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Beschluss

18 L 454/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0422.18L454.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

            Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 1321/21 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 10. Februar 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Klage - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 S 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 7 Abs. 12 LuftSiG - qua Gesetz ausgeschlossen ist. Der von dem Gesetzgeber in diesen Fällen angenommene Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses besteht nur dann nicht, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid vom 10. Februar 2021, mit dem der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilte Zuverlässigkeitsfeststellung gem. § 7 LuftSiG widerrufen hat, ist voraussichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers vom 21. März 2017 stellt einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers durch das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 13. November 2020 ist eine nachträglich eingetretene Tatsache, aufgrund derer der Antragsgegner berechtigt gewesen wäre, die Zuverlässigkeitsfeststellung nicht zu erlassen. Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes darf nur Personen eröffnet werden, bei denen insoweit keine Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG). Vgl. zu der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung des § 7 LuftSiG: OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 –, juris, Rn. 7, und vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris, Rn. 7. Gemäß § 7 Abs. 1a S. 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, § 7 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 LuftSiG. Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist gemäß § 7 Abs. 1a S. 3 LuftSiG im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen nach § 7 Abs. 1a S. 4 Nr. 1, Nr. 5 LuftSiG insbesondere auch laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren in Betracht. Nach diesen Maßstäben fehlt dem Antragsteller die nach § 7 LuftSiG erforderliche Zuverlässigkeit. Der Antragsteller erfüllt das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 LuftSiG, weil er durch Urteil vom 13. November 2020 zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen wegen Nachstellung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz verurteilt worden ist und weil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 10. Februar 2021 seit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung am 21. November 2020 fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Gründe dafür, dass die Richtigkeit des Strafurteils vom 13. November 2020 anzuzweifeln wäre, hat der Antragsteller mit der bloßen Behauptung, er hätte gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt, wenn ihm die Auswirkungen der Verurteilung auf seinen Beruf bewusst gewesen wären, nicht substantiiert dargelegt. Ungeachtet dessen hätten dem Antragsteller die Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung für seine berufliche Tätigkeit im Luftsicherheitsbereich am Flughafen bereits deshalb bekannt sein müssen, weil er eigenen Angaben zufolge bereits seit neun Jahren als Luftsicherheitsassistent arbeitet und die Voraussetzungen der Zuverlässigkeitsprüfungen kennen musste. Bereits die Verurteilung durch Urteil vom 13. November 2020 hat die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne von § 7 LuftSiG gerechtfertigt; auf die eingestellten Strafverfahren wegen Beleidigung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung kam es daneben nicht mehr an. Es sind keine Umstände substantiiert vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, die die durch den Antragsteller erfüllte gesetzliche Regelvermutung des § 7 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 LuftSiG widerlegen. Die durch das Regelbeispiel indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die die Straftat bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen können, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 8 CS 18.2529 –, juris, Rn. 14. An solchen Tatsachen fehlt es hier. Der Antragsgegner hat entgegen der Auffassung des Antragstellers ermessensfehlerfrei das Fehlen eine Ausnahme von diesem Regelbeispiel angenommen. Der Vortrag des Antragstellers, dass die Verurteilung aus einer Tat rühre, die lediglich ein singuläres Ereignis aufgrund von Emotionen, einer verworrenen Lebenslage und psychischen Ausnahmesituation sei, räumt die durch die Straftat zutage getretene charakterliche bzw. persönliche Schwäche des Antragstellers nicht ohne jeden Zweifel für die Zukunft aus. Selbst wenn man davon ausgeht, dass den Antragsteller das Ende seiner Beziehung mit dem Opfer der Nachstellung überrascht und emotional stark beeinträchtigt hat, liegt die Annahme, dass es sich um ein singuläres Ereignis gehandelt habe, fern. Der Antragsteller hat die einzelnen Tathandlungen der Nachstellung über einen Zeitraum von sechs Monaten begangen. Die Art und Weise der Tatbegehung, insbesondere deren Intensität, die durch die enorme Häufigkeit der versuchten bzw. erfolgten Kontaktaufnahmen des Antragstellers mit dem Tatopfer dokumentiert wird, lässt darauf schließen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Selbstbeherrschung aufweist, um den Anforderungen an eine Tätigkeit im Luftsicherheitsbereich gerecht zu werden. Dass sich der Antragsteller beharrlich und nicht lediglich in einer absoluten Ausnahmesituation über die Rechtsordnung hinwegsetzt, ist dadurch deutlich geworden, dass er sich auch durch eine Gefährderansprache und durch eine gerichtliche Anordnung, sich seiner ehemaligen Freundin nicht auf mehr als 20 Metern zu nähern bzw. diese nicht zu kontaktieren, nicht hat beeindrucken lassen. Spätestens anlässlich dieser Maßnahmen wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Antragsteller darauf besinnt, nicht mehr rücksichtslos seine eigenen Belange und Interessen über diejenigen anderer Personen zu stellen und künftig die Anforderungen der Rechtsordnung zu wahren. Auch wenn der Antragsteller durch die Trennung verletzt gewesen ist, hätte er sich Hilfe suchen müssen, um diese Situation zu überwinden ohne andere Personen zu schädigen. Angesichts des Umstands, dass die Rechtskraft der Verurteilung erst 5 Monate zurückliegt, konnte sich der Antragsteller nicht hinreichend in einer Weise bewähren, die die Zweifel daran ausräumte, dass er in Zukunft die Gewähr bietet, jederzeit die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Es ist aufgrund seines Verhaltens über einen Zeitraum von einem halben Jahr nicht mit der hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass sich der Antragsteller künftig auch in Ausnahmesituationen verantwortungsbewusst und rechtstreu verhalten wird und seine eigenen Interessen nicht rücksichtslos über die Rechte und Interessen Dritter stellt. Der fehlende luftverkehrsrechtliche Bezug der abgeurteilten Taten stellt auch keinen atypischen, die Regelvermutung widerlegenden, Umstand dar. Es kommt nicht darauf an, dass die hier in Rede stehende Straftatverwirklichung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers und mit den Belangen der Luftsicherheit gestanden hat. Der Regeltatbestand setzt gemäß § 7 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 LuftSiG eine strafrechtliche Verurteilung voraus, ohne dass diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen und/oder der Luftsicherheit stehen muss. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 20 1433/19 –, n.v., S. 8. Staftatbestände kennzeichnen vielmehr Kernanforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit, und im Rahmen des § 7 Abs. 1 LuftSiG geht es gerade um das Vertrauen der Rechtsordnung, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich im Besonderen selbstbeherrscht und verantwortungsbewusst zeigt, die Belange der Luftsicherheit zu wahren. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris, Rn. 16. Dass aufgrund der im privaten Umfeld begangenen Straftat des Antragstellers ausnahmsweise keinerlei Rückschlüsse auf seine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit zu ziehen sind, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Dass der Antragsteller eigenen Angaben zufolge bereits seit neun Jahren als Luftsicherheitsassistent tätig ist und die abgeurteilte Tat sein Arbeitsleben nicht beeinträchtigt habe, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn ein beanstandungsfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nur das, was von jedem Arbeitnehmer oder selbstständig Tätigen als selbstverständlich verlangt wird. Ein besonderer Vertrauenstatbestand, insbesondere die Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG, lässt sich daraus nicht ableiten. Gleiches gilt für den Vortrag, dass der Antragsteller über die vorgenannte Verurteilung hinaus nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die Einhaltung der Rechtsordnung stellt eine grundlegende, selbstverständliche Anforderung an einen Luftsicherheitsassistenten dar. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Seine Entscheidung, die Zuverlässigkeitsfeststellung zu widerrufen, ist vertretbar und berücksichtigt auch die Interessen des Antragstellers angemessen. Der Antragsgegner hat die schwerwiegenden Folgen des Widerrufs für die berufliche und private Lebensführung des Antragstellers rechtsfehlerfrei in die Abwägung eingestellt. Eine Verletzung der Berufsfreiheit des Antragstellers liegt mit Blick auf den Schutz der Vielzahl hochrangiger Rechtsgüter, der mit dem Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung bezweckt wird, nicht vor. Die Interessen und Rechte des Antragstellers hatten hinter das durch § 7 LuftSiG geschützte öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen, zurückzutreten. Die Tätigkeit des Antragstellers im sicherheitsrelevanten Bereich eines Flughafens birgt ein erhebliches Gefährdungspotential für die Luftsicherheit und damit für Leib und Leben einer nicht eingrenzbaren Zahl von Teilnehmern am Luftverkehr. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Tathandlungen bereits über eine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung verfügt hat und die Auswirkungen seines strafrechtlich relevanten Verhaltens auf seine berufliche Tätigkeit hätte kennen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen war. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.