Urteil
13 K 3677/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0930.13K3677.17.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um den Zugang von Berichten des Bundesrechnungshofes im Rahmen seiner Prüfungs- und Beratungstätigkeit. Der Bundesrechnungshof prüfte das Bauprojekt „Stuttgart 21“ in den Jahren 2013 bis 2016, mit dessen Realisierung die Deutsche Bahn AG bzw. deren Tochtergesellschaft DB Netz AG betraut ist. Der Bundesrechnungshof leitete dem Deutschen Bundestag zwei Berichte über seine Ergebnisse zur Beratung nach § 88 Abs. 2 BHO zu. Der erste Bericht betrifft die Prüfung der Verwendung der vom Bund zugesagten Zuwendungen für das Bauprojekt von mindestens 1,6 Mrd. Euro (sog. Zuwendungsbericht). Dieser Bericht „über haushaltsrelevante Risiken bei der Förderung des Projektes „Stuttgart 21“, notwendige Schlussfolgerungen und die Voraussetzungen für eine parlamentarische Budgetkontrolle des Großprojektes“ wurde gegenüber dem Haushaltsausschuss erstattet. Der zweite Bericht beruht auf der Prüfung der unternehmerischen Betätigung des Bundes bei der Deutschen Bahn AG mit Bezug zu dem Bauprojekt (sog. Betätigungsbericht). Gegenstand der Prüfung war, wie die Bundesvertreterinnen und Bundesvertreter im Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG die Tätigkeit der Vorstände überwacht haben und wie sie hierauf durch die Bundesressorts vorbereitet wurden. Anlass war der Beschluss des Aufsichtsrates der Deutschen Bahn AG zur Fortführung des Projekts im Jahr 2013. Mit dem Betätigungsbericht unterrichtete der Bundesrechnungshof das Bundesfinanzierungsgremium des Deutschen Bundestages über die Ergebnisse der Prüfung. Der Betätigungsbericht ist als Verschlusssache nur für den Dienstgebrauch eingestuft. Im Rahmen der Prüfung der Betätigung des Bundes bei der Deutschen Bahn AG sind den Prüfern vertrauliche Unterlagen der Deutschen Bahn AG zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden. Der Bundesrechnungshof hatte danach den gleichen Kenntnisstand wie der Aufsichtsrat. Mit Schreiben vom 30. August 2016 beantragte der Kläger bei dem Bundesrechnungshof nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes sowie der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG bzw. der Aarhus-Konvention Zugang zu den zwei jüngsten Prüfberichten zum Projekt „Stuttgart 21“ („Zuwendungen des Bundes“ bzw. „Betätigungsprüfung“). Mit Bescheid vom 3. November 2016 lehnte der Bundesrechnungshof den Antrag ab. Die beiden begehrten Berichte seien dem Deutschen Bundestag am 12. September 2016 zugeleitet worden und daher noch nicht abschließend vom Parlament beraten. Der Informationszugang zu Unterlagen und Ergebnissen der Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofes richte sich nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 96 Abs. 4 BHO. Diese Vorschrift schließe die allgemeinen Informationsansprüche nach anderen Rechtsgrundlagen, etwa dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Bundesumweltinformationsgesetz, aus. Der Zuwendungsbericht, der noch nicht abschließend parlamentarisch beraten sei, könne danach nicht herausgegeben werden. Der Betätigungsbericht könne nicht herausgegeben werden, weil er geheim zu haltende Geschäftsinterna der Deutschen Bahn AG betreffe. Bei den eingesehenen Unternehmensunterlagen im Rahmen der Betätigungsprüfung des Bundes bei der Deutschen Bahn AG nach § 92 BHO unterliege der Bundesrechnungshof der Verschwiegenheitspflicht nach § 395 AktG. Danach dürfe er ausschließlich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterrichten, deren Vertreter Mitglieder im Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG seien. Zudem dürfe der Bundesrechnungshof dem zuständigen Gremium des Deutschen Bundestages berichten, dessen Mitglieder gemäß § 69a BHO zur Geheimhaltung verpflichtet seien. Aus einer Anwendung des Umweltinformationsgesetzes und der Umweltinformationsrichtlinie folge nichts anderes, da nach §§ 8 und 9 UIG Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ebenfalls geschützt seien. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Bundesrechnungshof mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2017 unter Wiederholung der Begründung im Ausgangsbescheid zurück. Mit § 96 Abs. 4 BHO habe der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit auf der einen und dem Schutzbedürfnis einer unabhängigen und unbeeinflussten externen Finanzkontrolle und der parlamentarischen Budgetkontrolle durch den Bundestag auf der anderen Seite herbeigeführt. Am 15. März 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Bundesrechnungshof sei eine „informationspflichtige Stelle“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Er sei im Sinne des UIG eine „andere Stelle der öffentlichen Verwaltung“ und nicht vom Anwendungsbereich des UIG ausgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass es sich bei dem Bundesrechnungshof auch hinsichtlich seiner Prüfungs- und Beratungstätigkeit (sog. Hofbereich) um eine Stelle der öffentlichen Verwaltung handele. Die zum IFG getroffenen Feststellungen seien auf das Umweltinformationsrecht übertragbar. § 96 Abs. 4 BHO enthalte keine abschließende und vorrangige Spezialregelung. Methodisch könne eine Norm nur dann „lex specialis“ sein, wenn sie alle Tatbestandsmerkmale einer anderen Norm und mindestens eine weitere Voraussetzung enthalte. Dies sei gegenüber dem UIG nicht der Fall. Das UIG beziehe sich nur auf Umweltinformationen, während die BHO sich allgemein auf Prüfberichte des Bundesrechnungshofes beziehe. Allenfalls wäre das UIG spezieller. Auch nach den Erwägungen des Gesetzgebers bestehe ein Vorrangverhältnis nur zum IFG. Es wäre auch mit europarechtlichen Vorgaben unvereinbar, würde § 96 BHO den Zugang zu Umweltinformationen beschränken. Es handele sich bei den Prüfberichten auch um Umweltinformationen. Der Betätigungsbericht betreffe entweder als Kosten-Nutzen-Analyse oder als sonstige wirtschaftliche Analyse Daten über die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, dem Bau von „Stuttgart 21“, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen auswirkten. Der Bundesrechnungshof gebe in Bezug auf das Bauprojekt Empfehlungen zur künftigen Wahrnehmung von Bundesinteressen und informiere die Vertreter des Bundes im Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG über bestehende finanzielle Risiken. Die Aufzeigung des finanziellen Rahmens, in dem sich der Bund im Zuge der Weiterführung des Projekts bewegen könne, diene neben der externen Finanz- und Haushaltskontrolle auch der Durchführung einer umweltrelevanten Maßnahme. Dem Informationszugang stünden keine Ausschlussgründe entgegen. Eine Verweigerung können nicht auf § 395 AktG gestützt werden, da dies jedenfalls zwingenden europarechtlichen Vorgaben widerspräche. Der in Art. 4 der Richtlinie 2003/4/EG definierte Katalog sei abschließend. § 395 AktG lasse sich nicht unter Art. 4 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie subsumieren, da sich der Anwendungsbereich nicht alleine auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beziehe, sondern wesentlich weiter reiche. Der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG liege nicht vor, da es hier nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gehe. Bei den Berichten gehe es um die Finanzierung des „Stuttgart 21“-Baus. Für die Deutsche Bahn AG und die für die Ausführung des Projekts zuständige Tochter DB Netz AG gelte, dass sie beim Bau und der Unterhaltung von Schienenwege über eine gesicherte Monopolstellung verfüge. Es gebe keinen Wettbewerb. Zudem genüge der Vortrag der Beklagten bezogen auf schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht den Minimalerfordernissen. Der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG habe hohe Anforderungen, deren Vorliegen nicht dargelegt sei. Nach § 3 Abs. 3 BSchuWG seien die Mitglieder des parlamentarischen Gremiums zur Geheimhaltung verpflichtet. Hier gehe es aber um einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesrechnungshof. Die Ausschlussgründe müssten sich unmittelbar aus dem UIG ergeben. Schließlich sei die Beklagte mit ihrem Vorbringen präkludiert, das sie erstmalig im gerichtlichen Verfahren geltend mache. Nachdem der Zuwendungsbericht am 17. Februar 2017 abschließend parlamentarisch beraten worden war, ist dieser am 27. September 2017 auf der Internetseite des Bundesrechnungshofes veröffentlicht und der Kläger informiert worden. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des noch verbliebenen Teils des Bescheides des Bundesrechnungshofes vom 3. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2017 zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in den Prüfbericht zum Projekt „Stuttgart 21“ („Betätigungsprüfung“) zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bundesrechnungshof führt aus, die auf das UIG gestützte Klage sei unbegründet. Das UIG sei nicht anwendbar. Der Gesetzgeber habe durch § 96 Abs. 4 BHO in Bezug auf den Zugang zu Unterlagen des Bundesrechnungshofes, die dessen Prüfungs- und Beratungstätigkeit betreffen, eine abschließende Regelung geschaffen. Ziel der Regelung sei es, eine Gefährdung des Erfolgs der externen Rechnungs- sowie parlamentarischen Finanzkontrolle zu verhindern. Das Ziel werde teilweise vereitelt, wenn die Regelung nur gegenüber dem Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG und nicht gegenüber dem UIG-Anspruch vorrangig wäre. Dies gelte insbesondere mit Blick auf den kategorischen Ausschluss des Zugangs zu Prüfungs- und Beratungsakten nach § 96 Abs. 4 Satz 3 BHO. Unabhängig der Sperrwirkung der Spezialregelung sei der Bundesrechnungshof hinsichtlich seiner Prüfungs- und Beratungstätigkeit (sog. Hofbereich, im Gegensatz zum sog. Präsidialbereich) keine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG. Es handele sich weder im formellen noch im materiellen Sinn um Verwaltungstätigkeit oder eine anderweitige exekutivische Tätigkeit. Die sich aus Art. 114 Abs. 2 GG ergebenden Aufgaben des Bundesrechnungshofs hätten Verfassungsrang. Bei Erfüllung seiner Prüfungsaufgaben agiere er als unabhängiges Organ, das zwischen Legislative und Exekutive einzuordnen sei. Daher bedürfe es zur Begründung des Verwaltungshandelns positiver Merkmale, die jedoch nicht vorlägen. Auch die bislang ergangenen Entscheidungen der Rechtsprechung zur Verwaltungstätigkeit des Bundesrechnungshofes im Rahmen des IFG fänden im Rahmen des UIG keine Anwendung. Die Unterscheidung zwischen Präsidial- und Hofbereich sei im UIG angelegt. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b UIG spiegele die Abgrenzung des Schutzbereiches der richterlichen Unabhängigkeit wider. Gleiches gelte für den Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen. Dem stehe auch die Umweltinformationsrichtlinie nicht entgegen, da Art. 2 Nr. 2 lit. a) der Richtlinie Ausnahmen für Einrichtungen vorsehe, soweit sie in gerichtlicher Eigenschaft handelten. Nach Sinn und Zweck sei hierunter auch der Bundesrechnungshof zu fassen, soweit die Prüfungs- und Beratungspflicht betroffen sei. Der Umstand, dass der Betätigungsbericht gegenüber dem Bundesfinanzierungsgremium erstattet werde und damit gegenüber einer Einrichtung der parlamentarischen, legislativen Finanzkontrolle, verdeutliche, dass die Berichterstattung kein Verwaltungshandeln darstelle. Zudem sei der Betätigungsbericht keine Umweltinformation. Insbesondere handele es sich um keine Analyse i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG, da der Betätigungsbericht keine wirtschaftliche Analyse zur Vorbereitung oder Durchführung einer umweltrelevanten Maßnahme bzw. des Projekts „Stuttgart 21“ sei. Er diene vielmehr der externen Finanz- und parlamentarischen Haushaltskontrolle. Dies werde zum einen belegt durch den Berichtsadressaten, das Bundesfinanzierungsgremium des Deutschen Bundestages, das selbst im Hinblick auf das Projekt „Stuttgart 21“ über keine Entscheidungskompetenzen verfüge und zum anderen durch den Berichtsinhalt. Der Bericht diene der nachträglichen Bewertung der Tätigkeit der Bundesvertreter im Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG, gebe Empfehlungen zur künftigen Wahrnehmung der Bundesinteressen und informiere das Bundesfinanzierungsgremium über verbleibende Risiken. Der Zugang komme auch nicht im Rahmen des § 96 Abs. 4 BHO in Betracht. Es stehe die Geheimhaltungsvorschrift des § 69a Abs. 2 Satz 2 BHO i.V.m. § 3 Abs. 3 BSchuWG entgegen. Sie verhindere eine unkontrollierte Weitergabe sensibler Fakten und Analysen, die sich u.a. zum wirtschaftlichen Nachteil des Bundes auswirken könne. Es würden alle Sitzungsinhalte der Sitzung von Mitgliedern des Bundesfinanzierungsgremiums, mithin auch der Betätigungsbericht, erfasst. Der Zuwendungsbericht hingegen sei an den Haushaltsausschuss erfolgt. § 69 a Abs. 2 Satz 2 BHO i.V.m. § 3 Abs. 3 BSchuWG schließe auch im Rahmen des UIG den Informationszugang aus, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG. Zu den bedeutenden Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählten die Funktionsfähigkeit wichtiger staatlicher Einrichtungen sowie wichtige Allgemeingüter. Darunter fielen das Bundesfinanzierungsgremium und die parlamentarische Finanzkontrolle. Ebenfalls greife § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG. Zudem unterlägen die Unterlagen des Aufsichtsrates der Deutschen Bahn AG der Verschwiegenheit nach §§ 116 und 395 AktG. Zudem stünden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Deutschen Bahn AG dem Anspruch entgegen. Die Deutschen Bahn AG und DB Netz AG könnten sich auch auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Der Bericht enthalte Informationen zu internen Kalkulationen und anderen betriebswirtschaftlich relevante Details, deren Herausgabe geeignet sei der Deutschen Bahn AG und ihren Tochterunternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesrechnungshofes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über welche das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des sog. Zuwendungsberichts übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesrechnungshofes vom 3. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2017 ist im noch streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; er hat weder aus § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704); zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) m.W.v. 4. März 2021 noch aus § 96 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, einen Anspruch auf Zugang zu dem begehrten Betätigungsbericht des Bundesrechnungshofes zum Projekt „Stuttgart 21“. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Zwar findet das Umweltinformationsgesetz auch auf den Bundesrechnungshof Anwendung, § 1 Abs. 2 UIG, und bei dem begehrten Betätigungsbericht handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Dem Anspruch steht jedoch ein Ablehnungsgrund entgegen. Der Bundesrechnungshof ist insgesamt, also auch in seiner Prüfungs- und Beratungstätigkeit, eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG. So auch Karg, in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 32. EL 1.2.2021, UIG § 2 Rn. 12.1, 44. § 2 Abs. 1 UIG definiert den Begriff der informationspflichtigen Stellen in Übereinstimmung mit Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, Abl. der Europäischen Union L 41/26 (Umweltinformationsrichtlinie). Informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG sind die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Darunter sind eigenständige Organisationseinheiten zu verstehen, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, vgl. Reidt/Schiller, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL Dezember 2020, § 2 UIG Rn. 5. Unter Aufgaben öffentlicher Verwaltung sind alle Aufgaben auf dem Gebiet der Verwaltung in Abgrenzung zur Rechtsprechung und Rechtsetzung zu verstehen. Dies ergibt sich im Umkehrschluss zu den Ausnahmen, die in Satz 3 lit. a) und b) des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG geregelt sind. Danach gehören zu den informationspflichtigen Stellen nicht die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und die Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Diese Ausnahmen bestätigen, dass der Begriff der öffentlichen Verwaltung umfassend und nur in Abgrenzung zu Rechtsprechung und Rechtsetzung verstanden wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Oktober 2015 - 7 C 5.04 -, juris Rn. 20 f. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus der Aarhus Konvention, dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998, sowie der Umweltinformationsrichtlinie, deren Umsetzung das Umweltinformationsgesetz dient. Nach Art. 4 Abs. 1 der Aarhus Konvention stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Behörden unter bestimmten Voraussetzungen der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen. Nach Art. 2 Nr. 2 a) der Aarhus Konvention bzw. Art. 2 Nr. 2 a) der Umweltinformationsrichtlinie ist eine Behörde u.a. eine Stelle der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und anderer Ebene, mit Ausnahme der Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Mit seinen Erwägungen, dass es sich bei seiner Prüfungs- und Beratungstätigkeit weder im formellen noch im materiellen Sinn um Verwaltungstätigkeit handele, dringt der Bundesrechnungshof nicht durch. Aus der staatsorganisationsrechtlichen Einordnung des Bundesrechnungshofes zwischen Exekutive und Legislative, vgl. unter Verweis auf BTDrucks 10/3323 S. 10: BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, juris Rn. 26 ff, folgt nicht zugleich, dass es sich bei der Prüfungs- und Beratungstätigkeit nicht um eine Verwaltungstätigkeit handelt. Der Bundesrechnungshof ist eine oberste Bundesbehörde, § 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160). Unter obersten Bundesbehörden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG) sind die keinem Exekutivorgan unterstehenden obersten Verwaltungsbehörden des Bundes zu verstehen. Der Bundesrechnungshof ist weder der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung zuzurechnen, auch wenn seine Mitglieder wegen ihrer Unabhängigkeit (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG) eine den Richtern vergleichbare Stellung innehaben. Der Status richterlicher Unabhängigkeit, der den Mitgliedern des Bundesrechnungshofs zugebilligt ist, macht ihre Tätigkeit nicht zur Rechtsprechung, vgl. zum IFG: BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, juris Rn. 31. Denn die von dem Bundesrechnungshof vorzunehmende Beurteilung von Sachverhalten führt weder zu rechtskräftigen Entscheidungen noch beruht sie allein auf der Anwendung des geltenden objektiven Rechts. Geschützt wird nicht die Unabhängigkeit der Richter als solche, sondern der Entscheidungsprozess und das Beratungsgeheimnis, vgl. zum IFG: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. Oktober 2011 - 8 A 2593/10 -, juris Rn. 92. Dieser Schutz wird auch durch das Umweltinformationsgesetz im Rahmen der Ausnahmetatbestände des § 8 UIG ausreichend sichergestellt. Ebenfalls ist der Bundesrechnungshof nicht der Gesetzgebung zuzuordnen. Der Bundesrechnungshof hat den Betätigungsbericht gegenüber dem Bundesfinanzierungsgremium und damit einer Einrichtung der parlamentarischen Finanzkontrolle erstattet. Der Umstand, dass zu den Aufgaben des Bundesrechnungshofs die Beratung von Legislative und Exekutive und die Finanzkontrolle gehören, führt nicht dazu, dass der Bundesrechnungshof in seiner Beratungsfunktion der Gesetzgebung gleichgestellt wird. Er wirkt durch die Finanzkontrolle und Berichterstattung nicht an der parlamentarischen Entscheidung im engeren Sinne mit, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 8 A 2593/10 -, juris Rn. 101. Die Prüf- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofs weist auch keine weiteren Besonderheiten auf, die einer Einordnung als Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Verwaltung entgegenstehen. In materieller Hinsicht kommt es für das Vorliegen öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben weder auf ein Handeln in bestimmten öffentlich-rechtlichen Handlungsformen noch auf die Vollstreckbarkeit der Entscheidung oder auf die Außenwirkung an. Ausreichend ist vielmehr, dass sich die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs als schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln einordnen lässt, das, ungeachtet des Fehlens unmittelbarer Rechtswirkungen, jedenfalls faktisch auf die Kontrolle und damit auf die Beseitigung von Mängeln bei der finanzwirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand abzielt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 8 A 2593/10 -, juris Rn. 105; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 16 A 2447/12 -, juris Rn. 81. Eine Bereichsausnahme für den sog. Hofbereich (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRHG), die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofes, würde zu einer Reduzierung des weiten Behördenbegriffs in Art. 2 Nr. 2 der Aarhus Konvention und Art. 2 Nr. 2 der Umweltinformationsrichtlinie führen. Das Umweltinformationsgesetz wird auch nicht durch § 96 Abs. 4 BHO als speziellere Regelung verdrängt. Hinsichtlich des Zugangs zu amtlichen (Umwelt-)informationen betreffend den sog. Hofbereich ist § 96 Abs. 4 BHO gegenüber dem Umweltinformationsgesetz keine abschließende Spezialregelung. Danach kann der Bundesrechnungshof Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden, § 96 Abs. 4 Satz 2 BHO. Zunächst ergibt sich aus einem Vergleich der Normen keine Spezialität gegenüber dem Umweltinformationsgesetz. Eine Norm ist „lex specialis“, wenn sie alle Tatbestandsmerkmale einer anderen Norm und mindestens eine weitere Voraussetzung enthält. Voraussetzung ist danach, dass die verdrängende Norm einen abstrakt-identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweist und sich als abschließende Regelung versteht, vgl. zu § 1 Abs. 3 IFG: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 24.19 -, juris Rn. 21. Zwei Normen müssen demnach denselben Sachverhalt regeln und eine Norm alle Tatbestandsmerkmale einer anderen sowie mindestens ein weiteres Tatbestandsmerkmal enthalten, so dass alle Anwendungsfälle der spezielleren Norm zugleich unter den Tatbestand der allgemeineren Norm fallen, nicht aber umgekehrt, vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 - 2 K 111.15 - , juris Rn. 31; VG Stuttgart, Urteil vom 10. Juni 2020 – 14 K 9469/18 -, juris Rn 25. Gemessen daran ist § 96 Abs. 4 BHO gegenüber dem Umweltinformationsgesetz nicht die speziellere, das Umweltinformationsgesetz verdrängende Norm. Das Erfordernis, dass die speziellere Norm alle Tatbestandsmerkmale der allgemeineren Norm enthält, ist nicht für jeden Anwendungsfall erfüllt. Zwar ist § 96 Abs. 4 BHO wie § 3 Abs. 1 UIG eine Regelung über den Informationszugang, die Regelungen gelten im vorliegenden Fall für den gleichen Anspruchsberechtigten und richten sich gegen den gleichen Anspruchsverpflichteten. Sie betreffen jedoch nicht in jedem Anwendungsfall den gleichen Anspruchsgegenstand, sondern regeln denselben Sachverhalt nur, wenn Prüfungsergebnisse und Berichte begehrt werden, bei denen es sich um Umweltinformationen handelt. Auch aus dem Vorrangverhältnis des § 96 Abs. 4 BHO gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz aus Gründen der Spezialität lassen sich keine Folgerungen für das Verhältnis zum Umweltinformationsgesetz herleiten. Zu einem etwaigen Vorrangverhältnis betreffend andere als den allgemeinen Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes verhält sich der Bundesgesetzgeber in der Gesetzesbegründung nicht, vgl. BTDrucks 17/13931, S. 1 und 4. Zwar spricht der Sinn und Zweck des § 96 Abs. 4 BHO für eine Spezialität gegenüber jeglichen Informationsfreiheitsansprüchen, so OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 15 B 200/17 -, juris Rn. 39 zum IFG und presserechtlichen Anspruch. Denn § 96 Abs. 4 BHO dient dem Schutz der externen Rechnungskontrolle und damit der parlamentarischen Finanzkontrolle. Um ein einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten, wird dieser Schutz auch auf die entsprechenden Unterlagen bei den geprüften Stellen erstreckt. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber geschaffen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Bundesrechnungshof auch hinsichtlich seiner Prüfungstätigkeit als eine dem Informationsfreiheitsgesetz unterfallende informationspflichtige Stelle eingeordnet hatte, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – 7 C 1.12 -, juris 1. LS. Jedoch wäre ein solches Verständnis mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Der Annahme, dass in § 96 Abs. 4 BHO der Zugang zu den Prüfungsergebnissen und Berichten abschließend spezialgesetzlich geregelt werde, stehen sowohl das Völkerrecht als auch das Unionsrecht entgegen. Denn dies führte zu einer Beschränkung des Zugangs zu Umweltinformationen. Im Unterschied zum Informationsfreiheitsgesetz und dem presserechtlichen Auskunftsanspruch kann der Anspruch auf Umweltinformationen nur im Umfang der Aarhus Konvention und der Umweltinformationsrichtlinie ausgeschlossen bzw. beschränkt werden. In der Umweltinformationsrichtlinie ist der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen geregelt mit dem Ziel, das Umweltbewusstsein zu schärfen sowie einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und damit den Umweltschutz zu verbessern, vgl. Erwägungsgrund (1). Nach Art. 3 Abs. 1 der Umweltinformationsrichtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Behörden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen. In Art. 2 Nr. 2 der Aarhus Konvention sowie Art. 2 Nr. 2 der Umweltinformationsrichtlinie werden abschließend die informationspflichtige Stelle definiert und in Art. 4 der Umweltinformationsrichtlinie die Ausnahmen geregelt. Eine weitergehende Beschränkung von vornherein auf nur abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse, abschließend vom Parlament beratene Berichte sowie der kategorische Ausschluss des Zugangs zu den zugrundliegenden Akten (§ 96 Abs. 4 BHO) wäre damit nicht vereinbar. Denn dies würde die im Rahmen des Umweltinformationsrechts vorgesehene Abwägung im Einzelfall ausschließen. Ferner verstieße auch die Einräumung von Ermessen bei der Entscheidung des Bundesrechnungshofes über den Zugang zu den abschließend beratenen Berichten nach § 96 Abs. 4 Satz 1 und 2 BHO, soweit es sich um Umweltinformationen handelt, gegen höherrangiges Recht. Denn Art. 3 Abs. 1 der Umweltinformationsrichtlinie räumt einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Gewährung des Zugangs gerade nicht ein, vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 10. Juni 2020 – 14 K 9469/18 -, juris Rn. 26, bestätigt durch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2060/20 -, juris. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz UIG liegen vor. Hiernach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Bei dem begehrten Betätigungsbericht handelt es sich um eine Umweltinformation im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG. Nach dessen Nr. 5 sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 3 verwendet werden. Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 3 sind solche, die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Der Begriff der Maßnahme oder Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ist weit zu verstehen. Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dabei wird nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme. Dem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 lit. e der Umweltinformationsrichtlinie auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13.07 –, juris Rn. 13. Eines finalen Zusammenhangs, wie ihn der Bundesrechnungshof verlangt, bedarf es aufgrund des weiten Verständnisses demnach nicht. Das Bauprojekt „Stuttgart 21“ ist eine umweltrelevante Maßnahme im genannten Sinne. Der begehrte Betätigungsbericht stellt einen Bericht nach § 88 Abs. 2 BHO dar und wurde gegenüber dem Bundesfinanzierungsgremium des Deutschen Bundestages erstattet. Danach kann der Bundesrechnungshof auf Grund von Prüfungserfahrungen den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung und einzelne Bundesministerien beraten. Der erforderliche Wirkungszusammenhang zwischen dem Betätigungsbericht und der umweltrelevanten Maßnahme liegt vor. Zwar dient der Bericht in erster Linie der externen Finanz- und parlamentarischen Haushaltskontrolle und auch der Adressat, das Bundesfinanzierungsgremium des Deutschen Bundestages, verfügt selbst im Hinblick auf das Projekt „Stuttgart 21“ über keine Entscheidungskompetenzen. Zudem trifft der Bericht keine unmittelbare Aussage darüber, ob und wie das Projekt „Stuttgart 21“ betrieben werden soll oder ob das Projekt realisierbar ist. Der Betätigungsbericht dient aber auch dazu, die Tätigkeit der Bundesvertreter im Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG im Zusammenhang mit dem Bauprojekt zu bewerten und Empfehlungen zur künftigen Wahrnehmung der Bundesinteressen zu geben sowie das Bundesfinanzierungsgremium mit Blick auf den Gesamtwertumfang 2013 und den Finanzierungsrahmen über nach Auffassung des Bundesrechnungshofs verbleibende finanzielle Risiken zu informieren. Die Prüfung diente demnach auch der Sensibilisierung der Vertreter des Bundes im Aufsichtsrat der das Projekt „Stuttgart 21“ realisierenden Deutschen Bahn AG für ihre Überwachungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Bauprojekt. Die Beklagte ist durch Vertreter im Aufsichtsrat präsent und kann dadurch auf die Geschäfte der Deutschen Bahn AG Einfluss nehmen. Sowohl die Deutsche Bahn AG als auch die Bundesressorts haben Abdrucke des Berichts erhalten. Mangels der Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen des Bauprojekts handelt es sich zwar nicht um eine Kosten-Nutzenanalyse. Er stellt jedoch eine sonstige wirtschaftliche Analyse bzw. Annahme dar, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer umweltrelevanten Maßnahme verwendet werden soll. Indem der Bundesrechnungshof den finanziellen Rahmen aufzeigt, in dem sich der Bund im Zuge der Weiterführung des Projekts bewegen könne, nimmt der Bericht hinreichend Einfluss auf eine umweltrelevante Maßnahme und wird im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG auch zu deren (weiteren) Durchführung verwendet. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Bericht einen Zeitraum in der Vergangenheit (2013-2016) betrachtet. Denn mit den Empfehlungen ist er zugleich zukunftsorientiert und die Auswirkungen auf die Durchführung des weiteren Projekts erscheinen möglich. Auch wenn der Betätigungsbericht (vorrangig) der haushaltsrechtlichen Kontrolle dient, ist davon auszugehen, dass der Bericht auf das noch nicht abgeschlossene Bauprojekt Einfluss nehmen kann bzw. konnte. Durch die Bekanntgabe des Berichts der Vertreter des Bundes im Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG in den Bundesressorts sowie der Deutschen Bahn AG ist eine mittelbare Auswirkung auf die Durchführung des Bauprojekts wahrscheinlich. Dem Anspruch steht jedoch jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG entgegen. Der Einwand des Klägers, der Bundesrechnungshof wäre mit seinem Vorbringen präkludiert, verfängt nicht. Art. 4 Abs. 5 Satz 2 der Umweltinformationsrichtlinie sieht lediglich eine Begründungspflicht im Sinne einer verfahrensrechtlichen Verpflichtung vor. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zu einer vollständigen, gegebenenfalls „überschießenden" materiell-rechtlichen Prüfung sämtlicher hinsichtlich eines Informationszugangsbegehrens in Frage kommender Ablehnungsgründe enthält die Vorschrift hingegen nicht, vgl. BVerwG, Teilurteil vom 8. Mai 2019 – 7 C 28.17 –, juris Rn. 35. Unabhängig davon, dass auch die Begründung der Ablehnungsentscheidung im gerichtlichen Verfahren noch ergänzt werden dürfte, hat der Bundesrechnungshof bereits die ablehnenden Bescheide auf die Argumentation gestützt, die er im gerichtlichen Verfahren vertieft hat. Die Zugang wurde bereits in den Bescheiden unter Verweis auf § 96 Abs. 4 BHO, § 69a BHO, § 395 AktG, §§ 8 und 9 UIG verneint. Der Betätigungsbericht ist als Verschlusssache „Nur für den Dienstgebrauch“ („VS-NfD“) eingestuft. Dies ist nach Angabe des Bundesrechnungshofes erfolgt, da eine Veröffentlichung dieses Berichts öffentliche Interessen verletzt. Es wurde auf die gesetzlich angeordnete Geheimhaltungspflicht nach § 69a Abs. 2 BHO i.V.m. § 3 Abs. 3 BSchuWG, Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesschuldenwesengesetz - BSchuWG), Artikel 1 G. v. 12. Juli 2006 BGBl. I S. 1466 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 13. September 2012 BGBl. I S. 1914, hingewiesen. Das Umweltinformationsgesetz kennt keinen speziellen Verschlusssachen-Tatbestand wie etwa § 3 Nr. 4 des Informationsfreiheitsgesetzes. Es ist daher auf die Ausnahmetatbestände der §§ 8 und 9 UIG, je nach Grund für die VS-Einstufung, zurückzugreifen, vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 K 84.18 -, juris. Danach greift der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, wonach u.a. der Zugang zu Informationen ausgeschlossen ist, soweit das Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Bundesrechnungshof beruft sich auf nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit bei Bekanntwerden des Betätigungsberichts. Art. 4 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, den Inhalt dessen, was die öffentliche Sicherheit ausmacht, selbst zu bestimmen, soweit dadurch die Grundinteressen der Gesellschaft geschützt werden, so auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urteil vom 20. Februar 2008 – 1 A 10886/17 -, juris. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im unionsrechtlichen Sinne, so wie er Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Umweltinformationsrichtlinie zu Grunde liegt, deckt sich nicht mit dem Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts. Während im Polizei- und Ordnungsrecht von diesem Begriff die gesamte Rechtsordnung erfasst ist, stellt das Unionsrecht auf die Grundinteressen der Gesellschaft ab. Danach ist der Informationsanspruch beispielsweise abzulehnen, wenn ansonsten nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame staatliche Einrichtungen zu befürchten wären, etwa wenn die Funktionsfähigkeit des Staates durch die Preisgabe von Verfassungsschutzdaten bedroht wäre. Diesem Umstand trägt die Eingrenzung auf „bedeutsame Schutzgüter“ Rechnung, vgl. BTDrucks. 15/3406, S. 19; Reidt/ Schiller, in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 8 UIG Rn. 16 m.w.N. Entsprechend der durch europarechtliche Bestimmungen gebotenen engen Auslegung ist eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der in der Vorschrift geschützten Belange erforderlich. Zur Beantwortung der Frage, ob die Bekanntgabe der verlangten Informationen zu der ernsthaften, konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Staates oder der Schutzgüter Leben und Gesundheit führt, bedarf es einer Prognoseentscheidung über die Auswirkungen des Bekanntgebens auf die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 14 K 4920/16 -, juris Rn. 31 f. Gemessen daran ist eine ernsthafte, konkrete Gefährdung für bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, hier die Funktionsfähigkeit des Bundesrechnungshofes, nachvollziehbar dargelegt worden. Der Bundesrechnungshof ist im Rahmen der Beteiligungs- und parlamentarischen Finanzkontrolle eine bedeutsame staatliche Einrichtung in diesem Sinne. Der Bundesrechnungshof, dessen Aufgaben gem. Art. 114 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert sind, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Nach § 92 Abs. 1 BHO prüft der Bundesrechnungshof auch die Betätigung des Bundes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze. Gemäß § 88 Abs. 2 BHO berät er u.a. den Bundestag aufgrund von Prüfungserfahrungen. Diese Funktion ist durch das Bekanntwerden des streitgegenständlichen Betätigungsberichts, der auf Berichten der Aufsichtsratsmitglieder der Deutschen Bahn AG sowie auf Aufsichtsratsunterlagen beruht und daher vertrauliche Angaben sowie Geheimnisse der Deutschen Bahn AG beinhaltet, ernsthaft und konkret gefährdet. Bei einer Veröffentlichung würde die zeitnahe Prüfung und Beratung durch den Bundesrechnungshof wesentlich beeinträchtigt werden. Dem liegt die grundsätzliche Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Informationen und dem dahingehend bestehenden Vertrauen der Aktiengesellschaft nach §§ 109, 116, 93 Abs. 1 Satz 3, 395 des Aktiengesetzes (AktG) vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) m.W.v. 1. Juli 2021, bei Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen nach § 95 BHO zu Grunde. Der Bundesrechnungshof hat über die ihm bei der Prüfung der Beteiligung bekannt gewordenen vertraulichen Angaben und Geheimnisse einer Aktiengesellschaft, namentlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, gemäß § 395 AktG Stillschweigen zu bewahren, vgl. auch § 42 der Prüfungsordnung des Bundesrechnungshofes zur Berichterstattung an den Deutschen Bundestag. Nach § 395 Abs. 1 AktG haben Personen, die damit betraut sind, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft zu verwalten oder für eine Gebietskörperschaft die Gesellschaft, die Betätigung der Gebietskörperschaft als Aktionär oder die Tätigkeit der auf Veranlassung der Gebietskörperschaft gewählten oder entsandten Aufsichtsratsmitglieder zu prüfen, über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aus Berichten nach § 394 bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr. Bei der anschließenden Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen dürfen vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht veröffentlicht werden, § 395 Abs. 2 AktG. Zweck des § 395 AktG ist es, dem Bedürfnis der Gesellschaft nach Wahrung ihrer vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen und so deren Interessen angemessen zu wahren, vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 10878/15 -, juris Rn. 48. Inhaltlich ist die Verschwiegenheitspflicht weit zu ziehen; erfasst sind Geheimnisse der Gesellschaft und vertrauliche Angaben. Geheimnisse der Gesellschaft, zu denen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gehören, sind Tatsachen, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig sind, wenn sie nach dem bekundeten oder mutmaßlichen Willen der Gesellschaft geheim gehalten werden sollen und wenn an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. Zu den Tatsachen in diesem Sinne gehören auch Ansichten, Meinungen und Wertungen. Die Schweigepflicht beschränkt sich nicht auf geheim zu haltende Umstände, die das Geschäft oder den Betrieb betreffen und deren Offenbarung daher für die Gesellschaft wirtschaftlich nachteilig ist; sie bezieht sich auch auf Tatsachen, deren Offenbarung immaterielle Schäden für die Gesellschaft zur Folge haben können. Ob eine Tatsache ein Geheimnis ist, beurteilt sich grundsätzlich objektiv nach dem Unternehmensinteresse. Vertrauliche Angaben sind alle Informationen, deren Mitteilung sich für die Gesellschaft nachteilig auswirken kann, unabhängig davon, ob sie allgemein bekannt und daher keine Geheimnisse mehr sind. Es muss sich aber um Angaben handeln, deren vertrauliche Behandlung im Interesse der Gesellschaft bzw. des Unternehmens liegt, vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 10878/15 -, juris Rn. 51. Es ist ausreichend und nachvollziehbar dargelegt worden, dass der begehrte, nach Angabe des Bundesrechnungshofes 16-seitige Betätigungsbericht der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Der Bericht beruht nach Angaben des Bundesrechnungshofes in erheblichen Umfang auf der Prüfung interner Vorgänge des Aufsichtsrats und von Aufsichtsratsunterlagen. Er enthält nach Angaben des Bundesrechnungshofes zahlreiche Informationen über vertrauliche Unterlagen des Aufsichtsrats sowie Geheimnisse der Deutschen Bahn AG. Dies ist plausibel. Denn Gegenstand der Prüfung war, wie die Bundesvertreterinnen und Bundesvertreter im Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG die Tätigkeit der Vorstände überwacht haben und wie sie hierauf durch die Bundesressorts vorbereitet wurden. Der Bundesrechnungshof hat die Vorlagen des Vorstands der Deutschen Bahn AG an den Aufsichtsrat eingesehen und demnach den gleichen Informationsstand wie der Aufsichtsrat. Diese Informationen unterfallen der Verschwiegenheitspflicht des § 116 AktG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG. Die Vertraulichkeit der Aufsichtsratssitzungen und der zu ihrer Vorbereitung den Aufsichtsratsmitgliedern überlassenen Unterlagen ergibt sich auch aus § 109 AktG. Der Schutzbereich des § 395 AktG ist umfassend zu verstehen, weshalb er auch hinsichtlich solcher Informationen die Vertraulichkeit anordnet, die mittelbar Auskunft über vertrauliche Aufsichtsratsangelegenheiten geben würden, vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. November 2013 – 2 K 41.13 -, juris Rn. 31. Bei einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen besteht die konkrete Gefahr, dass sich die Bereitschaft der geprüften Aktiengesellschaft zur vertraulichen Zusammenarbeit und der damit zusammenhängenden im Rahmen der Betätigungsprüfung durch den Bundesrechnungshof zeitnahen Vorlage vertraulicher Unterlagen wesentlich verringert. Dies führte zwar nicht unter rechtlichen, wohl aber unter tatsächlichen Gesichtspunkten zu Beeinträchtigungen der Prüfungstätigkeit. Im rechtlichen Sinne ist der Bundesrechnungshof nicht auf eine freiwillige Mitwirkung der geprüften Stellen angewiesen. Faktisch ist trotz des bestehenden rechtlichen Instrumentariums der Leistungsklage allerdings nicht zu verkennen, dass die effektive Ausübung der Kontrolltätigkeit im Regelfall eine Kooperation der geprüften Stellen voraussetzt. Ein effektiver Prüfungsablauf setzt z.B. voraus, dass den Prüfern Mitarbeiter der geprüften Stelle an die Seite gestellt werden, die beim Auffinden der gesuchten Unterlagen oder auch der richtigen Ansprechpartner behilflich sind. Die Erzwingung der Mitwirkung durch Verwaltungsakt oder Klage ist dagegen aufgrund der damit verbundenen Durchführung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der unter Umständen notwendig werdenden Durchsetzung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren langwierig und umständlich, so OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2011 - 8 A 2593/10 -, juris Rn. 125 (131) m.w.N. Es besteht auch eine ausreichend gesicherte Tatsachenbasis für die Annahme, dass die vom Bundesrechnungshof befürchtete Verhaltensänderung eintreten wird. Anders als das Bekanntwerden eines Zuwendungsberichts, der gegenüber dem Haushaltsausschuss erstattet wird, können die geprüften Beteiligungsunternehmen (bislang) davon ausgehen, dass vertrauliche Angaben sowie Geheimnisse einer Aktiengesellschaft, die gegenüber dem Bundesrechnungshof im Rahmen seiner Prüfung nach § 92 BHO offengelegt werden, nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Der Betätigungsbericht nach § 88 Abs. 2 BHO selbst wird gegenüber dem Bundesfinanzierungsgremium des Deutschen Bundestags erstattet. Nach § 3 Abs. 3 BSchuWG sind die Mitglieder des (Bundesfinanzierungs-)Gremiums wiederum zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Verschwiegenheitspflichten auch tatsächlich eingehalten werden. Bei den Sitzungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BSchuWG ist der Bundesrechnungshof ständig vertreten. Aus diesem Grund ist auch der Bundesrechnungshof über § 3 Abs. 2 Satz 2 BSchuWG zur Geheimhaltung hinsichtlich des Sitzungsinhaltes verpflichtet. Die umfassend zu gewährleistende Vertraulichkeitspflicht zeigt sich nicht zuletzt durch die Regelung des § 69a BHO, wonach die Unterrichtung des Deutschen Bundestags über alle grundsätzlichen und wesentlichen Fragen der Beteiligungen des Bundes an privatrechtlichen Unternehmen sowie der Beteiligungsverwaltung regelmäßig gegenüber dem unter Geheimhaltung tagenden Bundesfinanzierungsgremium erfolgt. Dies soll der Stärkung der parlamentarischen Kontrolle von Bundesbeteiligungen dienen und dem Schutz von vertraulichen Angaben und Geheimnissen (§§ 394, 395 AktG) auch bei der anschließenden Unterrichtung des Parlaments Rechnung tragen, vgl. BTDrucks. 16/13687, S. 6. Der Kläger hat auch kein öffentliches Interesse geltend gemacht, welches das Geheimhaltungsinteresse im Einzelfall überwiegt und ein solches ist auch nicht ersichtlich. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG kann im Einzelfall dem öffentlichen Interesse an der Zugänglichmachung Vorrang eingeräumt werden, wenn dieses überwiegt. Dieses öffentliche Interesse überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich. Zwar muss ein rechtliches Interesse für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nicht dargelegt werden. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten, wobei auch der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltrichtlinie verfolgten Zwecken zu gewichten ist. Ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes - über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu umweltbezogenen Informationen hinausgehendes - Bekanntgabeinteresse ist daher vom Kläger geltend zu machen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 -, juris Rn. 63; VG Stuttgart, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 14 K 4920/16 -, juris Rn. 34 m.w.N. Auch wenn ein grundsätzliches öffentliches Interesse an der Beteiligungskontrolle des Bundes bei der Deutschen Bahn AG im Rahmen des öffentlichkeitsrelevanten und kostenintensiven Bauprojekts „Stuttgart 21“ anzunehmen ist, überwiegt dieses das Interesse an der Verweigerung des Zugangs zu dem Betätigungsberichts nicht. Zu berücksichtigen ist, dass der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltinformationsrichtlinie verfolgten Zwecken als gering zu bewerten ist. Zwar handelt es sich bei dem Betätigungsbericht um eine Umweltinformation im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, da auch mittelbare Auswirkungen auf umweltrelevante Maßnahmen ausreichend sind. Im Rahmen der Abwägung ist jedoch die Nähe zu den verfolgten Zwecken einzustellen. Ziel der Umweltinformationsrichtlinie ist es, das Umweltbewusstsein zu schärfen sowie einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und damit den Umweltschutz zu verbessern, vgl. Erwägungsgrund (1). Der begehrte Betätigungsbericht, der die Beteiligungskontrolle des Bundes bei der Deutschen Bahn AG zum Gegenstand hat, trägt zu dem Zweck der Richtlinie, der Verbesserung des Umweltschutzes, allenfalls in geringem Umfang bei. Auch wenn der Bericht im Rahmen der Durchführung des Bauprojektes verwendet wird und sich daher mittelbar auf dieses auswirkt bzw. auswirken kann, steht die Prüfung des Verhaltens der Bundesvertreter im Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG im Vordergrund. Zu einer Schärfung des Umweltbewusstseins und damit zu der durch das Umweltinformationsrecht bezweckten Verbesserung des Umweltschutzes würde die Bekanntgabe des begehrten Betätigungsberichtes hingegen nicht in maßgeblichen Umfang führen. Demgegenüber ist das Interesse an der Geheimhaltung als groß zu bewerten. Die Vorschriften zur Geheimhaltung und die Berichterstattung gegenüber dem im besonderen Maße zur Geheimhaltung verpflichteten Bundesfinanzierungsgremium zeigen, dass der Schutz umfassend gewährleistet wird und die Beteiligungsunternehmen ein dahingehend berechtigtes Vertrauen haben. Aus dem Grund führt auch der eingetretene Zeitablauf nicht dazu, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Funktionsfähigkeit des Bundesrechnungshofes stellt ebenfalls einen öffentlichen Belang dar. Zudem wurde der Zuwendungsbericht über haushaltsrelevante Risiken bei der Förderung des Projektes „Stuttgart 21“, notwendige Schlussfolgerungen und die Voraussetzungen für eine parlamentarische Budgetkontrolle des Großprojektes veröffentlicht. Dass darüber hinaus ein erhebliches, das Interesse an der Geheimhaltung überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe des Berichts über die Betätigung des Bundes bei der Deutschen Bahn AG bestünde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Ob auch der Versagungsgrundes des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG gegeben ist, erscheint zweifelhaft; dies kann jedoch dahinstehen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist grundsätzlich ein Antrag auf Preisgabe von Informationen abzulehnen, wenn u. a. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Ablehnungsgrund scheitert nicht bereits daran, dass sich Deutsche Bahn AG bzw. DB Netz AG als juristische Person des Privatrechts im Mehrheitseigentum der öffentlichen Hand befindet. Sie kann sich auch auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG berufen, unbeschadete dessen, dass sie bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bzw. der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keinen Grundrechtsschutz genießt. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn sie sich bei ihrer Tätigkeit aufgrund des faktischen Monopols von Schienenwegen nicht in einer unmittelbaren Wettbewerbssituation befinden. Ausreichend ist, dass das Bekanntwerden der betreffenden Information etwa wegen ihrer Vergaberelevanz die Stellung des Geheimnisträgers am Markt schwächt und auf diese Weise eine Wettbewerbsrelevanz entfaltet, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 89 f.; BVerwG, Teilurteil vom 8. Mai 2019 – 7 C 28.17 –, juris Rn. 26. An einem dahingehenden substantiierten Vortrag zu etwaigen weiterhin konkret bestehenden Vertraulichkeitsinteressen an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Deutschen Bahn AG fehlt es. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den eingetretenen Zeitablauf. Da jedoch der Anspruch bereits nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG ausgeschlossen ist und danach alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse wegen der umfassenden Vertraulichkeitsverpflichtung der prüfenden Stelle nach dem Aktiengesetz geschützt werden, kommt es auf den Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG nicht an. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 96 Abs. 4 Satz 1 und 2 BHO. Danach kann der Bundesrechnungshof Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zwar wurde der Betätigungsbericht in der Zwischenzeit abschließend vom Parlament beraten. Die Vorschrift vermittelt jedoch grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über den Informationsantrag, der sich allein bei einer Reduzierung des Ermessens auf Null oder im Fall der Selbstbindung des Bundesrechnungshofs zu einem unmittelbaren Informationszugangsanspruch verdichten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 7 C 30.15 -, juris Rn. 17. Die Ermessensentscheidung der Beklagten kann vom Gericht in den Grenzen des § 114 VwGO nur beschränkt überprüft werden, nämlich nur auf Ermessensfehler. Das dem Bundesrechnungshof hinsichtlich der Einsichtsgewährung eingeräumte Ermessen hat dieser jedoch ermessensfehlerfrei ausgeübt. Der Bundesrechnungshof hat ausweislich der Begründung seines ablehnenden Bescheides das ihm eingeräumte Ermessen gesehen; er hat ausgeführt, dass der Betätigungsbericht der Vertraulichkeit nach § 395 AktG unterliege und er dem Geheimhaltungsinteresse Vorrang eingeräumt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens sind nach billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, da diese im Laufe des Verfahrens den Zuwendungsbericht freigegeben hat und insoweit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergib sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung und die Sprungrevision waren zuzulassen; die Frage, ob § 96 Abs. 4 BHO eine gegenüber dem Umweltinformationsgesetz vorrangige und abschließende Regelung darstellt und ob der Bundesrechnungshof in seinem sog. Hofbereich eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG ist, hat grundsätzliche Bedeutung, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 134 Abs. 1 und 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 2. Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten unter den Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 VwGO die Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Sprungrevision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzulegen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Sprungrevision auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Sprungrevision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingelegt wird. Die Sprungrevision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und Begründung der Revision durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Revisionsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf (§ 52 Abs. 2 GKG - Auffangstreitwert). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.