Urteil
2 K 1168/99
VG AACHEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Voraussetzung für Gehörlosenhilfe nach § 5 GHBG ist Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit, die angeboren oder bis zur gesetzlichen Altersgrenze erworben sein muss.
• Zur Bestimmung der "an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit" kann auf die ärztlichen Anhaltspunkte (AHP Ziffer 26.5) abgestellt werden; dies entspricht einem Hörverlust von etwa 80–95 dB.
• Anamnestische Angaben der Betroffenen und spätere ärztliche Atteste reichen nicht aus, wenn keine frühen Audiogramme oder belastbare zeitnahe medizinische Befunde vorliegen und die Beweiswürdigung keine sichere Feststellung des Eintrittszeitpunkts erlaubt.
Entscheidungsgründe
Keine Gehörlosenhilfe ohne gesicherten Nachweis frühkindlicher an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit • Voraussetzung für Gehörlosenhilfe nach § 5 GHBG ist Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit, die angeboren oder bis zur gesetzlichen Altersgrenze erworben sein muss. • Zur Bestimmung der "an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit" kann auf die ärztlichen Anhaltspunkte (AHP Ziffer 26.5) abgestellt werden; dies entspricht einem Hörverlust von etwa 80–95 dB. • Anamnestische Angaben der Betroffenen und spätere ärztliche Atteste reichen nicht aus, wenn keine frühen Audiogramme oder belastbare zeitnahe medizinische Befunde vorliegen und die Beweiswürdigung keine sichere Feststellung des Eintrittszeitpunkts erlaubt. Die Klägerin, seit Kindheit hörgeschädigt, beantragte 1998 Gehörlosenhilfe nach § 5 GHBG und behauptete, die Gehörschädigung sei angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr eingetreten. Versorgungsamt und Landesarzt lehnten ab, weil keine gesicherten Befunde vorlägen, die eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bereits vor Vollendung des 7. bzw. ab 2001 des 18. Lebensjahres nachweisen. Die Klägerin legte ärztliche Stellungnahmen und audiometrische Befunde vor, aus denen sich ein heute hoher Hörverlust ergab; frühe Audiogramme oder Dokumentationen fehlten jedoch. Vor Gericht wurden Zeugen gehört und der behandelnde HNO-Arzt befragt; dieser bestätigte weitgehend anamnestische Angaben, verfügte aber nicht über zeitnahe medizinische Nachweise. Die Behörde und das Gericht stellten fest, dass zwar heute eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorliegen kann, der frühe Eintritt jedoch nicht sicher nachgewiesen ist. Die Klage zielte auf Gewährung der Leistung ab dem 22.01.1998. • Anspruchsgrundlage ist § 5 GHBG; danach erhalten Gehörlose Hilfe, wenn die Taubheit angeboren oder bis zur gesetzlichen Altersgrenze eingetreten ist und sonstige Voraussetzungen erfüllt sind. • Zur Konkretisierung der medizinischen Schwellenwerte ist auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP Ziffer 26.5) abzustellen: an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit entspricht etwa 80–95 dB Hörverlust. • Die Feststellung, dass eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bereits vor dem maßgeblichen Alterszeitpunkt bestand, erfordert belastbare frühe Befunde (z. B. Audiogramme) oder sonstige sichere Anhaltspunkte; bloße spätere ärztliche Atteste, die auf anamnestischen Angaben beruhen, genügen nicht stets. • Das Gericht hat ergänzend Zeugen vernommen und den Amtsermittlungsgrundsatz beachtet; es fand jedoch keine hinreichenden Hinweise dafür, dass die Klägerin bereits in Kindheit/Jugend an an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit litt. • Die Darlegungs- und Beweisnot der Klägerin blieb bestehen: frühere medizinische Unterlagen fehlen oder sind nicht verwertbar, die eigenen Angaben der Klägerin sind nicht widerspruchsfrei und die Zeugen bestätigen eher einen schleichenden Verschlechterungsverlauf. • Aufgrund dieser Beweiswürdigung ist das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung (rechtzeitig eingetretene an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit) nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar; daher besteht kein Anspruch auf die beantragte Leistung. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin zwar gegenwärtig an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leiden kann, sie aber nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass diese bereits bis zum maßgeblichen Alterszeitpunkt (bis 07. Lebensjahr bzw. ab 01.01.2001 bis 18. Lebensjahr) vorlag. Anamnestische Angaben und spätere ärztliche Bescheinigungen, die auf den Erinnerungen der Klägerin beruhen, genügen nicht zur Feststellung des früheren Eintritts; es fehlen belastbare frühe Audiogramme oder sonstige sichere zeitnahe Befunde. Die Beweisaufnahme, einschließlich Zeugenvernehmung, bestätigte eher einen schleichenden Verschlechterungsverlauf und lässt keinen sicheren Rückschluss auf eine kindliche an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit zu. Daher besteht kein Anspruch auf Gehörlosenhilfe nach § 5 GHBG für den streitigen Zeitraum; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.