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Beschluss

6 L 479/21

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung zur Einschreibung in ein Fachsemester kann ergehen, wenn bei summarischer Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und sonst unwiederbringliche Nachteile drohen. • Zulassungsbescheide mit ausdrücklicher Einschreibefrist (Ausschlussfrist) machen die Folgen des Fristversäumnisses hinreichend deutlich. • Elektronische Vorlagen von Unterlagen können wegen pandemiebedingter Sonderregeln vorläufig ausreichend sein; zusätzliche außerhalb des Hochschul-Campusmanagements erhobene Verfahrensschritte bedürfen einer rechtlichen Grundlage in Ordnung oder Rektoratsbeschluss.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung: Verpflichtung zur Einschreibung nach fristgerechtem Upload trotz fehlender Kontaktformular-Finalisierung • Eine einstweilige Anordnung zur Einschreibung in ein Fachsemester kann ergehen, wenn bei summarischer Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und sonst unwiederbringliche Nachteile drohen. • Zulassungsbescheide mit ausdrücklicher Einschreibefrist (Ausschlussfrist) machen die Folgen des Fristversäumnisses hinreichend deutlich. • Elektronische Vorlagen von Unterlagen können wegen pandemiebedingter Sonderregeln vorläufig ausreichend sein; zusätzliche außerhalb des Hochschul-Campusmanagements erhobene Verfahrensschritte bedürfen einer rechtlichen Grundlage in Ordnung oder Rektoratsbeschluss. Die Antragstellerin erhielt einen Zulassungsbescheid für den Studiengang Rechtswissenschaften zum Sommersemester 2021 mit einer Einschreibefrist bis zum 3. März 2021. Sie lud alle geforderten Unterlagen fristgerecht über das Campusmanagementsystem KLIPS 2.0 hoch. Die Universität verlangte zusätzlich die abschließende Beantragung der Einschreibung über ein auf der Webseite außerhalb von KLIPS 2.0 befindliches Kontaktformular und lehnte den Einschreibungsantrag mit Bescheid vom 6. März 2021 ab. Die Antragstellerin erhob gegen den Ablehnungsbescheid rechtzeitig Klage und beantragte im Eilverfahren, vorläufig in das 1. Fachsemester eingeschrieben zu werden. Die Hochschule stützte die Forderung nach dem Kontaktformular auf Hinweise und interne Regelungen, nicht aber auf eine veröffentlichte bindende Ordnung im Rektoratsbeschluss. • Rechtliche Grundlage der einstweiligen Anordnung: § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO; bei Vorwegnahme der Hauptsache ist ein überwiegender Erfolg in der Hauptsache und das Vorliegen unersetzlicher Nachteile erforderlich. • Anordnungsanspruch: Nach HG NRW § 48 und der einschlägigen Einschreibungsordnung der Hochschule besteht Anspruch auf Einschreibung, wenn Qualifikation und Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen sind und kein Einschreibungshindernis vorliegt; Zulassungsbescheid namentlich mit Ausschlussfrist begründet Anspruchsvoraussetzungen. • Die Antragstellerin hat alle erforderlichen Dokumente fristgerecht hochgeladen; pandemiebedingter Rektoratsbeschluss erlaubt vorläufige Vorlage einfacher elektronischer Kopien, so dass die hochgeladenen Unterlagen ausreichten. • Das von der Hochschule verlangte Kontaktformular stellt einen außerhalb des vorgeschriebenen Campusmanagementsystems liegenden, verfahrensabschließenden Schritt dar und wäre einer eigenständigen normativen Grundlage in Ordnung oder veröffentlichtem Rektoratsbeschluss bedurft; bloße Hinweise und Informationsschreiben ersetzen keine verbindliche Regelung. • Anordnungsgrund: Wegen der Bedeutung der Berufsausbildungsfreiheit aus Art. 12 GG und des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG würde ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren zu einem unwiederbringlichen Zeitverlust führen, sodass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorliegen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 VwGO sowie §§ 53, 52 GKG; die Kammer hat die Einschreibung angeordnet, die Frage einer anderweitigen Vergabe des Studienplatzes erübrigt sich mit der Anordnung. Die einstweilige Anordnung wurde erlassen: Die Universität ist verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum 1. Fachsemester im Sommersemester 2021 einzuschreiben. Die Kammer stellte fest, dass die Antragstellerin die Einschreibefrist eingehalten und die erforderlichen Dokumente fristgerecht elektronisch vorgelegt hat; das von der Hochschule geforderte abschließende Kontaktformular außerhalb von KLIPS 2.0 ist nicht durch eine hinreichende normative Grundlage gedeckt und konnte die Einschreibung nicht zu Unrecht verhindern. Wegen der verfassungsrechtlich geschützten Ausbildungsfreiheit und des effektiven Rechtsschutzes wäre ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren mit unzumutbarem Zeitverlust verbunden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.