Urteil
11 K 7255/00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2003:0407.11K7255.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die am 12. Dezember 19** geborene Klägerin beantragte mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 unter Hinweis auf eine Änderung ihres Schwerbehindertenausweises beim Beklagten die Gewährung von Blindengeld bzw. Hilfe für hochgradig Sehbehinderte nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose des Landes Nordrhein-Westfalen (GHBG). Der Beklagte übersandte der Klägerin darauf Antragsunterlagen für Leistungen nach dem GHBG und forderte sie zugleich auf, eine augenärztliche Bescheinigung vorzulegen. Am 16. Februar 1999 gingen die ausgefüllten Antragsunterlagen beim Beklagten ein. Beigefügt war eine "Augenfachärztliche Bescheinigung" der Augenärzte Dr. I. und Partner aus D. -S. vom 10. Dezember 1998 und ein Befundbericht vom 28. Oktober 1998. In dieser Bescheinigung lautet der Befund: Exzessive Myopie beids., Schielamblyopie links mit zentraler Narbe, myope Netzhautdegeneration, rechts mehr als links, geringer Cataract rechts. Massivste Gesichtsfeldausfälle beidseits. Die zentrale Sehschärfe wurde mit "rechts 0,32" und "links Handbewegung" angegeben. Die Klägerin gehöre zum Personenkreis der hochgradig Sehbehinderten. Laut Befundbericht vom 28. Oktober 1998 veränderte sich das Sehvermögen der Klägerin in der Zeit von 1994 bis 1998 wie folgt: 1994 betrug es mit Korrektur am rechten Auge 0,8 und am linken Auge 1/20. Im August 1998 betrug es mit Korrektur am rechten Auge 0,3, mit dem linken Auge konnte die Klägerin nur Handbewegungen wahrnehmen. Später gelangten folgende weitere ärztliche Berichte bzw. behördliche Stellungnahmen zur Akte: - eine schematische Gesichtsfelddarstellung des rechten Auges vom 9. Februar 1999. - Gesichtsfeldaufzeichnungen des rechten Auges der Klägerin vom 19. April 1999 und vom 22. April 1999 mit dem Humphrey-Blindengutachtenprogramm. Nach der Gesichtsfeldaufzeichnung vom 19. April 1999 lag ihr Restgesichtsfeld an zwei Punkten bis zu 30 Grad vom Zentrum entfernt. Nach der Gesichtsfeldaufzeichnung vom 22. April 1999 konnte die Klägerin mit dem rechten Auge im Zentrum ihres Gesichtsfelds nichts erkennen. - Ein Gutachten der Augenärzte Dr. I. und Partner vom 8. März 1999, das auf das Ergebnis der Untersuchung vom 10. Dezember 1998 Bezug nimmt. - Der Bescheid des Versorgungsamts H. vom 30. April 1999. Danach liegt bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 100 vor. Sie erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkmale G, H, B, RF. - Die gutachtliche Stellungnahme des Versorgungsamtes H. vom 28. April 1999, wonach die Sehbehinderung der Klägerin und ihre Gesichtsfeldausfälle einen Grad der Behinderung von 100 begründen. Nach Erhalt der Gesichtsfeldaufzeichnungen beauftragte der Beklagte den Landesarzt Prof. Dr. L. mit einer Begutachtung der Klägerin, insbesondere um eine Aufzeichnung ihres Gesichtsfelds mit dem Goldmann-Perimeter bei Verwendung der Objektmarke III/4 zu erhalten. Bei der Untersuchung am 11. Mai 1999 gab die Klägerin an, dass sie sowohl mit dem rechten als auch dem linken Auge nur Handbewegungen mit defekter Lichtprojektion erkennen könne. Bei der Gesichtsfelduntersuchung am Goldmann- Perimeter gab sie an, die Fixiermarke mit dem rechten Auge vage zu erkennen, die Reizmarke III/4 jedoch nicht. Linksseitig gab sie an, weder Fixierpunkt noch Reizmarke zu erkennen. Zum Augenhintergrund trafen die Ärzte folgende Feststellung: Rechts: Sehnervenscheibe mit kurzsichtigkeitsbedingtem atrophen Konus, es besteht eine zarte, areoläre Durchblutungsstörung der Stelle des schärfsten Sehens, in der Peripherie zeigen sich Pigmentverschiebungen. Links: Die Sehnervenscheibe zeige ebenfalls einen Konus, am hinteren Pol zeige sich eine ausgedehnte Narbe mit freiem Blick auf die Lederhaut. In der Peripherie finden sich Pigmentverschiebungen. Der Landesarzt gelangte angesichts der Angaben der Klägerin und dieses Befundes zu folgender Beurteilung: Aufgrund der beschriebenen Netzhautbefunde halte er ihre Angaben bezüglich ihres Sehvermögens und ihrer Gesichtsfeldeinschränkungen nicht für glaubhaft. Bei der letzten Untersuchung habe rechts noch ein Sehvermögen von 0,32 bestanden, bei der automatischen Perimetrie seien zahlreiche Lichtwahrnehmungen zur Darstellung gekommen. Der Netzhautbefund sei im Vergleich zu den beschriebenen Vorbefunden unverändert. Morphologisch sei von einem Gesichtsfeld mit freien Außengrenzen auszugehen. Das Sehvermögen liege nach seiner Einschätzung daher eher in dem Bereich, der bei den Voruntersuchungen angegeben wurde. Der Beklagte lehnte daraufhin den Antrag auf Gewährung von Blindengeld bzw. Hilfe für hochgradig Sehbehinderte jeweils mit Bescheiden vom 1. Juli 1999 ab. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben am 19. Juli 1999 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Beurteilung durch den Landesarzt vom 12. Mai 1999 beruhe auf Vermutungen und nicht auf Fakten. Die Gesichtsfeldaufzeichnung am Goldmann-Perimeter entspreche nicht mehr dem Stand der Technik. Mit Widerspruchsbescheiden vom 12. Dezember 2000 - einer bezogen auf Blindengeld und einer auf Hilfe für hochgradig Sehbehinderte - wies der Beklagte den jeweiligen Widerspruch der Klägerin zurück. Sie habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 und des § 4 GHBG nicht nachgewiesen. Am 27. Dezember 2000 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin trägt vor, mit ihrem linken Auge könne sie nur noch Lichtschein wahrnehmen. Nach dem Ergebnis der Untersuchung vom 11. Mai 1999 hätte ihr Blindengeld gewährt werden müssen. Dies sei lediglich nicht passiert, weil der untersuchende Arzt ihren Angaben nicht geglaubt habe. Bereits bei der Untersuchung am Goldmann-Perimeter sei sie durch den begutachtenden Arzt erheblich unter Druck gesetzt worden. Professor Dr. L. habe ihr zunächst Blindengeld bewilligen wollen, der Assistenzarzt habe jedoch erklärt, angesichts einer Sehhilfe, die demnächst auf den Markt kommen werde, sei die Bewilligung von Blindengeld verzichtbar. Aufgrund der Untersuchung, bei der ihr mit einem Stab in die Augen gesehen worden sei und bei der sie Augentropfen erhalten habe, sei aus ihrem Auge Blut ausgetreten. Später sei sie durch einen anderen Arzt der Uniklinik auf eine unsachgemäße Behandlung am 11. Mai 1999 hingewiesen worden, auch sei sie von den Augenärzten Dr. I. und Partner deswegen beraten worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 1. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2000 zu verpflichten, der Klägerin Blindengeld nach dem Gesetz für Blinde und Gehörlose für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 2000 zu gewähren. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 1. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2000 zu verpflichten, der Klägerin Hilfe für hochgradig Sehbehinderte nach dem Gesetz für Blinde und Gehörlose für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 2000 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) und des Versorgungsamtes H. (Beiakte Heft 2) Bezug genommen. Aufgrund der Schilderung des Untersuchungsablaufs hat die Kammer die untersuchenden Ärzte der Augenklinik E. und die Augenärzte Dr. I. und Partner um Übersendung aller augenfachärztlichen Unterlagen aus dem Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 2000 und die Fachärzte an der Augenklinik zugleich um eine Schilderung des Untersuchungsablaufs am 11. Mai 1999 gebeten. Daraufhin gelangten folgende Unterlagen zur Akte: - Eine Kopie der Patientenkarteikarte der Klägerin bei den Augenärzten I. und Partner. - Eine Stellungnahme von Professor Dr. L. und Dr. Krugmann vom 24. Januar 2003. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht für den streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 2000 weder Blindengeld noch Hilfe für hochgradig Sehbehinderte nach dem GHBG zu. Die Bescheide des Beklagten vom 1. Juli 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Dezember 2000, mit denen die begehrten Leistungen für den maßgeblichen Zeitraum versagt wurden, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Blindengeld gemäß § 1 GHBG. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 GHBG erhalten Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG gelten als Blinde im Sinne dieses Gesetzes auch 1. Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt, 2. Personen, bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzusetzen sind. Die Klägerin ist aufgrund bestehender Sehreste weder im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 (vollständig) erblindet, noch sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG erfüllt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit auch für die Beurteilung des Sehvermögens der Klägerin ist in sozialhilferechtsähnlichen Streitigkeiten wie denen nach dem GHBG der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für das durch das GHBG abgelöste Landesblindengeldgesetz, Beschluss vom 9. April 1987 - 8 B 3058/86 - das heißt hier der 12. Dezember 2000. Aus den Feststellungen des Versorgungsamtes im Bescheid vom 30. April 1999 ergibt sich gemäß § 4 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung vom 11. Januar 1993 keine Bindungswirkung für den Beklagten. Denn das Versorgungsamt H. traf in seinem Bescheid vom 30. April 1999 weder die Feststellung, dass die Klägerin das Merkmal Bl = Blind erfüllt, noch dass sie dieses Merkmal nicht erfüllt. Da für den maßgeblichen Zeitpunkt keine Untersuchungsergebnisse vorliegen, muss für die Beurteilung des Sehvermögens der Klägerin auf die im Vorfeld und im Verlauf des Verwaltungsverfahrens durchgeführten Untersuchungen zurückgegriffen werden. Laut Bescheinigung der Augenärzte Dr. I. vom 10. Dezember 1998 betrug das Sehvermögen der Klägerin auf dem besseren rechten Auge zum damaligen Zeitpunkt 0,32. Auch nach ihren Feststellungen im August 1998 betrug es 0,3. Professor Dr. L. gelangte aufgrund der Untersuchung vom 11. Mai 1999 zu dem Ergebnis, dass die zentrale Sehschärfe der Klägerin in etwa in dem Bereich liege, der von ihr bei den Voruntersuchungen angegeben worden sei. Damit lag das Sehvermögen der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt weit über 1/50 des Sehvermögens, so dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG bei Erlass des Widerspruchsbescheids nicht vorlagen. Zwar gab die Klägerin bei ihrer Untersuchung am 11. Mai 1999 an, sie habe mit dem rechten Auge nur Handbewegungen wahrnehmen können und könne den Lichteinfall nicht zutreffend lokalisieren. Träfe dies zu, wäre ihr Sehvermögen nicht mehr messbar und läge unter dem geforderten Sehvermögen von 1/50. Der Landesarzt Professor Dr. L. beurteilte diese Angaben der Klägerin jedoch als unzutreffend. Da sich ihr Netzhautbefund nicht von denen in den vorausgegangenen Untersuchungen unterscheide, sei eine Verschlechterung ihres Sehvermögens, wie sie es geltend mache, nicht anzunehmen. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung des Landesarztes an. Angesichts des Umstands, dass sich das Sehvermögen der Klägerin von August 1998 bis Dezember 1998 nicht verschlechterte, ist nicht davon auszugehen, dass es sich innerhalb der anschließenden sechs Monate von einem Drittel auf Null reduzierte, zumal nach Ablauf dieses Zeitraums krankhafte organische Veränderungen jüngeren Datums am Auge der Klägerin in der Untersuchung am 11. Mai 1999 nicht feststellbar waren. Sie wurden auch durch die Augenärzte Dr. I. und Partner aus D. -S. am 28. Oktober 1998 nicht festgestellt (keine Fundusveränderung). Eine Voreingenommenheit des Landesarztes, die zu einem falschen Untersuchungsergebnis führte, ist - wie noch im Folgenden ausführlich erläutert werden wird - nicht anzunehmen. Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG sind nicht gegeben. Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "von Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzusetzen sind" greift die Kammer in ständiger Rechtsprechung auf die Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (vgl. Klinisches Mitteilungsblatt für Augenheilkunde, 167. Band, Heft 2, 1975) zurück, die eine sachverständige Ausfüllung dieses Begriffes darstellen und damit als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen sind. Danach liegt eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger vergleichbare Sehschädigung vor: 1. Bei einer konzentrischen Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/35) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30 Grad vom Zentrum entfernt ist. Dabei bleiben Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt. 2. Bei einer konzentrischen Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15 Grad vom Zentrum entfernt ist. Dabei bleiben Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt. 3. Bei einer konzentrischen Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 5 Grad vom Zentrum entfernt ist. Dabei bleiben Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt. 4. Bei großen Skotomen (scil: Gesichtsfeldausfällen) im zentralen Gesichtsfeld, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50 Grad-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist. 5. Bei homonymen Hemianopsien (Gesichtsfeldausfälle auf Grund von Krankheitsprozessen im Bereich der Sehbahn) mit Verlust des zentralen Sehens beiderseits, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30 Grad Durchmesser besitzt. 6. Bei bitemporalen Hemianopsien (inkomplette Gesichtsfeldausfälle auf Grund von Krankheitsprozessen im Bereich der Sehbahn) mit Verlust des zentralen Sehens beiderseits, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene binoculare Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30 Grad Durchmesser besitzt. 7. Diejenigen Sehschädigungen, die nach Ansicht des Untersuchers einer Sehschärfeherabsetzung auf 1/50 gleichkommen, die aber durch die vorstehenden Abgrenzungen nicht erfasst sind, müssen einer vom Land zu bestellenden Gutachterstelle (z.B. den Landesaugenärzten) vorgestellt werden. Das Gleiche gilt in Zweifelsfällen. * Die Fachbegriffe werden erläutert anhand von Küchle/Busse, Taschenbuch der Augenheilkunde, 3. Aufl., Stuttgart 1991 Diese Voraussetzungen waren bei der Klägerin nicht feststellbar. In Betracht kommt nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen allein die Ziffer 3. der Richtlinien, da davon auszugehen ist, dass das Sehvermögen der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt weiterhin bei 0,3 lag. Zusätzlich müsste nun nach Ziffer 3 eine Gesichtsfeldeinschränkung vorliegen, bei der die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 5 Grad vom Zentrum entfernt ist. Dies war bei der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellbar. Dass das Versorgungsamt H. aufgrund der Sehminderung und der angegebenen Gesichtsfeldausfälle einen Grad der Behinderung von 100 anerkannte, gestattet keinen gegenteiligen Rückschluss. Zwar wird ein Grad der Behinderung von 100 bei Gesichtsfeldausfällen nur anerkannt, wenn das Restgesichtsfeld bei Messungen am Goldmann-Perimeter auf beiden Augen allseitig nur 5 Grad vom Zentrum entfernt liegt. Vgl. Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit, Hrsg: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Stand November 1996, S. 68. Der Grad der Behinderung aufgrund der Sehminderung und Gesichtsfeldausfälle kann sich jedoch aus einer Vielzahl von Einschränkungen des Sehorgans ergeben, die zwar gemeinsam einen Grad der Behinderung von 100 ergeben, jedoch nicht die Voraussetzungen des § 1 GHBG erfüllen. Auch das Versorgungsamt H. sieht das Merkmal Blindheit laut Gutachten vom 28. April 1999 als nicht erfüllt an. Die Untersuchungsergebnisse der Augenärzte Dr. I. und Partner lassen ebenfalls nicht auf die Voraussetzungen der Ziffer 3 schließen. Ausweislich der Gesichtsfeldaufzeichnung nach dem Humphrey-Begutachtungs-verfahren vom 19. April 1999 lag das Restgesichtsfeld der Klägerin an mehreren Punkten 30 Grad vom Zentrum entfernt. Ausweislich der Aufzeichnung nach demselben Verfahren vom 22. April 1999 nahm die Klägerin hingegen auch im Zentrum ihres Gesichtsfeldes kaum Lichtpunkte wahr. Da beide Aufzeichnungen einander widersprechen und nicht am Goldmann-Perimeter aufgenommen wurden, geben sie keinen sicheren Aufschluss über das Ausmaß der Gesichtsfeldausfälle. Die schematische Gesichtsfeldaufzeichung vom 9. Februar 1999 hilft ebensowenig weiter, da sich über sie das Restgesichtsfeld nicht exakt bestimmen lässt. Entscheidend kommt es nach den Richtlinien der Ophthalmologischen Gesellschaft auf das Ergebnis der Untersuchung am Goldmann-Perimeter an, die am 11. Mai 1999 in der Augenklinik E. durchgeführt wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht die Aufzeichnung am Goldmann-Perimeter weiterhin dem Stand der Technik. Vgl. Beschluss Nr. 7 des Sachverständigenbeirates beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf der Tagung vom 7. bis 8. November 2001, http: www.uwendler.de./vsb/gesetz/beirat112001.htm. Bei der Untersuchung am Goldmann-Perimeter machte die Klägerin Angaben, die - ihre Richtigkeit unterstellt - die Voraussetzungen der Ziffer 3 erfüllen. Denn sie gab an, die Fixiermarke am Goldmann-Perimeter mit ihrem besseren Auge nur schwach und die Reizmarke III/4 gar nicht zu erkennen. Diese Angaben der Klägerin sind jedoch - wie der Landesarzt überzeugend ausführte - unglaubhaft. Denn bei der Untersuchung ihres Augenhintergrunds ergab sich, dass morphologisch nichts auf ein begrenztes Gesichtsfeld schließen lasse. Insbesondere zeigten sich keine Netzhautveränderungen wie z. B. eine plötzliche Netzhauteinblutung, die das Ausmaß der Gesichtsfeldausfälle erklären könnten. Da die Gesichtsfeldausfälle der Klägerin - wie sich den Ergebnissen der automatischen Perimetrie vom 19. April 1999 und 22. April 1999 entnehmen lässt, die insofern durchaus aussagekräftig sind - ganz plötzlich auftraten, hätte sich jedoch ein von den Feststellungen ihrer Augenärzte abweichender Befund ergeben müssen, um die rapide Verschlechterung zu erklären. Daran fehlt es hier. Nachvollziehbar zog der Landesarzt daher den Schluss, dass die Angaben der Klägerin bezüglich des Ausmaßes ihrer Gesichtsfeldausfälle unglaubhaft seien. Diese Einschätzung teilen auch die Augenfachärzte Dr. I. und Partner, wie ihr Vermerk "Verdacht der Simulation ist zu offensichtlich" auf der Patientenkarteikarte vom 16. Dezember 1999 erkennen lässt. Soweit die Klägerin einwendet, das Ergebnis des Gutachtens der Augenklinik könne nicht verwertet werden, weil sie dort voreingenommen und unsachgemäß untersucht worden sei, veranlasst dies die Kammer nicht, einen Zweitgutachter einzuschalten. Denn die Vorwürfe der Klägerin sind haltlos. In den durch Verfügung vom 16. Januar 2003 beigezogenen Unterlagen und eingeholten Stellungnahmen finden sich keine Anzeichen dafür, dass die Ärzte der Augenklinik E. gegenüber der Klägerin voreingenommen waren. Es fehlt auch jeder Hinweis auf einen Kunstfehler, der zu einer weiteren Einschränkung ihres Gesichtsfelds geführt haben könnte. Somit erscheint die jüngste Einlassung der Klägerin als Versuch, das Gutachten der Augenklinik E. durch aus der Luft gegriffene Anschuldigungen zu entkräften, um so doch noch in den Genuss des Blindengelds zu gelangen. Gegen die Richtigkeit ihrer Angaben spricht folgendes: Ein mechanischer Eingriff in das Auge, der die Blutung des Auges verursacht haben soll, fand bei der Untersuchung am 11. Mai 1999 ausweislich der Stellungnahme der Augenklinik vom 24. Januar 2003 nicht statt. Dort wurden die Augen lediglich weitgetropft und eine Augendruckmessung durchgeführt. Beides sind Routinemaßnahmen. Der Vortrag der Klägerin, ein anderer Arzt der Augenklinik habe die unsachgemäße Behandlung festgestellt, ist unglaubhaft, weil unsubstantiiert. Denn sie benannte weder dessen Namen noch konnte sie plausibel erklären, aufgrund welcher Maßnahme es zu der Verletzung gekommen sein soll. Auch deckt sich ihr Vortrag, sie sei von den Augenärzten Dr. I. und Partner wegen der Blutung in ihrem Auge beraten worden, nicht mit ihrer Patientenkarteikarte. Auch der Vortrag zu den verbalen Auseinandersetzungen während der Untersuchung am Goldmann-Perimeter ist unglaubhaft. Ein Simulationsverdacht wird nach Darstellung der behandelnden Ärzte während einer Untersuchung generell nicht geäußert. Dafür, dass dies zutrifft, spricht, dass nicht erkennbar ist, warum sich die Ärzte während der Untersuchung auf eine Auseinandersetzung mit dem Patienten einlassen sollten. Gegen die Verlässlichkeit der Angaben der Klägerin spricht weiterhin, dass ein Teil ihrer Erklärungen erkennbar unsinnig ist. Dies gilt zum Beispiel für ihre Behauptung, einer der untersuchenden Ärzte habe geäußert, in Kürze werde eine neue Sehhilfe auf den Markt kommen, die die Bewilligung des Blindengelds an sie verzichtbar mache. Für die Unrichtigkeit der Angaben der Klägerin spricht auch, dass sie jeden Arzt abzulehnen scheint, der nicht bereit ist, ihr die Voraussetzungen nach § 1 GHBG zu attestieren. So wechselte die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2003 mitteilte - vor geraumer Zeit aus der Praxis Dr. I. und Partner - zu einem neuen Augenfacharzt. Da sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht feststellen lässt, in welchem Umfang das Gesichtsfeld der Klägerin im hier maßgebichen Zeitraum tatsächlich eingeschränkt gewesen ist, muss sich die Entscheidung daran ausrichten, wer die Beweislast für die Nichterweislichkeit der streitigen Tatsache trägt. Da abweichende gesetzliche Regelungen insoweit fehlen, geht die Nichterweislichkeit nach der allgemeinen Beweislastregel zu Lasten desjenigen, der aus ihr eine für sich günstige Rechtsposition herleiten will. Dies ist die Klägerin. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe für hochgradig Sehbehinderte gem. § 4 GHBG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GHBG erhalten hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zum Ausgleich der durch die hochgradige Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 150 DM (76,69 Euro) monatlich, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GHBG gelten als hochgradig sehbehindert Personen, die sich zwar in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe noch zurechtfinden, ihr restliches Sehvermögen aber für eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, vor allem an einem angemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht oder nur unzureichend verwerten können. Diese Voraussetzungen sind nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GHBG erfüllt, wenn das bessere Auge mit Gläserkorrektur ohne besondere optische Hilfsmittel (1. Alt.:) eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/20 oder (2. Alt.:) krankhafte Veränderungen aufweist, die das Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken. Die Klägerin ist nicht hochgradig sehbehindert nach § 4 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. GHBG; ihr Sehvermögen betrug auf dem besseren Auge zum maßgeblichen Zeitpunkt um die 0,3 und damit erheblich mehr als die geforderten höchstens 1/20 (= 0,05). Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. GHBG liegen nicht vor. Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "krankhafte Veränderungen, die das Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken" greift die Kammer ebenfalls dem Grunde nach auf die Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft als antizipiertes Sachverständigengutachten zurück, wobei jedoch an die Herabsetzung der Sehschärfe entsprechend geringere Anforderungen zu stellen sind. Danach liegt eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 1/20 oder weniger vergleichbare Sehschädigung vor: 1. Bei einer konzentrischen Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30 Grad vom Zentrum entfernt ist. Dabei bleiben Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt. 2. Bei einer konzentrischen Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,2 (1/5) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15 Grad vom Zentrum entfernt ist. Dabei bleiben Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt. 3. Bei einer konzentrischen Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 5 Grad vom Zentrum entfernt ist. Dabei bleiben Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt. 4. Bei großen Skotomen (Gesichtsfeldausfällen) im zentralen Gesichtsfeld, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,2 (1/5) beträgt und im 50 Grad-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist. 5. Bei homonymen Hemianopsien (Gesichtsfeldausfälle auf Grund von Krankheitsprozessen im Bereich der Sehbahn) mit Verlust des zentralen Sehens beiderseits, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,2 (1/5) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30 Grad Durchmesser besitzt. 6. Bei bitemporalen Hemianopsien (inkomplette Gesichtsfeldausfälle auf Grund von Krankheitsprozessen im Bereich der Sehbahn) mit Verlust des zentralen Sehens beiderseits, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,2 (1/5) beträgt und das erhaltene binoculare Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30 Grad Durchmesser besitzt. 7. Diejenigen Sehschädigungen, die nach Ansicht des Untersuchers einer Sehschärfeherabsetzung auf 1/20 gleichkommen, die aber durch die vorstehenden Abgrenzungen nicht erfasst sind, müssen einer vom Land zu bestellenden Gutachterstelle (z.B. den Landesaugenärzten) vorgestellt werden. Das Gleiche gilt in Zweifelsfällen. Weil das zentrale Sehvermögen der Klägerin auf dem besseren Auge 0,3 beträgt, kommt wiederum nur die Anwendung von Ziffer 3 in Betracht. Da die Voraussetzungen dieser Ziffer nicht visusabhängig sind, entsprechen sie den bereits geprüften Voraussetzungen für die Bewilligung von Blindengeld. Diese liegen - wie bereits ausgeführt - nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.