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Beschluss

3 L 692.16

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0222.3L692.16.0A
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Leitsätze
1. Wurde dem Studierenden ein unter Vorbehalt gestellter Zulassungsbescheid erteilt, so wird dieser regelmäßig unwirksam, wenn die Hochschule eine Immatrikulation des Bewerbers oder der Bewerberin ablehnt, weil u.a. die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme als Studierender nicht vorliegen. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn der Studierende unter dem Vorbehalt zugelassen wurde, dass er in ein bestimmtes Fachsemester eingestuft wird, und diese Voraussetzung nicht eintritt, da er aufgrund seiner bisherigen Studienleistungen in ein niedrigeres Fachsemester eingestuft wurde.(Rn.9) 2. Die hilfsweise beantragte Immatrikulation in ein niedrigeres Fachsemester ist regelmäßig nicht möglich, wenn sich der Studierende weder inner- noch außerkapazitär fristgerecht um einen Studienplatz in diesem Fachsemester beworben hat.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurde dem Studierenden ein unter Vorbehalt gestellter Zulassungsbescheid erteilt, so wird dieser regelmäßig unwirksam, wenn die Hochschule eine Immatrikulation des Bewerbers oder der Bewerberin ablehnt, weil u.a. die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme als Studierender nicht vorliegen. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn der Studierende unter dem Vorbehalt zugelassen wurde, dass er in ein bestimmtes Fachsemester eingestuft wird, und diese Voraussetzung nicht eintritt, da er aufgrund seiner bisherigen Studienleistungen in ein niedrigeres Fachsemester eingestuft wurde.(Rn.9) 2. Die hilfsweise beantragte Immatrikulation in ein niedrigeres Fachsemester ist regelmäßig nicht möglich, wenn sich der Studierende weder inner- noch außerkapazitär fristgerecht um einen Studienplatz in diesem Fachsemester beworben hat.(Rn.10) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 festgesetzt. Der Antragsteller studierte an der Universität L... 4 Fachsemester im Bachelorstudiengang Ethnologie und erzielte nach dem Transcript of record insgesamt 25 ECTS. Er bewarb sich bei der Antragsgegnerin unter der Vorlage einer Studienverlaufsbescheinigung um die Zulassung für das 5. Fachsemester im Bachelorstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie für das Wintersemester 2016/2017. Mit Bescheid vom 13. September 2016 ließ ihn die Antragsgegnerin unter Vorbehalt zum 5. Fachsemester des gewünschten Bachelorstudiengangs / Kernfach zu. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass der Antragsteller einen Bescheid über die Fachsemestereinstufung durch die zuständige Person im jeweiligen Fachbereich benötige. Mit „Einstufungsbestätigung“ vom 29. September 2016, die keine Rechtsmittelbelehrung enthält, wurde dem Antragsteller bestätigt, dass er bei einem Ortswechsel in das 3. Fachsemester des Bachelorstudienfachs Sozial- und Kulturanthropologie (Kernfach) eingestuft werden könne. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Immatrikulation ab, da die Zulassung unter dem Vorbehalt u.a. der Erfüllung besonderer Zulassungsvoraussetzungen erfolgt sei. Eine Einstufung in das 5. Fachsemester liege hier nicht vor. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2016 Klage erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn im Wintersemester 2016/2017 vorläufig im Bachelorstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie (Kernfach) im 5. Fachsemester hilfsweise im 3. Fachsemester zu immatrikulieren. Der Antrag ist nach § 123 VwGO zwar statthaft, hat aber keinen Erfolg. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass einer dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Klage VG 3 K 693.16 gegen den Bescheid über die Ablehnung der Immatrikulation aufgrund des Zulassungsbescheides in der Hauptsache Erfolg haben wird und der Antragsteller durch den Verweis auf den Ausgang dieses Verfahrensunzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. An der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat einen derartigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2 ZPO, 294 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin - BerlHG – (vom 26. Juli 2011, GVBl. S. 378, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Mei 2016, GVBl. S. 226) sind Studienbewerber und Studienbewerberinnen zu immatrikulieren, wenn sie die Voraussetzungen gemäß §§ 10 bis 13 erfüllen und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BerlHG, § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen - BerlHZG – (vom 18. Juni 2005, GVBl. S. 393, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, GVBl. S. 198) kann die Zulassung zum Studium an den Hochschulen des Landes Berlin für einzelne Studiengänge durch Festsetzung der Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang (Zulassungszahl) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Staatsvertrages beschränkt werden. Die Immatrikulation ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 BerlHG zu versagen, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist. So verhält es sich vorliegend. Die Voraussetzung der Immatrikulation erfüllt der Antragsteller nicht bereits mit dem unter Vorbehalt gestellten Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. September 2016. Denn dieser Bescheid ist nach § 5 Satz 3 Alt. 2 der Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkte Studiengänge durch die Hochschulen des Landes Berlin - BerlHZVO – (vom 4. April 2012, GVBl. S. 111, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2014, GVBl. S. 227) unwirksam geworden. Lehnt die Hochschule danach eine Immatrikulation des Bewerbers oder der Bewerberin ab, weil u.a. die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme als Studierender oder Studierende nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Das ist hier der Fall. Die Voraussetzung (Vorbehalt) unter der er zugelassen wurde – dass er in das 5. Fachsemester eingestuft wird – ist nicht eingetreten, da der Antragsteller einen solchen Anerkennungsbescheid nicht vorlegen konnte. Gemäß § 9 Abs. 3 BerlHZG ist bereits für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester Voraussetzung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Immatrikulation nicht vorgenommen, weil die zuständige Stelle den Antragsteller aufgrund seiner Studienleistungen lediglich in das 3. Fachsemester eingestuft hat. Damit wurde die Immatrikulation zu Recht abgelehnt und der Zulassungsbescheid vom 13. September 2016 ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 2. Altn. BerlHZVO von Gesetzes wegen unwirksam. Der Einstufung in das 3. Fachsemester ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Anders als er meint, durfte die Antragsgegnerin den Zulassungsbescheid, den der Antragsteller nicht angefochten hat, auch unter dem Vorbehalt des Nachweises einer entsprechenden Semestereinstufung erlassen, weil im Zeitpunkt der Zulassung noch nicht endgültig feststand, dass der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt. Der Verweis auf den Beschluss der Kammer vom 23. November 2012 (- VG 3 L 779.12 - juris) trägt nicht. Aufgrund des damals gegebenen Sachverhalts hat die Kammer entschieden, dass die Nichterfüllung von Zulassungsvoraussetzungen dem Studienbewerber nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens, aber nicht mehr als Versagungsgrund bei Immatrikulation entgegengehalten werden könne, sofern der Studienbewerber bereits zum Studium zugelassen worden sei und daher die Immatrikulationsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der nach § 10 Abs. 6 BerlHG durch die Antragsgegnerin erlassenen Satzung für Studienangelegenheiten (SfS) erfülle (Beschluss vom 23. November 2012, a.a.O., Rn. 12). Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SfS sind Studienbewerberinnen und Studienbewerber u.a. zu immatrikulieren, wenn sie für den gewählten Studiengang oder für die gewählten Teilstudiengänge gemäß Abs. 1 zugelassen worden sind. Vorliegend verhält es sich aber so, dass die Zulassung gerade unter dem Vorbehalt der Einstufung durch die zuständige Stelle im Fachbereich gestanden hat, also noch nicht endgültig feststand, dass der Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Dieser Vorbehalt ist als Nebenbestimmung zum Zulassungsbescheid gemäß §§ 1, 2 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung - VwVfG Berlin - i.V.m. § 36 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, wonach ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, u.a. dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden darf, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt sind, zulässig. So verhält es sich vorliegend. Bei Erlass des Zulassungsbescheides stand noch nicht fest, dass der Antragsteller die Zulassungsvoraussetzung nach § 9 Abs. 3 BerlHZG i.V.m. mit der Studien- und Prüfungsordnung für die Zulassung zum 5. Fachsemester im gewünschten Studiengang erfüllt, dies sollte aber vor einer Immatrikulation sicher gestellt werden. Nach vorgesagtem besteht wegen des Umstandes, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum 5. Fachsemester gemäß § 9 Abs. 3 BerlHZG nicht erfüllt, kein Anspruch auf Zulassung und Immatrikulation. Soweit der Antragsteller hilfsweise die vorläufige Immatrikulation zum 3. Fachsemester erstrebt, steht dem schon entgegen, dass er sich nach unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin weder inner- noch außerkapazitär fristgerecht um einen Studienplatz in diesem Fachsemester beworben hat. Die Bewerbung um einen Studienplatz sowohl innerhalb des im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen (Art 12 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag über § 9 Abs. 3 BerlHZG die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung – HSchulZulStVtr – vom 5. Juni 2008, GVBl. 2008, S. 310, in Kraft getreten am 1. Mai 2010, GVBl. 2010, S. 279) in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen vorgesehen Auswahlverfahrens, wie auch die Bewerbung – wie vorliegend – außerhalb des im Staatsvertrag nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen vorgesehenen Auswahlverfahrens setzt die Einhaltung eines besonderen Verfahrens voraus. Falls ein Bewerber beabsichtigt, zum Wintersemester einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Sozial- und Kulturanthropologie innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, muss der Zulassungsantrag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 BerlHZVO innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 15. Juli (innerkapazitär) bzw. bis zum 1. Oktober (außerkapazitär) bei der Hochschule eingegangen sein (für Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2010 - OVG 5 NC 21.09 -, juris, Rn. 3). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller vorliegend nicht. Er hat sich für das Wintersemester 2016/2017 bei der Antragsgegnerin lediglich rechtzeitig um die Zulassung zum 5. Fachsemester im vorgenannten Studiengang beworben. Auf die Ausführungen dazu, ob ein „generelles Rückstufungsverbot“ mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 Verfassung von Berlin - freie Wahl der Ausbildungsstätte - nicht vereinbar ist, kommt es daher vorliegend nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer dem - für Hochschulzulassungssachen zuständigen - 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 - darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.