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Urteil

10 K 2058/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0504.10K2058.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1972 in W./Somalia geboren und im September 1995 in das Bundesgebiet eingereist. Im September 1995 stellte er einen Asylantrag, der erfolglos blieb. Im Rahmen des Asylverfahrens erklärte der Kläger, er sei Mitglied des Stammes Gal-Jecel. Sein Vater heiße O. P., die Mutter M. P. X.. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe zuletzt in F./W. als Händler gelebt und sei verheiratet. Anfang August 1995 habe er Somalia verlassen. Er sei ohne Papiere nach Deutschland gekommen. Diese seien ihm abgenommen worden. Im Juli 1996 informierte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Ausländerbehörde darüber, dass der Kläger weitere Asylverfahren mit folgenden Personalien eingeleitet habe: - R. O., geboren 00.00.1972 in W. (Antrag Juli 1996 Braunschweig) - R. P., geboren 00.00.1972 in W. (Antrag Juli 1996 Zirndorf) - U. L., geboren 00.00.1979 in Q.. (Eltern G. und V., zuletzt wohnhaft D., Antrag Juli 1996 Fürth). Der Kläger wurde deshalb vom Amtsgericht Fürth mit rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 26. November 1996 wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt. In einem 1999/2000 geführten Strafverfahren bekundete der Kläger, sein Vater sei Schuldirektor. Auf einen Folgeantrag hin stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 30. August 2007 fest, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Somalia vorliege. Der Bescheid führt für den Kläger die weitere Alias-Personalie R. I. H., geboren am 00.00.1972 in W., auf. In einem weiteren Folgeverfahren wurde dem Kläger mit Bescheid vom 30. August 2011 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In diesem Verfahren hatte der Kläger im September 2010 erklärt, er gehöre, abgeleitet von seinem Vater, der ethnischen Minderheit der Rer Hamar an. Die Mutter sei Zugehörige der Gal Jaael. Er hatte eine im August 2010 abgegebene eidesstattliche Versicherung des P. Y. Z. vorgelegt. Dieser hatte erklärt, er sei von der ersten bis zur zwölften Klasse mit dem Kläger in dieselbe Schule im Viertel K. gegangen und mit ihm befreundet gewesen. Er habe dessen Eltern gekannt. Der Vater habe ein Bekleidungsgeschäft gehabt. Den Kläger habe er im Juni 2010 in Köln-J. bei einem Moscheebesuch wiedergetroffen. Im November 2007 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis. Seit 2015 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Im Oktober 2016 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Im Zusammenhang mit der Antragstellung machte der Kläger unter anderem folgende, Angaben: Seine Eltern seien E. T. P. und A. P.-X.. Von Januar 1976 bis Dezember 1988 habe er die Grund-, Mittel- und Hochschule in W. besucht und mit Abitur abgeschlossen. Zum weiteren beruflichen Werdegang ist angegeben: Dezember 1991 bis November 1992 Außenhandelskaufmann, C. Agency, Januar 1993 bis August 1995 N. University mit Degree International Business Administration Management. Der Kläger legte verschiedene auf den Namen S. P. I. ausgestellte Urkunden vor, die sich als Kopien in den Verwaltungsvorgängen befinden und bei denen es sich laut beigefügten Übersetzungen um folgende Dokumente in somalischer Sprache handeln soll: - Geburtsurkunde vom 00. November 1989, ausgestellt durch das Einwohnermeldeamt W., - Geburts- bzw. Identitätsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes W. mit Lichtbild vom 00. November 1989, - Identitätskarte mit Lichtbild vom 00. November 1989, Aussteller Einwohnermeldeamt W., - Führungszeugnis vom 00. November 1989, - Schulabschlusszeugnis „Secondary School Leaving Certificate“ mit Lichtbild vom 00. November 1989, - Diplom des Somali Institute of B. vom 00. Dezember 1988 mit Lichtbild, - Heirats- und Scheidungsurkunde jeweils aus 1995 Er erklärte, der zusätzliche Namensbestandteil I. beziehe sich auf den Namen seines Großvaters. Das Polizeipräsidium Köln untersuchte Geburtsbescheinigung und Identitätskarte auf ihre Echtheit. Es kam zu dem Ergebnis, dass beide Dokumente hinsichtlich Beschaffenheit und Darstellung vom dort vorhandenen Vergleichsmaterial abwichen. Den Antrag lehnte die Beklagte nach Anhörung mit Bescheid vom 18. März 2019 ab. Eine Einbürgerung scheitere sowohl nach § 10 StAG als auch nach § 8 StAG daran, dass die Identität des Klägers nicht zweifelsfrei geklärt sei. Die vorgelegte Geburtsurkunde eigne sich nicht als Identitätsnachweis, da ihre Echtheit nicht festgestellt werden könne. Eine Legalisation von Urkunden aus Somalia sei wegen der dortigen Verhältnisse derzeit ausgeschlossen. Der Kläger hat am 2. April 2019 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ihm sei nicht zuzumuten, mit der Einbürgerung bis zu einer Stabilisierung der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland zu warten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Ausländerbehörde keine Zweifel an seiner Identität gehabt habe. Während des Asylverfahrens habe er seinen Namen geändert, weil er in der Asylunterkunft misshandelt worden sei und in einer anderen Stadt habe untergebracht werden wollen. Der Kläger hat eidesstattliche Versicherungen vom 27. September 2021 und vom 1. Oktober 2021 übersandt. Darin gibt Herr P. Y. Z. an, den Kläger seit der Kindheit in Somalia zu kennen. Sie seien als Freunde und Nachbarn im Stadtviertel K. in W. aufgewachsen, hätten drei Jahre zusammen die Grundschule besucht, gemeinsam Hausaufgaben gemacht und zusammen Fußball gespielt. Er kenne auch seine Familie. In Deutschland hätten sie sich Ende 1999 in Köln-OV. im somalischen Verein wiedergetroffen und stünden seitdem in Kontakt. Der Kläger hat einen somalischen Reisepass vorgelegt, in dem der Name S. P. I., als Ausstellungsdatum der 00. Oktober 1988 und als Ausstellungsort W. eingetragen sind. Hierzu hat er erklärt, das Dokument sei ihm 2005 von seiner Familie in W. auf seine Bitte hin zugeschickt worden, nachdem er wieder Kontakt zu seinen Eltern habe aufnehmen können. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage der Echtheit dieses Nationalpasses durch Einholung eines Gutachtens des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen (Kriminalwissenschaftliches und –technisches Institut) - LKA -. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des LKA vom 19. Juli 2021 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 18. März 2019 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält daran fest, dass die Identität des Klägers nicht geklärt sei. Es gebe kein Dokument, das auch nur annähernd verlässlich den Schluss auf seine tatsächliche Identität zulasse. Seit 1991 fehlten in Somalia die staatlichen Strukturen, die für die Ausstellung geeigneter Personaldokumente sowie für die Prüfung der Echtheit und Richtigkeit vorgelegter Unterlagen erforderlich seien. Sämtliche Archive und Regierungsämter seien während des Bürgerkriegs geplündert und zerstört worden. Derartige Dokumente seien käuflich zu erwerben. Bei den eingereichten, mit gesiegelten Lichtbildern versehenen Unterlagen falle auf, dass diese aus einer Zeit datierten, als der Kläger etwa 16 bzw. 17 Jahre alt gewesen sei. Die Lichtbilder zeigten jedoch einen Erwachsenen und seien nahezu identisch mit den beim Ausländeramt hinterlegten Passbildern aus den Jahren 2007 bis 2009. Der vorgelegte Reisepass weise mehrere Fälschungsmerkmale auf. Der Kläger habe bereits in der Vergangenheit über seine Identität getäuscht. Seine Angaben zu Schul- und Institutionsbesuch seien zudem widersprüchlich. Die Tochter des Klägers OD. R. P., die nach ihren Angaben im April 1996 in W. geboren wurde, ist im November 2021 eingebürgert worden. Sie war im Jahr 2012 auf der Grundlage eines DNA-Abstammungsgutachtens zu dem Kläger nach Deutschland gezogen. Sie hat in ihrem Verfahren eine Geburtsbescheinigung, datierend aus dem Jahr 1996, vorgelegt und angegeben, ihre Großmutter väterlicherseits heiße PG. WT.. Herr P. Y. Z. hat 2021 in dem Einbürgerungsverfahren der OD. R. P. bekundet, er habe Kontakt zu ihren Großeltern väterlicherseits gehabt. Er bestätigte ihre Angaben zum Namen der Großmutter. Er sei ein Nachbar des Klägers. Den ersten Kontakt mit dem Kläger habe er in YH. gehabt. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seiner Identität befragt und Herrn P. Y. Z. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Befragungen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, der beigezogenen Ausländer- und Asylakten des Klägers sowie der Einbürgerungsakte der Tochter des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, denn seine Identität steht nicht fest. Nach §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter anderem voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, juris, Rn. 10 ff. Die Identität und die bisherige Staatsangehörigkeit sind im Sinn des Gesetzes grundsätzlich dann „geklärt“, wenn der Einbürgerungsbewerber zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachweist, dass er unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (wie z.B. Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz solcher amtlichen Identitätsdokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist. Das können amtliche Urkunden sein, die mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), oder solche, die ohne Lichtbild ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Heirats-, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität auch sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein. Dies setzt voraus, dass die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde bzw. des Gerichtes feststehen, vgl. zu diesem sogenannten Stufenmodell: BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, juris. Dabei ist der Einbürgerungsbewerber gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, juris, Rn. 10 ff. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist grundsätzlich nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 VwGO) ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne dass diese völlig ausgeschlossen sein müssen. Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Erweisen sich von ihm eingereichte Beweismittel als gefälscht oder zwar als echt, aber als inhaltlich unrichtig, ist auch dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, juris, Rn. 19 ff. Daran gemessen hat der Kläger seine Identität nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Die von ihm beigebrachten Unterlagen sind nicht geeignet, seine Identität zu belegen. Zweifel an der Authentizität sämtlicher vorgelegter Dokumente ergeben sich zunächst aus den Angaben des Klägers zum Verbleib der Papiere bei seiner Ausreise aus Somalia. Dazu hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die hier vorgelegten Personaldokumente, insbesondere den Reisepass, die Geburtsurkunde, die Identitätskarte und der Nachweis seines Schulabschlusses seien ihm ausgestellt worden und in seinem Besitz gewesen, ehe er im Jahr 1995 Somalia verlassen habe. Sämtliche Papiere habe er damals zu Hause gelassen und sich im Jahr 2005 von seiner Mutter nach Deutschland schicken lassen. Dagegen hat er in seinem Asylverfahren erklärt, ihm seien Personalpapiere abgenommen worden. Zudem zeigt der Inhalt der Dokumente keine durchgängige Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Klägers, auf das im Weiteren noch einzugehen ist. Die Unterlagen sind aber auch aus anderen Gründen nicht beweisgeeignet. Der vorgelegte Reisepass ist offensichtlich gefälscht. Dies entnimmt das Gericht dem detailliert begründeten Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2021. Das Dokument war ursprünglich auf einen anderen Namen ausgestellt und mit einem anderen Lichtbild versehen. Neben dem Lichtbildwechsel und der Namensabänderung finden sich weitere Verfälschungen. So wurde das ursprüngliche Ausstellungsdatum von November 2001 mehrfach rückdatiert. Auch das Datum des Ablaufs der Gültigkeit wurde verändert. Den weiteren mit Lichtbild versehenen Dokumenten, d.h. der Geburts- bzw. Identitätsbescheinigung vom 00. November 1989, der Identitätskarte vom 00. November 1989, dem Schulabschlusszeugnis vom 00. November 1989 sowie dem Diplomzeugnis des Somali Institute of B. vom 00. Dezember 1988 fehlt ebenfalls die Eignung als Identitätsnachweis. Die Urkunden weisen derart offenkundige Unstimmigkeiten auf, dass das Gericht dem Kläger nicht abnimmt, dass sie ihm tatsächlich unter den genannten Daten in der jetzt präsentierten Form seitens der zuständigen Behörde ausgestellt worden sind. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die eingetragenen Ausstellungsdaten und das Erscheinungsbild des Klägers auf den gesiegelten Lichtbildern nicht miteinander in Einklang zu bringen sind. Zum Zeitpunkt der angeblichen Ausstellung war der Kläger, seine eigenen Angaben zugrunde gelegt, 16 bzw. 17 Jahre alt. Die Lichtbilder zeigen jedoch keinen Jugendlichen sondern einen Erwachsenen. Sie stimmen mit dem Lichtbild in dem gefälschten Pass überein, der erstmalig im Jahr 2001 ausgestellt worden sein soll und sind nahezu identisch mit den beim Ausländeramt hinterlegten Passbildern aus den Jahren 2007 bis 2009. Die Beweiseignung der Identitätskarte wird zusätzlich erschüttert durch den Untersuchungsbefund des Polizeipräsidiums Köln. Danach weicht das Dokument hinsichtlich Beschaffenheit und Darstellung vom dort vorhandenen Vergleichsmaterial ab. Die Unterlagen zum schulischen und beruflichen Werdegang sind zudem inhaltlich nicht nachvollziehbar und decken sich nicht mit den diesbezüglichen Angaben des Klägers in seinem Lebenslauf. Während der Kläger nach eigenen Angaben bereits 1988 die Schule abgeschlossen und ab Dezember 1991 eine Berufsausbildung durchlaufen haben will, bescheinigt das leaving certificate einen Schulbesuch bis 1989. Im Gegensatz dazu weist das Dokument, das ihm bereits im Dezember 1988 vom Somali Institute of B. ausgestellt worden sein soll, das Erreichen eines Diploms nach dem Besuch von Kursen zwischen Januar 1987 und Dezember 1988 aus. Einer weiteren Bescheinigung zufolge soll der Kläger Kurse in diesem Institut zwischen Januar 1989 und Dezember 1990 besucht haben. Auch die Geburtsurkunde vom 00. November 1989 eignet sich nicht zur Identitätsfeststellung. Die Angaben, die in der hierzu vorgelegten Übersetzung enthalten sind, sind in sich nicht nachvollziehbar. Zunächst fällt auf, dass der Kläger in der eigenen Geburtsurkunde bereits als Schüler bezeichnet wird. Geht man zu seinen Gunsten davon aus, dass sich diese Bezeichnung auf den Zeitpunkt der angeblichen Ausstellung am 23. November 1989 beziehen soll, passt hierzu nicht der Zusatz, der Kläger sei 33 Jahre alt. Bei der beweisrechtlichen Einordnung dieses Dokuments berücksichtigt das Gericht zu Lasten des Klägers, dass er zahlreiche, angeblich etwa zeitgleich ausgestellte Urkunden vorgelegt hat, die offenkundige Fälschungsmerkmale bzw. Unstimmigkeiten aufweisen. Vor diesem Hintergrund könnte die Geburtsurkunde dann dazu beitragen, das Gericht von einer geklärten Identität des Klägers zu überzeugen, wenn geeignete Mittel zur Überprüfung ihrer Authentizität zur Verfügung stünden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass in Somalia seit 30 Jahren die staatlichen Strukturen fehlen, die für die Prüfung der Echtheit und Richtigkeit vorgelegter Unterlagen erforderlich sind. Insbesondere existieren seit dem Bürgerkrieg keine Personenstandsregister mehr, anhand deren sich die Echtheit und Richtigkeit einer Geburtsurkunde überprüfen ließe. Diese Informationen decken sich mit den Erkenntnissen der Kammer aus anderen Verfahren, an denen der Prozessbevollmächtigte des Klägers beteiligt war, vgl. VG Köln, Urteile vom 11. Dezember 2019 - 10 K 4011/18 - und vom 24. März 2021 - 10 K 7200/18 - mit Verweis auf 5.1 der Lageberichte des Auswärtigen Amtes, vgl. zuletzt Stand Januar 2021, sowie die Information der Deutschen Botschaft in Kenia, Somalia und den Seychellen, https://nairobi.diplo.de/ke-de/service/urkundenueberpruefung/1510466 ; ebenso das von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung angeführte Urteil des VG Mainz vom 25. März 2022 - 4 K 476/21.MZ -. Danach ist es für Somalier einfach, Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. In Somalia selbst, aber auch in den von Somaliern bewohnten Enklaven, z. B. in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten. Die Deutsche Botschaft in Nairobi verneint jede Möglichkeit, somalische Urkunden zu legalisieren, (vertrauensanwaltlich) zu überprüfen oder ihre Echtheit oder Richtigkeit auf andere Weise festzustellen. Es liege daher im Ermessen der Behörde, der eine somalische Urkunde vorgelegt wird, ob sie diese als echt einschätzt und ihrem Inhalt vertraut. Angesichts dieser eindeutigen unveränderten Auskunftslage sieht das Gericht keinen Anlass, der Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nachzukommen und die Deutsche Botschaft in Nairobi zu fragen, ob über Vertrauensanwälte in W. nicht doch eine Überprüfung der Identitätskarte und Geburtsurkunde des Klägers möglich ist. Der Kläger ist auch nicht im Besitz sonstiger Unterlagen, die geeignet wären, seine Identität nachzuweisen. Angesichts der Vorlage einer nachweislich gefälschten Urkunde misst das Gericht auch der Heirats- und der Scheidungsurkunde sowie dem Führungszeugnis keinen relevanten Beweiswert zu, weil ihrer Echtheit und Richtigkeit nicht überprüfbar ist. Bei den Heirats- und Scheidungsurkunden handelt es sich zudem jedenfalls in der in der mündlichen Verhandlung nachgereichten Form lediglich um Farbkopien. Darüber hinaus ergeben sich inhaltliche Unstimmigkeiten in Bezug auf die Angaben des Klägers. Laut Übersetzung der Scheidungsurkunde soll der Kläger im Zeitpunkt seiner Scheidung im Juli 1995 in LN., also ca. 70 km nördlich von W. gelebt haben. Dies deckt sich nicht mit seinen Angaben im Asylverfahren, wonach er vor seiner Anfang August 1995 unternommenen Ausreise aus Somalia in K. in W. gelebt habe und verheiratet sei. Der Bescheid des Bundesamtes bindet nur in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Klägers. Die im Reiseausweis für Flüchtlinge aufgeführten Personalien beruhen auf den Angaben des Klägers und haben daher keine weitergehende Beweisfunktion, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2021 - 19 E 561/20 -, juris, Rn. 14. Auch Identitätsfeststellungen der Ausländerbehörde entfalten keine Bindungswirkung für das nachfolgende Einbürgerungsverfahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 19 E 146/20 -, juris, Rn. 6, 7 m.w.N. Dokumente, auf deren Grundlage die Tochter des Klägers eingebürgert worden ist, sind ebenfalls nicht geeignet, zur Klärung der Identität des Klägers beizutragen. Dass OD. R. P. die Tochter des Klägers ist, ergibt sich aus einem DNA-Abstammungsgutachten. Ein solches Gutachten trifft Feststellungen nur zu der Frage der biologischen Vaterschaft, nicht aber zu Identitätsmerkmalen des Vaters wie Name, Geburtsdatum und -ort. Soweit das Gutachten einen Namen und ein Geburtsdatum für den Kläger erwähnt, beruht dies wiederum nur auf seinen eigenen Angaben. Die Bescheinigung über die Geburtsurkunde der Tochter des Klägers aus dem Jahr 1996 enthält ausdrückliche Angaben zur Mutter, nicht aber zum Vater; allenfalls der Namenszusatz der Tochter weist auf eine Abstammung von einem R. P. hin. Dieser Zusatz lässt jedoch bereits deshalb keine Schlüsse auf die Identität des Klägers zu, weil Angaben zu dem Geburtsdatum des Vaters fehlen. Liegen danach zum Beweis geeignete Urkunden nicht vor, ergibt sich eine günstige Beurteilung der Identitätsfrage auch nicht aus der Aussage des Zeugen P. Y. Z.. Das Gericht ist von der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen nicht überzeugt. Der Zeuge hat in dem Asylfolgeverfahren und dem Einbürgerungsverfahren des Klägers sowie in dem Einbürgerungsverfahren der Tochter des Klägers widersprüchliche Angaben gemacht. Dies betrifft zum einen die Dauer des gemeinsamen Schulbesuchs mit dem Kläger. Im August 2010 hatte er erklärt, mit dem Kläger von der ersten bis zur zwölften Klasse in dieselbe Schule im Viertel K. gegangen zu sein. Im Einbürgerungsverfahren hat er angegeben, mit dem Kläger drei Jahre dieselbe Grundschule besucht zu haben, anschließend habe er, der Zeuge eine Schule in einem anderen Viertel besucht. Drei verschiedene Versionen hat der Zeuge, zu dem Ort präsentiert, an dem er den Kläger nach der Ausreise aus Somalia in Deutschland erstmals wiedergetroffen haben will. In dem Asylfolgeverfahren hatte er erklärt, ihm im Juni 2010 in Köln-J. bei einem Moscheebesuch begegnet zu sein. Laut seinen Angaben in dem Einbürgerungsverfahren des Klägers sollen sie sich bereits Ende 1999 in Köln-OV. in einem somalischen Verein getroffen haben und seither in Kontakt stehen. In dem Einbürgerungsverfahren der Tochter des Klägers ist schließlich von einem ersten Kontakt in YH. die Rede. Soweit der Zeuge in dem Einbürgerungsverfahren der Tochter des Klägers deren Erklärung, die Mutter des Klägers heiße PG. WT., bestätigt hat, findet sich keine Entsprechung zu einer der Angaben des Klägers betreffend die Person seiner Mutter. Auch die Angabe des Zeugen im Jahr 2010, der Vater des Klägers habe ein Bekleidungsgeschäft gehabt, passt nicht zu den Einlassungen des Klägers zum Beruf seines Vaters. Das Gericht hat sich von der Identität des Klägers schließlich auch nicht auf der bloßen Grundlage seines Vorbringens zu überzeugen vermocht. Daran ändert es nichts, dass sich der Kläger aufgrund der Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat in einer Beweisnot befindet. Denn das Vorbringen des Klägers zu seiner Identität ist in erheblicher Weise widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. Der Kläger hat diverse Asylverfahren mit fünf divergierenden Personalien betrieben. Dabei wichen vier Alias-Personalien von dem im Einbürgerungsverfahren benannten Geburtsdatum ab, in zwei Fällen wählte der Kläger zudem jeweils unterschiedliche Namenszusätze zu dem Eigennamen R.. In einem Fall benannte der Kläger einen vollkommen anderen Namen mit einem um mehrere Jahre abweichenden Geburtsdatum und einen anderen Geburtsort. Gründe, weshalb den jetzt im Einbürgerungsverfahren präsentierten Personalien mehr Glauben zu schenken sein sollte als einer der abweichenden, kann das Gericht nicht erkennen. Die Behauptung des Klägers, er habe seinen Namen nur aus Furcht vor Schlägereien und Misshandlungen in seiner Asylunterkunft geändert, um eine Unterbringung in einer anderen Stadt zu erwirken, überzeugt das Gericht nicht. Derartige Befürchtungen hätten mit einem Antrag auf anderweitige Unterbringung bzw. Umverteilung geltend gemacht werden können, ohne die Behörden über die eigene Identität zu täuschen. Sie erklären nicht, weshalb der Kläger im Juli 1996 innerhalb eines Monats in drei verschiedenen Städten Asylanträge mit jeweils abweichenden Aliaspersonalien gestellt hat. Auch zu der im ersten Asylantrag und im Einbürgerungsverfahren präsentierten Identität als am 00.00.1972 geborener R. P. hat der Kläger wechselnde Angaben gemacht. Im ersten Asylverfahren hat er im September 1995 erklärt, er sei Mitglied des Stammes Gal-Jecel. In einem Folgeverfahren hat er sich im September 2010 dagegen der ethnischen Minderheit der Rer Hamar zugeordnet. Unauflöslich widersprüchlich sind auch die Angaben zu den Eltern. Im Asylverfahren sind deren Namen mit O. P. und M. P. X. angegeben. Den Angaben im Einbürgerungsantrag zufolge sollen sie E. T. P. und A. P. X. heißen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, sein Vater heiße P. I.; er habe in der Metallfertigung gearbeitet. Demgegenüber soll er laut einer früheren Angabe Schuldirektor gewesen sein. Nicht nachvollziehbar sind schließlich die Angaben des Klägers zur Schulbildung und zu einer beruflichen Tätigkeit, selbst wenn man sie losgelöst von den hierzu vorgelegten Dokumenten betrachtet. Im Einbürgerungsantrag hat der Kläger angegeben, er habe von Januar 1976 bis Dezember 1988 die Grund-, Mittel- und Hochschule besucht und mit Abitur abgeschlossen. Dagegen soll sich seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge der Besuch von Grund- und Hauptschule von 1979 bis 1991 erstreckt haben. Beim Bundesamt hat der Kläger zu beruflichen Tätigkeiten angegeben, er habe keinen Beruf erlernt und zuletzt als Händler gearbeitet. In seinem Einbürgerungsantrag hat der Kläger demgegenüber erklärt, er sei von Dezember 1991 bis November 1992 als Außenhandelskaufmann tätig gewesen und habe zwischen Januar 1993 und August 1995 an einer Universität ein Studium mit einem entsprechenden Abschluss absolviert. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger wiederum erklärt, er habe zwischen 1991 und 1992 in einer Kinderhilfsorganisation gearbeitet. In der Folgezeit habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich das Bild eines von zahlreichen Widersprüchen und Unstimmigkeiten durchzogenen Vorbringens des Klägers zu seiner Identität, dessen Glaubhaftigkeit durch die Vorlage zumindest einen gefälschten Beweismittels zusätzlich nachhaltig erschüttert wird. Ist damit die Identität des Klägers als Einbürgerungsbewerber nicht geklärt, geht dies nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.