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Gerichtsbescheid

20 K 1614/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0506.20K1614.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Aufgrund einer tierschutzrechtlichen Beschwerde fand am 23.10.2018 eine Kontrolle der Hundehaltung des Klägers auf dem Gelände des Vereins für Deutsche Schäferhunde – XX B. in U. statt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich 23 Schäferhunde auf dem Gelände, die sich nach den Angaben des Klägers im Eigentum verschiedener Halter befanden. Hinsichtlich 6 Hunden (I. – Chipnummer 000000000000000, H. – Chipnummer 000000000000000, Y. (mit 7 Welpen) – Chipnummer 000000000000000, G. – Chipnummer 000000000000000, Y1. – Chipnummer 000000000000000 und I1. – Chipnummer 000000000000000) gab der Kläger vor Ort an, dass diese ganz oder teilweise ihm gehörten. Da bei der Beklagten keine Anmeldung von Hunden durch den Kläger erfolgt war, forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 08.11.2018 auf, die von ihm gehaltenen Schäferhunde ordnungsrechtlich anzuzeigen unter Vorlage eines Nachweises über eine Haftpflichtversicherung, eines Sachkundenachweises, von Nachweisen über die Mikrochip-Kennzeichnung und Fotos. Auf mehrere Erinnerungen vom 20.11.2018, 04.12.2018, 13.02.2019 und 27.03.2019 reagierte der Kläger nicht. Am 20.03.2019 fand eine erneute Kontrolle durch das Veterinäramt statt, bei der insgesamt 20 Schäferhunde vorgefunden wurden. Nur hinsichtlich eines Hundes konnte ein anderer Halter konkret in Erfahrung gebracht werden. Wegen der bei den Kontrollen festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße gab der Rhein-Sieg-Kreis dem Kläger mit Bescheid vom 20.12.2018 im Einzelnen bezeichnete Maßnahmen zu einer tierschutzgerechten Haltung seiner Hunde auf. Rechtsmittel gegen diese Ordnungsverfügung legte der Kläger nicht ein. Aufgrund der Feststellungen bei der Nachkontrolle am 20.03.219 setzte der Rhein-Sieg-Kreis mit Bescheid vom 05.04.2019 Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 14.650,00 € fest. Ein dagegen gerichteter Eilantrag wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.08.2019 abgelehnt (20 L 1191/19); die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (OVG NRW, Beschluss 07.11.2019 – 20 B 1297/19). Die Hauptsacheklage 21 K 2808/19 wurde durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 04.02.2021 hinsichtlich eines übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Verfahrens eingestellt und im Übrigen abgewiesen. Mit Schreiben vom 29.04.2019 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Haltungsuntersagung für auf dem Grundstück befindliche 19 Schäferhunde und zu einer erweiterten Haltungsuntersagung an. Der Kläger nahm hierzu mit E-Mail vom 22.05.2019 Stellung, kündigte die Vorlage eines Sachkundenachweises an und benannte 8 in seinem Eigentum stehende Hunde wie folgt: 3 Junghunde ohne Namen mit den Chipnummern 000000000000000, 000000000000000 und 000000000000000, E. – Chipnummer 000000000000000, J. – Chipnummer 000000000000000, L. – Chipnummer 000000000000000 (im gemeinsamen Eigentum mit X. R. ) und ein Rüde – Chipnummer 000000000000000. Mit Ordnungsverfügung vom 05.03.2020 untersagte die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Haltung im Einzelnen unter der Begründung zu Ziffern I und II der Verfügung aufgelisteter Hunde (Ziffer I) sowie die zukünftige Haltung von großen Hunden gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW (Ziffer II), von gefährlichen Hunden gemäß § 3 LHundG NRW (Ziffer III) und von Hunden bestimmter Rassen gemäß § 10 Abs. 1 LHundG NRW (Ziffer IV). Für jede Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht (Ziffer V). Die Verwaltungsgebühr für den Erlass der Ordnungsverfügung wurde auf 250,00 € festgesetzt (Ziffer VII). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von dem Kläger gemachten Angaben zur Anzahl und Identität der von ihm gehaltenen Hunde nicht korrekt sei. Immer wieder habe er im Verfahren des Veterinäramtes des Rhein-Sieg-Kreises widersprüchliche Angaben zu den Namen der Hunde, der Aufenthaltsdauer, den Eigentümern und den Haltungsorten gemacht. Aus eigenen Ermittlungen der Beklagten ergebe sich, dass der Kläger Halter von insgesamt 55 Hunden sei, was im Einzelnen ausgeführt wird. Die Haltung der Hunde habe der Kläger nicht ordnungsgemäß angezeigt und er habe auch keinen Nachweis über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit geführt. Ebenso wenig habe er nachgewiesen, dass die Hunde fälschungssicher gekennzeichnet seien und eine Haftpflichtversicherung bestehe. In der Gesamtschau auf Haltungszeitraum und Anzahl der gehaltenen Hunde handele es sich um einen schwerwiegenden und wiederholten Verstoß gegen Vorschriften des LHundG NRW, woraus auf die fehlende Zuverlässigkeit geschlossen werde. Die Gründe für den Verlust der Zuverlässigkeit seien so schwerwiegend, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger seine Einstellung zur Hundehaltung ändern und künftig in verantwortungsvoller Art und Weise ausüben werde. Wegen des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit sei nach pflichtgemäßer Ermessensausübung auch die Untersagung der künftigen Haltung von Hunden nach §§ 11, 3 und 10 LHundG NRW erforderlich. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger am 09.03.2020 zugestellt. Am 26.03.2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen die erweiterte Haltungsuntersagung betreffend große Hunde und gegen die festgesetzten Gebühren in Höhe von 400,00 € wendet. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die in der Verfügung aufgeführten Umstände zu den im Einzelnen gehaltenen Tieren seien überwiegend unzutreffend. Aus einer von ihm vorgelegten Liste ergibt sich die Eigentümerstellung hinsichtlich 12 Hunden, davon in 6 Fällen als Miteigentümer. Der Vorwurf, er habe über Jahre hinweg erlaubnispflichtige Hunde ohne entsprechende Anzeige gehalten, werde völlig pauschal erhoben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, woher sich eine Verpflichtung des Klägers ergeben solle, an irgendwelchen Sachverhaltsaufklärungen mitzuwirken. Schriftliche Aufforderungen der Beklagten zur Vorlage von Haltungsanzeigen habe er niemals erhalten. Er sei auch nie unter der Anschrift des Vereins, auf dessen Gelände er unstreitig Hunde gehalten habe, einwohnerrechtlich gemeldet gewesen. Die Beklagte sei hier nicht zu irgendwelchen Ausforschungsmaßnahmen befugt gewesen. Im Übrigen seien Halter und Eigentümer rechtlich zu unterscheiden. So sei der Kläger durchaus derjenige gewesen, der die Tiere in Obhut gehabt habe, ohne indessen die Eigentümerstellung innezuhaben. Auch seien Miteigentümer nicht unbedingt Halter. Der Kläger habe keinen Beweis über Eigentumsverhältnisse zu erbringen. Ihm sei vielmehr nachzuweisen, dass er in konkret und detailliert zu benennenden Fällen nach Zeiträumen und Zeitpunkten differenziert gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen habe. Seit Ende Oktober/Anfang November 2019 halte der Kläger überhaupt keine Hunde mehr. Es sei völlig offen, ob er irgendwann noch einmal Hunde haben wolle, er wolle sich das aber nicht auf alle Zeit verbieten lassen. Mit Schriftsatz vom 17.04.2020 hat der Kläger mitgeteilt, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in P. /I2. habe. Auf gerichtliche Anfrage erklärt er, er beabsichtige durchaus, mittelfristig wieder in den Großraum U. zu ziehen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 05.03.2020 insoweit aufzuheben, als dem Kläger untersagt worden ist, - auch zukünftig – große Hunde gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW zu halten, und soweit Gebühren in Höhe von 400,00 € festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Der Kläger sei mehrfach auf die Anzeigepflichten nach § 11 LHundG NRW hingewiesen worden und diese müssten ihm als Angehöriger der Zucht- und Schauszene ohnehin bekannt sein. Der Kläger scheine auch weiterhin nicht an einer Sachaufklärung interessiert, wie seine Angaben im Klageverfahren zu den Eigentumsverhältnissen zeigten. Er erbringe hierzu weiterhin keinen einzigen Beweis. Er habe auch weder an seinem Wohnort noch am Haltungsort jemals die Haltung eines Hundes ordnungsgemäß angezeigt. Das Vorliegen der gesetzlichen Haltungsvoraussetzungen sei zu keiner Zeit nachgewiesen worden, eine steuerliche Veranlagung der Hunde sei nicht erfolgt. Für die Haltereigenschaft komme es im Übrigen auf die tatsächliche Beziehung zu dem Tier an, nicht auf die Eigentümerstellung. Auf gerichtliche Anfrage hat die Beklagte klargestellt, dass eine Gebühr von 250,00 € festgesetzt worden sei, in der Begründung sei die falsche Zahl von 400,00 € verwendet worden. Der Kläger habe die Gebühr bereits gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. Die Klage ist überwiegend zulässig. Soweit der Kläger auf die Klarstellung der Beklagten, dass die Gebührenforderung nicht 400,00 €, sondern 250,00 € beträgt, den Rechtsstreit nicht zumindest teilweise hinsichtlich der Differenz in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist die Klage bereits wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden. Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 05.03.2020 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer II der angefochtenen Ordnungsverfügung angeordnete Untersagung der zukünftigen Haltung von großen Hunden gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW ist § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW. Danach kann mit einer Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LHundG NRW die Untersagung einer künftigen Haltung von Hunden u.a. im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG NRW verbunden werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Kläger wurde in Ziffer I der Verfügung die Haltung von im Einzelnen unter der Begründung zu Ziffer I und II gelisteten Hunden im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW bestandskräftig untersagt. Rechtsgrundlage für die Untersagung von großen Hunden im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW ist § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, mit der eine erweiterte Haltungsuntersagung verbunden werden kann. Die Beklagte hat hier die Haltungsuntersagung zwar fehlerhaft auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt, dies ist aber unschädlich, da es sich bei § 12 Abs. 1 und Abs. Satz 2 LHundG NRW jeweils um Ermessensvorschriften handeln, die den gleichen Ermessensspielraum eröffnen, so dass ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage keinen Bedenken begegnet. Die Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Kläger an der für die Haltung großer Hunde im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben. Unzuverlässig in diesem Sinne ist, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d. h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden. Der Hundehalter muss ohne Einschränkungen willens und in der Lage sein, seine Pflichten als Halter eines potentiell gefährlichen Hundes im Sinne der §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW jederzeit und überall zu erfüllen. Nicht willens zur ordnungsgemäßen Hundehaltung ist, wer sich als Hundehalter eines solchen Hundes nicht hinreichend seiner besonderen Verantwortung gegenüber den Belangen und Rechtsgütern der Allgemeinheit und Dritter bewusst ist, wer insbesondere ohne Einsicht in die von seinem Hund ausgehenden Gefahren den durch Gesetz oder durch Ordnungsverfügung angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang beharrlich missachtet oder in sonstiger Weise ordnungsrechtlichen Anforderungen wiederholt oder gröblich zuwider handelt. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Hundehalter zu einer ordnungsgemäßen Hundehaltung nicht imstande ist. Unzuverlässigkeit setzt daher weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus. Wegen der von einer unsachgemäßen Haltung oder Führung von Hunden ausgehenden Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das Leben anderer Menschen und Tiere muss die Zuverlässigkeit des jeweiligen Hundehalters positiv feststehen. Dementsprechend genügen bereits verbleibende Zweifel an dieser Zuverlässigkeit, um die Eignung als Hundehalter zu verneinen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.02.2013 – 5 B 1228/12 -, vom 02.07.2012 – 5 B 160/12 – und vom 31.10.2000 - 5 B 838/00 –; VG Minden, Urteil vom 14.09.2016 – 11 K 240/16 -; VG Köln, Beschluss vom 08.10.2012 – 20 L 954/12 -; VG Aachen, Beschlüsse vom 12.07.2011 – 6 L 198/11 - und vom 23.09.2010 – 6 L 295/10. Bei der Feststellung der Zuverlässigkeit handelt es sich um eine auf das zukünftige Verhalten ausgerichtete Prognose, bei der auch das Verhalten des Betroffenen und seine Einlassungen im Verwaltungs- und Klageverfahren berücksichtigt werden können. Insbesondere Einlassungen, die das Geschehene bagatellisieren und Schuldzuweisungen bei anderen suchen, begründen Zweifel daran, ob der Betroffene gewillt und in der Lage ist, auch zukünftig die Vorschriften des LHundG NRW zu beachten. Vgl. VG Minden, Urteil vom 14.09.2016 – 11 K 240/16 -. Gemessen an den vorgenannten Kriterien fehlt es dem Kläger an der erforderlichen Unzuverlässigkeit, da er wiederholt und schwerwiegend gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen hat. Der Kläger hat kontinuierlich über Jahre gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen, indem er über längere Zeiträume verschiedene Schäferhunde gehalten hat – was er selber im vorliegenden Verfahren ausdrücklich unstreitig gestellt hat –, ohne jemals seinen Anzeigepflichten nach § 11 Abs. 1 LHundG NRW und den weiteren Nachweispflichten des Absatzes 2 dieser Vorschrift nachzukommen. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Kläger – wie er behauptet – die entsprechenden Aufforderungsschreiben der Beklagten erhalten hat oder nicht. Denn er hatte seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 LHundG und den Nachweispflichten in Absatz 2 anlasslos und ohne Aufforderung nachzukommen, und zwar völlig unabhängig von der Dauer der Haltung im Einzelfall. Die gesetzlichen Anzeigepflichten dienen gerade dem Zweck, der Behörde zu jeder Zeit einen umfassenden Überblick über den Bestand von Hunden, von denen nicht unerhebliche Gefahren ausgehen können, in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verschaffen und das Vorliegen der Haltungsvoraussetzungen in jedem Fall überprüfen zu können. Situationen, wie sie im Falle der Hundehaltung des Klägers entstanden sind, dass wechselnde und widersprüchliche Angaben zu der Haltung zahlreicher verschiedener Tiere gemacht werden, denen die Behörde in aufwändigen Ermittlungen nachgehen muss, sollen durch die Anzeigepflichten gerade vermieden werden. Der Kläger irrt daher grundsätzlich, wenn er noch im Laufe des vorliegenden Klageverfahrens meint, ihm oblägen insoweit keinerlei Mitwirkungspflichten. Diese Einlassung lässt den Rückschluss auf ein tiefgreifendes Fehlverständnis von den ihm auferlegten gesetzlichen Pflichten zu, das ernsthafte Zweifel an der Bereitschaft und Fähigkeit des Klägers, zukünftig Vorschriften des LHundG NRW zu beachten, begründet. Dies gilt umso mehr, als er seit Jahren auch in der Zucht- und Schauszene aktiv ist. Der Kläger selbst hat hierzu in seiner E-Mail an die Beklagte vom 22.05.2019 ausgeführt: „Bin seit 18 Jahren im SV und habe alle Hunde von meiner Familie mit ausgebildet und erfolgreich auf BH vorgeführt. Meine Hunde werden regelmäßig der Öffentlichkeit vorgestellt auf Schau, Prüfungen und diversen Hundeplätzen im In- und Ausland.“ Es drängt sich vor diesem Hintergrund auf, dass sich der Kläger in Kenntnis seiner gesetzlichen Pflichten über diese hinweg gesetzt hat. Die im Übrigen von der Beklagten hinsichtlich der hier nur angegriffenen erweiterten Haltungsuntersagung betreffend große Hunde angestellten Ermessenserwägungen sind nicht beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zuverlässigkeit ein allgemeines und notwendiges Erfordernis für die Haltung aller in §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW genannten Hunde darstellt, denen ein erhöhtes Gefahrenpotential innewohnt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2017 – 18 K 6990/15 -; VG Minden, Urteil vom 14.09.2016 - 11 K 240/16 –. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung in der festgesetzten Höhe von 250,00 € sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Festsetzung des nach Nr. 18a.1.11 AVerwGebO NRW höchsten zulässigen Gebührenbetrages ist aufgrund des Umfangs der Angelegenheit nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.250,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) zuzüglich der geltend gemachten Verwaltungsgebühren in Höhe von 250,00 €. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.