Urteil
7 K 6029/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0710.7K6029.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 10.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2016 verpflichtet, das Verfahren wiederaufzugreifen und dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 10.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2016 verpflichtet, das Verfahren wiederaufzugreifen und dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Workuta/Russische Föderation geboren. Sein Vater war der 1914 geborene Herr J. I. , seine Mutter die 1921 geborene Frau W. I. , geb. F. . Einen am 29.11.1991 vom Kläger und seiner Familie gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Bescheid vom 27.01.1992 ab. Bestätigungsmerkmale wie deutsche Sprache und Kultur könnten beim Kläger für die Vermittlung eines Volkstumsbewusstseins nicht festgestellt werden. Auch schließe die berufliche Stellung als Militärbeamter ein Kriegsfolgenschicksal aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.1994 wies das BVA den Widerspruch als unzulässig zurück, da die Widerspruchsfrist überschritten sei. Hiergegen erhob u.a. der Kläger Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht. Er sei in einer deutschen Familie geboren und sei von seinen Eltern, mit denen er deutsch spreche, unter Vermittlung deutscher Sitten und Gebräuche erzogen worden. Er verstehe Deutsch und könne ein einfaches Gespräch führen. Da seine Ehefrau kein Deutsch verstehe, sei die Umgangssprache in der Familie heute Russisch. Gleichwohl sei er zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache in der Lage. Nach einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vaters reisten der Kläger und seine Familie am 13.01.1997 aus Majkop kommend nach Deutschland ein. Die Registrierung der Familie erfolgte am 16.01.1997. Mit Urteil vom 07.01.1999 - 6 K 5953/94 - wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage als unbegründet ab, da der Kläger lediglich in seiner Jugendzeit Deutsch gesprochen habe. Auf die hiergegen vom OVG NRW zugelassene Berufung des Klägers wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 18.10.2001 - 2 A 1253/99 - aufgehoben. Das OVG NRW verpflichtete die Beklagte, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Das Gericht bejahte in Bezug auf die vorzeitige Einreise die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Auch erfülle der Kläger die „sonstigen Voraussetzungen“. Hierbei ging das Gericht davon aus, dass dem Kläger die deutsche Sprache als Bestätigungsmerkmal im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. durch die Eltern vermittelt wurde und der deutschen Sprache innerhalb der Familie bis zur Selbständigkeit des Klägers auch Gewicht zukam. Am 28.01.2003 erteilte das BVA dem Kläger daraufhin einen Aufnahmebescheid. Am 28.04.2003 beantragte der Kläger bei der zuständigen Landesbehörde in Peitz die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Mit Bescheid vom 18.09.2003 lehnte das Landesvertriebenen- und Ausländeramt den Antrag ab, weil die familiäre Sprachvermittlung nicht habe festgestellt werden können. Der Kläger habe diese in seinem Antrag aus dem Jahre 1997 selbst verneint. Es sei davon auszugehen, dass er vorhandene Sprachfertigkeiten im Rahmen des Fremdsprachenunterrichts erworben habe. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht Potsdam am 06.06.2005 Klage. Am 03.08.2010 verwies das Verwaltungsgerichts Potsdam den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Cottbus. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 24.05.2012 ab - VG 1 K 629/10 -. Hierbei bewertete das Gericht die Spätaussiedlereigenschaft des Klägers ungeachtet der bereits am 13.01.1997 erfolgten Einreise auf der Grundlage der Übergangsbestimmung des § 100a BVFG nach dem ab dem 07.09.2001 geltenden Recht. Die hiernach erforderliche familiäre Sprachvermittlung könne nicht festgestellt werden. Ein hierfür am 28.01.1997 durchgeführter „Sprachtest“ sei hierfür nicht tragfähig. Zwar habe er die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, bestätigt. Der Test sei jedoch zur Bewertung der Sprachfertigkeiten quantitativ nicht ausreichend. Die Entscheidung des OVG NRW bewirke insoweit keine Rechtskraftwirkung, da sie das Aufnahmeverfahren betreffe. Insgesamt sei den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt habe, die ihn in die Lage versetzten, ein einfaches Gespräch zu führen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 10.07.2013 - OVG 3 N 182.12 - ab. Eine Anhörungsrüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers blieb erfolglos. Wegen der weiteren Einzelheiten des angesprochenen Verfahrens wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Cottbus Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.03.2014 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG sowie die Einbeziehung seiner Ehefrau. Mit Bescheid vom 10.02.2016 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes seien auf den Kläger nicht anwendbar, da sich die Rechtslage nach dem Zeitpunkt der Übersiedlung bestimme. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2016 als unbegründet zurück. Trotz ihrer Streichung entfalte § 100a BVFG für die von ihr betroffenen Personen aus der Sicht ab Zeitpunkt der Übersiedlung weiterhin Wirkung. Über die Spätaussiedlereigenschaft des Klägers sei durch das VG Cottbus rechtkräftig entschieden worden. Für einen Antrag auf Einbeziehung der Ehefrau fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da diese bereits in den erteilten Aufnahmebescheid einbezogen sei. Der Kläger hat am 11.07.2016 Klage erhoben. Er verweist auf den Wegfall des § 100a BVFG, der zur Folge habe, dass das Gesetz in der Fassung vom 02.06.1993 ohne die Änderung durch das Spätaussiedlerstatusgesetz anwendbar sei. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 10.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2016 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist auf die Begründung der streitbefangenen Bescheide. Insbesondere könne sich der Kläger nicht erfolgreich auf eine Änderung der Rechtslage durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz berufen, weil sich diese nicht zu seinen Gunsten auswirke. Auch profitiere der Kläger nicht von der Streichung des § 100a Abs. 1 BVFG durch Art. 2 Nr. 2a des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 07.11.2015. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Der Bescheid des BVA vom 10.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens durch das nunmehr zuständige BVA und Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts – hier des Bescheides vom 18.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vom 04.05.2005 – zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Einem Wiederaufgreifen steht vorliegend nicht entgegen, dass die Rechtmäßigkeit des Bescheides durch die genannten Urteile des Verwaltungsgerichts Cottbus und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg rechtkräftig bestätigt wurde. Die hiermit verbundene Durchbrechung der Rechtskraft (§ 121 VwGO) und damit des Grundsatzes der Rechtssicherheit wird angesichts der gesetzlichen Regelung des § 51 Abs. 1 VwVfG im Interesse der Richtigkeit der Entscheidung hingenommen. Vergleichbares gilt mit Blick auf den Umstand, dass nunmehr eine die Behörde eines anderen Rechtsträgers zur Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts berufen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1999 - 1 DB 7.97 -, BVerwGE 113, 322; Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 78.88 -, BVerwGE 82, 272. Die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens liegen vor. Denn die Rechtslage hat sich nachträglich zugunsten des Klägers geändert. Allerdings ergibt sich dies noch nicht aus den gesetzlichen Neuregelungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 06.09.2013, auf die der Antrag vom 12.03.2014 zunächst gestützt war. Zwar hat das 10. BVFG-Änderungsgesetz die für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG im Hinblick auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen in wesentlichen Punkten erleichtert. Diese Gesetzesänderung erfolgte jedoch nicht zugunsten des Klägers. Denn die Änderung entfaltet keine Wirkung für Antragssteller, die schon vor ihrem Inkrafttreten in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung richtet sich nach § 15 Abs. 1 BVFG. Das Bundesverwaltungsamt erteilt hiernach Antragstellern zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Spätaussiedler die Bescheinigung auf der Grundlage einer selbständigen Prüfung. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus §§ 4, 6 BVFG. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29/14 – juris, Rn. 38. Das 10. Änderungsgesetz enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung, welche eine Rückwirkung für Personen anordnet, die vor seinem Inkrafttreten im Bundesgebiet aufgenommen worden sind. Eine Übergangsregelung, vergleichbar mit der des inzwischen aufgehobenen § 100 a Abs. 1 BVFG, hat der Gesetzgeber für das 10. Änderungsgesetz nicht geschaffen. Zweck der Änderungen war es vielmehr, wegen der geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet Erleichterungen für das Aufnahmeverfahren und den Erwerb des Spätaussiedlerstatus für Antragsteller zu schaffen, die sich noch im Aussiedlungsgebiet befinden. Eine Verbesserung der Rechtsstellung von Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Bundesgebiet aufgenommen waren, war nicht vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit rechtsgrundsätzlich geklärt, auf welchen Zeitpunkt bei der Feststellung des Spätaussiedlerstatus abzustellen ist. Es hat entschieden, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet maßgeblich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung oder ein Verfahren auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens handelt und welche Merkmale im Einzelfall erfüllt sind. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 - und - 1 C 30.14 -, BVerwGE 152, 283 Eine für den Kläger günstige nachträgliche Änderung der Rechtslage folgt aber aus der Aufhebung der Übergangsbestimmung des § 100a Abs. 1 BVFG, in der BVFG eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 30.08.2001 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 07.09.2001, durch Art. 2 Nr. 2 lit. a des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 07.11.2015 (BGBl. I S. 1922) mit Wirkung zum 12.11.2015. Nach der Übergangsbestimmung waren auch Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG nach dem Recht zu bescheiden, das nach dem 07.09.2001 galt. Dies betraf namentlich die geänderten Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit in sprachlicher Hinsicht. Durch die Übergangsbestimmung wurde die Anwendung der insoweit geänderten Bestimmungen über die Bestätigung des Volkstumsbekenntnisses durch familiäre Sprachvermittlung und die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch aktuell führen zu können, auf laufende Bescheinigungsverfahren erstreckt und damit ein materiell-rechtlicher Gleichklang mit dem Aufnahmeverfahren hergestellt. Ihr Wegfall mit Wirkung vom 12.11.2015 führt bei der Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers zur Anwendung des im Zeitpunkt seiner Einreise geltenden BVFG in der seit dem 01.01.1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1993 (BGBl. I S. 829) und damit – wie noch auszuführen sein wird – zu einer günstigeren Rechtslage für den Kläger. Ein Rückbezug des aufgehobenen § 100a Abs. 1 BVFG auf den Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen ist nicht möglich. Zwar ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass die Streichung des § 100a Abs. 1 BVFG lediglich der Rechtsbereinigung dienen sollte und der Gesetzgeber davon ausging, dass sich der Zweck der Norm erledigt habe (BT-Drs. 18/4625, S. 11). Diese – wie das vorliegende Verfahren belegt – offenkundige Fehleinschätzung berechtigt die Rechtsprechung nicht dazu, sich über den Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen. Es ist an diesem, etwaige Irrtümer zu korrigieren, wenn der Gesetzeswortlaut keinen Auslegungsspielraum bietet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2016 - 1 B 83.16 -; OVG, Urteil vom 07.04.2016 - 11 A 1250/12 -; anders noch: VG Köln, Urteil vom 26.04.2012 - 7 K 2649/10 -. Hierbei bestimmt sich die Spätaussiedlereigenschaft des Klägers noch nicht allein aus dem Umstand, dass ihm durch das BVA aufgrund gerichtlicher Entscheidung ein Aufnahmebescheid erteilt wurde. Denn Aufnahmebescheid und Spätaussiedlerbescheinigung werden in selbständigen Verwaltungsverfahren erteilt. Eine Bindungswirkung des Aufnahmebescheides in Bezug auf das Bescheinigungsverfahren besteht nicht. Jedoch erfüllt der Kläger die Voraussetzungen einer Spätaussiedlerbescheinigung nach der für ihn geltenden Rechtslage: Diese sind nämlich – abweichend von der dem Bescheid vom 18.09.2003 und den nachfolgenden Urteilen zugrunde gelegten Rechtslage – entsprechend dem BVFG in der seit dem 01.01.1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1993 (BGBl. I S. 829) zu bewerten. Hiernach ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, dem die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmal wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben und wer sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-3 BVFG 1993). Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers gegeben. Das OVG NRW hat im Urteil vom 18.10.2001 - 2 A 1253/99 - auf der Grundlage des BVFG 1993 ausgeführt, dass dem Kläger, dessen Herkunft von deutschen Volkszugehörigen nicht in Zweifel steht, die deutsche Sprache als bestätigendes Merkmal in der Familie hinreichend vermittelt wurde und sie in der Familie neben dem Russischen Gewicht hatte. Die spätere Zurückdrängung des Deutschen ist durch die fehlenden Sprachkenntnisse der Ehefrau und das russische Umfeld in Workuta und später in Maikop nachvollziehbar erklärt. Dass der Kläger jedenfalls noch im Zeitpunkt der Einreise über deutsche Sprachfertigkeiten auf dem Niveau eines einfachen Gesprächs verfügte, hatte sich ausweislich des Verwaltungsvorgangs 1997 zunächst bestätigt. Soweit das VG Cottbus und ihm folgend das OVG Berlin-Brandenburg im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens dies mit dem Hinweis darauf in Zweifel zogen, dass die angestellten Ermittlungen zu den Sprachfertigkeiten nicht den Anforderungen entsprochen hätten, beruhte dies auf der Annahme der Anwendbarkeit des seinerzeit neuen Rechts. Dieser Anwendbarkeit ist durch den Wegfall des § 100a Abs. 1 BVFG nunmehr die Grundlage entzogen. Es bleibt damit bei der aus dem Akteninhalt nachvollziehbaren Feststellung des OVG NRW im Urteil vom 18.10.2001, dass dem Klägerin in der Vergangenheit bestätigende Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. vermittelt wurden und er sich auch im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F. zum deutschen Volkstum bekannt hatte. Dass in Bezug auf die Sprachvermittlung innerhalb der Familie letzte Zweifel verbleiben – Eltern und Geschwister verfügten bei der Einreise wohl nur über schwache Deutschkenntnisse – geht nicht zu Lasten des Klägers. Zum einen ließen die Sprachfertigkeiten bei Einreise nur begrenzt einen Schluss auf den Stand der Sprachvermittlung zum Zeitpunkt des Eintritts der Selbständigkeit Mitte der 70er-Jahre zu. Zum anderen fehlen mehr als 25 Jahre nach Antragstellung taugliche neue Ermittlungsansätze. Dieser Umstand ist nicht dem Kläger, sondern dem Umstand zuzuschreiben, dass nach dem Wegfall des § 100a Abs. 1 BVFG insoweit auf das Recht im Zeitpunkt der Aufnahme abzustellen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.