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Beschluss

5 UF 270/14

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0324.5UF270.14.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 3.000,- EUR.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 3.000,- EUR. I. Der Beschwerdeführer ist der Vater des im Rubrum genannten minderjährigen Kindes und begehrt Umgang mit seinem Kind. Mit der Kindesmutter führte er nur für kurze Zeit eine außereheliche Beziehung, die unmittelbar vor der Geburt beendet worden war. Ausweislich der getroffenen Feststellungen des damals zuständigen Familiengerichts bei dem Amtsgericht O1 kam es in der Folgezeit zu erheblichen Belästigungen der Kindesmutter durch den Kindesvater, wie nächtlichen Anrufen, Klingeln an der Wohnungstür, Zerstörung der Wohnungstür und des Briefkastens sowie des Fahrrads sowie unerlaubten Eindringens in die Wohnung. Auch kam es jedenfalls zu einem tätlichen Angriff gegen einen Bekannten der Mutter. Der Kindesvater ist deshalb auch bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und es erging gegen ihn seinerzeit am 30.1.2008 auch eine Verfügung nach § 1 GewSchG zum Schutz der Kindesmutter (AG O1, 30 C …). Durch Vergleich vom 8.7.2008 (AG O1, 37 F ...) wurde dem Beschwerdeführer alle 14 Tage ein betreutes Umgangsrecht von 1,5 Stunden gewährt, der in der Folge über einen Zeitraum bis Anfang 2011 – mit Unterbrechungen - vom Kinderschutzbund im Rahmen einer Maßnahme nach § 18 SGB VIII durchgeführt wurde. Gleichwohl kam es während dieses Zeitraums und auch danach zu mehreren weiteren, vom Beschwerdeführer veranlassten kindschaftsrechtlichen Verfahren in Bezug auf das Sorge- und Umgangsrecht sowie auch zu zahlreichen Zwangsgeldverfahren gegen die Kindesmutter. Im Oktober 2009 wurde der Umgang des Kindesvaters wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber den Mitarbeitern des Kinderschutzbundes vorübergehend ausgesetzt und dessen Fortführung von der Teilnahme des Kindesvaters an einem Anti-Aggressionstraining abhängig gemacht. Dieses hatte der Kindesvater in der Folgezeit absolviert und es kam zu einer Fortführung der begleiteten Umgangskontakte. Mit Eingabe vom 30.10.2009 begehrte der Kindesvater bei dem Amtsgericht O1 (37 F …) die Durchführung unbegleiteter Umgangskontakte, was von der Kindesmutter abgelehnt wurde. In dem damaligen Verfahren wurde ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über den Kindesvater eingeholt. Die sachverständige Fachärztin für Psychiatrie X. kam in ihrem Sachverständigengutachten vom 17.10.2010 zum Ergebnis, dass der Kindesvater an einer paranoiden Schizophrenie leide, die grundsätzlich nicht heilbar sei, aber durch Einsatz von Neuroleptika oder Antipsychotika besserbar sei. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das vom Senat beigezogene Gutachten der Sachverständigen X vom 17.1.2010 in der Beiakte des Amtsgerichts O1, 37 F …. Mit Beschluss vom 23.3.2010 wies das Amtsgericht O1 den Antrag des Kindesvaters auf Anordnung von unbetreuten Umgangskontakten mit seinem Kind zurück. Gegen diesen Beschluss legte der Kindesvater Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 16 UF 106/10) mit Beschluss vom 9.9.2010 zurückgewiesen wurde, da sich aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens ein unbegleiteter Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind nicht vereinbaren lasse. Mit Schreiben vom 4.1.2011 teilte der Deutsche Kinderschutzbund O1 dem Familiengericht mit, dass der begleitete Umgang des Kindesvaters mit seinem Kind bis auf weiteres ausgesetzt worden sei, da der Kindesvater sich trotz wiederholter Aufforderung nicht an die im Rahmen des begleiteten Umgangs geltenden Regeln gehalten habe und insbesondere unangemessene Äußerungen gegenüber den Umgangsbegleiterinnen und dem Kind getätigt habe. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben des Deutschen Kinderschutzbundes vom 4.1.2011 in der beigezogenen Akte, AG Offenbach 316 F ... Seitdem kam es zu keinen weiteren Umgangskontakten des Beschwerdeführers mit seinem Kind. Das an das Amtsgericht Offenbach zu 316 F …abgegebene Verfahren des Amtsgerichts O1 AZ. 37 F … wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Offenbach vom 16.11.2012 - aus hier nicht bekannten Gründen - für „erledigt erklärt" und Einvernehmen darüber erzielt, dass in einem neu einzuleitenden Umgangsverfahren ein neuerliches psychiatrisches Sachverständigengutachten über den Kindesvater einzuholen sei. Im hiesigen Verfahren wurde sodann aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19.2.2012 der Sachverständige Dr. E. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Regelung des Umgangs beauftragt. Nachdem der Beschwerdeführer zu zwei angesetzten Explorationsterminen bei dem Sachverständigen Dr. E. nicht erschienen war, verweigerte der Beschwerdeführer eine Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens. Daraufhin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.4.2013 an, dass der Kindesvater in Anwesenheit des Sachverständigen Dr. E. in der mündlichen Verhandlung vom 1.10.2013 angehört werden und der Sachverständige insoweit aufgrund der dort zu erwartenden Erkenntnisse sein Gutachten erstatten solle. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Familienrichterin, dass er sich nicht „verarschen" lassen wolle und verließ schon nach kurzer Zeit den Sitzungssaal. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 1.10.2013. Der Sachverständige erklärte, dass er auf Grundlage der gewonnenen Eindrücke vom Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sei, ein Gutachten zu erstatten und dass vor diesem Hintergrund auch eine Exploration der Kindesmutter und des Kindes aus seiner Sicht nicht sinnvoll sei. Das Amtsgericht hat sodann in seiner Endentscheidung vom 11.7.2014 den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind für die Dauer von zwei Jahren bis zum 11.7.2016 ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Kindesvater Beschwerde eingelegt und begleitete Umgangskontakte mit seinem Kind begehrt. Der Senat hat das betroffene Kind in Anwesenheit des Verfahrensbeistands angehört. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vermerk über die Kindesanhörung vom 17.12.2013. Das Jugendamt …, das bereits im ersten Rechtszug die Bewilligung jugendhilferechtlicher Hilfen zur Begleitung von Umgangskontakten verweigert hat, hat auch auf Nachfrage des Senats im Beschwerdeverfahren erklärt, dass es nicht dazu bereit sei, öffentliche Hilfen für die Durchführung begleiteter Umgangskontakte zu bewilligen. Der Senat hat sich an den X und die Y gewandt und dort um Auskunft gebeten, inwieweit eine Bereitschaft zur ehrenamtlichen Durchführung begleiteter Umgangskontakte vorhanden ist. Beide Träger haben sich nicht dazu bereit erklärt, Umgangskontakte zu begleiten. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Kindesvaters bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend den Umgang zwischen dem Kindesvater und seinem minderjährigen Kind ausgeschlossen. Nach § 1684 Abs. 1 BGB ist zwar jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt. Hierdurch bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen zu haben (vgl. § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB). Das Umgangsrecht ist dabei gemäß Art. 6 Abs. 2 GG ebenso geschützt, wie das Elternrecht des betreuenden Elternteils (BVerfG FamRZ 1971, 421). Nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Familiengericht aber das elterliche Umgangsrecht ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Im Hinblick auf die Bedeutung des elterlichen Grundrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG ist eine Versagung des Umgangs nur dann zulässig, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und dem durch andere Maßnahmen zur Regelung des Umgangs nicht wirksam begegnet werden kann (BVerfG FamRZ 2006, 1005; 2007, 105). Dabei kann das Familiengericht nach der gesetzlichen Regelung in § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB insbesondere auch zur Vermeidung eines Umgangsausschlusses anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dieser behütete Umgang setzt jedoch voraus, dass eine Person vorhanden ist, die dazu bereit und dazu geeignet ist, den Umgang des Kindes mit seinem Elternteil zu begleiten. Nach den erst- und zweitinstanzlich durchgeführten Ermittlungen kommt zunächst die Anordnung unbegleiteter Umgangskontakte des Beschwerdeführers mit seinem Kind nicht in Betracht. Hiergegen sprechen sowohl die aus dem damaligen Gutachten des Sachverständigen X. gewonnenen Erkenntnisse über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers als auch die in der Vergangenheit zu Tage getretenen Erfahrungen bei der Durchführung der zahlreichen begleiteten Umgangskontakte, wie sie bis Anfang 2011 stattgefunden haben. Wie aus den bereits erwähnten Berichten des Kinderschutzbundes ersichtlich, sind diese aufgrund des ungezügelten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht in einer Art und Weise verlaufen, die es als möglich und kindeswohldienlich erscheinen lassen würden, Umgangskontakte auch unbegleitet zu ermöglichen. Neue Erkenntnisse über die von der Sachverständigen X diagnostizierte Erkrankung des Beschwerdeführers waren nicht zu gewinnen, da der Kindesvater an der Begutachtung nicht mitgewirkt hat. Auch der Umstand, dass der letzte Umgangskontakt vor über 4 Jahren stattgefunden hat und das Kind ausweislich des Ergebnisses der Kindesanhörung nicht dazu in der Lage ist, sich selbst an den Vater zu erinnern und ein von den Erzählungen der Mutter von Gewalt geprägtes Vaterbild hat, spricht gegen unbegleitet durchgeführte Umgangskontakte. Dies sieht offenkundig auch der Beschwerdeführer inzwischen so, weil er mit seiner Beschwerde auch insoweit nur die Durchführung neuerlicher begleiteter Umgangskontakte begehrt. Der Senat teilt zwar nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass die von der Durchführung von Umgangskontakten ausgehende Gefahr für das körperliche oder seelische Wohl des Kindes nicht durch professionell begleitete Umgänge abgewendet werden könnten. Auch wenn zum Teil negative Erfahrungen aufgrund des aggressiven und aufbrausenden Verhaltens des Kindesvaters bei der Durchführung von Umgangskontakten zu verzeichnen waren, sind diese doch über einen Zeitraum von über drei Jahren regelmäßig durchgeführt worden. Auch hat das Kind in der vom Senat durchgeführten Anhörung durchaus Interesse an einer Wiederanbahnung von Kontakten zu seinem Vater signalisiert, so dass ein Umgangsausschluss insoweit nicht auf den Kindeswillen gestützt werden kann. Schließlich kann auch der überwiegend in der jugendhilferechtlichen Literatur zu § 18 SGB VIII vertretene Auffassung (vgl. etwa Wiesner/Struck § 18 SGB VIII Rn. 32c) nicht gefolgt werden, dass begleiteter Umgang keine auf Dauer angelegte Leistung darstellen kann. Ein solches Verständnis ist mit Artikel 6 Abs. 2 GG nicht in Einklang zu bringen, da durchaus Fälle vorstellbar sind, in denen ein Umgangsrecht aus eltern- oder kindesbezogenen Gründen dauerhaft nur in begleiteter Form wahrgenommen werden kann. Auch soweit der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung, wie vom Amtsgericht angenommen, leidet, und ihm insoweit, wie dies seinem Vorbringen zu entnehmen ist, die nötige Krankheitseinsicht fehlt, kann ihm im Hinblick auf sein Elternrecht eine längerfristige Begleitung der Umgangskontakte nicht verwehrt werden. Gleichwohl ist der Senat nicht dazu in der Lage, begleitete Umgangskontakte anzuordnen, weil es an einem geeigneten und bereiten Träger begleiteter Umgangskontakte mangelt. Das Jugendamt hat, wie bereits im ersten Rechtszug, auch im Beschwerdeverfahren unmissverständlich erklärt, dass es öffentliche Hilfen zur Durchführung begleiteter Umgangskontakte nach § 18 Abs. 3 SGB VIII nicht bewilligt. Die Frage einer Anordnungskompetenz der Familiengerichte gegenüber dem Jugendamt stellt sich im Rahmen von § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB nicht, da begleiteter Umgang schon nach dem Wortlaut von § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB ausnahmslos die Bereitschaft der Begleitperson an seiner Durchführung voraussetzt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.10.2014, 6 UF 110/14 -juris; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1999, 617; Palandt/Götz § 1684 BGB Rn. 35). Aus diesem Grund können Familiengerichte das Jugendamt nicht gegen dessen Willen verpflichten, Umgänge selbst zu begleiten oder öffentliche Hilfen zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgabe durch freie Träger zu bewilligen. Der Senat hat im Hinblick auf seine Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG sich selbst bei fachlich geeigneten freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe erkundigt, ob dort in ehrenamtlicher Form die Begleitung von Umgangskontakten durchgeführt werden kann. Dies ist den Trägern, wie sie dem Senat mitgeteilt haben, jedoch nicht möglich. Die Möglichkeit der Finanzierung solcher Leistungen durch die Gerichtskasse ist gesetzlich nicht vorgesehen, da es sich nicht um gesetzlich anerkannte Auslagen über die Gerichtskosten im Sinne des FamGKG handelt. Auch der Kindesvater, dem insoweit eine Mitwirkungsobliegenheit trifft (OLG Frankfurt am Main FamRB 2013, 319), hat einen geeigneten Dritten zur Begleitung der von ihm gewünschten Umgangskontakte nicht benannt, obwohl das Jugendamt … bereits im ersten Rechtszug zu verstehen gegeben hat, dass es entsprechende Hilfen nicht bewilligen wird. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bewilligung von Kinder- und Jugendhilfe rechtlicher Maßnahmen zur Begleitung von Umgangskontakten nach § 18 Abs. 3 SGB VIII auf den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO zu verweisen, soweit man aus § 18 Abs. 3 SGB VIII ein einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe ableitet (vgl. OVG Saarland ZKJ 2014, 488; OVG Nordrhein-Westfalen NJW 2014, 3593 ). Da der Senat somit durch die Regelung in § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB gehindert ist, begleitete Umgangskontakte anzuordnen, bleibt gegenwärtig nur der Ausschluss des elterlichen Umgangsrechts des Beschwerdeführers, da unbegleiteter Umgang das Wohl von ... aus obigen Gründen gefährden würde. Der vom Amtsgericht angeordnete Zeitraum bis zum 11.7.2016 erscheint auch dem Senat angemessen. Der Senat hat § 68 Abs. 3 FamFG ohne neuerliche Anhörung der Kindeselten und sonstigen Verfahrensbeteiligten entschieden. Die in erster Instanz unterbliebene Kindesanhörung nach § 159 FamFG ist vom Senat im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden. Eine neuerliche Anhörung der Beteiligten, insbesondere der Kindeseltern, verspricht keine neuen Erkenntnisse, da ein zur Durchführung begleiteter Umgangskontakte geeigneter und bereiter Dritter nicht vorhanden ist und an die Durchführung unbegleiteter Umgangskontakte nicht zu denken ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Eine Anwendung von § 84 FamFG erschien dem Senat nicht angemessen, da der Beschwerde nur deshalb der Erfolg versagt bleibt, weil ein geeigneter und bereiter Träger von begleiteten Umgangskontakten fehlt. Der Beschwerdewert war nach §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG festzusetzen.