Urteil
18 K 255/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0318.18K255.20.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung jeweils durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung jeweils durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin gehört zum bundeseigenen Konzern Deutsche Bahn AG und betreibt das größte Schienennetz in der Bundesrepublik Deutschland. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen die ihr aufgrund einer am 14. Juli 2016 eingeleiteten Überprüfung durch die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 (BK 10-16-0118_Z; im Folgenden: Beschluss) unter Ziffern 1 bis 4 auferlegten Verpflichtungen zur Behandlung von Trassenanträgen außerhalb des Netzfahrplans (§ 56 ERegG). Mit Ziffer 1 des Beschlusses gab die Beklagte der Klägerin als Betroffene unter anderem auf, ihre Schienennetz-Nutzungsbedingungen (im Folgenden: SNB) dahingehend zu ändern, dass im Beschluss näher bezeichnete Trassenanmeldungen nicht mehr unter die Fallgruppen der „besonders aufwändigen Bearbeitung“ i.S.v. Ziffer 4.2.2.4 der SNB fielen, und über solche Tassenanmeldungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen zu entscheiden. Ziffer 2 des Beschlusses war wie folgt gefasst: „Die Betroffene wird verpflichtet, bis zum 31.03.2020 nach Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens der Bundesnetzagentur eine Unterrichtung zur Änderung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorzulegen, nach der sie auf Anfrage eines Zugangsberechtigten Auskunft über verfügbare Kapazitätsreserven für den Gelegenheitsverkehr nach folgenden Maßgaben erteilt: a) Die Auskunft der Betroffenen erfolgt auf Basis der vom Zugangsberechtigten in seiner Anfrage angegebenen Zugparameter (Wunsch-Laufweg, Wunsch-Verkehrszeit, Wunsch-Haltepunkte und Wunsch-Haltezeiten) und unter Berücksichtigung der bekannten Infrastrukturzustände (insb. Baumaßnahmen) sowie der bekannten Kapazitätsbelegung durch vorhandene Zugtrassen. Die Auskunft muss den Zugangsberechtigten in die Lage versetzen, eine Entscheidung darüber zu treffen, zu welchen Verkehrszeiten und über welchen Laufweg eine Trassenbestellung angesichts der verfügbaren Kapazität eine Aussicht auf Realisierung hat. Eine Trassenkonstruktion oder Garantie dafür, eine Trasse zu erhalten, muss damit nicht verbunden sein. Sollte keine vollständige Trassenkonstruktion erfolgt sein, ist in der Auskunft darzulegen, welche Prüfschritte einer vollständigen Trassenkonstruktion ausgelassen oder nicht vertieft betrieben wurden. b) Dem anfragenden Zugangsberechtigten sind auf Verlangen geeignete Nachweise über bestehende Kapazitätsreserven, wie beispielsweise streckenspezifische Sperrzeitendarstellungen, zur Verfügung zu stellen. Diese Nachweise sind, sofern der Zugangsberechtigte dies anfragt, auch unabhängig von einer Auskunftsleistung nach lit. a) zur Verfügung zu stellen. c) Die Auskunft hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen (Auskunft nach lit. a) und ggf. lit. b)) bzw. innerhalb von einem Arbeitstag (Auskünfte allein nach lit. b)) nach Eingang der Anfrage zu erfolgen. d) Die Betroffene kann eine Erstattung ihrer Aufwendungen getrennt nach der Zur-Verfügung-Stellung von Auskunftsleistungen nach lit. a) und Nachweisen nach lit. b) nach Maßgabe einer in die SNB aufzunehmenden Regelung verlangen. Soweit aufgrund von Bearbeitung von Anfragen nach lit. a) und/oder lit. b) Kostenersparnisse bei der Bearbeitung einer daraufhin erfolgten Trassenanmeldung entstehen, sind die entsprechenden Erstattungen anzurechnen.“ Mit Ziffer 3 des Beschlusses gab die Beklagte der Klägerin unter näheren Maßgaben auf, Ziffer 4.2.1.17 ihrer SNB neu zu fassen. Mit Ziffer 4 des Beschlusses drohte die Beklagte der Klägerin für den Fall, dass sie die unter Ziffer 1, Ziffer 2 oder Ziffer 3 genannten Verpflichtungen nicht fristgerecht umsetze, ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 100.000,- Euro an. Zur Begründung von Ziffer 2, der Verpflichtung der Klägerin, Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven zur Verfügung zu stellen, führte die Beklagte im Beschluss insbesondere aus, diese Anordnung finde ihre Rechtsgrundlage in § 68 Abs. 3 ERegG i.V.m. § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG. Die SNB der Klägerin stünden insoweit nicht mit den Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes im Einklang. Betreiber der Schienenwege seien nach § 56 Abs. 2 ERegG insbesondere verpflichtet, allen Zugangsberechtigten, die diese Kapazität in Anspruch nehmen könnten, hinreichend konkrete Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven zur Verfügung zu stellen. Die hierzu von der Klägerin bisher ergriffenen Maßnahmen seien nicht ausreichend. Daher verpflichte die Beklagte diese zu einer im Umfang und ihren Auswirkungen begrenzten Ergänzung ihrer SNB. Mittels Ziffer 2 Buchst. a) des Beschlusses werde sichergestellt, dass die Auskünfte auf die konkrete Vorstellung des Zugangsberechtigten hinsichtlich des Laufwegs, der Verkehrszeit sowie der Haltebahnhöfe und Haltezeiten bezogen seien. Sie müssten auch bereits bekannte Einschränkungen der Infrastrukturnutzung, etwa durch Baumaßnahmen, berücksichtigen. Die Auskunft müsse die Zugangsberechtigten in die Lage versetzen, ihre Trassenbestellung an die bereits vergebenen Kapazitäten anzupassen. Die Konstruktion einer konkreten Trasse sei nicht erforderlich. Vielmehr müssten nach Sinn und Zweck der Auskunftspflicht Informationen zu möglichen zeitlichen oder räumlichen Alternativen erkennbar sein. Dabei sei aus Transparenzgründen anzugeben, wie die Auskunft zustande gekommen sei und welche Bearbeitungsschritte gegenüber einer Trassenkonstruktion noch nicht erfolgt seien. Sofern der Zugangsberechtigte dies verlange, seien ihm nach Ziffer 2 Buchst. b) geeignete Nachweise über die noch zur Verfügung stehenden Kapazitäten zur Verfügung zu stellen. Diese könne er auch unabhängig von einer Auskunft zu konkreten Trassenanträgen verlangen. Die in Ziffer 2 Buchst. c) festgelegte Höchstfristen von einem bzw. zwei Arbeitstagen für die Auskünfte nach der Ziffer 2 Buchst. a) und Buchst. b) orientiere sich an den Bedürfnissen der Zugangsberechtigten, die auf eine kurzfristige Informationsbereitstellung angewiesen seien, um Kundenanfragen beantworten und ihre Bestellungen an die verfügbaren Kapazitäten anpassen zu können. Die Auskunftserteilung solle einer Veröffentlichung von Kapazitätsreserven im Wesentlichen vergleichbar sein. Die Beklagte habe ihr Entschließungs- und Auswahlermessen pflichtgemäß ausgeübt. Die Verpflichtung der Betroffenen, den Zugangsberechtigten Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven im tenorierten Umfang auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, beseitige den Verstoß gegen das Eisenbahnrecht ermessensfehlerfrei. Nach Ausübung ihres Entschließungsermessens sei ein Tätigwerden geboten gewesen. Die Auswahl der konkreten Maßnahme durch die Beklagte sei ermessensgerecht, trage den Regulierungszielen Rechnung und sei verhältnismäßig. Die Beklagte habe sich entschieden, die Klägerin konkret zu einer Beratung hinsichtlich verfügbarer Kapazitätsreserven auf Anfrage von Zugangsberechtigten zu verpflichten. Die Zugangsberechtigten erlangten durch die angeordneten Maßnahmen einen besseren Überblick über die für eine Anmeldung im Gelegenheitsverkehr noch zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Die Anordnung sei auch geeignet, den Verstoß gegen die gesetzliche Veröffentlichungspflicht gemäß § 56 Abs. 2 ERegG für die Zukunft zu verhüten. Durch die angeordnete Maßnahme könnten Zugangsberechtigte die von ihnen benötigten Informationen im Wege einer individuellen Anfrage erhalten. Die Anordnung einer Beratung zu Kapazitätsreserven sei das mildeste Mittel, das eine angemessene Relation zwischen Aufwand und Nutzen darstelle. Hinsichtlich der Fristen für die Auskunftserteilung und das Erbringen von Nachweisen habe sich die Beklagte für eine differenzierte Regelung entschieden und dabei die Interessen der Zugangsberechtigten und die Belange der Betroffenen gegeneinander abgewogen. Sie habe sich an der Frist für Trassenbearbeitungen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG orientiert. Für die Auskunftserteilung nach Ziffer 2 Buchst. a) sei eine Frist von zwei Arbeitstagen angemessen. Hierbei sei zu berücksichtigten, dass in den geltenden SNB selbst für eine vollständige Trassenkonstruktion im Gelegenheitsverkehr bei nicht besonders aufwändigen Bearbeitungen eine Bearbeitungsfrist von (nur) maximal 48 Stunden vorgesehen und demnach der Klägerin operational möglich sei. Sei eine vollständige Trassenkonstruktion ausnahmsweise nicht binnen dieser Frist durchführbar, habe der Zugangsberechtigte ein Recht darauf, innerhalb dieser zwei Tage belastbare Anhaltspunkte dafür zu erhalten, ob eine Trassenanmeldung mit bestimmten Wunschparametern Aussicht auf Realisierung habe. Eine Trassenkonstruktion oder Garantie dafür, eine Trasse zu erhalten, müsse mit dieser Auskunft nicht verbunden sein. Sollte keine vollständige Trassenkonstruktion erfolgt sein, sei in der Auskunft darzulegen, welche Prüfschritte einer vollständigen Trassenkonstruktion ausgelassen oder nicht vertieft betrieben worden seien. Der Zugangsberechtigte solle hierdurch erkennen können, wo Unwägbarkeiten in der erteilten Auskunft lauerten. Die Beklagte folge in diesem Fall dem Grundsatz, dass „Schnelligkeit (also Auskunft binnen zweier Tage) vor Gründlichkeit“ gehe. Denn die Zugangsberechtigten hätten ein Interesse an einer möglichst schnellen Auskunft, um Verträge mit den Nachfragern von Eisenbahnverkehrsleistungen schließen zu können und Trassenbestellungen auszulösen. Dem Interesse an einer möglichst schnellen Auskunft werde zudem dadurch Rechnung getragen, dass die Auskunft grundsätzlich unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen habe. Für die alleinige Erbringung von Nachweisen nach Ziffer 2 Buchst. b) Satz 2 des Tenors sei eine kürzere Frist von einem Arbeitstag angemessen. Die Klägerin hat gegen den Beschluss vor dem Verwaltungsgericht Köln am 14. Januar 2020 Klage erhoben (Az. 18 K 255/20) und dieses zudem am 28. Januar 2020 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 18 L 167/20) ersucht. Mit Beschluss im Verfahren 18 L 167/20 vom 9. März 2020 hat die Kammer dem Antrag der Klägerin als Antragstellerin des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 18 K 255/20 im Hinblick auf die unter Ziffer 2 und Ziffer 3 des Beschlusstenors getroffenen Regelungen einschließlich der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 stattgegeben. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Auf die gegen diese Entscheidung durch beide Beteiligten wechselseitig eingelegten Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Oberverwaltungsgericht) mit Beschluss im Verfahren 13 B 343/20 am 25. Februar 2021 den Beschluss der Kammer vom 9. März 2020 teilweise geändert. Es hat die Beschwerde der Klägerin als Antragstellerin des Beschwerdeverfahrens zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beklagten als Antragsgegnerin des Beschwerdeverfahrens hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss der Kammer teilweise geändert und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 18 K 255/20 gegen den Beschluss insoweit abgelehnt, wie sich diese gegen die unter Ziffer 3 des Beschlusstenors getroffene Regelung und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 des Beschlusstenors gerichtet hatte. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner die Beschwerde ablehnenden Erwägungen zu Ziffer 2 des streitgegenständlichen Beschlusses insbesondere ausgeführt, dass die der Antragstellerin gestützt auf § 68 Abs. 3 ERegG i. V. m. § 66 Abs. 4 Nr. 1, § 19 Abs. 6 ERegG für eine Neuregelung ihrer SNB auferlegten Maßgaben zumindest mit der unter Ziffer 2 Buchst. c) des Beschlusses geregelten Fristbestimmung von einem bzw. zwei Arbeitstag(en) über die gesetzlichen Anforderungen des § 56 Abs. 2 ERegG hinausgingen und unter den gegebenen Umständen insgesamt zur Rechtswidrigkeit der inhaltlich im Sinne eines geschlossenen Regelungskonzepts aufeinander abgestimmten Maßgaben führten. Die unter Ziffer 2 des Beschlusses für eine Neuregelung der SNB vorgesehenen Maßgaben bildeten ein in sich geschlossenes Regelungskonzept, von dem nicht ohne Verletzung des der Antragsgegnerin durch § 68 Abs. 3 ERegG eröffneten Ermessensspielraums angenommen werden könne, dass es auch ohne die unter Ziffer 2 Buchst. c) des Beschlusses geregelte Fristbestimmung genau in dieser Weise erlassen worden wäre. So habe sich die Antragsgegnerin ausweislich der schriftlichen Ermessenserwägungen in der Begründung des angefochtenen Beschlusses maßgeblich von dem Grundsatz, dass Schnelligkeit vor Gründlichkeit gehe, leiten lassen. Als Ausdruck dieses Grundsatzes habe sie der Antragstellerin unter Ziffer 2 Buchst. a) des Beschlusses zugestanden, bei der Auskunftserteilung auf eine vollständige Trassenkonstruktion zu verzichten, um die Anfrage eines Zugangsberechtigten innerhalb der Frist aus Ziffer 2 Buchst. c) des Beschlusses beantworten zu können. Dies lege nahe, dass die Maßgaben aus Ziffer 2 Buchst. a) des Beschlusses ohne die zeitlichen Regelungen aus Ziffer 2 Buchst. c) möglicherweise anders ausgefallen wären. Die in Ziffer 2 Buchst. b) des Beschlusses geregelte Pflicht zur Vorlage geeigneter Nachweise über Kapazitätsreserven sollten wiederum den Umstand kompensieren, dass die Antragsgegnerin im Ermessenswege davon abgesehen habe, die Antragstellerin auch zu einer anfrageunabhängigen Zurverfügungstellung von Informationen über Kapazitätsreserven zu verpflichten. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf Letzteres eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn und weil ohne eine ein- bzw. zweitätige Bearbeitungsfrist für die Zurverfügungstellung von Nachweisen über bestehende Kapazitätsreserven zu besorgen wäre, dass Zugangsberechtigte nicht mehr rechtzeitig über bestehende Kapazitätsreserven informiert würden. Die Beklagte leitete daraufhin unter dem 26. März 2021 ein neues Verwaltungsverfahren ein, das sie mit dem Beschluss vom 25. Juni 2021 (Az. BK10-21-0041_Z; im Folgenden: Beschluss vom 25. Juni 2021) abschloss und wie folgt tenorierte: „Tenorziffer 2 lit. c) des Beschlusses BK10-16-0118_Z vom 19.12.2019 wird mit Wirkung für die Zukunft teilweise zurückgenommen, indem die darin enthaltenen Wörter „, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen (Auskünfte nach lit. a) und ggf. lit. b)) bzw. innerhalb von einem Arbeitstag (Auskünfte allein nach lit. b))“ gestrichen werden.“ In der Begründung des Beschlusses vom 25. Juni 2021 führte die Beklagte unter anderem aus, dass die auf § 48 Abs. 1 VwVfG beruhende Rücknahme des belastenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft aufgrund der weiterhin fortbestehenden Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Ziffer 2 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 als geeignet, erforderlich und angemessen anzusehen sei. Durch die teilweise Rücknahme der Ziffer 2 Buchst. c) werde der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt. Die Ermessensentscheidung sei teilbar, weil der Verwaltungsakt auch ohne den aufzuhebenden Teil eine rechtmäßige und von der erlassenden Behörde so gewollte selbstständige Regelung zum Inhalt habe. Sowohl Ziffer 2 Buchst. a) als auch Ziffer 2 Buchst. b), die verbleibende Ziffer 2 Buchst. c) sowie Ziffer 2 Buchst. d) des Beschlusses seien auch nach Rücknahme der Höchstfristenanordnung in Ziffer 2 Buchst. c) rechtmäßig und hätten weiterhin eine so durch die Beschlusskammer beabsichtigte Regelung zum Inhalt. Die Beklagte gehe davon aus, dass sich die vom Verwaltungsgericht in Bezug auf Ziffer 2 des ursprünglichen Verwaltungsakts getroffene und vom Oberverwaltungsgericht unverändert gebliebene Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch auf den geänderten Verwaltungsakt erstrecke. Denn es handele sich hierbei nicht um einen „neuen“ (inhaltsgleichen) und damit als aliud zum Ausgangsverwaltungsakt aufzufassenden, sondern lediglich um einen reduzierten Verwaltungsakt und damit um dessen unwesentliche Änderung. Ziffer 2 Buchst. c) werde daher im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensbetätigung mit Wirkung für die Zukunft im tenorierten Umfang teilweise zurückgenommen. Durch die fortbestehende Vorgabe der Unverzüglichkeit der Auskunft nach Ziffer 2 Buchst. c) bleibe der im Beschluss enthaltene sinnstiftende Grundsatz „Schnelligkeit vor Gründlichkeit“ – auch in Bezug auf Ziffer 2 Buchst. a) – weiterhin und auch hinreichend erhalten. Der Begriff der Unverzüglichkeit umfasse nämlich die (verhältnismäßig) schnelle Auskunft und weise Überschneidungen mit dem Grundsatz „Schnelligkeit vor Gründlichkeit“ auf. Zudem folge dies auch daraus, dass die von der Beklagten getroffene Höchstfristenanordnung bereits nach der Begründung im Beschluss vom 19. Dezember 2019 als weitere Ausprägung dieses Grundsatzes neben der gleichfalls tenorierten Vorgabe der Unverzüglichkeit zu verstehen gewesen sei. Trotz der ausgesprochenen Teilrücknahme bedürfe es der Klarstellung des Begriffs der Unverzüglichkeit im Übrigen nicht. Die lediglich teilweise Rücknahme von Ziffer 2 Buchst. c) des Beschlusses sei auch erforderlich. Sie sei das mildeste unter mehreren in Betracht kommenden Mitteln zur Herstellung rechtmäßiger Zustände. Sie sei auf Grund der Annahme der Teilbarkeit von Ziffer 2 weniger einschneidend als eine vollständige Rücknahme dieser Ziffer. Gegen den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschluss der Beklagten vom 25. Juni 2021 hat die Klägerin am 21. Juli 2021 Klage (18 K 3855/21) vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Zudem hat sie dort am 26. Juli 2021 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az. 18 L 1343/21). Bereits am 7. Juli 2021 hat die Beklagte als Antragstellerin im Verfahren 18 L 1248/21 beim Verwaltungsgericht Köln wörtlich beantragt, „auf der Grundlage von § 80b Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 2020 (18 L 167/20), mit dem dieses die auf-schiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 2 sowie die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 19. Dezember 2019 (BK10-16-0118_Z) angeordnet hat, und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2021 (13 B 343/20), mit dem dieses eine Abänderung lediglich in anderen Punkten beschlossen und darüber hinaus den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 2020 bestätigt hat, insoweit aufzuheben, als sie die aufschiebende Wirkung der Ziffer 2 und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Beschlusses der Beklagten vom 19. Dezember 2019 (BK10-16-0118_Z) betreffen.“ Zur Begründung hat die Beklagte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen ausgeführt, durch die Streichung der Höchstfristenbestimmung in ihrem Beschluss vom 25. Juni 2021 sei der vom Oberverwaltungsgericht im Verfahren 13 B 343/20 festgestellte Rechtsverstoß behoben worden. Auch hätten sich damit die maßgeblichen Umstände derart verändert, dass der in diesem Umfang angeordneten aufschiebenden Wirkung der gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2019 erhobenen Klage die Grundlage entzogen worden sei. Die Kammer hat den Antrag im Verfahren 18 L 1248/21 mit Beschluss vom 3. August 2021 abgelehnt. Sie hat zur Begründung unter anderem ausgeführt, der im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin – der hiesigen Beklagten – dahingehend ausgelegte Antrag, dass sie nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Teilabänderung des Beschlusses vom 9. März 2020 (18 L 167/20) begehre, sei unzulässig. Es bedürfe einer Kongruenz der Streitgegenstände im Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO. Dies sei der Fall, wenn in beiden Verfahren über die sofortige Vollziehbarkeit desselben Verwaltungsakts zu befinden sei. Daran fehle es vorliegend. Die Antragstellerin habe mit der Aufhebung der vorgegebenen Höchstfristen in Ziffer 2 Buchst. c) des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 für die Beantwortung der von der Antragsgegnerin – der hiesigen Klägerin – zu erteilenden Auskünfte über verfügbare Kapazitätsreserven durch den Beschluss vom 25. Juni 2021 eine gegenüber der Regelung in Ziffer 2 ihres Ausgangsbeschlusses insgesamt neue Regelung getroffen. Dieses neu geschaffene Regelungskonzept sei im Rahmen des von der Antragsgegnerin eingelegten Rechtsbehelfs gegen den Beschluss vom 25. Juni 2021 zu überprüfen. Gegen den vorstehenden Beschluss der Kammer vom 3. August 2021 hat die Beklagte als Antragstellerin wiederum Beschwerde erhoben, die das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. November 2021 (Az. 13 B 1348/21) zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht insbesondere ausgeführt, der Beschluss der Antragstellerin vom 25. Juni 2021 könne nicht im Rahmen ihres vorliegenden Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO berücksichtigt werden, weil die Antragsgegnerin – die hiesige Klägerin – diesen nicht in das bereits anhängige Klageverfahren 18 K 255/20 einbezogen, sondern ihn gesondert unter dem Aktenzeichen 18 K 3855/21 vor dem Verwaltungsgericht Köln angegriffen habe. Die vom Verwaltungsgericht angeordnete und vom Oberverwaltungsgericht bestätigte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der ursprünglichen Klage 18 K 255/20 hinsichtlich Ziffer 2 des Beschlusses der Antragstellerin vom 19. Dezember 2019 und der hierauf bezogenen, akzessorischen Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 seien damit überholt und gingen nunmehr ins Leere. Dies gelte in Bezug auf die gesamte Ziffer 2 des Beschlusses der Antragstellerin vom 19. Dezember 2019 und nicht nur in Bezug auf dessen Ziffer 2 Buchst. c). Zudem ziehe die Beschwerde der Antragstellerin die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, sie habe das gesamte Regelungskonzept von Ziffer 2 ihres Ausgangsbeschlusses vom 19. Dezember 2019 erneuert und sich nicht darauf beschränkt, den Ausgangsbeschluss durch den ersatzlosen Wegfall einer Regelung (im Sinne einer Teilrücknahme) zu reduzieren. Das Oberverwaltungsgericht habe bereits in seinem Beschluss vom 25. Februar 2021 (Az. 13 B 343/20) ausgeführt, dass die Maßgaben unter Ziffer 2 des Ausgangsbeschlusses der Antragstellerin inhaltlich im Sinne eines geschlossenen Regelungskonzepts aufeinander abgestimmt seien. Im damaligen Beschwerdeverfahren habe sich die (nunmehrige) Antragstellerin – die hiesige Beklagte – dahin eingelassen, dass die der (nunmehrigen) Antragsgegnerin unter Ziffer 2 des Beschlusses auferlegten Maßgaben für eine Änderung ihrer SNB ein aufeinander abgestimmtes, in sich geschlossenes Regelungskonzept darstelle. Spiegelbildlich bedeute die von der Antragstellerin beschlossene Teilrücknahme von Ziffer 2 Buchst. c) einen Neuerlass des aufeinander abgestimmten, in sich geschlossenen Regelungskonzepts unter Ziffer 2 insgesamt. Mit anderen Worten habe die Antragstellerin lediglich zur sprachlichen Vereinfachung die Änderung in Form einer Teilrücknahme ausgesprochen, indem sie den Halbsatz „spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen (Auskünfte nach lit. a) und ggf. lit. b)) bzw. innerhalb von einem Arbeitstag (Auskünfte allein nach lit. b))“ aus Ziffer 2 Buchst. c) ihres Beschlusses gestrichen habe. Damit gleichbedeutend habe sie aber auch Ziffer 2 ohne diesen Halbsatz vollständig neu erlassen können. Dem entspreche es, dass die Antragstellerin in der Begründung ihres Änderungsbeschlusses nicht nur Ermessenserwägungen dazu angestellt habe, warum die Maßgabe unter Ziffer 2 Buchst. c) teilweise zurückgenommen worden sei, sondern auch, warum die Maßgaben unter Ziffer 2 Buchst. a), b) und d) weiterhin unverändert bestehen bleiben sollten. Denn bei den Maßgaben a) bis d) unter Ziffer 2 handele es sich nach wie vor um aufeinander bezogene Regelungen. Mit unanfechtbarem Beschluss hat die Kammer im Verfahren 18 L 1343/21 bereits am 18. Oktober 2021 die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3855/21 gegen den Beschluss der Beklagten vom 25. Juni 2021 angeordnet. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die hiesige Beklagte habe unter Aufhebung der bisherigen Regelung in Ziffer 2 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 im Beschluss vom 25. Juni 2021 ein neues materielles Regelungssystem zu den Anforderungen an die Auskünfte über verfügbare Kapazitätsreserven geschaffen. Der Umstand, dass die Beklagte die Aufhebung als bloße Teilaufhebung des Regelungskonzepts in Ziffer 2 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 bezeichnet habe und auch ihre Ermessenserwägungen ausschließlich zum Ausdruck brächten, dass eine teilweise Aufhebung von Ziffer 2 Buchst. c) beabsichtigt gewesen sei, sei allein nicht maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Aufhebung lediglich eine Modifikation des ursprünglichen Verwaltungsakts oder eine Neuregelung darstelle. Vielmehr komme es darauf an, ob das ursprüngliche Regelungskonzept bei Betrachtung nach einem objektiven Empfängerhorizont mit den ursprünglichen Ermessenserwägungen nach der im Beschluss vom 25. Juni 2021 enthaltenen Aufhebung noch Bestand habe oder ob die Aufhebung eine grundlegend andere Regelung bezüglich der Auskünfte über verfügbare Kapazitätsreserven hervorbringe. Letzteres sei der Fall. Die Beklagte habe insgesamt von ihren ursprünglich ermessensleitenden Erwägungen, die den Verpflichtungen hinsichtlich der Auskünfte über verfügbare Kapazitätsreserven im Beschluss vom 19. Dezember 2019 zugrunde lagen, Abstand genommen und ein von den Höchstfristen unabhängiges Verpflichtungskonzept hinsichtlich der Auskünfte über verfügbare Kapazitätsreserven durch die hiesige Klägerin geschaffen. Denn nach der Aufhebung der Höchstfristen von zwei Tagen durch den Beschluss vom 25. Juni 2021 räume die Beklagte der Klägerin auch ohne die Wahrung der strengen, aufgehobenen Höchstfristen weiterhin ein, Auskünfte auf der Basis einer unvollständigen Trassenkonstruktion zu erteilen. Der Klägerin stehe es aufgrund des einzig verbliebenen Erfordernisses einer unverzüglichen Auskunftserteilung nunmehr offen, die Auskunft in einer dem Einzelfall angemessenen Frist zu erteilen. Diese könne den Umständen des Einzelfalls entsprechend auch länger als die ursprünglich von der Beklagten festgelegten zwei Tage sein. Zugleich bleibe die Klägerin von der Pflicht entbunden, für eine vollständige Trassenkonstruktion erforderliche vertiefte Prüfungen anzustellen und die Auskunft auf der Basis ebendieser vollständigen Trassenkonstruktion zu erteilen. Diese im Vergleich zu der Regelung im Beschluss vom 19. Dezember 2019 aufgrund des entfallenen absoluten Zeitmoments abgeschwächte Verpflichtung sei mit der ursprünglich getroffenen Regelung wesensverschieden. Der Umstand, dass auch eine unverzügliche Erteilung der Auskünfte zumindest ein relatives Zeitmoment beinhalte, weil dadurch eine unangemessene zeitliche Verzögerung ausgeschlossen werde, könne eine Wesensgleichheit der beiden Regelungen zu Auskünften über verfügbare Kapazitätsreserven in den Beschlüssen vom 19. Dezember 2019 und vom 25. Juni 2021 nicht begründen. Nachdem die Klägerin die Klage 18 K 255/20 mit Schriftsatz vom 29. April 2020 begründet hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 die Klage gegen Ziffer 1 des Beschlusses der Beklagten vom 19. Dezember 2019 zurückgenommen. Entsprechend dem Hinweis des Gerichts vom 10. Januar 2022 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Januar 2022 schließlich hinsichtlich Ziffer 2 des Beschlusses den Rechtsstreit in der Hauptsache und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung für erledigt erklärt sowie die Klage zudem hinsichtlich Ziffer 3 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 und die hierauf bezogene Zwangsmittelandrohung zurückgenommen. Im Schriftsatz hat die Klägerin weiter ausgeführt, sie stelle klar, dass die am 8. Juni 2021 hinsichtlich Ziffer 1 ausgesprochene Klagerücknahme sich auch in diesem Umfang auf Ziffer 4 des Beschlusses bezogen habe. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2022 der Erledigungserklärung der Klägerin widersprochen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihren Schriftsatz im Verfahren 18 K 3855/21 vom 21. Januar 2022, in dem sie ausführt, bei dem Beschluss vom 25. Juni 2021 handele es sich lediglich um eine Modifizierung des Ausgangsbeschlusses vom 19. Dezember 2019 und nicht um eine Aufhebung und Ersetzung dessen ursprünglicher Verpflichtungen in Ziffer 2. Durch den Beschluss vom 25. Juni 2021 sei gerade kein neuer (inhaltsgleicher) und damit als aliud zum Ausgangsbeschluss aufzufassender Verwaltungsakt entstanden, sondern der Ausgangsbeschluss sei durch den streitgegenständlichen Beschluss lediglich teilweise zurückgenommen und dadurch nur unwesentlich geändert worden. Durch die Streichung der Höchstfristen, die einziger Gegenstand des Beschlusses vom 25. Juni 2021 gewesen seien, sei der Ausgangsbeschluss weder ersetzt worden noch seien zusätzliche oder grundlegend andere Verpflichtungen zur Anpassung der SNB angeordnet worden. Sowohl die in Ziffer 2 Buchst. a) des Ausgangsbeschlusses geregelte Verpflichtung der Klägerin, auf Anfrage eines Zugangsberechtigten Auskünfte zu den noch verfügbaren Kapazitätsreserven zu erteilen, als auch die Regelung in Ziffer 2 Buchst. b) des Ausgangsbeschlusses, wonach dem Zugangsberechtigten auf Verlangen geeignete Nachweise über die noch zur Verfügung stehenden Kapazitäten zur Verfügung zu stellen sind, seien bestehen geblieben. Gleiches gelte für die Regelung in Ziffer 2 Buchst. d) des Ausgangsbeschlusses. Durch die Teilrücknahme seien lediglich die in Ziffer 2 Buchst. c) – neben der ebenfalls tenorierten Vorgabe der Unverzüglichkeit – angeordneten Höchstfristen gestrichen worden. Dies führe inhaltlich nicht zu einer von der Verpflichtung im Ausgangsbeschluss wesensverschiedenen Verpflichtung. Die durch die Aufhebung entstandene Regelung zu Auskünften über verfügbare Kapazitätsreserven trage weiterhin das Wesen des ursprünglichen Regelungskonzepts und ändere dieses in lediglich geringfügigen Teilen. So treffe es zwar zu, dass durch die Streichung der Höchstfristen die ursprünglich getroffene Regelung aus dem Ausgangsbeschluss reduziert und somit abgeschwächt worden sei. Diese Streichung des „absoluten Zeitmoments“ führe jedoch nicht dazu, dass die ursprünglich getroffene Regelung und die modifizierte Regelung wesensverschieden seien. Denn mit der Streichung der Höchstfristen gingen keine deutlichen Veränderungen mit Blick auf Dauer und Umfang der Auskunftsverfahren einher, da eine „unverzügliche“ Auskunft auch eine Berücksichtigung von Wünschen der Zugangsberechtigten in zeitlicher Hinsicht erfordere. Die Beklagte habe dementsprechend im Beschluss vom 25. Juni 2021 ausgeführt, dass der Begriff der Unverzüglichkeit auch die (verhältnismäßig) schnelle Auskunft umfasse und insofern auch Überschneidungen mit dem Grundsatz „Schnelligkeit vor Gründlichkeit“ aufweise, da er es nach Einzelfallabwägung zulasse und auch erfordere, dass der Dringlichkeit der Vorrang vor der Gründlichkeit eingeräumt werde. Die Beklagte habe folglich den Begriff der Schnelligkeit nicht als gleichbedeutend mit einer Auskunft binnen ein bzw. zwei Tagen angesehen, sondern schon im Ausgangsbeschluss den Bogen zur Unverzüglichkeit geschlagen und in ihren Ermessenserwägungen betont, dass dem Interesse des Zugangsberechtigten an einer „möglichst schnellen Auskunft“ auch dadurch Rechnung getragen werde, dass die Auskunft „grundsätzlich unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern“ zu erfolgen habe. Der Charakter der Anordnung aus dem Ausgangsbeschluss habe sich auch deswegen nicht geändert, weil die Verpflichtung zu einer unverzüglichen Antwort in aller Regel bedeuten dürfte, dass Auskünfte nach Ziffer 2 innerhalb von sehr ähnlichen Fristen zu erbringen sein würden, wie den nunmehr aufgehobenen einheitlichen Höchstfristen. Zwar entfielen durch die Teilaufhebung jene einheitlichen Höchstfristen, jedoch spielten bei der Beurteilung der Frist, innerhalb der im jeweiligen Einzelfall eine unverzügliche Auskunft zu erfolgen habe, die gleichen Interessen eine gewichtige Rolle, die die Beschlusskammer zur Bemessung der einheitlichen Fristvorgabe herangezogen habe. Wegen weiter Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten der Verfahren 18 K 255/20, 18 K 3855/21, 18 L 167/20, 18 L 1343/21, 18 L 1248/21 sowie die von der Beklagten in diesen Verfahren beizgezogenen Verwaltungsakten. Entscheidungsgründe Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin von ihrem auf Ziffer 2 und auf Ziffer 4, soweit sich diese auf Ziffer 2 bezieht, gerichteten Anfechtungsbegehren des streitgegenständlichen Beschlusses Abstand genommen hat und nunmehr die gerichtliche Feststellung der Erledigung der Hauptsache begehrt, liegt hierin ein Übergang von der Anfechtungs- zur Feststellungsklage, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 und 3 ZPO zulässig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1969 – 8 C 37.67 – juris, und vom 12. April 2001 – 2 C 16.00 – juris. Die so geänderte Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sich der noch anhängige Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, als Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft. Nachdem die Beklagte der abgegebenen Erledigungserklärung der Klägerin widersprochen hat, liegt ein Fall der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung vor, in dem der Streit über die Behauptung der Klägerin, ihrem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden, verbleibt. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin keine andere Möglichkeit zur Vermeidung der Kostenlast hat. Vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 161 Rn. 28 m.N. Die Klage ist auch begründet, da sich die Hauptsache durch den Ziffer 2 des streitgegenständlichen Beschlusses ersetzenden Beschluss der Beklagten vom 25. Juni 2021 erledigt hat. Die Erledigung der Hauptsache ist festzustellen, wenn sich das ursprüngliche Klagebegehren durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis erledigt hat. Ist dies der Fall, unterliegt die Beklagte, da sie zu Unrecht die Erledigung des Rechtsstreits bestreitet und demgemäß zu Unrecht an ihrem Klageabweisungsantrag festgehalten hat. Dabei bleibt die materiell-rechtliche Beurteilung des ursprünglichen Klagebegehrens grundsätzlich außer Betracht. Gefestigte Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1969 – 8 C 37.67 – juris; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1981 – 1 WB 131.80 –, juris; BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 – 2 C 16.00 – juris. Erledigung tritt ein, wenn durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis das Begehren des Klägers gegenstandslos geworden ist (Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes, Zeitablauf, Wegfall des Regelungsobjekts). Erledigung kann auch durch eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eintreten, wenn die Änderung so beschaffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Begehrens offensichtlich sinnlos ist und der Kläger dadurch klaglos gestellt wird. Schließlich kann auch eine wesentliche Verschlechterung der Prozessaussichten zur Erledigung führen, wenn der Kläger dadurch in die Lage versetzt wird, die der Klaglosstellung sehr ähnlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 – 4 NB 35.96 – juris Rn. 10 m.w.N. Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe ist die Hauptsache objektiv erledigt, da die Klägerin ihr Klagebegehren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen konnte, nachdem die Beklagte diesem durch ihren Beschluss vom 25. Juni 2021 rechtlich die Grundlage entzogen hat. Die Beklagte hat mit dem Beschluss vom 25. Juni 2021 Ziffer 2 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 vollständig ersetzt. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss im Verfahren 18 L 1343/21 vom 18. Oktober 2021, Umdruck Seite 3 ff. sowie die Ausführungen in seinem Beschluss im Verfahren 18 L 1248/21 vom 3. August 2021, Umdruck Seite 4 ff., an denen es ausdrücklich festhält. Die Beklagte ist dem nicht durchgreifend entgegengetreten. Schon im Beschluss vom 18. Oktober 2021 (18 L 1343/21) hatte das Gericht ausgeführt, die Beklagte habe mit dem Beschluss vom 25. Juni 2021 ein neues materielles Regelungssystem zu den Anforderungen an die Auskünfte über verfügbare Kapazitätsreserven geschaffen und Ziffer 2 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 durch eine zu dieser wesensverschiedene Regelung ersetzt. Zwar habe sich der Tenor des Aufhebungsbeschlusses vom 25. Juni 2021 ausdrücklich zwar nur auf die Höchstfristen in Ziffer 2 Buchst. c) des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 bezogen und auch die Ermessenserwägungen der Beklagten in der Begründung des Beschlusses hätten einzig zum Ausdruck gebracht, dass von der Beklagten nur eine teilweise Aufhebung der Ziffer 2 Buchst. c) ihres Beschlusses vom 19. Dezember 2019 – betreffend die Höchstfristenregelung – beabsichtigt gewesen sei. Gleichwohl habe die Beklagte eine insgesamt neue Regelung getroffen und damit die Verpflichtungen in Ziffer 2 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 durch ein neues System ersetzt. Diese Rechtsauffassung der Kammer hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss im Verfahren 13 B 1348/21 in der Sache bestätigt. Mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung betont das Gericht abschließend erneut, dass es mit Blick auf die Begründung der Beklagten im Beschluss vom 19. Dezember 2019 die ehemals verfügten Höchstfristen für das Regelungssystem im Beschluss vom 19. Dezember 2019 mit Blick auf den maßgebenden Grundsatz „Schnelligkeit vor Gründlichkeit“ als substanziell und – anders als die Beklagte – nicht nur als dessen weitere Ausprägung erachtet. Insoweit hatte sich die Beklagte ausdrücklich an der Frist des § 56 Abs. 1 ERegG orientiert und mit Blick auf die nach Ziffer 2 Buchst. a) und b) herabgesetzten Anforderungen an die Auskünfte unter Ziffer 2 Buchst c) näher bestimmte zeitliche Abschläge vorgenommen. In der Beschlussbegründung hatte die Beklagte Schnelligkeit unmissverständlich in einen Zusammenhang mit der Höchstfrist gesetzt („...Schnelligkeit [also Auskunft binnen zweier Tage]...“). Dass die Auskunft seit dem Beschluss vom 25. Juni 2021 nur noch „unverzüglich“, damit also ohne jede Frist, erfolgen muss, trägt dem Zeitmoment der ursprünglich gewählten Höchstfristen und dem Grundsatz „Schnelligkeit vor Gründlichkeit“ bereits deswegen nur unzureichend Rechnung, weil das Ende der Frist nicht länger absolut bestimmt ist. Ob die Erledigung nicht festgestellt werden darf, wenn die ursprüngliche Klage unzulässig oder bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses unbegründet war, vgl. zur Darstellung des Streitstands Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 161 Rn. 28 m.w.N., kann dahinstehen. Denn zum einen war die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig und zum anderen hat die Beklagte kein besonders schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der Begründetheit der von der Klägerin ursprünglich erhobenen Klage geltend gemacht (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Rechtsanwendung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit über die Klage streitig entschieden wurde. Im Übrigen beruht sie auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Kostenquote folgt dem Umstand, dass die Klagerücknahme zwei der drei streitwertrelevanten Regelungen umfasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO bzw. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.