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Urteil

26 K 1113/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0205.26K1113.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung einer Hilfe für Gehörlose nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG NRW). Beim am 00. 00. 1964 geborenen Kläger wurde am 16. Dezember 1985 durch den Hals-Nasen-Ohrenarzt X. ein Hördiagramm erhoben. Auf Blatt 45 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 13. Mai 1986 führte der S1. V. aus, dass beim Kläger eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits vorliege und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 50 % betrage. Mit Bescheid vom 20. Mai 1986 stellte das Versorgungsamt L. die Behinderung der hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit beiderseits und die MdE von 50 % fest. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 19. Januar 1996 führte Dr. V. aus, dass eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits mit einem Einzel-GdB von 60 vorliege. Mit Bescheid vom 7. Februar 1996 stellte das Versorgungsamt L. u.a. die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseitig, den GdB von 70 und das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens „RF“ fest. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 lehnte der S2. -F. -L1. den Antrag des Klägers vom 17. September 2010 auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ und „Gl“ ab. Der Kläger erfülle u.a. nicht die Voraussetzungen für die Eintragung des Merkzeichens „Gl“ im Schwerbehindertenausweis. Der Kläger erhob hiergegen Klage zum Sozialgericht L. (S 00 SB 000/11). Mit vom Sozialgericht beauftragten Gutachten vom 9. September 2011 führte der Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde T. aus, dass der Kläger angegeben habe, dass bei ihm eine seit der Kindheit zunehmende Hörstörung vorliege. Das erste Hörgerät habe er im 2. Schuljahr erhalten. Die jetzigen Geräte würden gut funktionieren. Die Behinderungen im täglichen Leben bestünden darin, dass der Kläger nur mit Freisprechanlage telefonieren könne. Bei lauten Störgeräuschen verstehe er nichts mehr. Zusammenfassend heißt es, dass zuletzt 12/2010 ein GdB von 70 für das Gebiet angesetzt gewesen sei. Nach Aktenlage sei dieses Ausmaß 1991 erreicht worden. Es bestehe nach der Tabelle von Räder ein nahezu 100%iger Hörverlust. Aus dem gewichteten Gesamtwortverstehen ergebe sich ein prozentualer Hörverlust von 100 beiderseits. Insgesamt bestehe eine funktionelle Taubheit. Die Gesamthörleistung lasse den GdB auf 80 einschätzen. Es bestehe eine Taubheit mit Hörresten. Damit seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens RF gegeben. Unter dem 23. September 2011 führte der Gutachter ergänzend aus, dass die Bedingungen für das Merkzeichen „Gl“ nicht erfüllt sein dürfte, da eine schwere Sprachstörung – nach Vorgeschichte wegen der deutlich postlingual einsetzenden Hörverschlechterung – nicht bestehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht L. am 21. November 2012 verpflichtete sich der S2. -F. -L1. das Merkzeichen „Gl“ ab Antragstellung im September 2010 festzustellen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass unter Gehörlosigkeit ein Hörverlust zu verstehen sei, der höher als 95 Dezibel sei. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger vor, da nach dem Gutachten des T. ein Hörverlust von nahezu 100 % bestehe. Aus dem gewichteten Gesamtwortverstehen ergebe sich ein prozentualer Hörverlust von 100 beiderseits, so dass der Sachverständige zu dem Ergebnis der funktionellen Taubheit komme. Der Kläger beantragte mit anwaltlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2013 erstmals Leistungen nach dem GHBG. Die Prozessbevollmächtigte führte aus, dass sie davon ausgehe, dass der Kläger rückwirkend ab November 2012 die Hilfe erhalte, da ab diesem Zeitpunkt der Grad der Behinderung (GdB) von 100 durch das Sozialgericht festgestellt worden sei. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 bat der Beklagte um Vorlage eines vollständig ausgefüllten Antragsformulars und einer HNO-ärztlichen Bescheinigung. Der Kläger gab in dem unter dem 12. September 2013 ausgefüllten Antragsformular an, dass die Gehörlosigkeit seit Geburt oder frühester Kindheit (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) vorliege. Er legte eine HNO-ärztliche Bescheinigung des T1. vom 10. September 2013 vor. Danach liege beim Kläger eine bekannte familiäre Schwerhörigkeit vor. Es habe eine Hörgeräteversorgung seit Beginn der Schulzeit bestanden. Es bestehe eine pancochleäre Schwerhörigkeit beidseitig mit einer Schwelle von 60-90 dB. Mit suffizienter Hörgeräteversorgung sei eine Verständigung im Einzelgespräch gut möglich. Es ergebe sich aus den ärztlichen Unterlagen, dass die Gehörlosigkeit bereits bei Geburt oder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten sei, weil es sich um eine hereditäre Schwerhörigkeit handle. Der Kläger legte den Bescheid des S2. -F. -Kreises vom 15. Dezember 2010 und das Gutachten vom 9. September 2011 vor. Mit Bescheid vom 26. September 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Zahlung einer Leistung für Gehörlose ab und führte zur Begründung aus, dass der S2. -F. -L1. die Zuerkennung des Merkzeichens „Gl“ abgelehnt habe. Die Statusentscheidungen im Schwerbehindertenrecht seien für den Beklagten bindend. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid vor dem erkennenden Gericht Klage, die unter dem Aktenzeichen 26 K 6745/13 geführt wurde. Er legte in diesem Verfahren u.a. Zeugnisse der von ihm besuchten Schulen aus dem Zeitraum 1900-1900 und das Zeugnis der Gesellenprüfung als G. vom 00. 00. 1982 vor. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 nach § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Mit gutachtlicher Stellungnahme vom 7. August 2014 führte N. aus, dass beim Kläger eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseitig mit einem Einzel-GdB von 80 vorliege. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „Gl“ lägen vor. Mit Bescheid vom 14. August 2015 stellte der S2. -F. -L1. den GdB des Klägers mit 100 und das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens G fest. Aus dem Bescheid ergibt sich, dass dem Kläger seit dem 17. September 2010 das Merkzeichen „Gl“ zuerkannt wurde. Der Kläger beantragte unter dem 28. Juni 2017 erneut eine Hilfe für Gehörlose. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2018 ab und führte aus, dass die Kreisverwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens „Gl“ erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres anerkannt habe. Nach § 5 GHBG seien Personen anspruchsberechtigt mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Die negative Statusentscheidung der Kreisverwaltung sei für ihn bindend. Der Kläger hat am 8. Februar 2018 Klage erhoben. Er führt aus, dass er seit früher Kindheit an einer Schwerhörigkeit leide, die an eine Taubheit grenze. Ein Sachverständiger könne unter Beachtung des Verlaufs der Krankheit den Krankheitszustand in der Zeit von 1964 bis 1982 feststellen. Sein Bruder könne bezeugen, dass der Kläger eigentlich eine Sonderschule hätte besuchen müssen, dass dies aufgrund der familiären Gegebenheiten jedoch nicht möglich gewesen wäre. Die gutachterliche Stellungnahme vom 13. Mai 1986 sei erstellt worden, ohne dass der Kläger gehört worden sei. Es werde bestritten, dass das Tonaudiogramm den Hörverlust es Klägers richtig erfasst habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Januar 2018 zu verpflichten, ihm Hilfe für Gehörlose für die Zeit seit dem 1. Juni 2017 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass ein Sachverständigengutachten völlig untauglich wäre. Auch die vom Kläger benannten Zeugen seien nicht in der Lage, Aussagen über den Grad der Schwerhörigkeit des Klägers im fraglichen Zeitraum nachzuweisen. Der Landesarzt des Beklagten, der Facharzt für HNO-Heilkunde, T2. hat unter dem 22. Februar 2019 ausgeführt, dass sich aus dem Tonaudiogramm vom 16. Dezember 1985 sich ein prozentualer Hörverlust von 86 % rechts und 76 % links ergebe. Es liege rechts eine knapp an Taubheit grenzende und links noch eine hochgradige, aber keine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor. Mit Beschluss vom 25. Juni 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 26 K 6745/13 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Ablehnung der Bewilligung von Hilfe für Gehörlose durch den Bescheid vom 5. Januar 2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer solchen Hilfe. Nach § 5 Satz 1 GHBG NRW erhalten Gehörlose zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 77 Euro monatlich, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder anderen landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen haben. Nach § 5 Satz 2 GHBG NRW sind gehörlos Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Der Kläger ist nicht gehörlos im Sinne des § 5 Abs. 2 GHBG NRW. Davon dass der Kläger bis zum 18. Lebensjahr eine Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben hat, kann nicht ausgegangen werden. Die Gehörlosigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 GHBG NRW folgt nicht bereits aus der nunmehr für die Zeit ab dem 17. September 2010 geltenden Feststellung des Vorliegens des Merkzeichens „Gl“ durch den S2. -F. -L1. . Zwar sind die in den schwerbehindertenrechtlichen Verfahren ergehenden Statusentscheidungen bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für in anderen Gesetzen geregelte Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche für die hierfür jeweils zuständigen anderen Verwaltungsbehörden bindend. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – 5 C 48/88 –, juris, Leitsatz 1, Rn. 14 ff. Die Feststellung des Merkzeichens „Gl“ ab dem 17. September 2010 beinhaltet jedoch nicht die Feststellung, dass der der Kläger bereits zum 18. Lebensjahr an einer Taubheit oder an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit litt. Das Merkzeichen „Gl“ wird nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) zuerkannt, wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist. Nach Teil D Ziffer 4 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung sind gehörlos nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist. Vorliegend beruht die Zuerkennung des Merkzeichens „Gl“ ausweislich des Protokolls des sozialgerichtlichen Verfahrens auf einer nunmehr eingetretenen (funktionellen) Taubheit. Bei vorliegender Taubheit stellen die versorgungsmedizinischen Grundsätze keine Anforderungen an eine Sprachstörung oder den Zeitpunkt des Erwerbs der Taubheit. Auch das Sozialgericht hat hierauf nicht abgestellt. Jedenfalls im vorliegenden Fall kann aus der Zuerkennung des Merkzeichens „Gl“ 28 Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 GHBG NRW zurückgeschlossen werden. Anders als der Beklagte meint, folgt aus der Zuerkennung des Merkzeichens „Gl“ erst ab dem 17. September 2010 auch nicht, dass für den Beklagten – und das Gericht – bindend feststünde, dass vor diesem Datum eine Gehörlosigkeit nicht bestanden habe. Denn der Kläger hatte erstmals zu diesem Zeitpunkt die Feststellung des Merkzeichens „Gl“ beantragt. Eine Ablehnung für den davor liegenden Zeitraum existiert nicht. Das Gericht kann offen lassen, ob es sich auch bei der Feststellung einer hochgradigen – und damit nicht an Taubheit grenzenden – Schwerhörigkeit im Bescheid vom 20. Mai 1986 vergleichbar einer Entscheidung über die Zuerkennung eines Merkzeichens um eine Statusentscheidung handelt, die für den Beklagten und das Gericht bindend wäre. So etwa VG Münster, Urteil vom 7. April 2010 – 6 K 1800/06 –, juris Rn. 19. Denn jedenfalls kann aus den vorliegenden Unterlagen für eine bis zum 18. Lebensjahr, also bis zum 4. Februar 1982 erworbene an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit nichts entnommen werden. Vielmehr sprechen diese dafür, dass eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist. Dem Kläger wurde nach den vorliegenden Unterlagen erstmals im Jahr 1996 eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bescheinigt. Im Jahr 1986, also bereits nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wurde ihm lediglich eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit attestiert. Auch nach dem Audiogramm vom 16. Dezember 1985 bestand zum damaligen Zeitpunkt – über drei Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres – noch keine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Nach den Ausführungen des Landesarztes T2. , an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht, lag bei Zugrundelegung des Audiogramms links noch eine hochgradige, aber keine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor. Eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit im Sinne des Gesetzes liegt jedoch erst dann vor, wenn auf beiden Ohren mindestens eine solche gegeben ist. Dies folgt auch daraus, dass es für den Grad der Beeinträchtigung durch eine Schwerhörigkeit gerade auf das Zusammenspiel der Beeinträchtigung beider Ohren ankommt. Vgl. auch hierzu Teil B, Ziffer 5.2.4 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008, die etwa bei einer Normalhörigkeit auf einem Ohr selbst bei Taubheit auf dem anderen Ohr von einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von lediglich 20 ausgeht. Soweit der Kläger unsubstantiiert bestreitet, dass das Tonaudiogramm aus dem Jahr 1985 seinen Hörverlust richtig erfasst habe, so kann dies dem Klagebegehren schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil aus der Unrichtigkeit des Tonaudiogramms noch nicht folgt, dass der Kläger tatsächlich damals schon unter einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit litt. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 GHBG NRW trägt der Kläger. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. April 2003 – 11 K 7255/00 –, juris Rn. 75, für den Fall des Blindengeldes. Die vom Kläger angeregten Beweiserhebungen waren nicht vorzunehmen. Die vom Kläger angeregte Befragung des Bruders des Klägers und seines ehemaligen Klassenlehrers als Zeugen stellt kein taugliches Beweismittel zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gehörlosenhilfe dar. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen – Taubheit bzw. an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit – handelt es sich um medizinische Fachbegriffe, die nur auf Grund fachärztlicher Begutachtung festgestellt werden können. Für einen Laien, der nicht über die Mittel eines Facharztes verfügt, ist es unmöglich, genaue Angaben hinsichtlich des Umfangs eines Hörverlustes zu machen. VG Münster, Urteil vom 7. April 2010 – 6 K 1800/06 –, juris Rn. 26. Eine derartige Vernehmung ist vorliegend auch nicht vor dem Hintergrund einer Beweisnot hinsichtlich des Grades der Schwerhörigkeit zu einem lange vergangenen Zeitpunkt geboten. Selbst wenn man davon ausginge, dass in Situationen der Beweisnot eine Vernehmung von Zeugen, die schwerwiegende Indizien für eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit liefern könnten, geboten wäre, Vgl. hierzu VG Aachen, Urteil vom 27. Juni 2003 – 2 K 1168/99 –, juris Rn. 39, würde eine solche vorliegend ausscheiden. Die hiesige Situation ist nicht durch eine Beweisnot wegen fehlender sachverständiger Feststellungen aus der relevanten Zeit gekennzeichnet. Vielmehr sprechen die vorliegenden Feststellungen gerade gegen eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Beweiserhebung durch Zeugenbefragung könnte kein für die Entscheidung des Falls erhebliches Ergebnis liefern. Denn selbst wenn sich hierbei schwerwiegende Indizien für die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bei Vollendung des 18. Lebensjahres ergäben, so könnte aus Indizien angesichts der vorliegenden Untersuchungsergebnisse und Beurteilungen aus der Zeit kurz nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht der Schluss auf das Vorliegen einer an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezogen werden. Ein (weiteres) Sachverständigengutachten ist ebenfalls nicht einzuholen gewesen. Ein auf einer neuerlichen Untersuchung des Klägers beruhendes Gutachten wäre für die Frage des Umfanges des Hörverlustes des Klägers am 4. Februar 1982, also vor mittlerweile 38 Jahren, offenkundig unbrauchbar. Die bestehenden Untersuchungsergebnisse, insbesondere das vom frühsten Zeitpunkt stammende vorliegende Audiogramm, sind bereits sachkundig bewertet worden. Der Kläger hat die Richtigkeit dieser Bewertungen nicht (substantiiert) in Frage gestellt, so dass eine erneute Sachverständigen nicht erforderlich erscheint. Vgl. zu den Voraussetzungen, unter denen ein erneutes Gutachten eingeholt werden muss: BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2010 – 7 B 35/09 –, juris Rn. 12. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.