Beschluss
6 L 181/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0207.6L181.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die von der Antragstellerin am 18. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage (6 K 397/19) hinsichtlich des Versagungsbescheids vom 20. Dezember 2018 aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Bezirksregierung E. stellte zuletzt am 28. Januar 2014 die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin fest (Beiakte Heft 1 Bl. 1 [handschriftlicher Vermerk]). In den Jahren 2016 und 2017 wurde die Antragstellerin wegen Straßenverkehrsdelikten insgesamt zweimal zu Geldstrafen verurteilt, und zwar zu 45 und 120 Tagessätzen. Am 3. September 2018 beantragte die Antragstellerin bei der Bezirksregierung erneut, ihre Zuverlässigkeit festzustellen. Im Wesentlichen unter Verweis auf die beiden Verurteilungen versagte die Bezirksregierung der Antragstellerin die beantragte Feststellung mit Versagungsbescheid vom 20. Dezember 2018, den sie nicht für sofort vollziehbar erklärte. 4 Am 18. Januar 2019 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Versagungsbescheid, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz. Sie beruft sich darauf, dass die Alkoholdelikte, die sich im Straßenverkehr abgespielt haben, keinen Rückschluss auf ihre fehlende Zuverlässigkeit im luftsicherheitsrechtlichen Sinne zuließen. 5 II. 6 Das Gericht legt den als Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Rechtsbehelf der Antragstellerin nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach dem insofern maßgeblichen (wahren) Antragsbegehren dahingehend aus, dass sie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gleichzeitig erhobenen Klage begehrt. 7 Verweigert die Luftsicherheitsbehörde die beantragte Feststellung der Zuverlässigkeit, ist in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO statthaft. Denn der Antragsteller begehrt den Erlass eines begünstigen Verwaltungsakts i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Ein solches Hauptsachebegehren ist im Eilrechtsschutz regelmäßig mit einem Antrag nach § 123 VwGO zu sichern, der auf die vorläufige Feststellung der Zuverlässigkeitsfeststellung gerichtet ist. 8 Das gilt für den Antrag der Antragstellerin indessen nicht, weil sie ihr Eilrechtsschutzziel, dass die Bezirksregierung sie vorläufig als luftsicherheitsrechtlich zuverlässig behandelt, durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen kann. Nach der Vorrangregel des § 123 Abs. 5 VwGO sperrt ein statthafter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 9 Hat der bereits in der Vergangenheit als luftsicherheitsrechtlich zuverlässig festgestellte Antragsteller einen Antrag auf Wiederholungsprüfung (§ 3 Abs. 5 LuftSiZÜV) gestellt, gilt er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig, wenn er die Wiederholungsprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt. Die Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beträgt nach § 3 Abs. 5 LuftSiZÜV fünf Jahre ab Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung. 10 Bei einem Verlängerungsantrag, der die Zuverlässigkeitsfiktion des § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV für die Dauer des Wiedererteilungsverfahrens auslöst, besteht das Rechtsschutzziel im Eilverfahren also darin, das Erlöschen der Fiktionswirkung durch den Abschluss des Wiederholungsprüfungsverfahrens zu verhindern. Das Wiederholungsprüfungsverfahren, ein Verwaltungsverfahren i.S.v. § 9 VwVfG NRW, ist erst wirksam abgeschlossen, wenn der Versagungsbescheid bestandskräftig ist oder Rechtsmittel gegen ihn keine aufschiebende Wirkung entfalten. 11 Nach diesen Grundsätzen gilt die Antragstellerin derzeit als zuverlässig. Ihr Wiederholungsantrag vom 3. September 2018 wahrt die Drei-Monats-Mindestfrist, weil ihr das Ergebnis der letzten Überprüfung am 28. Januar 2014 bekannt gegeben worden ist. 12 Das Verwaltungsverfahren über ihren Wiederholungsprüfungsantrag ist noch nicht abgeschlossen. Der Versagungsbescheid vom 20. Dezember 2018 ist nicht bestandskräftig geworden, weil die Antragstellerin fristgemäß Klage gegen ihn erhoben hat. Der Versagungsbescheid ist nicht nach besonderer gesetzlicher Regelung sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 VwGO). Die Bezirksregierung hat den Versagungsbescheid schließlich auch nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt. Die von der Antragstellerin erhobene Verpflichtungsklage – es steht zu erwarten, dass die Antragstellerin den bislang unrichtig als Anfechtungsantrag angekündigten Klageantrag in der mündlichen Verhandlung richtig stellt –, enthält zugleich die Anfechtung des Versagungsbescheids, mithin einen Anfechtungsantrag. Dieser entfaltet nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung gegen den Versagungsbescheid. 13 Die Bezirksregierung hat den Versagungsbescheid jedoch als bestandskräftig oder zumindest vollziehbar behandelt, indem sie Folgemaßnahmen auf ihn gestützt hat. Sie hat sowohl die Arbeitgeberin (M. ) als auch die Flughafenpolizei von der fehlenden Zuverlässigkeit der Antragstellerin informiert und nach Aktenlage diese Information auch nicht widerrufen, nachdem die Antragstellerin Klage erhoben hatte und aufschiebende Wirkung eingetreten war. 14 Demzufolge war die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage festzustellen, obgleich sie diese nach § 80 Abs. 5 VwGO analog statthafte Feststellung nicht ausdrücklich beantragt hat („faktische Vollziehung“). Denn ein solcher Feststellungsantrag ist als Minus im weitergehenden Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der sofortigen Vollziehung enthalten (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 263, 264 Nr. 2 ZPO), ohne dass eine Antragsänderung nach § 91 VwGO vorläge. 15 Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bezirksregierung die Antragstellerin nach diesem Beschluss weiterhin als unzuverlässig ansieht, hat die Kammer davon abgesehen, die nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog möglichen Maßnahmen (etwa Informationen der Arbeitgeberin und der Flughafenpolizei, vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 LuftSiZÜV) ausdrücklich in der Entscheidungsformel anzuordnen. 16 Vorsorglich und klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass sie mit diesem Beschluss nichts darüber aussagt, ob die Antragstellerin im luftsicherheitsrechtlichen Sinne zuverlässig ist. 17 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist nach §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG anlog festgesetzt. 18 Rechtsmittelbelehrung: 19 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 20 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 21 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 22 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 23 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 24 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 25 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 26 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 27 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 28 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 29 Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 30 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.