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Urteil

18 K 6990/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0426.18K6990.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger war vom 21. Dezember 2005 bis zum 20. April 2015 unter der Anschrift I.--------straße 29 in E. gemeldet, wo er mit seiner damaligen Ehefrau lebte. Am 27. April 2015 meldete er sich rückwirkend ab dem 20. April 2015 unter der Anschrift C.------straße 1 in 00000 C1. (Niedersachsen) an. Am 8. Juli 2016 meldete sich der Kläger zur Anschrift N.-----straße 30 in E. um. Der Kläger betreibt ein Umzugsunternehmen, dessen Büro sich nach Angaben des Klägers in einem Nebengebäude des Wohnhauses I.--------straße 29 befindet; ein weiteres Büro des Unternehmens soll es auf der N.-----straße 30 in E. geben. Am 11. März 2015 legte der Kläger beim Veterinäramt der Stadt E. den Sachkundenachweis nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW ab. Am 16. März 2015 erteilte das Bürger- und Ordnungsamt der Beklagten dem Kläger eine „Ordnungsbehördliche Erlaubnis zum Ausführen“ eines Hundes mit Namen „Pluto“ (Staffordshire) aus dem Tierheim E. . Im März 2015 holten der Kläger und Frau T. L. diesen Hund mehrfach zu Spaziergängen ab und nahmen ihn mindestens zweimal auch mit nach Hause. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 teilte ein Anwohner der N.-----straße der Beklagten mit, dass der Kläger und Frau T. L. auf der N.-----straße 30 wohnhaft seien und dort seit kurzer Zeit einen American Staffordshire-Terrier hielten. Außendienstmitarbeiter der Beklagten suchten daraufhin am 25. Juni 2015 die Adresse N.-----straße 30 in E. auf. Dort trafen sie Frau T. L. an, die erklärte, dass sie, wenn sich der Kläger mit Devil in E. aufhalte, mit dem Hund spazieren gehe. Mit Fax vom 8. Juli 2015 übersandte der Kläger dem Amt für Rechnungswesen und Steuern ein ausgefülltes Formular zur Anmeldung eines Hundes. Eingetragen ist darin ein Hund mit Namen „Devil“, Rasse: American Stafford, der beim Umzug aus C1. mitgebracht wurde. Mit Fax vom gleichen Tag übersandte der Kläger an das Bürger- und Ordnungsamt der Beklagten einen Meldebogen für große Hunde. Mit diesem meldete er den American Staffordshire-Hund Devil an. Er gab an, seit dem 28. April 2015 Halter des Hundes zu sein. Zugleich übermittelte er den Nachweis über seine Sachkunde sowie einen Versicherungsschein vom 29. April 2015 über eine Haftpflichtversicherung für den genannten sowie einen weiteren Hund (Labrador-Mischling). Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass er einen American-Staffordshire-Terrier halte, der zu den sog. Kampfhunden zähle. Er habe die notwendige Sachkundeprüfung abgelegt: Er habe sogar ein eigenes Programm zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung entworfen. Er sei sich der Verantwortung, die die Haltung eines solchen Hundes mit sich bringe, durchaus bewusst. Er besuche daher mit Devil eine Hundeschule. Mit Schreiben vom 18. August 2015 hörte die Beklagte den Kläger nach § 28 VwVfG zur beabsichtigen Haltungsuntersagung bezüglich des Hundes Devil an und gab eine Frist zur Stellungnahme bis zum 2. September 2015. Es meldete sich für den Kläger eine Rechtsanwältin, die um Akteneinsicht bat. Die Akten wurden ihr am 31. August 2015 für eine Woche zur Einsichtnahme übersandt. Mit Schriftsatz vom 3. September 2016 reichte die damalige Prozessbevollmächtigte die überlassene Kopie zurück. Mit Ordnungsverfügung vom 18. September 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger, die weitere Haltung des American Staffordshire Terriers „Devil“ und forderte ihn auf, ihn bis spätestens 7. Oktober 2015 abzugeben (Ziffer 1). Weiterhin untersagte sie ihm ab dem Tag der Abgabe des Hundes, spätestens jedoch ab dem 8. Oktober 2015 die Haltung, Führung und Betreuung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 der Verfügung ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Maßnahmen unter Ziffer 1 und 2 an. Weiterhin drohte sie dem Kläger für den Fall, dass er den unter Ziffer 1 genannten Hund weiter halte, die Sicherstellung des Tieres im Wege des unmittelbaren Zwangs und seine Unterbringung im Tierheim an (Ziffer 4) und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Ziffer 2 die sofortige Wegnahme aller etwaiger gehaltener, geführter oder betreuter Hunde an. Der Kläger hat am 16. Oktober 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Man habe ihm keine ausreichende Zeit zur Stellungnahme im Hinblick auf die Anhörung gegeben. Er sei aus privaten Gründen nach Niedersachsen gezogen und habe dort vom 20. April bis 8. Juli 2015 gelebt. Er habe vorgehabt, diesen Wohnsitz beizubehalten und sich wegen seines beruflichen Standortes 2-3 Tage in der Woche in E. aufzuhalten. Er betreibe in E. die Firma „G. Umzüge E. “. Er habe in einem Nebenhaus seiner früheren Wohnung auf der I.--------straße 29 ein Büro. Nachdem die Tätigkeit seiner Ex-Frau für seine Firma immer mehr abgenommen habe, seien diverse Arbeiten auf sein weiteres Büro in der N.-----straße 30 übertragen worden. Folgerichtig sei auch von dort Post verschickt worden. Bei dem Haus I.--------straße handele es sich um ein ungepflegtes Wohnhaus direkt gegenüber einem Asylantenheim. Um Kunden nicht zu verschrecken, habe er mit dieser Adresse nicht in Verbindung gebracht werden wollen. Mit Frau L. sei er seit 20 Jahren bekannt; es handele sich um eine freundschaftliche, rein platonische Beziehung. Es handele sich bei der Anmeldung in Niedersachsen nicht um eine bloße Scheinanmeldung. Er habe einen Mietvertrag über eine Wohnung in C1. abgeschlossen und dort auch gelebt. Er habe in Niedersachsen von einem Privatmann den Hund Devil erworben und ihn dort sowohl steuerrechtlich wie nach dem niedersächsischen Landeshundegesetz angemeldet. Aus privaten Gründen habe er sich entschlossen, mit seinem in Niedersachsen erworbenen Hund nach E. zurückzukehren. Er habe sich telefonisch bei D. erkundigt, ob dies mit einem Hund dieser Rasse möglich sei und unter welchen Voraussetzungen. Man habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass möglicherweise die Dauer seines Aufenthaltes in Niedersachsen von Belang sein könnte. Er habe am 8. Juli 2016 den Hund sowohl steuerrechtlich wie ordnungsrechtlich mit der richtigen Rassebezeichnung angemeldet. Auf der Seite der Stadt E. gebe es kein Formular für den Antrag auf Haltungserlaubnis nach §§ 3, 4 LHundG. Seine Halteranzeige für große Hunde müsse nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz aber als Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis ausgelegt werden. Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 u. 2 LHundG lägen vor. Überdies sei das geforderte private Interesse gegeben. Er habe den Hund in Niedersachsen rechtmäßig erworben. Er könne sich uneingeschränkt auf Art. 11 GG berufen. Diese Vorschrift ermögliche es ihm, an jedem Ort innerhalb Deutschlands seinen Wohnsitz zu nehmen und sein Eigentum und sein Vermögen mitzunehmen. Dazu gehöre auch sein Hund. Das Landeshundegesetz NRW sei kein Gesetz, welches geeignet wäre, sein Recht aus Art. 11 GG einzuschränken. Er habe daher einen Anspruch auf Erteilung der Halteerlaubnis für Devil. Auch die Untersagung der weiteren Haltung eines Hundes gehe ins Leere, da er nicht unzuverlässig sei. Noch viel weniger trage das Verbot, Hunde gem. §§ 11, 10 und 3 LHundG zu halten. Er habe bereits vor seinem Umzug nach Niedersachsen vorgehabt, einen American Staffordshire aus dem Tierheim zu übernehmen. Zu diesem Zweck habe er am 16. März 2015 eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zum Ausführen eines Staffordshire namens Pluto aus dem Tierheim E. erhalten. Diesen habe er während eines Zeitraums von etwa einem Monat mindestens fünfmal ausgeführt. Es sei dann aber zu keiner Übernahme gekommen, weil er in Scheidung gelebt und nicht gewusst habe, wie es weitergehe. Zudem habe sich der Hund nicht mit den beiden von ihm gehaltenen Hausschweinen vertragen. Er habe gegenüber dem Tierheim nicht verschwiegen, dass der Mini-Schweine halte. Er habe die Betreuerin des Hundes Pluto, Frau K. C2. , vorab gefragt, ob er den Hund mit nach Hause nehmen dürfe, um zu sehen, ob es mit den Schweinen passe. Sie habe darin kein Problem gesehen. In der Erlaubnis habe es auch keine entsprechende Auflage gegeben. Weil Pluto mit einem der Schweine nicht zurechtgekommen sei, habe er den Hund zurück ins Tierheim gebracht und sei von der Vermittlung zurückgetreten. Es treffe nicht zu, dass Frau C2. den Hund bei ihm zu Hause abgeholt habe, um ihn zurück ins Tierheim zu bringen. Er habe demnach gegen keinerlei Vorschriften verstoßen und sei daher auch nicht unzuverlässig. Er habe seinen Hund regelmäßig von C1. nach E. gebracht habe, um ihm in der Hundeschule der Frau H. in E. die beste Erziehung zu geben. Dies sei nicht zu beanstanden, da er den Hund damit nicht in NRW gehalten habe und auch nicht ersichtlich sei, dass er ihn geführt habe, da dies nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Frau L. gewesen sei. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis für die Haltung seines American Staffordshire Terriers namens „Devil“ zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht hierzu geltend: Ein Anhörungsmangel sei nicht gegeben. Der Kläger habe ausreichend Zeit zur Stellungnahme gehabt. Der Kläger habe bereits am 11. März 2015 den Sachkundenachweis erbracht und sei somit bestens mit den Voraussetzungen zur Haltung gefährlicher Hunde in Nordrhein-Westfalen vertraut gewesen. Da der Kläger nur kurze Zeit in Niedersachsen gemeldet gewesen sei, liege der Verdacht nahe, dass er nur dorthin gezogen sei, um die Haltung des privat erworbenen American-Staffordshire-Welpen zu legalisieren. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass der Umzug mit einem gefährlichen Hund in ein anderes Bundesland problematisch sei. Er hätte vor Rückzug nach Nordrhein-Westfalen mit den Mitarbeitern des Ordnungsamtes die Frage klären können. Jedenfalls seien an das Vorliegen eines besonderen privaten Interesses strenge Anforderungen zu stellen, die vorliegend nicht gegeben seien. Es bestünden auch nach wie vor Zweifel, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt zeitweise nach Niedersachsen verlegt habe. Er habe in seinem Anschreiben vom 16. Mai 2015 an die Beklagte als Anschrift „N.-----straße 30 in E. angegeben. Am 20. Mai 2015 habe er mitgeteilt, dass er und Frau L. unter der Anschrift N.-----straße wohnten und seit kurzer Zeit einen Hund hielten. Im Zusammenhang mit den Verfahren 14 K 4463/15 und 14 L 2166/15 habe er Schreiben unter seinem Namen ohne Bezug zu seiner Firma ebenfalls unter der Anschrift erstellt, obwohl er seinen Lebensmittelpunkt zu diesen Zeitpunkt bereits nach Niedersachsen verlegt gehabt haben wolle. Es liege ihr fern, eine moralische Bewertung der Privatangelegenheiten des Klägers vorzunehmen. Aus dem Akteninhalt und den von ihm und Frau L. eingereichten Schriftstücken ergäben sich aber gewichtige Anhaltspunkte, dass der Vortrag bezüglich der Verlegung des Lebensmittelpunktes in der Zeit von April bis Juli 2015 wegen einer in Niedersachsen lebenden Frau als bloße Schutzbehauptung anzusehen sei. Zu relativieren sei auch die Erklärung des Klägers in der öffentlichen Sitzung am 18. Juli 2016, sein Hund befinde sich seit einem Jahr bei Bekannten in Niedersachsen. Es sei nämlich bekannt geworden, dass „Devil“ kontinuierlich bis zum 17. Juni 2016 während insgesamt 19 Terminen in der Hundeschule „I1. AG“ in E. trainiert worden sei. Es mute seltsam an, wenn der Kläger hierzu vortrage, dass der Hund zum kontinuierlichen Besuch der Hundeschule „am Wochenende oft abgeholt“ worden sei. Es sei wenig glaubhaft, dass der Hund lediglich für den unmittelbaren Zeitraum des Trainings nach E. verbracht worden sei. Auch die Ausführungen des Klägers in Bezug auf den Vorfall mit Hund „Pluto“ seien bemerkenswert. Der Kläger habe diesen Hund eigenmächtig auf die N.-----straße 30 verbracht, von wo er durch eine Mitarbeiterin des Tierheims, Frau C2. , habe zurückgeholt werden müssen. Der Kläger und Frau L. seien von Seiten des Tierheims als so unzuverlässig angesehen worden, dass von jeder weiteren Vermittlung eines Hundes Abstand genommen worden sei. Es komme auch keine andere Bewertung in Bezug auf die zukünftige Haltung von Hunden i. S. d. §§ 3, 10 und 11 LHundG in Betracht. Angesichts der zu Tage getretenen Unzuverlässigkeit des Klägers und seinem beharrlichen Abstreiten der geschilderten Vorfälle scheide es aus, ihn z. B. für die Haltung eines „nur“ großen Hundes „gerade noch“ als zuverlässig anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – (I.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des American Staffordshire -Terriers „Devil“ (II.). I. Die unter Ziffer 1. des Bescheides verfügte Untersagung der weiteren Haltung des Hundes „Devil“ beruht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Nach dieser Vorschrift soll das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt werden, wenn u.a. die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Bei dem Hund „Devil“ des Klägers handelt es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW ist die Haltung eines gefährlichen Hundes erlaubnispflichtig. Der Kläger verfügt jedoch weder über eine Erlaubnis noch erfüllt er die Voraussetzungen zur Erteilung einer derartigen Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LHundG NRW). Unabhängig davon, ob er die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LHundG NRW), fehlt es jedenfalls an einem besonderen privaten oder öffentlichen Interesse an der weiteren Haltung (§ 4 Abs. 2 LHundG NRW). Ein öffentliches Interesse i. S. d. § 4 Abs. 2 LHundG NRW kann aus Gründen des Tierschutzes bestehen, wenn ein Hund aus einem Tierheim an eine Privatperson vermittelt werden soll. Der Kläger hat den Hund nach eigenem Vortrag aber nicht aus einem Tierheim sondern von einer Privatperson erworben. Der Kläger hat auch kein besonderes privates Interesse an der Haltung des Hundes. Entgegen seinem Vorbringen ergibt sich ein solches nicht daraus, dass er den Hund in Niedersachsen, wo er ihn ohne eine besondere Erlaubnis halten durfte, erworben und angemeldet hat und ihn von dort nach einem Umzug nach Nordrhein-Westfalen verbracht hat. An die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 LHundG NRW sind strenge Anforderungen zu stellen, weil das Gesetz dem Zweck dient, die Bevölkerung vor den von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Daher muss der Begriff des öffentlichen und privaten Interesses gemäß § 4 Abs. 2 LHundG NRW eng ausgelegt werden, vgl. VG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 20 L 2587/14 -, juris. Der Kläger genießt weder Vertrauens- noch Bestandsschutz, da ihm die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vor seinem Umzug bekannt war. Sein Vorbringen, er habe sich bei der Behörde telefonisch erkundigt, ob die Anmeldung des Wohnsitzes in E. mit einem Hund der Rasse American Staffordshire möglich sei; man habe ihn aber nicht darauf hingewiesen, dass möglicherweise die Dauer des Aufenthaltes in Niedersachen von Bedeutung sei, trägt nicht. Wer an einen anderen Wohnort zieht, hat die dort geltende Rechtslage zu beachten, vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 2001 - 24 CS 02.2782 -, juris. Da dem Kläger aufgrund der Ablegung des Sachkundenachweises bekannt war, dass sein Hund in Nordrhein-Westfalen zu den erlaubnispflichtigen gefährlichen Hunden zählt, durfte er sich keinesfalls auf eine – von ihm nicht näher konkretisierte - Information des telefonischen Informations- und Servivecenters Call E. verlassen, sondern hätte sich beim Ordnungsamt der Beklagten zumindest näher informieren müssen. Der Vortrag des Klägers, er könne sich insoweit auf sein Recht aus Art. 11 GG berufen, wonach er Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet genieße und deshalb sein Eigentum und sein Vermögen, also auch einen Hund, mitnehmen dürfe, führt zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung. Der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Hunden, der gerade durch die Schaffung strenger Erlaubnisvoraussetzungen für deren Haltung erreicht werden soll, ist ebenfalls verfassungsmäßig abgesichert (Art. 2 As. 1 Satz 1 GG) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 5 B 185/15 -, juris. Die Beklagte ist vorliegend nicht im Hinblick auf die Freizügigkeit des Klägers tätig geworden, sondern sie hat ihre Pflicht zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit erfüllt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 5 A 2672/13 -. Unabhängig davon liegen die Erlaubnisvoraussetzungen auch deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LHundG NRW erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Ob sich die Unzuverlässigkeit des Klägers bereits daraus ergibt, dass er gegen die ihn nach § 8 Abs. 1 LHundG NRW treffenden Anzeige- und Mitteilungspflichten verstoßen hat, indem er zunächst lediglich die Haltung eines „großen Hundes“ i. S. d. § 11 LHundG NRW angemeldet hat (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW), kann offenbleiben. Denn jedenfalls hat der Kläger vorsätzlich gegen die sofort vollziehbare Anordnung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung verstoßen, wonach ihm die Führung und Betreuung von gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 LHundG NRW untersagt worden ist. Wie sich aus der Formulierung „insbesondere“ in § 7 Abs. 1 und 2 LHundG NRW ergibt, enthält § 7 LHundG NRW keine abschließende Aufzählung der Unzuverlässigkeitsgründe. Der Kläger hat den Hund Devil nach Erlass der Ordnungsverfügung unbestritten über einen Zeitraum von neun Monaten insgesamt 16-mal zu einer Hundeschule in E. verbracht. Selbst wenn er den Hund durch einen Mitarbeiter in Niedersachsen hat abholen und zu ihm nach Hause bringen lassen – dies hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen –, so hat er durch den eigenhändigen Transport des Hundes zur Hundeschule und dessen mehrfachen eintägigen Aufenthalt bei ihm zu Hause jedenfalls gegen das gegen ihn verfügte Betreuungs- und Führungsverbot verstoßen. Betreuer eines Tieres ist, wer es in tatsächlicher Hinsicht übernimmt, für das Tier zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Im Gegensatz zum Halter kann die Beziehung des Betreuers auch nur ganz kurzfristiger Natur sein, vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016 § 2 Rn5. Diese Voraussetzungen lagen nach der eigenen Einlassung des Klägers vorliegend vor. Der Kläger hat sich fortlaufend über das ihm auferlegte Betreuungsverbot und auch über das Führungsverbot hinweggesetzt. Daraus ergibt sich, dass der Kläger die ihm gegenüber nach den Vorschriften des LHundG NRW erlassenen Anordnungen nicht ernst nimmt und für sich nicht als verbindlich anerkennt. Diese Einstellung zeigt sich auch in seiner Äußerung in der mündlichen Verhandlung, ihm sei die Betreuung des Hundes gar nicht verboten worden; jedenfalls sei eine solche Anordnung rechtswidrig. Dem anwaltlich beratenen Kläger musste klar sein, dass er den Anordnungen einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung nachzukommen hat, unabhängig davon, ob er sie selbst für rechtmäßig hält oder nicht. Jeder Hundehalter muss ohne Einschränkungen willens sein, die Pflichten, die sich im Zusammenhang mit der Hundehaltung ergeben, jederzeit und überall zu erfüllen. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Schon deshalb bestand für die Beklagte ausreichend Grund, von der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Daher braucht der Frage, ob sich die Unzuverlässigkeit auch dem Verhalten des Klägers bezüglich des Hundes „Pluto“ bzw. aus den Umständen seines Aufenthaltes in Niedersachsen ergibt, nicht weiter nachgegangen zu werden. Damit liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW vor. Umstände, die ein Absehen von der Regelrechtsfolge rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die unter Ziffer 2 verfügte, auf § 12 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 LHundG NRW gestützte Untersagung der künftigen Haltung sowie des künftigen Führens aller Hunde im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW ist ebenfalls rechtmäßig und lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Die Beklagte hat sich damit auseinandergesetzt, ob Gründe, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, vorliegen und diese zu Recht verneint. Die Zuverlässigkeit stellt ein allgemeines Erfordernis für die Haltung von Hunden dar, denen ein besonderes Gefahrenpotential innewohnt. Die Androhung der Wegnahme des Hundes Devil im Wege des unmittelbaren Zwanges bei Zuwiderhandlung gegen das Haltungsverbot und dessen Unterbringung im Tierheim in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig. Die Androhung der Wegnahme (als Sonderform der Sicherstellung) findet ihre Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 VwVG NRW und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Vollstreckung des Haltungsverbotes. Gleiches gilt für die in Ziffer 5 der Verfügung angedrohte Wegnahme künftig gehaltener, betreuter oder geführter Hunde und deren Unterbringung in einem Tierheim. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Haltungserlaubnis nach § 4 LHundG NRW (§ 113 Abs. Abs. 5 VwGO). Zweifelhaft ist bereits, ob insoweit überhaupt ein behördliches Vorverfahren stattgefunden hat. Jedenfalls sind aus den oben genannten Gründen in der Person des Klägers die Voraussetzungen zur Erteilung einer Haltungserlaubnis nach § 4 LHundG NRW nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz erfolgt.