Beschluss
18 L 89/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2022:0322.18L89.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Rügeführerin. 1 Gründe 2 Die gegen die Kostenentscheidung im Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2022 (Az. 18 L 16/22) gerichtete Anhörungsrüge der Rügeführerin hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Dabei lässt die Kammer dahingestellt, ob die Rügeführerin im Verhältnis zur Anhörungsrüge nicht vorrangig auf die Möglichkeit einer Rechtsmitteleinlegung gegen den Beschluss der Kammer zu verweisen wäre, in deren Folge auch die Kostenentscheidung zur Überprüfung gestellt wird. Gleiches gilt für die daran anknüpfende Frage, ob eine Anhörungsrüge allein gegen die Kostenentscheidung zulässig ist oder ob darin vielmehr eine unzulässige Umgehung des prozessualen Grundsatzes des Ausschlusses der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen (§ 158 Abs. 1 VwGO) liegt. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2009 – 5 B 46.09 – juris. Vgl. zur Darstellung des Streitstandes: VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 10 S 2199/21 – juris Rn. 3 m.w.N. 5 Denn die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Rügeführerin hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen, mithin das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 6 Nach Ansicht der Rügeführerin soll sich der behauptete Gehörsverstoß daraus ergeben, dass die Kammer sie vor Erlass der ersten Eilentscheidung am 7. Januar 2022 (18 L 16/22) nicht auf die fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungen des Rügegegners in dessen Beschlüssen vom 22. Dezember 2021 sowie die fehlende Statthaftigkeit der von der Rügeführerin deswegen später in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 18 K 60/22 eingelegten Klage hingewiesen hat. Der Beschluss der Kammer, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 60/22 mit der Begründung, dass die Rügeführerin vor Erhebung der Anfechtungsklage bei dem Rügegegner zunächst hätte Widerspruch einlegen müssen, als unzulässig abgelehnt wurde, sei für die Rügeführerin als Antragstellerin des Verfahrens 18 L 16/22 überraschend gewesen. Mit Blick hierauf habe sie, anders als im Klageverfahren, auch nicht mehr zur Anwendbarkeit von § 155 Abs. 4 VwGO vortragen können. 7 Dieser Vortrag greift nicht durch. Tatsächlich liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs in Gestalt einer Überraschungsentscheidung vor. Die Rügeführerin überspannt den verfassungsrechtlich garantierten Umfang rechtlichen Gehörs sowie die Reichweite der gerichtlichen Hinweispflicht. Ihre Prozessbevollmächtigten verkennen den Umfang ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht. 8 Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem für die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern, und verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei kann es – zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen – in besonderen Fällen geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. Allerdings ist zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung noch zur Offenlegung, wie es die Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt, verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen. 9 St. Rspr. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 6 PB 18.08 – juris Rn. 2 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 – und vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – beide juris; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 6 B 52.17 – juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 – 6 C 9.12 – juris Rn. 38. 10 Dies zugrundgelegt liegt kein Gehörsverstoß in Gestalt einer Überraschungsentscheidung vor. Es bestand selbst nach den vorstehend genannten strengen und für Hauptsacheentscheidungen geltenden Maßstäben keine richterliche Hinweispflicht. Dahingestellt bleiben kann damit, in welchem (abgestuften) Maß die vorgenannten Grundsätze auch bei einer Entscheidung des Gerichts in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, 11 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 108 Rn. 28, 12 dessen vorliegende besondere Eilbedürftigkeit auch auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückgeht, zu beachten sind. 13 Die Rügeführerin ist anwaltlich vertreten. Gegenüber einem solchen Beteiligten bestehen bereits weit weniger strenge Anforderungen an die Hinweispflicht als gegenüber einem unerfahrenen, rechtsunkundigen oder aus anderen Gründen hinsichtlich der wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte eingeschränkten Beteiligten. 14 BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 1991 – 2 BvR 170/85 – juris. 15 Mit dem vom Gericht zur Begründung seiner Rechtsansicht im Eilbeschluss herangezogenen Gesichtspunkt, wonach im Personenbeförderungsrecht jenseits der Fälle des § 55 Satz 2 PBefG stets ein behördliches Vorverfahren durchzuführen ist, musste jeder gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte im vorgenannten Sinne rechnen. Dass keiner der Beteiligten das Rechtsproblem gesehen hat, steht dem entgegen der Rechtsauffassung der Rügeführerin nicht entgegen. Die konkreten Beteiligten sind für eine Einordnung, womit ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter rechnen musste, nicht maßgeblich. Die Rechtslage war weder umstritten noch unklar. Vielmehr hat die Kammer ihrer Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die im Einklang mit zuvor ergangener Kammerrechtsprechung steht, zu Grunde gelegt. Auch die in Bezug genommene (und veröffentlichte) Kammerrechtsprechung war der Rügeführerin zugänglich. Wegen Einzelheiten hierzu nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen des Berichterstatters im Einstellungsbeschluss des Verfahrens 18 K 60/22 vom 18. Januar 2022, dort Seite 2 ff. des Beschlussabdrucks. 16 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung in den Bescheiden des Rügegegners vom 22. Dezember 2021, mit welcher er die Rügeführerin unmittelbar auf den Klageweg verwiesen hat. Dessen Fehler vermögen eine gerichtliche Hinweispflicht nicht zu begründen. So fehlt es bereits an einem vom Gericht gesetzten Vertrauenstatbestand, da die fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungen nicht der Sphäre des Gerichts entstammen. 17 Der Vortrag der Rügeführerin, das Gericht habe seine Entscheidung auf einen von ihr nicht erkannten Gesichtspunkt gestützt, ist im Übrigen auch in tatsächlicher Sicht unzutreffend. Aus der Antragsschrift im Verfahren 18 L 16/22, dort Seite 9, ergibt sich, dass sich die Rügeführerin als Antragstellerin des Verfahrens mit der Statthaftigkeit des von ihr eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs auseinandergesetzt und diesen – wenn auch mit zu diesem Zeitpunkt bereits rechtlich unvertretbarem Ergebnis – geprüft hat. Die eingelegte Anfechtungsklage bezeichnet sie bei Anwendung des richtigen Rechtsmaßstabes jedoch fehlerhaft zweifach als jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig. In Folge dessen verbleibt nur die mangelhafte Rechtsanwendung durch die Anwälte der Rügeführerin. Auch insoweit nimmt die Kammer wegen weiterer Einzelheiten Bezug auf die Ausführungen des Berichterstatters im Beschluss im Verfahren 18 K 60/22 vom 18. Januar 2022, dort Seite 4 f. des Beschlussabdrucks. 18 Da es aus vorgenannten Gründen schon an einem Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs fehlt, kommt es hier auf die Frage der Entscheidungserheblichkeit des begehrten gerichtlichen Hinweises nicht mehr an. Gleichwohl weist die Kammer die Rügeführerin darauf hin, dass die Einbeziehung des später eingelegten Widerspruchs in das Antragsverfahren und die damit einhergehende Umstellung des Antrags entgegen ihrer Rechtsauffassung eine Antragsänderung im Sinne von § 91 VwGO dargestellt hätte und zur teilweisen Einstellung des ursprünglichen Antrags in entsprechender Rechtsanwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO geführt hätte. 19 Vgl. zu den Rechtsfolgen einer Klageänderung: VG Köln, Urteil vom 31. Mai 2021 – 18 K 8314/18 – juris Rn. 20 ff. 20 Der durch Antragsänderung eingeführte Streitgegenstand wäre streitwerterheblich gewesen. Die Rügeführerin geht in ihrer Anhörungsrüge mit dem Vortrag des Gleichlaufs von Kostenentscheidungen wie selbstverständlich davon aus, dass auch im Verfahren 18 L 16/22 die Anwendung von § 155 Abs. 4 VwGO sachgerecht gewesen wäre. Dies ist mit Blick auf die im Rahmen von § 155 Abs. 4 VwGO erforderliche Zurechnungsstruktur, 21 vgl. hierzu in anderem Zusammenhang VG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 18 K 60/22 – Beschlussabdruck Seite 5, n.v., 22 und den jedenfalls im Eilverfahren nicht unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Unzulässigkeit des Antrags und den fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungen des Rügegegners zweifelhaft. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Eine Streitwertfestsetzung erfolgt nicht. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO.