Urteil
7 K 3885/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:1014.7K3885.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicheheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist am 00.00.0000 im Gebiet Omsk (Russland) geboren. Sein Vater ist der am 00.00.0000 in Kemerowo (Russland) geborene Herr H. T. , seine Mutter die am 00.00.0000 im Gebiet Omsk geborene Frau K. T1. , geb. L. . Gemeinsam mit anderen Familienangehörigen beantragte der Kläger durch einen Bevollmächtigten im Bundesgebiet unter dem 23.07.1999 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals sinngemäß die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Ergänzungsbogen S zum Antrag gab er an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Mütterlicherseits stamme er von deutschen Volkszugehörigen ab. Von Kind an habe er im Elternhaus die deutsche wie die russische Sprache erlernt. Er spreche häufig Deutsch, verstehe alles und spreche fließend. Am 01.07.2002 unterzog sich der Kläger im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk einem Sprachtest. Er gab an, im Elternhaus nur Russisch erlernt zu haben. Nach der Bewertung des Sprachtesters war eine Verständigung auf Deutsch mit dem Kläger nicht möglich. Dieser verstehe und spreche überhaupt kein Deutsch. 3 Mit Bescheid vom 23.08.2004 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag u.a. des Klägers ab, da die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht habe festgestellt werden können, da die Mutter nicht über familiär vermittelte deutsche Sprachfertigkeiten verfüge. Der Bescheid wurde per Einwurf-Einschreiben am 23.08.2004 an den Bevollmächtigten abgesandt. Widerspruch wurde nicht erhoben. 4 Unter dem 01.08.2018 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. 2005 habe er geheiratet. Der Ehe entstammten drei Kinder. Gleichzeitig übersandte der Kläger eine Vollmacht für Herrn B. A. in L1. X. . 5 Mit Bescheid vom 17.01.2019 lehnte das BVA den Antrag ab. Es sei keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Das 10. BVFG-Änderungsgesetz habe das Tatbestandsmerkmal der Abstammung von deutschen Volkszugehörigen unberührt gelassen. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Der Ablehnungsbescheid wurde gemäß Absendevermerk der Poststelle des BVA am 18.01.2019 an den Bevollmächtigten abgesandt und enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. 6 Der Kläger erhob mit am 24.04.2019 in Omsk datierten und am 10.05.2019 beim BVA eingegangenen Schreiben Widerspruch und übersandte weitere Unterlagen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2019 wies das BVA den Widerspruch unter Hinweis auf eine versäumte Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Bevollmächtigten erfolgte am 23.05.2019. 8 Der Kläger hat am 21.06.2019 beim hiesigen Gericht „Klage“ erhoben. Er habe den Ablehnungsbescheid erst am 15.02.2019 erhalten. Da er alle Unterlagen bei seiner bis zum 10.04.2019 ortsabwesenden Mutter aufbewahrt habe, sei es ihm erst danach möglich gewesen, die erforderlichen Kopien beim BVA vorzulegen. 9 Mit der Eingangsverfügung wurde der Bevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass das Schreiben als Klage behandelt werde. Eine Reaktion erfolgte nicht. 10 Zur mündlichen Verhandlung erschien für den Kläger niemand. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Die Klage sei wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Entscheidung ergeht, obwohl für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Der Kläger wurde auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen, § 102 Abs. 2 VwGO. 17 Das Gericht geht bei sachgerechter Auslegung des Begehrens davon aus, dass der Kläger auch eine Klage erheben wollte, obwohl sein an das Gericht adressierter Schriftsatz vom 11.06.2019 mit „Widerspruch“ überschrieben ist. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens wäre ein erneuter Widerspruch von vornherein unzulässig. 18 Die Klage ist jedoch nicht zulässig. 19 Es fehlt an der Sachentscheidungsvoraussetzung eines fristgemäß durchgeführten Vorverfahrens. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der mit einer den Anforderungen des § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG genügenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ablehnungsbescheid vom 17.01.2019 galt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG am 21.01.2019 zu Händen des Bevollmächtigten als dem Kläger bekanntgegeben. Denn nach dieser sog. Fiktionsregelung gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post – hier dokumentiert durch den behördlichen Ab-Vermerk – als bekannt gegeben. Einen späteren Zugang bei seinem Zustellungsbevollmächtigten hat der Kläger selbst nicht behauptet, womit die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG schon in Ansatz nicht gegeben ist. Unerheblich ist die Darstellung, den Bescheid erst am 15.02.2019 erhalten zu haben, da es auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Zustellungsbevollmächtigten ankommt. Dessen ungeachtet wäre auch bei einem Fristbeginn mit dem 15.02.2019 die einmonatige Widerspruchsfrist nicht gewahrt. 20 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Behörde hier ausweislich des Vermerks über dem Adressfeld ausdrücklich eine „Zustellung“ mittels Einwurf-Einschreiben gewählt hat. Mit der Neufassung des § 4 Abs. 1 VwZG zum 01.01.2006 sollte die Zustellung mittels Einschreiben weiterhin erhalten bleiben, unter Berücksichtigung der von den Postdienstleistern inzwischen angebotenen Einschreibvarianten aber auf das Übergabe-Einschreiben und das Einschreiben gegen Rückschein begrenzt werden. Ein Einwurf-Einschreiben, bei dem der absendenden Behörde wie dem Empfänger kein Zustellungsdatum verlässlich mitgeteilt wird, genügt diesen Erfordernissen nicht. Allerderdings wird in den Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Übergabe-Einschreiben die Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt (BT-Drs. 16/5216, S. 12). Das Dokument gilt auch in diesem Falle am dritten Tag der Aufgabe zur Post als zugestellt. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.2015 - 1 B 6.15 - und VG Göttingen, Beschluss vom 24.09.2018 - 1 B 251.18 -. 22 Dies gilt auch dann, wenn – wie im Fall des hier in Rede stehenden Ablehnungsbescheides – eine förmliche Zustellung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Denn auch in diesem Fall ergäbe sich aus den allgemeinen Bestimmungen über die Bekanntgabe in § 41 Abs. 2 VwVfG kein anderes Ergebnis. 23 Vgl. VG Köln, Urteil vom 25.09.2018 - 7 K 229/18 -. 24 Gründe für eine gerichtliche Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist bestehen nicht. Die Fristversäumung war jedenfalls nicht unverschuldet. Insbesondere kann der Kläger nicht darauf verweisen, vorzulegende Unterlagen hätten sich bis 10.04.2019 bei seiner Mutter befunden. Für eine wirksame Widerspruchserhebung bedurfte es dieser Unterlagen nicht. 25 Überdies hätte die Klage auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil ein Wiederaufgreifen des Verfahrens aufgrund des 10. BVFG-Änderungsgesetzes nach einer Erstablehnung wegen fehlender Abstammung von deutschen Volkszugehörigen grundsätzlich nicht möglich ist. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger, resp. seine Mutter aktuell die gesetzlichen Anforderungen deutscher Volkszugehörigkeit erfüllen, namentlich in sprachlicher Hinsicht. Dem muss angesichts fehlender Zulässigkeit der Klage aber nicht weiter nachgegangen werden. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28 Rechtsmittelbelehrung 29 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 30 31 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 32 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 33 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 34 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 35 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 36 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 37 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 38 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 39 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 40 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 41 Beschluss 42 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 43 5.000,00 Euro 44 festgesetzt. 45 Gründe 46 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 47 Rechtsmittelbelehrung 48 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 49 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 50 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 51 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 52 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.