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Beschluss

6 L 295/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0923.6L295.10.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1276/10 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Juli 2010 in der Fassung der Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2010 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, demzufolge das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angefochtenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. 85. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt. Er hat in seiner Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf abgestellt, dass diese aus Gründen der Gefahrenabwehr im öffentlichen Interesse notwendig sei. Die beanstandete Haltung des Rottweilerhundes "S. " durch die Antragstellerin stelle eine Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben anderer Bürger dar, was ein sofortiges Einschreiten der Behörde erfordere. Die sodann in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zuungunsten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 16. Juli 2010 in der Fassung der Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2010 das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die streitbefangene Ordnungsverfügung ist - sowohl was den Widerruf der Haltungserlaubnis vom 20. September 2005, als auch, was die Untersagung der Haltung des Rottweilerhundes "S. " anbelangt - bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Es spricht zunächst Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die der Antragstellerin mit Bescheid vom 20. September 2005 erteilte Erlaubnis zum Halten des Rottweilerhundes "S. " nach den Bestimmungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) sowie des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW widerrufen durfte. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Diese Voraussetzungen sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand erfüllt. Entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -) erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin die Haltungserlaubnis vom 20. September 2005 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Auch die weiteren Anforderungen an einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG NRW sind erfüllt. Der Widerruf auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG NRW ist nur nach Maßgabe des Widerrufsvorbehalts zulässig. Er darf grundsätzlich nur aus Gründen erfolgen, die im Rahmen der Zwecke liegen, die in den Rechtsvorschriften vorgezeichnet sind, auf Grund derer der Verwaltungsakt erlassen wurde. Vgl. allgemein: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 49 Rn. 35; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 49 Rn. 42; speziell für den Widerruf einer hunderechtlichen Haltungserlaubnis: VG Arnsberg, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 3 L 256/07 -, juris Rn. 8. Der Antragsgegner hat seine Widerrufsentscheidung auf der Grundlage von Gründen getroffen, die im Rahmen des Landeshundegesetzes und damit im Rahmen der für die Erteilung einer Hundehaltungserlaubnis maßgeblichen Kriterien liegen. Dabei ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen zur Haltung des Rottweilerhundes nicht erfüllt, also in ihrer Person die Voraussetzungen für die Erteilung einer Haltungserlaubnis nicht (mehr) vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW, der auf Rottweiler als Hunde bestimmter Rasse gemäß § 10 Abs. 1 LHundG NRW Anwendung findet, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn die Antrag stellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 7 LHundG NRW) besitzt. Bei summarischer Prüfung besitzt die Antragstellerin die für die Haltung des Rottweilerhundes "S. " erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 LHundG NRW derzeit nicht. Unzuverlässig im genannten Sinne ist, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d. h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden. Der Hundehalter muss willens und in der Lage sein, seine Pflichten als Halter eines gefährlichen Hundes zu erfüllen. Nicht willens zur ordnungsgemäßen Hundehaltung ist, wer sich als Hundehalter eines solchen Hundes nicht hinreichend seiner besonderen Verantwortung gegenüber den Belangen und Rechtsgütern der Allgemeinheit und Dritter bewusst ist, wer insbesondere ohne Einsicht auf die von seinem Hund ausgehenden Gefahren den durch Gesetz oder durch Ordnungsverfügung angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang beharrlich missachtet oder in sonstiger Weise ordnungsrechtlichen Anforderungen wiederholt oder gröblich zuwider handelt. Nicht in der Lage zur ordnungsgemäßen Hundehaltung ist, wer etwa aus körperlichen oder geistigen Gründen außer Stande ist, einen Hund in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Landeshundegesetzes zu halten. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Hundehalter nicht willens oder nicht in der Lage ist, seinen Hund ordnungsgemäß zu halten. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - 5 B 838/00 -, NVwZ 2001, 227. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 LHundG NRW in der Regel Personen nicht, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind (BGB). Das Amtsgericht F. hat mit Beschluss vom 18. Februar 2010 - 7 XVII 74/10 - für die Antragstellerin gemäß § 1896 BGB eine Betreuerin bestellt. Grund für diese Entscheidung war, dass die Antragstellerin nach einem fachärztlichen Gutachten vom 9. Februar 2010 an einer Persönlichkeits- und Angststörung - einer psychischen Krankheit - leidet. Damit ist der Tatbestand der Regelvermutung des § 7 Abs. 2 Ziffer 3 LHundG erfüllt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, welche die Regelvermutung entkräften würden, so dass die Antragstellerin gleichwohl als zuverlässig gelten könnte. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragstellerin sich mit der Betreuerbestellung einverstanden erklärt hat. Gemäß § 1896 Abs. 1 a BGB darf ein Betreuer gegen den freien Willen eines Volljährigen nicht bestellt werden. Es ist daher gerade Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers, dass der Betreute mit der Maßnahme einverstanden ist. Vielmehr spricht gegen eine Widerlegung der Regelvermutung, dass die Antragstellerin sich anlässlich einer Überprüfung ihrer Tierhaltung durch das Veterinäramt am 1. Juni 2010 derart aggressiv gegenüber der Amtsveterinärin verhalten hat, dass diese die Überprüfung abbrechen musste. Darüber hinaus hat die Antragstellerin wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen, was für sich genommen schon den Regeltatbestand des § 7 Abs. 2 Ziffer 2 LHundG erfüllt. So lief der Rottweilerhund S. der Antragstellerin am 8. November 2008 bellend auf eine Radfahrerin zu und sprang an deren Fahrrad hoch, das die Radfahrerin schützend zwischen sich und den Hund hielt. Am 29. Oktober 2009 rannte S. wiederum seine Leine hinter sich herziehend auf eine Fußgängerin zu und versetzte diese in Angst. Am 19. Februar 2010 wurde dem Antragsgegner gemeldet, dass S. zwei Wochen zuvor ein weiteres Mal seine Leine hinter sich her schleifend auf eine andere Hundehalterin zugerannt sei. Dabei habe er keinen Maulkorb, sondern lediglich ein Halti getragen. Am 16. Mai 2010 wurde angezeigt, dass S. vor einer Eisdiele in C. einen Dackel gebissen habe; die Antragstellerin sei mit dem Hund völlig überfordert gewesen. Schon am 3. September 2005 hatte S. einen Fahrradfahrer gebissen und dadurch verletzt. Diese Vorfälle verstoßen jeweils gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 LHundG, der bestimmt, dass ein Hund so gehalten, geführt und beaufsichtigt werden muss, dass von ihm keine Gefahren für Menschen und Tiere ausgeht. Aufgrund der aus diesen Vorfällen resultierenden Straf-, Bußgeld-, und ordnungsrechtlichen Verfahren war der Antragstellerin mehrfach vor Augen geführt worden, welche Anforderungen an die Haltung ihres Hundes gestellt werden, ohne dass sie daraus hinreichende Konsequenzen gezogen hat. Die Behauptungen der Antragstellerin, bei den Vorfällen, bei denen S. auf andere Personen in gefahrenträchtiger Weise zugelaufen ist, seien jeweils Teile der Haltevorrichtung gerissen, muss in Anbetracht der Häufung dieser Vorfälle als bloße Schutzbehauptung angesehen werden. Es trifft auch nicht zu, dass S. bei diesen Vorfällen nicht habe beißen können, weil er einen Maulkorb getragen habe. Nach den Angaben der betroffenen Fußgängerin vom 19. Februar 2010 trug S. bei dem betreffenden Vorfall keinen Maulkorb, sondern ein Halti, mit dem ein Hund durchaus beißen kann, wenn die Leine - wie bei dem Vorfall - ohne Zug ist. Davon abgesehen stellt ein Rottweilerrüde bereits aufgrund seines Körpergewichts und seiner Kraft eine Gefahr dar, wenn er Fußgänger oder Fahrradfahrer anspringt, ohne dass es darauf ankommt, ob zusätzlich eine Beißgefahr besteht. Es spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer körperlichen Konstitution nicht in der Lage ist, S. ohne Gefährdung von Menschen und anderen Hunden sicher an der Leine zu führen, wie der Amtsveterinär Dr. X. bereits in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2008 und noch einmal in einem Gespräch gegenüber dem Ordnungsamt des Antragsgegners am 5. Februar 2009 geäußert hat. So riss S. die Antragstellerin bei einem weiteren Vorfall am 7. November 2008 zu Boden, als er auf eine Fußgängerin mit einem Kinderwagen zustürzen wollte, und die Antragstellerin versuchte, ihn zu halten. Aus diesen Umständen folgt, dass auch die Regelvermutung des § 7 Abs. 2 Ziffer 2 LHundG NRW nicht entkräftet ist, weil die Pflichtenverstöße nicht in einem derart milden Licht erscheinen, dass die Antragstellerin gleichwohl als zuverlässig gelten könnte. Nachdem die tatbestandlichen Anforderungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG NRW erfüllt sind, lässt der Widerruf, der innerhalb der Frist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ergangen ist, Ermessensfehler nicht erkennen. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Vorliegend hat der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen ausgeübt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Der Widerruf der Haltungserlaubnis vom 20. September 2005 ist verhältnismäßig; insbesondere ist er erforderlich. Die Antragstellerin kann auch kein geschütztes Vertrauen in den Fortbestand der Erlaubnis für sich in Anspruch nehmen. Denn die Zuerkennung eines sich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr durchsetzenden Vertrauensschutzes scheidet bereits aus, weil die Erlaubnis unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt wurde. Schließlich ist der Antragsgegner auch nicht von einem unzutreffenden oder fehlerhaft gewerteten Sachverhalt ausgegangen. Der Widerruf der Haltungserlaubnis vom 20. September 2005 lässt sich weiter auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW stützen. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen sind nach Lage der Dinge erfüllt. Der Antragsgegner wäre aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die Haltungserlaubnis vom 20. September 2005 nicht zu erlassen, weil die Erteilungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW nicht vorliegen. Um "Tatsachen" i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW geht es auch, wenn die Fakten - wie hier innerhalb von § 7 Abs. 1 und 2 LHundG NRW - einer rechtlichen Bewertung im Rahmen eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals bedürfen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1990 - 8 C 69.88 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1991, 76 = juris Rn. 9; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 49 Rn. 60. Die Tatsachen, die dazu berechtigt hätten, die Haltungserlaubnis vom 20. September 2005 nicht zu erlassen, wenn sie bei Bescheiderlass vorgelegen hätten, sind auch nachträglich eingetreten. Ohne den Widerruf der Haltungserlaubnis wäre das öffentliche Interesse gefährdet. Erforderlich ist dazu, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 - NVwZ 1992, 565 = juris Rn. 13. Die durch den Bestand des Verwaltungsakts bedingte Gefährdung muss ohne den Widerruf bestehen; der Widerruf muss zu ihrer Beseitigung geeignet und erforderlich sein. Davon ist hier auszugehen. Der Widerruf der Haltungserlaubnis vom 20. September 2005 ist zur Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Schutzgüter geboten. Ohne den Widerruf wäre es der Antragstellerin weiter erlaubt, den Rottweilerhund "S. " zu halten, was mit einem Gefahrenpotential verbunden ist. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist es wahrscheinlich, dass es dann auch in Zukunft zu vergleichbaren Situationen wie den oben angeführten kommen wird. Dabei könnte es zu einem Anspring- oder Beißvorfall kommen, bei dem andere erheblich verletzt werden könnten. Zur Verhinderung einer solchen Gefahrensituation ist der Widerruf geeignet und erforderlich. Des Weiteren stellt sich auch die Untersagung der Haltung des Rottweilerhundes "S. " in der angefochtenen Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig dar. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Dieser sieht vor, dass das Halten eines Hundes i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden soll, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Diese Voraussetzungen liegen nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand vor. Wie ausgeführt, hat die Antragstellerin wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen. Außerdem sind die Erlaubnisvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt und hat der Antragsgegner die Haltungserlaubnis vom 20. September 2005 mit Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen, so dass die Antragstellerin so steht, als wenn ihr die Erlaubnis versagt worden wäre. Auf der Rechtsfolgenseite ist § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW eine "Soll-Vorschrift". Die Formulierung "soll" bindet im Regelfall die Behörde und schließt ein Ermessen aus. Aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann die Behörde jedoch nach insoweit eröffnetem pflichtgemäßen Ermessen von der vom Gesetzgeber für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichen. Atypisch sind insbesondere die Sachverhalte, die zwar vom abstrakten Rahmen des Gesetzes, nicht aber von seiner Zweckbestimmung erfasst werden; die Abweichung vom Geschehensablauf muss so bedeutsam sein, dass jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der für die Regelentscheidung maßgeblichen Gründe beseitigt wird. Die Besonderheiten müssen ein Abweichen nahelegen. Vgl. das Urteil der Kammer vom 2. Mai 2007 - 6 K 1510/06 -, juris Rn. 26 (zur Untersagung der Haltung einer Rottweilerhündin). Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend nicht um einen atypischen Fall, der ein Abweichen von der von § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW für den Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge im Ermessenswege rechtfertigen würde. Schließlich ist auch die Androhung von Zwangsgeld auf der Grundlage der §§ 55, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) nicht zu beanstanden. Das angedrohte Zwangsgeld steht in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck (§ 58 VwVG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt mit Blick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des in der Hauptsache anzusetzenden Regelstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG.