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Beschluss

18 A 892/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0610.18A892.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30. April 2020 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Januar 2020 nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO hat keinen Erfolg. Der Wiedereinsetzungsantrag, der seine Rechtsgrundlage in § 60 Abs. 1 und 2 VwGO - und nicht in § 233 ff. ZPO - findet, ist zwar zulässig. Der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages steht nicht entgegen, dass er erst zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, als das Zulassungsverfahren durch die mit Senatsbeschluss vom 22. April 2020 erfolgte Verwerfung des Zulassungsantrages bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Denn § 60 VwGO stellt insoweit eine Beschränkung der Rechtskraftwirkung von Entscheidungen dar. Wird eine Wiedereinsetzung gewährt, so wird der rechtskräftige Beschluss wirkungslos und ist das ursprüngliche Verfahren fortzuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1961 ‑ III ER 414.60 ‑, BVerwGE 11, 322; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2013 - 18 B 991/12 -, und vom 24. März 2006 ‑ 13 E 240/06 ‑, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 9. April 2009 ‑ 2 ZB 08.3312 ‑, juris Rn. 5; Nds.OVG, Beschluss vom 22. Juli 2008 ‑ 11 ME 132/08 ‑, juris Rn. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht auch der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO vor, weil er ein „anderer Rechtsbehelf“ im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 – 18 B 991/12 -; BayVGH, Beschluss vom 9. April 2009 ‑ 2 ZB 08.3312 ‑, juris Rn. 5; Nds.OVG, Beschluss vom 22. Juli 2008 ‑ 11 ME 132/08 ‑, juris Rn. 4. Für dieses Rangverhältnis spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass in den Fällen, in denen einem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben ist, weil eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift (unverschuldet) nicht bei Gericht eingegangen ist, eine von § 152a VwGO vorausgesetzte Gehörsverletzung durch das Gericht regelmäßig ausscheiden wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 - 18 B 991/12 -; Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber in der Sache nicht begründet. Denn die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, die Zulassungsbegründungsfrist einzuhalten. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Klägerin etwaiges Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird. Mit dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Antragsschrift vom 30. April 2020 nebst zum Beleg beigefügter Unterlagen wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin insoweit vorgetragen: Sie habe noch am 18. März 2020 persönlich die für das hiesige Gericht vorgesehene Ausfertigung der Zulassungsbegründung vom gleichen Tage in den Postbriefkasten an der V.-straße, O., eingeworfen. Zeitgleich sei auch eine Abschrift an die Mandantin in den Postbriefkasten eingeworfen worden. Nach Ausgang der Zulassungsbegründung habe sie eine Abschrift in die Akte gelegt und habe diese - wie immer - mit dem Stempel "Ausgang" sowie mit dem Stempel "Mandant hat Abschrift" versehen. Unter dem Stempel "Ausgang" habe sie - wie immer - das Datum des Ausgangs - hier den 18. März 2020 - notiert. Darüber hinaus habe sie den Ausgang im Ein- und Ausgangsjournal notiert und als Ausgangsdatum den 18. März 2020 eingetragen. Sie hat des Weiteren zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages die eidesstattliche Versicherung vom 30. April 2020 eingereicht. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die vorgenannten Angaben in der Antragsschrift und der eidesstattlichen Versicherung vom 30. April 2020 zutreffen. Dies reicht aber für die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus. Erforderlich ist insoweit vielmehr ein überwiegender Grad von Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vortrages. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 18 A 3543/20 -. Dies ist hier nicht gegeben, weil es mit Blick auf die Aktenlage - namentlich des auf Anforderung des Senats im Original vorgelegten Post-Ein-/Ausgangheftes - an einem insgesamt widerspruchsfreien, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Vortrag fehlt. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nämlich mit der Antragsschrift vom 30. April 2020 vorgetragen: "Die grundsätzlich für eine Büroangestellte vorgesehenen Arbeiten erledigt die Unterzeichnerin seit dem 13. März 2020 persönlich, da wegen der Corona Krise die Unterzeichnerin in der Kanzlei allein arbeitet. Auch am 18. März 2020 erledigte die Unterzeichnerin sämtliche Arbeiten einschließlich Postein- und Ausgänge alleine." Des Weiteren hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 30. April 2020 u.a. die Richtigkeit der von ihr auf Seite 2 in ihrem Schriftsatz vom 30. April 2020 gemachten Angaben sowie des Weiteren ausdrücklich eidesstattlich versichert, dass Sie "wegen der Corona Krise ab dem 13. März 2020 allein im Büro arbeite." Die von ihr zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages mit der Antragsschrift als Anlage K2 zudem eingereichte Fotokopie einer Seite des Post-Ein-/Ausgangheftes betreffend den Postausgang vom 13. März 2020 bis 9. April 2020 weist zwar - ebenso wie die diesbezügliche Seite im Originalheft - ein einheitliches Schriftbild aus. Weitere Eintragungen im Originalheft (u.a Posteingang ab dem 13. März 2020 und Postausgang ab dem 30. April 2020) lassen jedoch offenkundig ein anderes Schriftbild erkennen. Auf entsprechenden Hinweis des Senats vom 24. Juni 2020 zur fehlenden Schlüssigkeit ihres Vorbringens zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin daraufhin mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 u.a. vorgetragen: "Die Angabe der Unterzeichnerin, jedenfalls seit dem 13. März 2020 allein in der Kanzlei tätig zu sein, ist richtig. Damit sollte gesagt sein, dass seit diesem Zeitpunkt keine Mitarbeiter in der Kanzlei mehr beschäftigt werden. Soweit das Gericht darauf hinweist, dass sich im Postbuch für diesen Zeitraum gleichwohl außer der Handschrift der Unterzeichnerin Eintragungen von einer anderen Handschrift befinden, hat es folgende Bewandnis: Es handelt sich um Eintragungen von der Handschrift des Ehemannes der Unterzeichnerin… Da am Ende eines Arbeitstages von der Unterzeichnerin noch gelegentlich Restarbeiten zu erledigen sind, übernimmt es der Ehemann der Unterzeichnerin, die bereitgelegten Posteingänge des Tages und die zur Absendung vorbereiteten Ausgänge im Postbuch einzutragen…" Dieses nunmehrige Vorbringen steht, worauf der Senat bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Juli 2020 hingewiesen hat, im Widerspruch zur ursprünglichen Angabe, wegen der Corona Krise seit dem 13. März 2020 alleine in der Kanzlei zu arbeiten und daher die seit diesem Zeitpunkt grundsätzlich für eine Büroangestellte vorgesehenen Arbeiten persönlich zu erledigen. Auf das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses waren die Erklärung und eidesstattliche Versicherung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30. April 2020 nach dem gegebenen Zusammenhang erkennbar nicht bezogen. Dies wird dadurch bestätigt, dass sie in Ihrem weiteren Schreiben vom 30. Juni darauf abstellt, "seit dem 13. März 2020 allein in der Kanzlei tätig zu sein". Mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Juli 2020 ist die Prozessbevollmächtigte der Klägerin schließlich noch aufgefordert worden, unter Nennung von Vorname, Name und ladungsfähiger Anschrift substantiiert darzulegen, von konkret welcher Person welche Eintragung im Post-Ein-/Ausgangheft (für den Post-Eingang in der Zeit vom 20. Januar 2020 bis zum 8. Juni 2020 sowie für den Post-Ausgang in der Zeit vom 24. Januar 2020 bis zum 8. Juni 2020) erfolgt ist, und vollständige eigenhändige, handschriftliche eidesstattliche Versicherungen von den Personen vorzulegen, die Eintragungen im genannten Heft vorgenommen haben. Mit weiterem Schriftsatz vom 4. August 2020 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin eidesstattliche Versicherungen von sich selbst, ihrem Ehemann und ihrem Sohn vorgelegt und vorgetragen: Ihr Sohn sei für einige Wochen im Januar 2020 zur Absolvierung eines Schülerpraktikums in der Kanzlei tätig gewesen. Weitere Personen kämen zur Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen nicht in Betracht, "da solche jedenfalls in der Zeit vom 20. Januar 2020 bis 08. Juni 2020 nicht in der Kanzlei tätig waren." Auch angesichts dieser Ausführungen lässt sich die Richtigkeit des ursprünglichen Vortrages der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wegen der Corona Krise seit dem 13. März 2020 grundsätzlich für eine Büroangestellte vorgesehenen Arbeiten persönlich zu erledigen - und damit u.a. die Zulassungsbegründungsschrift am 18. März 2020 persönlich in den Postbriefkasten eingeworfen zu haben - nicht feststellen. Auf die weitere, von der Prozessbevollmächtigten nicht aufgelöste Ungereimtheit des fehlenden Blattes im Post-Ein-/Ausgangsheft (siehe Verfügung vom 24. Juni 2020) kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an. Lediglich ergänzend wird nochmals darauf hingewiesen, dass nach dem im Heft noch befindlichen Restschnipsel alles dafür spricht, dass es sich dabei um das Blatt handelt, das sich vor der von der Prozessbevollmächtigten in Fotokopie eingereichten Seite zum Post-Ausgang befand. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).