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Beschluss

18 L 167/20

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn die summarische Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfällt. • Eine pauschale Zuordnung ganzer Verkehrsarten zur "besonders aufwändigen Bearbeitung" und hieraus folgende vierwöchige Frist für Trassenanmeldungen verstoßen gegen § 56 Abs. 1 ERegG; einzelne Trassenanmeldungen sind grundsätzlich binnen fünf Arbeitstagen zu entscheiden. • Pflichten zur Erteilung konkreter Auskünfte über verfügbare Kapazitätsreserven sowie zu allgemeiner Veröffentlichung entsprechender Nachweise dürfen das der Beschlusskammer nach § 66 ERegG eingeräumte Ermessen und das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht überschreiten.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung teilweise angeordnet; Umfang und Fristen für Auskünfte und Fristen in SNB überprüfbar • Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn die summarische Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfällt. • Eine pauschale Zuordnung ganzer Verkehrsarten zur "besonders aufwändigen Bearbeitung" und hieraus folgende vierwöchige Frist für Trassenanmeldungen verstoßen gegen § 56 Abs. 1 ERegG; einzelne Trassenanmeldungen sind grundsätzlich binnen fünf Arbeitstagen zu entscheiden. • Pflichten zur Erteilung konkreter Auskünfte über verfügbare Kapazitätsreserven sowie zu allgemeiner Veröffentlichung entsprechender Nachweise dürfen das der Beschlusskammer nach § 66 ERegG eingeräumte Ermessen und das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht überschreiten. Die Antragstellerin (Betreiberin von Schienenwegen) wendet sich gegen einen Beschluss der Regulierungsbehörde vom 19.12.2019, mit dem Änderungen der Schienennutzungsbedingungen (SNB) angeordnet und Zwangsgeldandrohungen verbunden wurden. Kernpunkte sind die Verpflichtung, bestimmte Reisezüge und Rückwärtsbearbeitungen nicht generell der Kategorie "besonders aufwändige Bearbeitung" zuzuordnen (Folge: fünf Arbeitstage Bearbeitungsfrist), sowie Anordnungen zur Auskunftserteilung über verfügbare Kapazitätsreserven, zur Bereitstellung von Nachweisen und zu Transparenzpflichten in den SNB. Die Antragstellerin begehrt im vorläufigen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Hauptsacheklage. Das Gericht prüft summarisch, ob öffentliche Vollzugsinteressen der sofortigen Vollziehung überwiegen oder das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 68 Abs. 4 ERegG; Interessenabwägung anhand summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. • Ziffer 1 des Beschlusses (Änderung SNB zu Fristen bei Reisezügen und Rückwärtsbearbeitung) ist materiell rechtmäßig: Die pauschale Einstufung aller betreffenden Trassen als "besonders aufwändige Bearbeitung" rechtfertigt nicht die von der Antragstellerin vorgesehene vierwöchige Bearbeitungsfrist; § 56 Abs. 1 ERegG verlangt grundsätzlich unverzügliche Entscheidung, spätestens binnen fünf Arbeitstagen; Art. 48 RL 2012/34/EG stützt die kurze Frist. • Kein Gehörsverstoß: Die Nichtweiterleitung einer Stellungnahme Dritter (NEE) begründet nach summarischer Prüfung kein Verstoß gegen § 77 Abs. 6 ERegG, weil die Stellungnahme keine neuen entscheidenden tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte enthielt. • Zwangsgeldandrohung für Ziffer 1 rechtmäßig: Vollstreckungsgrundlagen liegen vor (§ 6, § 13 VwVG, § 67 Abs. 1 Satz 2 ERegG) und es bestehen keine besonderen Umstände, die das öffentliche Vollzugsinteresse schmälern. • Ziffern 2(a)–(d): Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über verfügbare Kapazitätsreserven binnen pauschal höchstens zwei Arbeitstagen (Ziffer 2a in Verbindung mit 2c) und die Pflicht, allgemeine Nachweise zur Kapazität zur Verfügung zu stellen (Ziffer 2b) sind unverhältnismäßig bzw. überschreiten das Ermessen der Beschlusskammer. § 56 Abs. 2 ERegG verlangt Information, lässt aber keine generelle, zeitlich streng pauschalierte Trassenvorkonstruktion oder pauschale Publikationspflicht ohne Zusammenhang zu konkreten Bestellwünschen erkennen. • Teilbarkeit und Ermessen: Die Anordnung zu Auskunftspflichten ist mit der gesetzten Frist untrennbar verbunden; daher wäre die Anordnung in der Hauptsache voraussichtlich aufzuheben. • Ziffer 3 (Transparenz-/Darlegungspflichten in SNB): Die Beschlusskammer hat über das gesetzliche Maß hinausgehende Pflichten auferlegt. § 56 Abs. 3 ERegG verpflichtet zu einer Prüfung des Vorhaltebedarfs, jedoch nicht zur detaillierten Vorgabe von Bewertungsmaßstäben, Zeitplänen oder Veröffentlichungsformen; die Antragstellerin hat bereits hinreichende Angaben getroffen. • Aussetzung der Vollziehung/Zwangsgeld: Soweit die Anordnungen in Ziffern 2 und 3 sowie die darauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen betroffen sind, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin; die Zwangsgeldandrohungen hierzu sind deshalb voraussichtlich rechtswidrig. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin insoweit an, als sie sich gegen Ziffern 2 und 3 des Beschlusses und die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 wendet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt; insbesondere bleibt die Anordnung in Ziffer 1 (Streichung bestimmter Verkehrsarten aus der Kategorie "besonders aufwändige Bearbeitung" und damit verbindliche fünf Arbeitstage-Frist) sowie die dazugehörige Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 bestehen, weil diese Teile des Beschlusses nach summarischer Prüfung rechtmäßig sind. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin zu 2/3 und der Antragstellerin zu 1/3 auferlegt; der Streitwert wird auf 75.000 Euro festgesetzt. In der Hauptsache sind die angefochtenen Anordnungen zu Ziffern 2 und 3 voraussichtlich aufhebungswürdig, weshalb die vorläufige Aussetzung der Vollziehung insoweit geboten ist.