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Urteil

9 A 185/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:0527.9A185.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt ihre Einbürgerung. 2 Ihre Eltern A. A., geb. am ...1978, und B. A., geb. am ...1974, reisten 1999 als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne Identitätsnachweise vorzulegen. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und beim Verwaltungsgericht gaben sie an, sie seien armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan und hätten das Land im Herbst 1987 verlassen. Sie seien von russischen Soldaten mit einem Bus aus der Schule evakuiert und in ein Waisenhaus nach Russland (Dorf C., Gebiet T.) gebracht worden. In diesem Waisenhaus hätten nur armenische Kinder gelebt. Kontakt zu ihren Eltern hätten sie nicht mehr gehabt; auch hätten sie keinerlei Personalpapiere besessen. Mit 16 hätten sie beide Unterkunft bei einem Gönner des Waisenhauses gefunden. Wegen ihrer fehlenden Personalpapiere hätten sie zunehmend Probleme gehabt und hätten Russland verlassen, als die Mutter der Klägerin im 3. Monat schwanger gewesen sei. Aus diesem Grund seien sie auch nicht verheiratet. 3 Die Klägerin wurde am ...2000 in B-Stadt geboren; der Vater erkannte die Vaterschaft am 05.08.2002 an. Die Klägerin und ihre Eltern sind seit 2001 bzw. 2002 als Asylberechtigte anerkannt und verfügen über eine Niederlassungserlaubnis. Der Flüchtlingsreisepass der Klägerin bezeichnet sie als aserbaidschanische Staatsangehörige und enthält den Zusatz: „Die Personalangaben beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers“. Der am ...2015 geborene Bruder D. erwarb kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, da sich zum Zeitpunkt seiner Geburt die Eltern bereits 8 Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik aufgehalten hatten und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaßen. 4 Am 26.10.2016 beantragte die Klägerin, die damals die 12. Klasse besuchte, ihre Einbürgerung. Die Beklagte holte die erforderlichen Auskünfte ein und teilte der Klägerin dann mit Schreiben vom 27.12.2016 mit, es sei erforderlich, dass die Identität eines Einbürgerungsbewerbers nachgewiesen sei; dies sei eine ungeschriebene Voraussetzung für die Einbürgerung. Da die Klägerin kurz nach der Einreise ihrer Eltern in die Bundesrepublik geboren sei, basierten die Angaben in ihrer Geburtskurkunde ausschließlich auf den Angaben der Eltern, die jedoch keine Nachweise über ihre Identität vorgelegt hätten. Dies sei erforderlich, daher müssten Ausweise und Urkunden der Eltern aus dem Heimatland vorgelegt werden. Die Eltern teilten daraufhin telefonisch mit, sie hätten keinerlei Unterlagen. Der Beklagte wandte sich darauf an das Ministerium für Inneres und erläuterte, dass die knapp siebzehnjährige Antragstellerin wohl nicht in der Lage sei, Ermittlungen zu ihrer Identität anzustellen und dies nach Erreichen der Volljährigkeit sicher auch so bleiben werde. Aus den bisher gemachten Erfahrungen mit armenischen Volkszugehörigen, die nach eigenen Angaben aus Aserbaidschan stammten, habe es sich in fast allen Fällen herausgestellt, dass es sich tatsächlich um armenische Staatsangehörige aus Armenien handele, die tatsächlich auch andere Urkunden besäßen. Er halte die Identität der Klägerin daher trotz Vorlage einer Geburtsurkunde für nicht geklärt. Die Geburtsurkunde enthalte keinen einschränkenden Vermerk, da sie vor der entsprechenden Änderung der Vorschriften erstellt worden sei. Der Beklagte bat um eine fachaufsichtliche Stellungnahme, wie in solchen Fällen zu verfahren sei, die durch das Heranwachsen der in Deutschland geborenen Kinder von Flüchtlingen mit ungeklärter Identität jetzt vermehrt auftreten würden. Ein dauerhafter Ausschluss von der deutschen Staatsangehörigkeit sei nach Auffassung des Beklagten keine Lösung. Eine Antwort des Innenministeriums erfolgte nicht, der Antrag der Klägerin wurde nicht beschieden. 5 Am 27.09.2018 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie das Ziel der Einbürgerung weiterverfolgt. 6 Zur Begründung macht sie geltend, sie sei außerstande, im Herkunftsland ihrer Eltern in Aserbaidschan irgendwelche Unterlagen zu beschaffen, da sie in B-Stadt geboren sei und ihre Geburt dementsprechend in Aserbaidschan nicht registriert sei. Die Bemühungen ihrer Eltern, Abstammungsnachweise in Aserbaidschan zu beschaffen, seien erfolglos geblieben. 7 Darauf komme es aber auch nicht an, da ihre eigene Identität geklärt sei. Ihre Geburt sei beurkundet. Da die Geburtsurkunde keinen Vermerk enthalte, sei davon auszugehen, dass der Standesbeamte die seinerzeit vorliegenden Dokumente und Informationen als ausreichend erachtet habe. Ihre gesamte Lebensgeschichte in Deutschland sei bekannt und dokumentiert, es gebe damit auch keine unbekannte Vorgeschichte, die möglicherweise sicherheitsrelevant sei. 8 Ihre Staatsangehörigkeit sei ebenfalls als geklärt anzusehen, da sie in allen deutschen Ausweisdokumenten und Aufenthaltstiteln als armenische (gemeint: aserbaidschanische) Staatsangehörige geführt werde. Von einer Klärung der Staatsangehörigkeit der Eltern sei auch in § 10 StAG nicht die Rede. 9 Würde man hier strengere Anforderungen stellen, würde ihr Unmögliches abverlangt und mehreren Generationen die Einbürgerung unmöglich gemacht werden. 10 Anders als nach § 10 StAG in der ab August 2019 geltenden Fassung sei nach § 4 StAG kein Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit erforderlich. Diese Unterscheidung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Ihr Bruder sei anerkannt worden, weil ihre Eltern sich bereits 8 Jahre in Deutschland aufgehalten hätten, bei ihrer Geburt aber nicht. Diese Frist stelle kein vernünftig erklärbares Abgrenzungskriterium dar. 11 Alle anderen Einbürgerungsvoraussetzungen seien gegeben. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Beklagten zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung führt er aus, es fehle an dem nach § 10 StAG in der seit August 2019 geltenden Fassung nunmehr auch ausdrücklichen gesetzlichen Erfordernis der Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit. 17 Die deutsche Geburtsurkunde der Klägerin habe nicht ohne einen Randvermerk ausgestellt werden dürfen, dass die Richtigkeit der Personaldaten ihrer Eltern nicht urkundlich nachgewiesen sei. Dies entspreche der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Schon vor der Änderung der entsprechenden Dienstanweisung hätten danach bei nicht belegten Tatsachen die Eigenangaben übernommen und mit einem Zusatz versehen werden müssen, der die Beweiskraft des Eintrages entsprechend einschränke. Dem stehe nicht entgegen, dass es den Betroffenen unverschuldet nicht möglich sei, die für eine uneingeschränkte Eintragung erforderlichen Urkunden zu erlangen. Dies könne nicht dazu führen, den Personenstandsurkunden eine Beweiskraft zu verleihen, die ihnen tatsächlich nicht zukomme. Eidesstattliche Versicherungen reichten nicht aus. Die Richtigkeit der Personaldaten der Klägerin und ihrer Eltern sei nicht urkundlich nachgewiesen, das ergebe sich aus den entsprechenden Unterlagen des Standesamtes. 18 Auch für die Einbürgerung könne nicht deshalb von dem Erfordernis der Identitätsklärung abgesehen werden, weil der Klägerin möglicherweise die Beschaffung erforderlicher Identitätsnachweise aufgrund der Situation im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar sei. In diesem Fall trage der Einbürgerungsbewerber die materielle Beweislast für den Nachweis seiner Identität. 19 Die Staatsangehörigkeit der Klägerin sei ebenfalls entgegen § 10 StAG nicht geklärt. Sie trage vor, aserbaidschanische Staatsangehörige zu sein, habe aber keine Nachweise dafür vorgelegt. Kinder aserbaidschanischer Staatsangehöriger erhielten zwar gemäß Art. 52 der aserbaidschanischen Verfassung mit ihrer Geburt die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit, auch die Staatsangehörigkeit der Eltern habe aber nicht nachgewiesen werden können. Es habe auch keine ersichtlichen Versuche gegeben, entsprechende Unterlagen über die aserbaidschanische Botschaft zu beschaffen, obwohl dies grundsätzlich möglich sei. Neben der aserbaidschanischen kämen auch die armenische oder russische Staatsangehörigkeit in Betracht. 20 Ihm, dem Beklagten, sei bewusst, dass die Klägerin sich in einer besonderen Situation befinde, weil sie als Flüchtling anerkannt und in Deutschland geboren sei. Die Identitätsprüfung sei aber auch bei anerkannten Flüchtlingen erforderlich. Der Gesetzgeber habe hier – wie auch im Personenstandsrecht - für diesen Personenkreis auch in der Neufassung des § 10 StAG keine Sonderregelung getroffen. 21 In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten erklärt, dass alle weiteren Voraussetzungen für eine Einbürgerung gegeben seien. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Ausländerakten sowie die Gerichtsakten der Asylverfahren der Klägerin und ihrer Eltern (4 A 504/00 und 4 A 386/00) wurden beigezogen und waren ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 23 Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da der Beklagte über den Antrag auf Einbürgerung ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden hat. Damit ist die erhobene Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. 24 Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. Der Beklagte hat die Einbürgerung im Klageverfahren zu Recht abgelehnt. 25 Rechtsgrundlage für die begehrte Einbürgerung ist § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG - in der Fassung des am 08.08.2019 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1124 f.). Auf diese Fassung des § 10 StAG ist abzustellen, denn maßgeblich ist im Staatsangehörigkeitsrecht jeweils die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U. v. 01.06.2017 – 1 C 16.16 –, juris Rn. 9 f.). Darauf, dass der Beklagte eher hätte entscheiden können, kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an. 26 Nach § 10 Abs. 1 StAG in dieser Fassung ist ein Ausländer auf Antrag nur einzubürgern, wenn – neben der hier unstreitigen Erfüllung weiterer Voraussetzungen - seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind. Dieses neu eingeführte geltende gesetzliche Erfordernis beruht auf dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2011, wonach die geklärte und feststehende Identität zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung ist. Die Regelung war in der Gesetzesnovelle ursprünglich nicht vorgesehen, ist dann aber auf Anregung der Innenministerkonferenz eingefügt worden. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/11083 S. 10 ff.) nimmt dazu auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug, in der es heißt (- 5 C 27.10 -, juris Rn. 11 ff.): 27 „2. Zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG 2005 ist zudem, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Zwar hat dieses Erfordernis im Wortlaut des § 10 Abs. 1 StAG 2005 keine ausdrückliche Erwähnung gefunden. Die Klärung offener Identitätsfragen ist jedoch notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG 2005 genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe. 28 Die Angaben zur Person bilden gleichsam die Basis für alle weiteren Ermittlungen. Auf der Grundlage der angegebenen Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) werden alle weiteren Anfragen bei in- und ausländischen Behörden durchgeführt. Nur wenn Gewissheit besteht, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, kann nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, ob er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen oder ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Identitätsprüfung stellt daher nicht nur einen unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2009 - 19 A 1657/06 - NVwZ-RR 2009, 661). Sie bildet auch eine notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung. In diesem Sinne wird die Identitätsprüfung im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (VGH Mannheim, Urteil vom 17. März 2009 - 13 S 3209/08 - UA S. 20). 29 Die Erforderlichkeit einer Identitätsprüfung erschließt sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Verleihung der Staatsangehörigkeit durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Mit der am Ende des individuellen Einbürgerungsverfahrens stehenden Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG wird einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit werden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und andererseits wird die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert. Schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, macht eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Überprüfung der Frage, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, ist aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann.“ 30 In der Begründung wird im Anschluss an die Darstellung dieser Rechtsprechung ausgeführt, eine vergleichbare Bedeutung komme auch der Frage der geklärten Staatsangehörigkeit zu, die bei der Einbürgerung einen unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorgesehenen Statusprüfung darstelle. Erst wenn sicher geklärt sei, ob und welche Staatsangehörigkeit ein Einbürgerungsbewerber besitze, könne beurteilt werden, ob die Einbürgerung unter Vermeidung oder Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen sei und welche ausländische Staatsangehörigkeit zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit vor der Einbürgerung grundsätzlich aufzugeben sei. Die geklärte Identität und Staatsangehörigkeit werde deshalb als zwingende Einbürgerungsvoraussetzung in alle Einbürgerungsvorschriften des StAG übernommen. 31 Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. 32 Ihre Identität ist nicht geklärt, denn dazu gehört auch ihr (Familien-)Name, der sich von dem ihrer Mutter ableitet. Diese hat – wie auch der Vater der Klägerin - ihre Personalien zwar im Asylverfahren und auch in der Folgezeit jeweils so angegeben, für die Richtigkeit des Namens gibt es aber keinerlei Belege. An der Identität bestehen jedoch Zweifel, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis fehlen. Die Einbürgerungsbehörden dürfen sich grundsätzlich nicht mit den eigenen Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person begnügen, sondern sie müssen regelmäßig die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise verlangen. Dies gilt unabhängig davon, dass im Einzelfall die typischerweise bestehende Beweisnot von Flüchtlingen eine Beweiserleichterung gebieten kann (BVerwG, U. v. 01.09.2011, a.a.O. juris Rn. 22). Die Identität ist so lange ungeklärt, bis ein gültiges Ausweispapier oder gleich beweiskräftige Unterlagen als Nachweis der Identität vorgelegt werden (BVerwG, B. v. 06.03.2014 – 1 B 17.13c -, juris Rn. 8). Dies können neben Pässen und Personenstandsurkunden aus dem Ausland auch andere geeignete Dokumente des Heimatstaates mit Identifikationsfunktion wie Führerschein, Wehrpass, Dienstausweise oder auch Schulzeugnisse etc. sein, über deren Beweiswert jeweils im Wege der freien Beweiswürdigung zu entscheiden ist (vgl. Sachsenmaier in Hypertextkommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - HTK-StAR, § 10 StAG/geklärte Identität, Stand 03.04.2020 Rn. 51 ff. m.w.N.). Daran fehlt es hier. 33 Die Eltern der Klägerin haben keinerlei Papiere vorgelegt und auch im Einbürgerungsverfahren der Tochter telefonisch nur mitteilen lassen, sie hätten keinerlei Dokumente. Auch in den beigezogenen Ausländerakten sind keine Unterlagen enthalten, die die Identität der Eltern der Klägerin belegen könnten. Die von der Mutter der Klägerin bei deren Geburt gegenüber dem Standesamt abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 14.03.2000 (Bl. 64 Beiakte A), in der auch ihr Name enthalten ist, reicht für den erforderlichen Nachweis allein nicht aus (vgl. Sachsenmaier a.a.O. Rn. 64 m.w.N). 34 Die in Deutschland ausgestellte Geburtsurkunde belegt die Identität bzw. den Namen der Klägerin nicht, denn auch der dort verzeichnete Name beruht allein auf den Angaben der Eltern. Hier hätte ein entsprechender Vermerk aufgenommen werden müssen. Zwar ist eine entsprechende Bestimmung erst mit einer Dienstanweisungsänderung von 2005 erfolgt, dies entsprach jedoch bereits vorher dem sog. Annäherungsgrundsatz, wonach nicht belegte Tatsachen mit einem Zusatz versehen werden müssen, der die Beweiskraft des Eintrags entsprechend einschränkt (vgl. OLG Schleswig, B. v. 17.04.2008 – 2 W 12/08 -, juris). Allerdings kommt der Geburtsurkunde bzw. der entsprechenden Eintragung ins Personenstandsregister nach § 54 Abs. 1 PStG Beweiskraft zu. Jedoch ist nach § 54 Abs. 3 StAG der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache zulässig. Dieser wäre hier geführt, da es zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der Name nicht belegt ist; dies ergibt sich auch aus den vom Beklagten beigezogenen Unterlagen des Standesamtes. Eine Berichtigung des Personenstandsregisters bzw. der Geburtsurkunde vor Versagung der Einbürgerung ist nicht erforderlich. Das OVG Schleswig hat in seinem Urteil vom 23.03.2017 (- 4 LB 6/15 -, juris Rn. 50) ausgeführt, eine Einbürgerung scheitere bei geklärter Identität nicht daran, dass in Personenstandsurkunden andere (falsche) Angaben enthalten seien. Eine „Vereinheitlichung“ der Identität sei nicht erforderlich. Daraus kann umgekehrt auch gefolgert werden, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nicht allein auf Personenstandsurkunden gestützt werden kann, die – unstreitig – nicht auf belegten Tatsachen, sondern nur auf den Angaben der Einbürgerungsbewerberin selbst bzw. ihrer Eltern beruhen. 35 Der Flüchtlingsausweis der Klägerin belegt ihre Identität ebenfalls nicht, er enthält den einschränkenden Zusatz, dass die Personalangaben auf den Angaben des Antragstellers beruhen (vgl. BVerwG U. v. 01.09.2011 a.a.O. Rn. 21). Damit ist die Identität der Klägerin nicht geklärt. 36 Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die auch vom Bundesverwaltungsgericht für die Rechtfertigung der Identitätsfeststellung in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen im vorliegenden Fall wohl genauso wenig berührt sind wie eine Doppelidentität befürchtet werden muss. Die Klägerin lebt seit ihrer Geburt in Deutschland und kann hier unter dem von ihr geführten Namen überprüft werden; ein „Vorleben“ im Ausland hatte sie nicht. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 StAG macht jedoch keine Ausnahme für solche Fälle. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen neben den Sicherheitsinteressen auch ein generelles öffentliches Interesse daran gesehen, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist (U. v. 01.09.2011, a.a.O. Rn. 13; vgl. auch Sachsenmaier a.a.O. Rn. 7). 37 Auch der Umstand, dass die Klägerin selbst nicht in der Lage ist, zur Klärung ihrer Identität beizutragen, verschafft ihr keinen Einbürgerungsanspruch. Es kann unterstellt werden, dass ihre Eltern tatsächlich keine Dokumente besitzen oder erlangen können und sie selbst erst Recht keine Aussichten hat, zumutbar Unterlagen zur Klärung ihrer Identität zu bekommen. Sie trägt jedoch dafür die Beweislast. Selbst dann, wenn der Einbürgerungsbewerber objektiv außerstande ist, den erforderlichen Identitätsnachweis zu erbringen, weil ihm die Beschaffung erforderlicher Urkunden aufgrund der Situation im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar ist, bleibt es dabei, dass er die materielle Beweislast für den Nachweis seiner Identität trägt (vgl. OVG Münster, B. v. 21.09.2018 – 19 E 729/17 – juris Rn. 3; OVG Lüneburg, U v. 03.05.2018 – 13 LB 107/16 – juris Rn. 47; Sachsenmaier a.a.O. Rn. 105; Berlit in Gemeinschaftskommentar Staatsangehörigkeitsgesetz, Stand Juni 2018, § 10 Rn. 56). Dies gilt auch bei anerkannten Flüchtlingen. Die bei ihnen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten können nur zur Erleichterung bei der Beweisführung und bei der Mitwirkungspflicht führen, nicht aber zu einem generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung (BVerwG, U. v. 01.09.2011 a.a.O. Rn 16, 25). 38 Eine Härtefallklausel, die in Sonderfällen gleichwohl einen Anspruch auf Einbürgerung begründen könnte, ist mit der gesetzlichen Neuregelung nicht in das Gesetz eingefügt worden. Von einigen vom Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages angehörten Sachverständigen war angeregt worden, für besonders gelagerte Härtefälle eine Ausnahmeklausel vorzusehen, die beispielsweise daran geknüpft werden könne, dass zumutbare Mitwirkungspflichten erfüllt würden, Ähnliches sah ein Erlass in Baden-Württemberg vor. Dieser Anregung ist der Gesetzgeber jedoch nicht nachgekommen, so dass es auch in Fällen wie dem vorliegenden bei der Versagung der Einbürgerung bleiben muss (vgl. zu alledem Sachsenmaier a.a.O. Rn. 113 ff.). 39 Unabhängig davon besteht ein Anspruch auf Einbürgerung auch deshalb nicht, weil die Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht geklärt ist. In ihrem Flüchtlingsausweis ist als Staatsangehörigkeit Aserbaidschan angegeben; dies gilt auch für ihre Eltern. In ihrer anlässlich der Geburt der Klägerin abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 14.03.2000 hat die Mutter ihre Staatsangehörigkeit selbst jedoch als ungeklärt angegeben. Irgendwelche Belege gibt es auch hier nicht. Die Frage der Staatsangehörigkeit unterliegt zwar ebenfalls der freien richterlichen Beweiswürdigung, hier gibt es aber keinerlei Unterlagen und damit auch keinen Ansatz für die Annahme einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit. 40 Der Wortlaut des Gesetzes sieht auch hier keine Ausnahmen oder Härtefallregelungen vor, die Ausführungen zur Beweislast bei der Klärung der Identität gelten für die Klärung der Staatsangehörigkeit entsprechend (vgl. Sachsenmaier, HTK-Star, § 10StAG – geklärte Staatsangehörigkeit, Stand 22.03.2020, Rn. 3; Hecker in Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 10 Rn. 47). 41 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese strikten Regelungen ohne Härtefallklausel bestehen nicht (vgl. auch VG Köln, U v. 11.12.2019 – 10 K 4011/18 -, juris Rn. 26 ff.). Das Grundgesetz begründet keinen Anspruch auf Einbürgerung und schützt den Einbürgerungsbewerber nicht; geschützt ist in Art. 16 Abs. 1 GG nur die bestehende deutsche Staatsangehörigkeit. 42 Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen werden, dass in den Fällen des § 4 Abs. 3 StAG in Deutschland geborene Kinder von Ausländern, die sich seit mehr als 8 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben, auch dann kraft Gesetzes in den deutschen Staatsverband aufgenommen werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist; so hat ihr Bruder die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Ein entsprechendes Erfordernis ist in diese Regelung nicht aufgenommen worden. Die Einbürgerung ist gewährende Staatstätigkeit, so dass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum sowie eine Einschätzungsprärogative zu Integrationsvoraussetzungen und -wirkungen zusteht (BVerwG, B. v. 14.05.2019 – 1 B 29/19 -, juris Rn. 10). Dieser Spielraum ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber darauf abstellt, dass die Eltern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes in Deutschland erfüllen (vgl. Kau in Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, a.a.O. § 4 Rn. 75a) und nicht erst – wie bei der Klägerin – Jahre später. Der als Ausnahme vom Abstammungserwerb erst im Jahr 2000 eingeführte Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland soll auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen bereits bei der Geburt des Kindes aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes der Eltern in Deutschland positive Integrationserwartungen bestehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die grundlegenden Unterschiede zwischen einer Einbürgerung durch Verwaltungsakt und dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt kraft Gesetzes rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Fallgruppen (OVG Lüneburg, B. v. 28.01.2020 – 13 LA 165/19 –, juris Rn.6). 43 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 44 Die Berufung wird gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Neuregelung des § 10 Abs. 1 StAG und die sich daraus ergebenden Fragen für Fälle, in denen in Deutschland geborene Kinder ihre von den Eltern abgeleitete Identität und Staatsangehörigkeit nicht nachweisen können, grundsätzliche Bedeutung hat.