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Beschluss

11 L 1337/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0810.11L1337.21.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Antragstellerin bereits nicht die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat und der Antrag zudem aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne § 114 ZPO bietet. Der entsprechend des sinngemäßen Rechtsschutzzieles umgedeutete Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen gegenüber der Antragstellerin zu unternehmen, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem der Antragsgegner mit Ordnungsverfügung vom 16.09.2019 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und unter Anordnung der Abschiebung den Verlust ihres Freizügigkeitsrechts festgestellt hat und Rechtsschutz hiergegen mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 30.01.2020 – 11 K 6155/19 - und Beschlüssen des erkennenden Gerichts vom gleichen Tage – 11 L 2186/19 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordwestfalen vom 22.04.2020 – 18 A 892/20 – und - 18 B 290 - sowie vom 10 Juni 2021 – 18 B 658/20 und - 18 A 892/20 - abgelehnt worden ist. Der zuletzt mit Schriftsatz vom 15.06.2021 gestellte Antrag auf Erteilung einer auf das Erlaubnis löste nicht die Fiktion geduldeten oder erlaubten Aufenthalts im Sinne § 81 Abs.3 bzw.4 Aufenthaltsgesetz aus. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf weitere Duldung ihres Aufenthalts glaubhaft gemacht. Ein derartiger Duldungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Aufenthaltsgesetz. Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen, unter den diese Vorschrift einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, nicht. Die Vorschrift des § 25b AufenthG ist gemäß § 11 Abs. 14 FreizügG/EU dem Grundsatz nach auch auf die Antragstellerin als Unionsbürgerin anwendbar. Die Antragstellerin ist auch geduldete Ausländerin. Ihr wurde unter dem 05.07.2021 eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) mit Wirkung bis zum 05.10.2021 ausgefertigt. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dürfte nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts auch nicht das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses im Sinne § 5 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz entgegenstehen. Wie sich nicht zuletzt aus § 95 Abs. 1 Nr. 2c AufenthG ergibt, dürfte allein der Umstand, dass ein geduldeter Ausländer nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, nicht ohne weiteres ein Ausweisungsinteresse begründen. Ob das besondere Verhalten der Antragstellerin eine abweichende Beurteilung rechtfertigt nicht weiter untersucht werden. Die Antragstellerin erfüllt jedenfalls nicht die zeitlichen Voraussetzungen des § 25b Abs.1 Nr. 1 AufenthG. Sie ist nach ihren Angaben bei der Neuanmeldung ihres Wohnsitzes in J. am 10.10.2013 aus Italien aus- und in ihre Wohnung in Deutschland eingezogen. Sie hält sich damit zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht seit acht Jahren im Bundesgebiet auf. Die Voraussetzungen, unter denen nach den Anwendungshinweisen des MKFFI NRW vom 19.03.2021 kurzzeitige Unterbrechungen des Aufenthalts unberücksichtigt bleiben können, liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat sich von 2006-2013 nahezu sieben Jahre außerhalb Deutschlands aufgehalten. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin die Zeitspanne von acht Jahren nicht erreicht, hat sich die Antragstellerin auch nicht - wie von § 25b Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gefordert - geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten. Ihr Aufenthalt erfolgte vielmehr auf der Grundlage eines vermeintlichen Freizügigkeitsrechts. Ein derartiger Aufenthalt entspricht gemäß § 11 Abs. 15 FreizügG/EU nur dann den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, wenn dieser Aufenthalt rechtmäßig war. Dies war - worauf der Antragsgegner in seinem Schreiben vom Juli 2021 unter Bezugnahme auf seine Ordnungsverfügung vom 16.09.2019 zutreffend hingewiesen hat - nicht der Fall. Insoweit kann ergänzend auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 30.01.2020 – 11 K 6155/19- verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts wurde auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Es wurde die Hälfte des Regelstreitwertes veranschlagt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.