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Beschluss

18 L 1248/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0803.18L1248.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der wörtlich gestellte Antrag, Gründe gemäß § 80b Abs. 3, § 80 Abs. 7 VwGO den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 2020 (Az. 18 L 167/20), mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 2 sowie die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 19. Dezember 2019 (...) angeordnet hat, und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2021 (Az. 13 B 343/20), mit dem dieses eine Abänderung lediglich in anderen Punkten beschlossen und darüber hinaus den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 2020 bestätigt hat, insoweit aufzuheben, als sie die aufschiebende Wirkung der Ziffer 2 und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Beschlusses der Beklagten vom 19. Dezember 2019 (...) betreffen, entspricht bereits nicht dem tatsächlichen Begehren der Antragstellerin. Denn die Verweisungsnorm § 80b Abs. 3 VwGO erfasst nur Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts im Rahmen des § 80b Abs. 2 VwGO. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2021, § 80b Rn. 49 f. Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist ein spezieller Rechtsbehelf zur Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung. Ein solches Begehren weist die Antragstellerin aber bereits nicht auf, da dieses gerade nicht auf die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 255/20 gerichtet ist. Sie beabsichtigt im Gegenteil, dass die durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. März 2020 angeordnete aufschiebende Wirkung entfällt und damit die gesetzgeberische Grundwertung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 77a Abs. 1 ERegG) wiederhergestellt wird. § 80b Abs. 2 VwGO ist im Übrigen nur anwendbar, wenn der nach § 80 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO drohende Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach Abweisung der Anfechtungsklage aufgehalten werden soll. Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80b Rn. 23. Gemessen daran liegen die Statthaftigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag nach § 80b Abs. 3, § 80 Abs. 7 VwGO, der im Übrigen bei dem Rechtsmittelgericht (vgl. § 80b Abs. 2 VwGO) zu stellen wäre, nicht vor. Denn die beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 18 K 255/20 (noch) anhängige Anfechtungsklage ist im Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung nicht abgewiesen worden. Aber auch eine Auslegung gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO des gestellten Antrags im wohl verstandenen Interesse der Antragstellerin dahingehend, dass sie nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Teilabänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2020 über den Antrag der Antragsgegnerin im Verfahren 18 L 167/20 hinsichtlich Ziffer 2 und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des dort streitgegenständlichen Beschlusses der Antragstellerin vom 19. Dezember 2019 begehrt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Für die begehrte Teilabänderung des durch das Oberverwaltungsgericht für das Land-Nordrhein Westfalen im Verfahren 13 B 343/20 bestätigten Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2020 (18 L 167/20) ist das angerufene Verwaltungsgericht zuständig. Denn dieses ist Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO, weil die zugehörige Hauptsache 18 K 255/20 noch bei dem Verwaltungsgericht anhängig ist. Vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 135 m.N. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist weder eine Fortsetzung des vorangegangenen Aussetzungsverfahrens noch ein Rechtsmittelverfahren, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem über die Fortdauer der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO getroffenen (stattgebenden oder ablehnenden) Aussetzungsentscheidung für die Zukunft, nicht aber über deren ursprüngliche Richtigkeit entschieden wird. Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 183. Das Abänderungsverfahren und das Aussetzungsverfahren haben einen gemeinsamen Streitgegenstand insoweit, als in beiden Verfahren über die sofortige Vollziehbarkeit desselben Verwaltungsakts zu befinden ist. Eingehend: Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2021, § 80 Rn. 587, 548, 367 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 3. Juni 1996 – 11 B 1276/96 – juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. September 1995 – 8 S 2485/95 – juris Rn. 9. Es bedarf einer Kongruenz der Streitgegenstände im Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der in § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO erfolgten Bezugnahme auf „Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5“. Hat ein Antrag auf Abänderung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einen anderen Streitgegenstand als das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, ist der Abänderungsantrag unzulässig. Gemessen daran scheitert ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, da es an der Identität des Streitgegenstandes fehlt. Die Antragstellerin begründet ihren sinngemäß gestellten Abänderungsantrag mit veränderten Umständen, die durch die von ihr mit Beschluss vom 25. Juni 2021 (...) erfolgte Aufhebung der zuvor in Ziffer 2 Buchstabe c) des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 (....) geregelten Höchstfristen für die Erteilung der von der Antragsgegnerin geschuldeten Auskünfte eingetreten seien. Damit sei auch die Ursache für die in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts festgestellte Rechtswidrigkeit der gesamten Regelung in Ziffer 2 des Beschlusses (...) entfallen. Mit der Aufhebung der vorgegebenen Höchstfristen für die Beantwortung der von der Antragsgegnerin zu erteilenden Auskünfte über verfügbare Kapazitätsreserven durch den Beschluss vom 25. Juni 2021 (...) hat die Antragstellerin jedoch eine gegenüber der Regelung in Ziffer 2 ihres Beschlusses vom 19. Dezember 2019 (...) insgesamt neue Regelung getroffen. Die Antragstellerin hat ursprünglich die Regelungen in Ziffer 2 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 (...) maßgeblich von der Fristenregelung in Ziffer 2 Buchstabe c) desselben Beschlusses abhängig gemacht. Die Verpflichtungen in Ziffer 2 Buchstaben a) und b) hat sie inhaltlich mit Blick auf die strenge Fristenregelung in Ziffer 2 Buchstabe c) dieses Beschlusses abgeschwächt formuliert. Sie hat sich ausweislich der schriftlichen Ermessenserwägungen in der Begründung des Beschlusses (...) maßgeblich von dem Grundsatz „Schnelligkeit vor Gründlichkeit“ leiten lassen und danach der Antragsgegnerin unter Ziffer 2 Buchstabe a) des Beschlusses (...) zugestanden, bei der Auskunftserteilung auf eine vollständige Trassenkonstruktion zu verzichten, damit sie die Anfrage eines Zugangsberechtigten jedenfalls innerhalb der Frist aus Ziffer 2 Buchstabe c) des Beschlusses (...) beantworten kann. Die in Ziffer 2 Buchstabe b) des Beschlusses (...) geregelte Pflicht zur Vorlage geeigneter Nachweise über Kapazitätsreserven sollte den Umstand kompensieren, dass die Antragstellerin davon abgesehen hat, die Antragsgegnerin auch zu einer anfrageunabhängigen Zurverfügungstellung von Informationen über Kapazitätsreserven zu verpflichten. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 13 B 343/20 – juris Rn. 70. Indem die Antragstellerin nunmehr ausdrücklich die Verpflichtung zur Einhaltung von Höchstfristen aufgehoben und den übrigen Teil der Regelung vom 19. Dezember 2019 wortlautgleich beibehalten hat (vgl. den Tenor des Beschlusses der Antragstellerin vom 25. Juni 2021), hat sie hierdurch das gesamte Regelungskonzept von Ziffer 2 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 (...) erneuert. Diese Entscheidung begründet infolge der damit einhergegangenen Neufassung der Regelung einen neuen Streitgegenstand hinsichtlich Ziffer 2 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 (...) und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung in dessen Ziffer 4. Durch die Aufhebung der Verpflichtung zur Einhaltung von Höchstfristen durch den Beschluss vom 25. Juni 2021 (...) hat sich die Antragstellerin in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens für eine Abkehr von dem ursprünglich beabsichtigten Regelungskonzept in Ziffer 2 des Beschlusses (...) entschieden. Damit hat sie ein aliud zu diesem Regelungskonzept durch einen neuen Verwaltungsakt geschaffen. Die Streitgegenstände des Aussetzungsverfahrens 18 L 167/20, mit dem die ursprüngliche Regelung in Ziffer 2 Buchstabe c) des Beschlusses (...) angegriffen wurde, und des hiesigen Abänderungsverfahrens, das inhaltlich auf die Aufhebung der ursprünglichen Regelung in Ziffer 2 Buchstabe c) durch den Beschluss (...) und der damit einhergehenden neuen Ermessensentscheidung der Antragstellerin hinsichtlich der Verpflichtungen in Ziffer 2 des Beschlusses (...) gestützt ist, stimmen in Folge dessen nicht überein. Das durch die Aufhebung der Höchstfristenregelung in Ziffer 2 Buchstabe c) des Beschlusses (...) neu geschaffene Regelungskonzept ist im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen den Beschluss vom 25. Juni 2021 (...) zu überprüfen. Durch die Annahme eines neuen Streitgegenstands wird die Frage der Teilbarkeit der Regelung, über die die Kammer in den gegen den Beschluss vom 25. Juni 2021 (...) gerichteten Verfahren 18 K 3855/21 und 18 L 1343/21 zu entscheiden hat, nicht berührt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei ist der in einem gedachten Hauptsacheverfahren zu Grunde zu legendende Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.