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Beschluss

6 Nc 14/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0822.6NC14.19.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. I. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zulassung zum Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung mit dem Lernbereich Sprachliche Grundbildung, dem Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften, dem Förderschwerpunkt Lernen sowie dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Antragsgegnerin und das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) als Verordnungsgeber haben bezogen auf das Studienziel, den für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung zunächst erforderlichen Bachelorabschluss zu erreichen, keine einheitlich auf dieses Studienziel bezogene Aufnahmekapazität für Studienanfänger festgesetzt. Vielmehr haben sie für jeden dieser Lernbereiche bzw. Förderschwerpunkte eigene Zulassungszahlen festgesetzt. Dies ist mit Blick auf § 11 Abs. 6 Nr. 5 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG NRW) vom 12.05.2009 (GV.NRW. 2009 S. 308), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 21.07.2018 (GV.NRW. S. 404), nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift umfasst das Studium für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung neben dem bildungswissenschaftlichen Studium ferner das Studium von zwei Unterrichtsfächern jeweils einschließlich der Fachdidaktik sowie das Studium von zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen. Das bedeutet, dass eine Zulassung zu dem gewählten Bachelor-Lehramtsstudium nur erfolgen kann, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin in sämtlichen Ausbildungsbestandteilen, die dieses Studium zwingend ausmachen, die jeweilige Zulassungsgrenze überwindet. Anders gewendet bedeutet dies, dass eine außerkapazitäre Zulassung wegen unterbliebener Kapazitätsausschöpfung nur erfolgen kann, wenn die gerichtliche Überprüfung ergibt, dass die festgesetzte Zulassungszahl in den Bestandteilen, in denen der jeweilige Antragsteller bzw. die jeweilige Antragstellerin nicht bereits die Voraussetzungen einer innerkapazitären Zulassung erfolgreich erfüllt hat, die tatsächliche Ausbildungskapazität unzutreffend zu niedrig wiedergibt und darüber hinaus die nach dem geltenden Kapazitätsrecht dort anzunehmende Zulassungszahl auch nicht anderweitig bereits kapazitätsdeckend ausgeschöpft ist. Nur dann besteht nämlich ein Anspruch auf Zulassung zu dem auf das Studienziel „Lehramt für sonderpädagogische Förderung“ führenden Bachelorstudium. Vorliegend scheitert das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers daher schon dann, wenn in einem dieser Unterrichtsfächer bzw. sonderpädagogischen Fachrichtungen, die das MKW nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV.NRW. S. 591) als eigenständigen Studiengang bzw. als eigenständiges Fach behandelt hat, eine unterbliebene Kapazitätsausschöpfung nicht angenommen werden kann. So liegt der Fall hier. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom MKW für das Sommersemester 2019 festgesetzte Höchstzahl von 28 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Lernbereichs Natur- und Gesellschaftswissenschaften im Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Universität zu Köln, vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2019 vom 12. Dezember 2018 (GV.NRW. S. 4), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Die Auffassung des Antragstellers, wonach es für die gesonderte Festsetzung von Zulassungszahlen für die einzelnen Lernbereiche bzw. Unterrichtsfächer an einer hinreichenden rechtlichen Grundlage fehle, überzeugt weder methodisch noch inhaltlich. Maßgeblich ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, ob Studiengänge, für die nach Maßgabe von § 1 Satz 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) vom 18. November 2008 (GV.NRW. S. 710), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (GV.NRW. S. 239), i. V. m. §§ 3, 4 KapVO 2017 Zulassungszahlen festgesetzt werden, auch als solche, d. h. als „Studiengang“ bezeichnet werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich materiell-rechtlich um einen Studiengang handelt. Die Verwendung der Begriffe „Lernbereich“ bzw. „Förderschwerpunkt“ ist kapazitätsrechtlich daher nicht zu beanstanden. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Begriffe „Studiengang“ bzw. „Lernbereich“ in den einschlägigen Regelwerken legaldefiniert oder sonst „geregelt“ werden. Was einen Studiengang im kapazitätsrechtlichen Sinne materiell ausmacht, lässt sich ohne Weiteres durch Auslegung bestimmen. So wird ein Studiengang im Wesentlichen bestimmt durch das Ausbildungsziel, die Lehrinhalte sowie die Prüfungsanforderungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.2015 – 6 B 39/14 – juris, Rn. 36. Insbesondere mit Blick auf die Lehrinhalte erscheint es, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, kapazitätsrechtlich geradezu geboten, die im Bachelorstudiengang Lehramt für sonderpädagogische Förderung angebotenen Lernbereiche bzw. Förderschwerpunkte materiell-rechtlich als eigenständige Studiengänge zu behandeln und dementsprechend jeweils gesonderte Zulassungszahlen festzusetzen, da sie nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 KapVO 2017 jeweils unterschiedlichen Lehreinheiten zuzuordnen sind. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2018/2019 ist die KapVO NRW 2017. Nach § 3 KapVO NRW 2017 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7). 1. Lehrangebot Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2017 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden – SWS – , in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017. Das MKW geht zum Berechnungsstichtag (15. September 2018) davon aus, dass im Studienjahr 2018/2019 der Lehreinheit Interdisziplinäre Studien (Schwerpunkt Mathematik, Naturwissenschaften) 4,50 Personalstellen mit einem Lehrangebot von 33,00 DS (unbereinigt) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen davon HH davon HP davon HPMA DS W 3 Universitätsprofessor 9 1,00 1,00 1,00 9,00 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 2,25 2,25 9,00 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 0,25 0,17 0,08 2,00 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Dipl.-Sportlehrer 12 1,00 1,00 12,00 Summe 4,50 4,42 0,08 32,00 Zusätzliches Lehrangebot 1,00 1,00 Insgesamt 33,00 Die Überprüfung und Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen führt nicht zur Ausweisung weiterer Studienplätze. Soweit in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin über das unbereinigte Lehrangebot von 32,00 DS hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 1,00 DS ausgewiesen ist, liegt dem Folgendes zugrunde: Den Lehrkräften für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer kommt ein individuell höheres Lehrdeputat in Höhe von 13 DS zu. Dies entspricht bei insgesamt einer Stelle in dieser Gruppe einem zusätzlich einzustellenden Lehrangebot von 1,00 DS. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO 2017) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studierendenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 – u.a. und vom 12.06.2012– 13 B 376/12 – m. w. N. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV.NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV.NRW. S. 526). Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der LVV ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der LVV vom 24. Juni 2009 (GV.NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30. August 1999 GV.NRW. 1999 S. 518), i. d. F. der Änderungen durch VO vom 21. Februar 2004 (GV.NRW. 2004 S. 120) und vom 29. Mai 2007 (GV.NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden. Vgl. Beschlüsse der Kammer u.a. vom 29.12.2004 – 6 Nc 682/04 – u.a., 01.07.2005 – 6 Nc 71/05 – u.a., 05.07.2008 – 6 Nc 82/08 – u.a. und 15.12.2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 – 13 C 126/05 –, vom 09.03.2005 – 13 C 127/05 –, vom 11.03.2005 – 13 C 155/05 – und vom 07.05.2009 – 13 C 11/09 –. Lehrauftragsstunden sind im Sommersemester 2017 und im Wintersemester 2017/2018 nicht erteilt worden. Auch ein Dienstleistungsexport hat nicht stattgefunden. Das Gesamtlehrangebot beläuft sich somit auf 33,00 DS bzw. 66,00 DS pro Studienjahr. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Auf der Lehrnachfrageseite legt die Antragsgegnerin wie das Ministerium für die Lehreinheit Interdisziplinäre Studien (Schwerpunkt Mathematik, Naturwissenschaften) einen gewichteten Curricularanteil (CA) von 0,36 zugrunde. Dieser ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 7 Satz 1 KapVO NRW 2017 erfolgt die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit Hilfe der Anteilquote. Die Antragsgegnerin hat diese Anteilquoten in Anwendung des § 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischer Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem Ministerium gebildet. Nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2017 gelten bei – wie hier – zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres als geeignetes Kriterium. Dieses Kriterium hat die Antragsgegnerin vorliegend bei der Bildung der Anteilquote angewendet, indem sie die eingeschriebenen Studienanfängerinnen und -anfänger der Lehreinheit Interdisziplinäre Studien im Wintersemester 2017/2018 herangezogen hat. Die so gebildete Anteilquote beträgt demnach 0,341 (118/346). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 26.06.2013 – 13 C 47/13 –, verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Dass hiergegen verstoßen worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Des Weiteren begegnet auch die Ermittlung des Ausbildungsaufwandes keinen Bedenken. Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2017 festgestellten Anteilquote ermittelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Berechnung der Antragsgegnerin Bezug genommen. Der gewichtete Curricularanteil beträgt danach 0,36. Soweit dem Antragsteller in diesem Zusammenhang die in Ansatz gebrachten Gruppengrößen als erläuterungsbedürftig erscheinen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Gruppengrößen für Vorlesungen, Seminare etc. stellen im Rahmen der Ermittlung des Curricularnormwertes (CNW) einen von mehreren Parametern dar. Es kann daher keine isolierte Würdigung dieses Parameters erfolgen, ohne den Curricularnormwert als ganzen zu betrachten. Der CNW ist eine zahlenförmige Rechtsnorm. Als ein Element des Normsetzungsverfahrens ist die jeweilige Gruppengröße für Vorlesungen, Seminare etc. und damit der CNW insgesamt nur dann zu beanstanden, wenn der genannte Wert im Rahmen des weiten Normsetzungsermessens des Verordnungsgebers unter keinen sachlichen Gesichtspunkten mehr haltbar, mithin willkürlich ist. OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2007 – 13 C 125/07 – , juris, Rn. 8 ff. Für Letzteres ist hier nichts erkennbar. Die Antragsgegnerin hat sich im Einklang mit dem Verordnungsgeber hinsichtlich der Gruppengrößen für Vorlesungen, Seminare etc. in rechtlich nicht zu beanstandender Weise an den für Bachelor- und Masterstudiengängen einschlägigen Entschließungen der Hochschulrektorenkonferenz orientiert. Die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des OVG NRW führt nicht weiter. Diese ist zum Studiengang Humanmedizin ergangen und nicht ohne Weiteres auf den hier in Rede stehenden Bachelorstudiengang übertragbar. Im Übrigen ist aus dem Umstand, dass das OVG NRW in den von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen eine Gruppengröße für Vorlesungen von 180 als angemessen und sachlich gerechtfertigt angesehen hat, nicht der Schluss zu ziehen, dass eine davon abweichende Gruppengröße in einem anderen Studiengang unangemessen und sachlich nicht mehr gerechtfertigt wäre. Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2017 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität der Lehreinheit „Interdisziplinäre Studien“ wie folgt: 2 x 33,00 DS (=66,00) / 0,36 = 183,33 Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote resultieren hieraus für den Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften im Lehramt für sonderpädagogische Förderung (Bachelor) 62,5167 (183,33 x 0,341), gerundet 63 Studienplätze. Im streitgegenständlichen Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften im Lehramt für sonderpädagogische Förderung stehen somit im Studienjahr 2018/2019 insgesamt 63 Studienplätze zur Verfügung. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2017 sind nicht ersichtlich. Unter Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1/0,82 nach dem Hamburger Modell errechnet sich eine Zulassungszahl von 77 für das Studienjahr. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwundprognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Anwendung des hier zur Schwundberechnung herangezogenen Hamburger Modells begegnet keinen Bedenken, vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29.04.2010 – 13 C 235/10 – , vom 25.02.2008 – 13 C 55/08 – und vom 08.05.2008 – 13 C 150/08 – , jeweils juris. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Sommersemester 2019 im ersten Fachsemester des Lernbereichs Natur- und Gesellschaftswissenschaften im Lehramt für sonderpädagogische Förderung (Bachelor) 28 Studierende eingeschrieben (Stand: 16. April 2019). Beurlaubte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nicht. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 28 Studierenden mithin bereits im Ansatz nichts ersichtlich. Die Diskrepanz zwischen der berechneten Kapazität einerseits sowie der festgesetzten und tatsächlich eingeschriebenen Studierenden andererseits stellt keine erhebliche Überbuchung dar, die sich entsprechend kapazitätserhöhend auswirken müsste. Die Antragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar erklärt, dass zum Zeitpunkt der ersten Stichtagsberechnung für das Studienjahr 2018/2019 Anfang des Jahres 2018 die Zahl der rechnerisch ermittelten Studienplätze höher ausgefallen und eine Verringerung des ursprünglich errechneten Ergebnisses zum Überprüfungsstichtag am 15. September 2018 nicht mehr zulässig gewesen sei. Von einer erheblichen Überbuchung kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Auch im Übrigen bestehen in der Lehreinheit keine ungenutzten Kapazitäten, die dem streitgegenständlichen Studiengang zugeschlagen werden könnten. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 – juris), der sich die Kammer anschließt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.