Beschluss
1 B 6/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zustellung durch Übergabeeinschreiben greift die in § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG normierte Drei-Tage-Zustellfiktion; ein nachweislich früherer tatsächlicher Zugang ändert daran nichts, sofern nicht feststeht, dass das Dokument nicht oder erst später zugegangen ist.
• Die Übergabeeinschreiben-Variante ist nach der Novelle des Verwaltungszustellungsgesetzes ausdrücklich erfasst und die gesetzliche Fiktion ist gewollt und dient der Rechtssicherheit.
• Die gesetzliche Fiktion ist widerlegbar: steht fest, dass das Dokument nicht oder später zugegangen ist, beginnt die Frist nicht vor dem tatsächlichen Zugang.
• Die Sondervorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG (Zustellung durch Aushändigung in Aufnahmeeinrichtungen an den Ausländer) steht der Anwendung der Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG nicht entgegen, wenn die Zustellung an einen bevollmächtigten Prozessvertreter erfolgt.
Entscheidungsgründe
Drei-Tage-Zustellfiktion bei Übergabeeinschreiben nach VwZG gilt, tatsächlicher früherer Zugang ändert Fristbeginn nur bei Widerlegung • Bei Zustellung durch Übergabeeinschreiben greift die in § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG normierte Drei-Tage-Zustellfiktion; ein nachweislich früherer tatsächlicher Zugang ändert daran nichts, sofern nicht feststeht, dass das Dokument nicht oder erst später zugegangen ist. • Die Übergabeeinschreiben-Variante ist nach der Novelle des Verwaltungszustellungsgesetzes ausdrücklich erfasst und die gesetzliche Fiktion ist gewollt und dient der Rechtssicherheit. • Die gesetzliche Fiktion ist widerlegbar: steht fest, dass das Dokument nicht oder später zugegangen ist, beginnt die Frist nicht vor dem tatsächlichen Zugang. • Die Sondervorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG (Zustellung durch Aushändigung in Aufnahmeeinrichtungen an den Ausländer) steht der Anwendung der Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG nicht entgegen, wenn die Zustellung an einen bevollmächtigten Prozessvertreter erfolgt. Die Klägerin rügte, ein Asylbescheid sei durch ein Übergabeeinschreiben der Post zugestellt worden; streitig war, ob für den Fristbeginn die gesetzliche Zustellfiktion des Verwaltungszustellungsgesetzes (drei Tage nach Aufgabe zur Post) oder ein nachweislich früherer tatsächlicher Zugang maßgeblich sei. Die Behörde hatte den Bescheid mittels Einschreiben durch Übergabe an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin sendet. Die Klägerin machte geltend, die Novellierung des Verwaltungszustellungsgesetzes und die Einführung des Übergabeeinschreibens führten dazu, dass bei nachweislich früherer tatsächlicher Zustellung dieser Zeitpunkt für den Fristbeginn zu gelten habe. Das Berufungsgericht nahm die gesetzliche Fiktion an; die Klägerin legte Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung vor. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Frage klärungsbedürftig und revisionszulassungswürdig sei und bewertete die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes und des Verwaltungszustellungsgesetzes. • Anwendbare Normen sind § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG (Zustellung von Entscheidungen des Bundesamts), § 1 und § 3 Abs. 2 VwZG (Verweis auf VwZG und Wahl der Zustellungsarten) sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 2 VwZG (Einschreiben, Übergabe/ Rückschein, Drei-Tage-Fiktion). • Die Gesetzeslage erlaubt der Behörde die Wahl zwischen Einschreiben durch Übergabe und Einschreiben mit Rückschein; für das Übergabeeinschreiben gilt nach Wortlaut und Gesetzesmaterialien die Drei-Tage-Zustellfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG. • Die Gesetzesmaterialien zur Novelle von 2005 bestätigen, dass das Übergabeeinschreiben und das Einschreiben mit Rückschein als einschlägige Formen gedacht sind und dass die Fiktion für das Übergabeeinschreiben gelten soll; dies dient der Rechtssicherheit, weil der Absender beim Übergabeeinschreiben nur eine Einlieferungsbescheinigung erhält. • Die Fiktion ist nicht absolut: die gesetzliche Regelung self sieht vor, dass das Dokument am dritten Tag als zugestellt gilt, es sei denn, es ist nicht oder erst später zugegangen; somit wird der Fristbeginn durch einen tatsächlich früheren Zugang nur dann vorverlegt, wenn der tatsächliche Zugang im Sinne der Norm feststeht. • Die spezielle Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, die Zustellung in Aufnahmeeinrichtungen regelt, ist hier nicht einschlägig, weil der Bescheid an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen war (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG). • Mangels unklarer Gesetzeslage und vorliegender eindeutiger Anwendung der gesetzlichen Fiktion besteht keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde. Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass bei Zustellung eines Asylbescheids durch ein Übergabeeinschreiben die Drei-Tage-Zustellfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG greift, sodass das Dokument grundsätzlich am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Ein nachweislich früherer tatsächlicher Zugang führt nur dann zu einem früheren Fristbeginn, wenn feststeht, dass das Dokument zuvor tatsächlich zugegangen ist; die Fiktion ist damit widerlegbar. Die spezielle Regel des Asylverfahrensgesetzes steht der Anwendung der Fiktion im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil der Bescheid dem Prozessbevollmächtigten zuzustellen war. Kostenentscheidung: der Beschluss regelt die Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.