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Urteil

7 K 5366/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0528.7K5366.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1956 geborene Kläger beantragte im Februar 2014 die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz - ContStiftG -. Er gab an, es sei bekannt, dass seiner verstorbenen Mutter während der Schwangerschaft wegen Schlafstörungen entsprechende Arzneimittel verabreicht worden seien. Da die Ereignisse lange zurücklägen, seien Unterlagen nicht mehr verfügbar. Das S1. -L5. -Krankenhaus, in dem seine Mutter entbunden habe, existiere nicht mehr. Anhand von Fotos und Röntgenaufnahmen machte der Kläger Fehlbildungen der oberen Extremitäten geltend. Die Beklagte legte den Vorgang der Medizinischen Kommission zur Beurteilung vor. Der Orthopäde Dr. O. kam im Juni 2014 zu der Einschätzung, dass bei dem Kläger mit Sicherheit keine Thalidomidschädigung vorliege. Es handle sich um eine sogenannte Spalthand. Metacarpalen 3 und 4 mündeten an beiden Händen jeweils in ein Fingergrundgelenk und einen dreigliedrigen Finger. Der fünfte Finger sei normalgliedrig vorhanden. Die Handwurzelknochen zeigten sich dysplastisch ausgebildet, links auch unvollständig und synostotisch. Rechts sei der erste Strahl normalgliedrig vorhanden, während der zweite Strahl fehle. Links lasse die Röntgenaufnahme nicht erkennen, ob der Unterarm nur einen Radius oder eine keulenförmig aufgetriebene Ulna aufweise. Das Medikament Contergan sei in Deutschland zudem erst ab 1957 vertrieben worden. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.08.2014 ab. Zur Begründung nahm sie auf die Ausführungen von Dr. O. Bezug. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger im September 2014 geltend, er sei im Januar 2014 bei Behandlung eines Herzinfarktes auf eine wahrscheinliche Schädigung durch Thalidomid hingewiesen worden. Seine in Frankreich geborene Mutter habe während der Schwangerschaft zum Teil in Remelfingen gewohnt. Sie habe Zugang zu frei verkäuflichen wie auch zu ärztlich ausgegebenen Musterpackungen in Deutschland und Frankreich gehabt. Der 1955 in der Erprobungsphase angewandte Wirkstoff Thalidomid sei auch anderen Präparaten wie Grippe- und Hustenmitteln beigefügt worden. Nach Aussage seiner Eltern und seiner älteren Schwester sei dieser Wirkstoff auf einer Medikamentenpackung seiner Mutter aufgeführt gewesen. Darüber sei in der Familie intensiv diskutiert worden. Im März 2015 führte der Kläger aus, er habe Ende 2014 seine ältere Schwester besucht und von ihr erfahren, dass die Mutter während ihrer Schwangerschaft von dem Frauenarzt Dr. M. eine Schachtel mit der Aufschrift Thalidomid bekommen habe. Dasselbe Medikament sei ihr zuvor Anfang 1956 im Krankenhaus I1. als Saft gegeben worden. In seiner Jugendzeit seien seine Fragen in der Familie stets mit dem Hinweis zurückgewiesen worden, es nütze nichts herauszufinden, ob ein Zusammenhang zwischen einer Medikamenteneinnahme und seinen Fehlbildungen bestehe. Sein Vater habe immer gesagt: „Du bist nicht Contergan!“ Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1976 hätten sein - inzwischen ebenfalls verstorbener - Vater, seine Geschwister und er nur noch wenig Kontakt miteinander gehabt. Seine Schwester habe erklärt, man habe ihn nicht mit dem Wissen belasten wollen. Diesen Ausführungen fügte der Kläger verschiedene schriftliche Stellungnahmen aus dem Jahr 2015 bei, die sich mit der Einordnung seiner Fehlbildungen befassen. Herr I. gab an, Arzt für öffentliches Gesundheitswesen zu sein. Nach seinen Recherchen sei Thalidomid seit Beginn des Jahres 1955 am Patienten erprobt worden. So hätten Ärzte aus verschiedenen deutschen Krankenhäusern in einem im Dezember 1955 bei der Firma H. abgehaltenen Symposium über ihre klinische Erfahrung mit der Substanz berichtet. Daraufhin sei die Produktion der Substanz erheblich gesteigert und ihre Anwendung in deutschen Kliniken in 1956 und 1957 ausgeweitet worden. Nach einer weitgehenden Vernichtung der entsprechenden Unterlagen sei allerdings eine direkte Beweisführung im Fall der Mutter des Klägers nicht möglich, jedoch tauche in den archivierten Gerichtsakten der Name M. in verschiedenen Registern auf. Der Orthopäde Dr. T. führte aus, bei dem Kläger liege links bei Fehlen des Radius eine typische radiale Klumphand vor. Die Fachärztin für Orthopädie Dr. C. berichtete von einer ambulanten Vorstellung des Klägers im Februar 2015. Er habe die Vermutung geäußert, dass seine Mutter, die 1956 in einer stationären Behandlung in der Frauenklinik I1. -T1. gewesen sei, dort im Sinne einer Probereihe Thalidomid verabreicht bekommen habe. Diesbezügliche Recherchen seien jedoch erfolglos geblieben. Links entspreche die Reduktionsdeformität von Radius-Aplasie und Klumphand mit drei Fingerstrahlen einem häufig gesehenen, typischen thalidomid-bedingten Schädigungsmuster. Rechtsseitig sei das klinische Bild am ehesten einzuordnen als ausgeprägte Spalthand mit einem Finger- und einem Daumenstrahl sowie einem Defekt der bis in die Handwurzel reiche. Die Armanlage sei rechts unauffällig. Auf die Spalthand rechts und das Geburtsjahr als mögliches aber nicht sicheres Kontra-Indiz werde hingewiesen. Ggfs. könne eine genetische Untersuchung Klarheit schaffen. Dr. T2. , T3. Klinikum P. , führte aus, nach körperlicher und sonographischer Untersuchung des Klägers habe sich ein kausaler Zusammenhang der Fehlbildungen mit Thalidomid nicht sicher ausschließen lassen. Prof. Dr. T4. und Dr. F. , Uniklinik N. , äußerten in einem Ambulanzbrief, die Frage nach einer Thalidomid-Schädigung bei dem Kläger sei nicht hinreichend zu klären. Für eine solche Schädigung sprächen das Geburtsjahr, die typische Hemmungsfehlbildung des Längenwachstums und die Missbildung beider oberer Extremitäten. Dagegen seien der unsichere Zeitpunkt der anamnestisch von den Geschwistern berichteten Einnahme des Medikaments, die eher untypische Asymmetrie der Missbildungen und der vorhandene Daumen rechts anzuführen. Auf dieser Seite zeige sich das Bild einer Spalthand und damit eines abweichenden Fehlbildungsmechanismus. Die Handchirurgin Dr. I2. , Kinderkrankenhaus X. , I3. , vertrat die Einschätzung, die Fehlbildungen bei dem Kläger seien nicht als eigentliche Spalthand einzuordnen und könnten thalidomidinduziert sein. Beweisen könne man es nicht, es helfe nur die Wahrscheinlichkeit einer Medikamenteneinnahme weiter. Dr. G. , Internist und Rheumatologe, ging davon aus, dass bei dem Kläger links einer radiale Klumphand und rechts eine radial betonte Hemmungsfehlbildung, aber keine Spalthand vorliege. Auf erneute Einschaltung der Medizinischen Kommission teilte Dr. H1. im Juli 2015 mit, der Kläger habe sich bei ihm im Dezember 2014 zur Untersuchung vorgestellt. Die Anatomie der Finger spreche eindeutig gegen einen Conterganschaden, denn der Kläger habe einen relativ normal ausgebildeten Daumen, keine Atrophie der Thenarmuskulatur und ein gedoppeltes Metacarpale. Zusätzlich gebe es zwei dysplastische Langfinger. Eine Spalthand unterscheide sich grundlegend von einem Conterganschaden, da sie keine radiale longitudinale Fehlbildung darstelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie bezog sich auf die Stellungnahme von Dr. H1. . Der Bescheid wurde am 11.08.2015 per Einschreiben an den Kläger abgesandt. Der Kläger hat am 11.09.2015 Klage erhoben. Zur Klagebegründung macht er durch Vorbringen von Herrn I. und Dr. G. geltend, sein Geburtsdatum sei kein Ausschlusskriterium, da eine Thalidomidexposition vor der Markteinführung von Contergan möglich gewesen sei. Anhaltspunkte für andere Ursachen gebe es nicht. Dass die Herstellerfirma die Abgabe von Prüfmustern an die Uniklinik I1. nicht bestätige, verwundere angesichts ihres durchgängigen Bestrebens, belastendes Material einem öffentlichen Zugriff zu entziehen, nicht. Äußerungen von Prof. M. im Jahr 1963 seien im historischen Kontext zu sehen. Das Mittel könne die Klinik im Übrigen auch von der französischen Firma S. Q. zu Testzwecken erhalten haben. Bei der Bewertung seiner Fehlbildungen gingen Dr. O. und Dr. H1. nur auf die gegen und nicht auf die für eine Conterganschädigung sprechenden Indizien ein. Dies wecke Zweifel an der Unparteilichkeit dieser Gutachter. Für eine Conterganschädigung spreche, dass auf beiden Seiten die radialen Strahlen im Sinne einer longitudinalen, distalen Hemmungsfehlbildung durchgehend betroffen seien, beginnend mit dem ersten Strahl und folgend im zweiten Strahl. Die Schädigung setze sich an den weiteren Fingern durch thalidomidtypische Synostosen fort. Sämtliche seiner Fehlbildungen seien in der Punktetabelle beschrieben. Links lägen alle Kriterien einer radialen Klumphand mit Aplasie des Daumens und Radiusaplasie als typische thalidomid-assoziierte Schädigung vor. Klumphände seien nicht auf eine genetische Ursache zurückzuführen. Ihr Vorkommen sei in der Thalidomidära sprunghaft angestiegen. Zur thalidomidbedingten Dysmelie mit höherem Schweregrad passend weise er auch eine Dystrophie des Humerus und Muskelverschmächtigungen an Schulter und Oberarm auf. Der Oberarm zeige am distalen Ende ein hypoplastisches Kondylenmassiv. Die Schädigung der Finger nehme an der linken Hand thalidomidtypisch von radial nach ulnar ab. Auch an der rechten Hand sei eine Thalidomidschädigung wahrscheinlich. Hier bestehe ebenfalls ein radialer Strahlendefekt. Um eine radiale longitudinale Hemmungsfehlbildung handle es sich auch, wenn der Daumen vorhanden sei, aber der zweite Strahl ausgehend von einer hypoplastischen Handwurzel fehle. Die Radiusaplasie links und die radiale Strahlenaplasie rechts ließen sich auf eine gemeinsame Ursache zurückführen. Hinzu trete, dass auch der rechte Daumen von einem regelrecht angelegten Daumen abweiche. Der Mittelhandknochen 1 sei verkürzt und verschmälert. Das Daumengrundglied sei am Kopfende verjüngt und weise eine atypisch kleine Gelenkfläche zum Endglied auf, welches wiederum eine vergleichsweise schmale Basis zeige. Beide Daumenglieder ließen eine mäßige Ausdünnung des Knochens erkennen. Im Bereich der radialen Handwurzelknochen trete zu der Schädigung des Os scaphoideum und des Os trapezoidum eine Veränderung des Os trapezium hinzu: seine Gelenkseiten zum Mittelhandknochen des Daumens und zum Os scaphoideum hin seien verplumpt und wiesen nicht die normale Knochenausformung auf. Seine Längsachse sei abgeplattet. Der Griffelfortsatz am distalen Ende des Radius sei ebenfalls dysplastisch. Er zeige sich abgeflacht, abgerundet und mit Deformation der radiocarpalen Gelenkfläche. Die Thenarmuskulatur sei von den Gutachtern nicht differenziert überprüft worden. Ihre normal wirkende Ausbildung könne auf eine Anpassungshypertrophie zurückzuführen sein. Der Daumen wirke im klinischen Vergleich zum Kleinfinger verkürzt und verschmälert. Beuge- und Streckfunktion des Daumens sowie die Handgelenksbeweglichkeit seien als Folge der dysplastischen Veränderungen eingeschränkt. Die Abweichungen am Daumenstrahl, den radialen Handwurzelknochen und dem Griffelfortsatz entsprächen einer Daumenhypoplasie Typ II. Eine Dysplasie des Os naviculare, einer früheren Bezeichnung des Os scaphoideum, sei in der Medizinischen Punktetabelle ausdrücklich als Form der Daumenschädigung berücksichtigt. Sein rechter Daumen weise sämtliche Merkmale des in der Punktetabelle beschriebenen Daumentyps 1.2 a) auf. Darüber hinaus lasse der Radius auch am proximalen Ende Veränderungen erkennen, weil die Dreh- und Streckbeweglichkeit des Unterarms eingeschränkt sei. Fixierungen des Ellenbogengelenks seien bei gesicherter Thalidomideinnahme mehrfach beschrieben. Der Daumen müsse unter den radialen Fingerstrahlen nicht am stärksten betroffen sein. Da sich die Glieder der Hand nacheinander entwickelten, bestehe bei nicht durchgängiger Einnahme von Thalidomid die Möglichkeit, dass die Anlage des Zeigefingerstrahls vollständig unterbunden, benachbarte Glieder aber ausgebildet worden seien. Zum Beleg radialer Unregelmäßigkeiten an der rechten Seite hat der Kläger einen Röntgenbefund des Orthopäden Dr. T. von April 2016 vorgelegt. Danach zeige die Aufnahme der rechten Hand eine leichte Deformierung des distalen Radius, der Griffelfortsatz sei abgeflacht und abgerundet, die radiocarpale Gelenkfläche sei gegenüber der normalen Anatomie deformiert. Eingehend werden die Formveränderungen des Kahnbeins und des Trapezoideums beschrieben. Der Kläger vertritt weiter den Standpunkt, dass die überwiegende Symmetrie der Schädigung im Seitenvergleich, wie sie sich jeweils im Fehlen des 2. Strahls, der Anordnung der Mittelhandknochen 3, 4 und 5 sowie der Synostosen von Finger 3 und 4 zeigten, im Einklang mit der Thalidomidembryopathie stehe. Die vorhandenen Finger wiesen Beugekontrakturen auf. Asymmetrie sei lediglich bei einem Fingerstrahl zu erkennen. Zudem sei die linke Seite thalidomidtypisch schwerer betroffen. Synostosen, also knöcherne Verschmelzungen, seien gerade auch zwischen Handwurzelknochen, Mittelhandknochen sowie Fingergliedern bei der Thalidomidembryopathie beobachtet worden und von der Medizinischen Punktetabelle erfasst. Gehe man entsprechend der Klassifikation von Blauth/Falliner davon aus, dass rechts eine Spalthand vorliege, die wegen des Zusammentreffens von Aplasie des Zeigefingers und Synostosen dem Typ III, Mischtyp, zuzuordnen sei, könne diese nach den genannten Autoren auch auf toxische Einflüsse auf die apikale ektodermale Leiste zurückzuführen sein. Thalidomid schädige ebenfalls die apikal-ektodermalen Randleiste. Angesichts des Wirkprinzips von Thalidomid, das die Proteinnutzung bei dem Zellwachstum in den Extremitäten störe, dadurch die Gefäßbildung hemme und in der Folge die Ausbildung sämtlicher Gliedmaßenknochen beeinflussen könne, sei auch ein thalido-midinduziertes Vorkommen der Spalthand nicht auszuschließen und im Tierversuch mit Analoga bereits belegt. Die antiangiogenetische Wirkung von Thalidomid liefere eine Erklärung für die Handschädigungen unabhängig davon, in welche morphologische Klassifikation man deren einzelne Bestandteile einordne. Bereits Prof. M1. habe darauf hingewiesen, dass Thalidomid eine erhebliche Vielfalt von Handfehlbildungen auslösen könne. Die Beurteilung von Thalidomidschäden der oberen Extremitäten orientiere sich jedoch nicht an der potentiellen Eignung des Teratogens, sondern erfolge anhand von Kriterien, die in den sechziger Jahren bei wenigen Fällen beobachtet worden seien. Zahlreiche nicht in dieses exklusive Schema passende oder nicht korrekt befundete Fehlbildungen seien von vornherein nicht in die Dokumentation einbezogen worden. Womöglich habe sich aus dieser eingeengten Herangehensweise erst der Trugschluss entwickelt, dass es zu einer überdurchschnittlichen Häufigkeit radialer Defekte gekommen sei. Da es keine veröffentlichte Zusammenstellung von Schäden sämtlicher Antragsteller gebe, könne nicht bewiesen werden, wie oft Handschädigungen wie seine eigenen während der Thalidomidära beobachtet worden seien. Deshalb wende er sich dagegen, dass ein Schadensbild schon beschrieben sein müsse, um es mit Thalidomid in Verbindung zu bringen. Veranlasst durch aktuelle Fälle in Brasilien fordere eine von der WHO unterstützte Studie aus dem Jahr 2014, ein breiteres Diagnosesystem zu schaffen. Der Kläger hat eine eidesstattliche Versicherung der Frau D. L. , geborene C1. , vom 29.03.2015 vorgelegt. Sie erklärt, sie sei die Schwester des Klägers. Während ihrer Schwangerschaft 1973/74 sei sie Patientin des Prof. Dr. M. aus der Universitätsklinik I1. -T1. gewesen. Dieser Frauenarzt, ein langjähriger Bekannter ihres Vaters, habe bereits ihre Mutter von März 1956 an behandelt. Auf ihre, Frau L1. , Bitte um ein Mittel gegen Übelkeitsbeschwerden hin habe Prof. M. ihr erklärt, er werde ihr keine Medikamente geben, damit nicht das geschehe, was bei ihrem Bruder passiert sei. Ihre Mutter habe ihr, mit dieser Aussage konfrontiert, erzählt, dass die Eltern Ende 1961 bei Bekanntwerden der Auswirkungen von Contergan den Medikamentenschrank untersucht und eine Pappschachtel mit der Aufschrift Thalidomid gefunden hätten. Es sei das Medikament gewesen, das sie als Kinder früher Talisman-Tabletten genannt hätten. Die Kapseln habe ihre Mutter von Prof. M. nach dem Krankenhaus-Aufenthalt für die ambulante Weiterbehandlung gegen die Übelkeit erhalten. Es solle derselbe Wirkstoff gewesen sein, den ihre Mutter schon im Krankenhaus als Saft bekommen habe. Ihre Mutter habe beteuert, nur ein bis zwei Kapseln genommen zu haben. Als ihr Bruder klein gewesen sei, habe es immer geheißen „N1. ist nicht Contergan!“ Danach sei das Thema totgeschwiegen worden. Sie habe in den letzten 40 Jahren nicht mit ihrem Bruder darüber gesprochen. Erst als er sie 2014 auf eine mögliche Conterganschädigung angesprochen habe, habe sie ihm ihr Wissen offenbart. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2015 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem ContStiftG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf Stellungnahmen des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. G1. von März 2016, Februar und November 2018 sowie Mai 2019. Nach seiner Einschätzung ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei dem Kläger keine Thalidomidembryopathie besteht. Prof. G1. bestätigt für die linke Seite das Vorliegen einer radialen Klumphand, bei der der Daumen und der zweite Finger komplett fehlten. Am linken Unterarm zeige sich eine Aplasie des Radius; die Ulna sei deutlich verbreitert. Daumen- und Radiusaplasie gehörten zur teratologischen Reihe der Fehlbildungen bei der thalidomidbedingten Embryopathie, kämen aber auch ohne Einwirkung von Thalidomid vor. Die von der Klägerseite konstruierten pathologischen Veränderungen des Humerus könne er anhand der vorliegenden Röntgenaufnahmen des Schulterbereichs aus 2017 nicht bestätigen. Sie wiesen keine Auffälligkeiten des proximalen Humerus auf. Eine Muskelverschmächtigung der Schultergelenks- und Oberarmmuskulatur auf der linken Seite überrasche unabhängig von deren Genese nicht, da diese Extremität angesichts der Dysmelie des Arms erheblich in ihrer Funktion eingeschränkt sei. Eine Verschmächtigung des Kondylenmassivs sei bei jeder Radiusaplasie zu erwarten. Davon abzugrenzende Schädigungen am distalen Ende des Humerus stünden im Übrigen nicht in Einklang mit der bei der Thalidomidembryopathie anzutreffenden Reduktionstendenz am Humerus von proximal nach distal. Rechts sei der Daumen mit seinen Fingergliedern und dem Mittelhandknochen vollständig und ohne jegliche Veränderungen angelegt, während der zweite Finger komplett fehle. Das Scaphoid sei dysplastisch angelegt. Zwischen Scaphoid und Capitatum liege eine Knocheninsel, die ggfs. dem Trapezoideum entsprechen könne. Er habe Dr. G2. als Spezialist für die Klassifikation von Spalthänden konsiliarisch in die Beurteilung der oberen Extremitäten des Klägers einbezogen. Dr. G2. ordne die Veränderungen der rechten Hand als Spalthand vom Mischtyp, Typ III ein. Dieser Typ könne isoliert oder mit anderen Fehlbildungen vorkommen. Der Spalt als das Hauptkriterium zeige sich bei der rechten Hand des Klägers eindeutig und ausgeprägt zwischen dem Daumen und dem sich ulnar anschließenden Finger bis weit in die Handfläche hinein. Dieser Spalthandpathologie sei die Hypoplasie des Os Trapezoideum geschuldet. Bei der Spalthand sei der Mittelfinger am häufigsten betroffen, gefolgt von Zeigefinger, Daumen und Ringfinger. Die im Fall des Klägers vorliegende mediane Spalthand weise einen vollständig erhaltenen Daumen und Kleinfinger auf. Kennzeichnend sei, dass Aplasien und Synostosen nebeneinander vorlägen. Insbesondere die auch beim Kläger anzutreffenden Synostosen der Finger drei und vier mit einer Grundphalanx über zwei benachbarten Metakarpalköpfchen seien häufig beobachtet. Spalthände wiesen eine ungewöhnliche Vielfalt der Erscheinungsformen auf. Solche Veränderungen, deren Ätiologie unklar sei, habe man bei der Thalidomidembryopathie bisher nicht festgestellt. Blauth/Falliner hätten in ihrer Analyse des weltweit größten Kollektivs von Spalthänden niemals Patienten mit einer Thalidomidanamnese vorgefunden. Die linke Hand sei aus Dr. G3. Sicht, die er selbst teile, eine radiale Klumphand mit Aplasie des Radius sowie des ersten und zweiten Strahls. Es handle sich nicht, wie von ihm zunächst angenommen, um eine radiale Spalthand, weil bei dieser Spalthandform bisher keine Radiusaplasie beschrieben sei. In der Gesamtschau passe die Dysmelie mit klinisch wie auch skelettal vollständig ausgebildetem Daumen, aber komplett fehlendem zweiten Finger rechts nicht in das Bild einer thalidomidbedingten Schädigung. Mildeste Veränderungen bei einer Thalidomidembryopathie würden sich zunächst immer am Daumen und niemals als vollständiger Verlust des zweiten Strahls bemerkbar machen. Der teratologischen Reihe der Thalidomidembryopathie folgend müsse vor einem kompletten Verlust des zweiten Fingers der Daumen vollständig fehlen. Für seinen gegenteiligen Standpunkt habe der Kläger keinen wissenschaftlichen Beleg geliefert. Zudem lägen weitere Fingerschäden in Form von Verschmelzungen vor, die nicht den radialen Anteil der Hand beträfen. Zwar kämen in der Thalidomidembryopathie auch Synostosen vor, jedoch seien Synostosen des 3. und 4. Fingers in Kombination mit einem Daumen ohne fassbare Pathologie und dem kompletten Fehlen des zweiten Strahls bisher nicht für die Thalidomidembryopathie, sehr wohl aber für die Spalthand beschrieben. Nach Durchsicht sämtlicher ihm zugänglicher Datenbanken sei die bei dem Kläger vorliegende Konstellation der oberen Extremitäten, also eines Nebeneinanders von Klumphand und Spalthand, bei keinem Fall gesicherter Thalidomideinnahme dokumentiert. Es bestehe das Dilemma, dass das Kollektiv der an einer Thalidomidembryopathie leidenden Patienten im Verlauf der letzten 50 Jahre nicht systematisch aufgearbeitet worden sei. Theoretisch könne man nicht ausschließen, dass eine Thalidomidschädigung mit einem zufälligen Auftreten einer Spalthand einhergehe. Am 23./24.11 2018 hat eine Präsenzsitzung der Medizinischen Kommission stattgefunden, an der unter anderem die Sachverständigen Prof. Dr. L2. , Prof. Dr. G1. und Dr. T5. -I4. teilgenommen haben und in der der Fall des Klägers anhand der klinischen Bilder und der Röntgenbilder diskutiert worden ist. Die Kommission kommt einstimmig zu der Empfehlung, den Schaden nicht als Thalidomidembryopathie anzuerkennen. An der rechten Hand liege eindeutig eine Spalthand bei vollständig ausgebildetem Daumen vor. Auffallend seien die an beiden Händen symmetrisch erkennbaren Synostosen der zum ulnaren Strahl gehörenden Grundglieder des dritten und vierten Fingers, die in einen einzigen Finger mündeten. Links sei eine Aplasie des Radius sowie der gesamten radialen Handwurzelknochen und der ersten beiden Strahlen zu sehen, wie man es tatsächlich auch, aber nicht nur bei der Thalidomidembryopathie finden könne. Auf Anfrage der Beklagten bei der H. -GmbH hat diese eine Abgabe von thalidomidhaltigen Prüfmustern an die Universitätsklinik I1. -T1. nicht bestätigt. Auszugsweise ist ein Bericht eines Landeskriminalamts - SK Contergan - über eine Besprechung mit dem Direktor der Universitätsklinik I1. /T1. , Prof. M. , im Jahr 1963 vorgelegt worden. In dem Bericht ist ausgeführt, Prof. M. sei Mitglied des Gremiums der deutschen Forschungsgesellschaft, das sich generell mit Missbildungen befasse. Er habe erklärt, an seiner Klinik sei aus reinem Zufall kein Contergan verordnet worden; H. habe das Mittel aus seiner Sicht zu spät aus dem Handel gezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem ContStiftG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.02.2017 (BGBl. S. 263). Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStiftG setzt gem. § 12 Abs. 1 ContStiftG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H. GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -. Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehr als 50 Jahre zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung des Embryos an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es nicht aus, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Dadurch ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Fehlbildungen, die einer Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähneln, treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Häufig lässt sich die Ursache derartiger Fehlbildungen nicht feststellen. Aus der Sicht der Kammer muss es daher zumindest mit Wahrscheinlichkeit gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung sein, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit Fehlbildungen des Antragstellers gebracht werden kann, vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2015 - 16 A 1852/15 -. Bloße Behauptungen und Vermutungen reichen hierfür nicht aus. Die von dem Kläger geltend gemachten Fehlbildungen können nicht mit einer Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma H. GmbH durch seine Mutter in Verbindung gebracht werden. Das „Erscheinungsbild“ - vgl. zu dessen Bedeutung für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926 S. 8 zu § 13 - der Fehlbildungen lässt nach Auswertung der ärztlichen Befunde erhebliche Zweifel an einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Thalidomideinnahme durch die Mutter aufkommen. Sämtliche Sachverständige der Medizinischen Kommission, die auf dem Gebiet der Einschätzung von thalidomidbedingten Körperschäden eine jahrelange Erfahrung besitzen und an deren Unparteilichkeit die Kammer keinen Zweifel hat, haben ein thalidomidtypisches oder auch nur mit der Thalidomiembryopathie in Einklang stehendes Schadensbild verneint. Für diese Einschätzung spricht, dass sie mit dem Erfahrungswissen übereinstimmt, das in der Zeit unmittelbar nach dem gehäuften Auftreten von Fehlbildungen nachweislich thalidomidgeschädigter Neugeborener auf der Grundlage von zahlreichen Fallberichten gewonnen wurde und in der medizinischen Literatur wissenschaftlich dokumentiert ist. Prof. Dr. G1. hat nach gründlicher Auswertung des vorgelegten Foto- und Röntgenmaterials sowie bisheriger Befunde nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Schädigungen an den oberen Extremitäten des Klägers bei einer Gesamtbetrachtung nicht mit dem Schädigungsbild in Einklang zu bringen sind, das sich aus den während der Thalidomid-ära gesehenen Fehlbildungen bei gesicherter Thalidomideinnahme herausgeprägt hat. Das dabei von ihm für die oberen Gliedmaßen herangezogene Fehlbildungsmuster deckt sich mit gutachterlichen Äußerungen auch in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren, die durch entsprechende Fachquellen - vgl. Smithell/Newton, Recognition of thalidomide defects J. Med. Genet. 1992, 29, 716, 718; Henkel/Willert, Dysmelia – A classification and pattern of malformation in a group of congenital defects of the limbs, journal of Bone & Joint Surgery 51 B, 399, 401.; Willert, Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie in: Die Contergankatastrophe – Eine Bilanz nach 40 Jahren, 2005, S. 75 ff.; Peters, Thalidomid-Embryopathie: eine vielfältige Katastrophe, Pädiatrie hautnah, 2014, 44, 46 - untermauert sind. Danach folgen thalidomidbedingte Dysmelien der oberen Extremitäten insofern einem festen Muster, als die Fehlbildungen radial und longitudinal verlaufen und einer bestimmten Reihenfolge und Richtung folgen. Es ergeben sich teratologische Reihen, die am Arm mit einer Entwicklungsstörung der Daumen beginnen, sich mit zunehmendem Schweregrad schrittweise auf weitere Skelettabschnitte des Armes ausdehnen und mit dem völligen Fehlen der oberen Extremität enden. Primär finden sich Fehlbildungen der Daumen, die nächstschwerere Ausprägung erstreckt sich auf die Fortsetzung des Daumenstrahls zur Speiche (Radius) und in der Folge auf Oberarmknochen (Humerus), Schultergelenke, schließlich der Elle (Ulna) und zuletzt auf die ulnaren Fingerstrahlen, bevor der Arm vollständig fehlt. Von diesen longitudinalen, also der Längsachse folgenden Fehlbildungen abzugrenzen sind transversale Schäden. Sie sprechen nach dem beschriebenen Muster gegen eine vorgeburtliche Schädigung durch Thalidomid. Die radiale Betonung bedeutet, dass die Schwere der Schädigung vom ersten zum fünften Strahl hin abnimmt, vgl. Peters, a.a.O. S.45, 46. Ausdrücklich hebt Nowack als Erstbeschreiberin anhand der Fallbesipiele mit gesicherter Thalidomideinnahme hervor, dass Strahlendefekte der Arme immer den ersten Strahl, d.h. den Daumen betreffen; die teratologische Reihe am Arm beginnt also mit dem Daumen und nicht etwa mit dem zweiten Fingerstrahl, vgl. Nowack, Die sensible Phase der Thalidomid-Embryopathie in Humangenetik 1, 516 ff. (1965), S. 527; vgl. auch Willert, Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie in: Die Contergankatastrophe – Eine Bilanz nach 40 Jahren, 2005, S. 76. Mit diesem Muster vereinbar ist die Schädigung auf der linken Seite des Klägers, soweit sie die Merkmale einer radialen Klumphand aufweist. Dies begründet jedoch allein nicht die Annahme, seine Fehlbildungen ließen sich mit Wahrscheinlichkeit auf eine Thalidomideinnahme durch die Mutter zurückführen. Denn einerseits kommen radiale Klumphände auch außerhalb der Thalidomidembryopathie vor. Andererseits treten zu diesem Defekt weitere Fehlbildungen hinzu, die nicht in das beschriebene Fehlbildungsmuster passen und auch sonst keine belastbare Verbindung zu einem vorgeburtlichen Thalidomideinfluss aufweisen. Diese weiteren Fehlbildungen können jedoch bei der Beurteilung, ob eine Thalidomidembryopathie wahrscheinlich ist, nicht ausgeblendet werden, denn gerade die weitgehende Übereinstimmung der Defekte an den Strahlen zwei bis vier auf beiden Seiten legt eine einheitliche Ursache für die vorhandenen Schäden nahe. Mit dem für die Thalidomidembryopathie beschriebenen Muster eines longitudinal-radialen Reduktionsdefekts steht nicht in Einklang, dass bei dem Kläger auf der rechten Seite der Daumen, Radius und Humerus vollständig ausgebildet sind, während die weiteren Fingerstrahlen bis auf den fünften Finger fehlen oder Missbildungen aufweisen und damit auch ulnare Fingerstrahlen in das Fehlbildungsgeschehen einbezogen sind. Von einer derartigen Ausprägung der rechten Hand geht die Kammer aufgrund der schlüssigen Einordnung durch Prof. Dr. G1. aus. Nach seiner Beschreibung ist der rechte Daumen mit seinen Fingergliedern und dem Mittelhandknochen bei deutlich ausgebildetem Daumenballen vollständig und ohne jegliche, auch nur minimale Veränderungen angelegt. Insbesondere zeige sich entgegen der Interpretation des Klägers der erste Mittelhandknochen nicht verkürzt oder verschmälert, wiesen die Daumenglieder röntgenmorphologisch keinen atypischen Befund auf und könne eine Daumenballen-Atrophie nicht bestätigt werden. Der Daumen lasse auch im Vergleich zum fünften Mittelhandknochen keine Anomalie erkennen. Die Handwurzelreihe zeige einen deutlich ausgebildeten, relativ großen Trapezium. Die Sattelgelenk-Konfiguration zwischen dem ersten Mittelhandknochen und dem Trapezium sei eindeutig zu erkennen. Entgegen der Annahme des Klägers lasse sich der rechte Daumen nicht einer Daumenhypoplasie Typ II zuordnen, denn der erste Mittelhandknochen sei weder hypoplastisch noch in einer Adduktionsstellung positioniert. Dieser Daumen sei auch nicht verkürzt oder verschmälert. Ein solcher Eindruck möge im Vergleich zum ulnar davon lokalisierten Finger bestehen. Dies hänge aber damit zusammen, dass entsprechend einer häufig zu beobachtenden Spalthandform ein verbreiterter gemeinsamer Finger durch eine Synostose von Mittel- und Ringfinger ausgeprägt worden sei. Diese Beurteilung des rechten Daumens hat der Kläger nicht durchgreifend erschüttert. Seine Interpretation dieses Strahls als pathologisch auffällig ist nicht anhand neutraler ärztlicher Befunde belegt. Soweit der Kläger den Röntgenbefund des Dr. T. von April 2016 anführt, ergeben sich aus ihm keine Hinweise auf Missbildungen am Daumen und am Trapezium als dem Handwurzelknochen, der aufgrund seiner Anordnung in der distalen Handwurzelknochenreihe dem 1. Strahl zuzuordnen ist. Diese skelettalen Bestandteile werden in der ansonsten minutiösen, mit dem Befund von Prof. Dr. G1. übereinstimmenden Beschreibung von Defekten an der rechten Hand nicht erwähnt. Dr. T. bestätigt weder eine Verkürzung und Verschmächtigung des ersten Mittelhandknochens noch eine Verjüngung oder Knochenausdünnung von Daumengrund- bzw. -endglied oder eine Atypik ihrer Gelenkflächen. Veränderungen, die der Kläger am Trapezium „verortet“, beschreibt Dr. T. gerade nicht an diesem, sondern an einem anderen Handwurzelknochen. Danach ist es nicht das Trapezium, sondern das Kahnbein (Skaphoid), das zu benachbarten Knochen hin verplumpte Gelenkflächen ohne die normale Krümmung aufweist und dessen Längsachse leicht verkürzt erscheint. Anhand der Stellungnahme von Prof. Dr. G1. kann die Kammer auch nachvollziehen, dass die deutliche Formveränderung des Skaphoids, so wie sie bei dem Kläger an der rechten Hand vorliegt, nicht als Daumenhypoplasie zu beurteilen ist. Dass der Skaphoid als Os naviculare in der Medizinischen Punktetabelle bei Daumenschäden erwähnt ist, gebietet eine entsprechende Einordnung nicht. Allgemein vermag die Punktetabelle nur Auskunft über die Wertigkeit einer Schädigung zu geben, nicht aber dazu, ob diese für sich betrachtet stets als Conterganschaden anzusehen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.12.2015 - 16 A 750/15 -. Hier kommt hinzu, dass der Skaphoid nicht exklusiv dem Daumenstrahl zuzuordnen ist. Die Einbeziehung des Skaphoids in das Fehlbildungsgeschehen kann ihre Erklärung durch den Defekt am zweiten Strahl finden. Der Skaphoid liegt zwar an der Reihe der proximalen Handwurzelknochen zur radialen Seite hin, er ist jedoch nicht ausschließlich zum ersten Strahl hin orientiert. Er befindet sich unterhalb der distalen Handwurzelknochen, die an Daumen, Zeige- und Mittelfinger sowie die zugehörigen Mittelhandknochen anschließen. Bei dem Kläger fehlt der Zeigefinger mit Mittelhandknochen. Der sich daran anschließende Trapezoid lässt, wenn es sich bei der Knocheninsel um diesen Handwurzelknochen handelt, zumindest eine erhebliche Dysplasie erkennen. Gerade an dieser Achse des zweiten Strahls zeigt der Skaphoid deutliche Form- und Lageveränderungen. Das weist darauf hin, dass dem bis weit in die Handfläche hinein reichenden Defekt des zweiten Strahls, der inzwischen einhellig als Spalthandpathologie eingeordnet wird, nicht nur die Hypoplasie des Trapezoids sondern auch die Veränderungen des Skaphoids und die leichte Abflachung des Griffelfortsatzes zuzuschreiben ist, während die Seite des ersten Strahls hiervon nicht betroffen ist. Die weiteren ärztlichen Stellungnahmen, die der Kläger vorgelegt hat, geben ebenfalls keinen Anhaltspunkt für eine relevante Veränderung des Daumenstrahls auf der rechten Seite. Keiner der Ärzte geht unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Fehlbildungen davon aus, dass eine vorgeburtliche Thalidomidschädigung zumindest wahrscheinlich ist. Dr. C. ordnet die rechte Hand bei unauffälliger rechter Armanlage am ehesten als ausgeprägte Spalthand mit einem Finger- und einem Daumenstrahl sowie einem Defekt ein, der bis in die Handwurzel reiche. Sie weist darauf hin, dass die Spalthand ein mögliches Kontra-Indiz für eine Thalidomidembryopathie ist. Dr. T2. kann einen kausalen Zusammenhang der Fehlbildungen mit Thalidomid „nicht sicher ausschließen“. Prof. Dr. T4. und Dr. F. können die Frage nach einer Thalidomidschädigung bei dem Kläger nicht hinreichend klären. Sie führen ausdrücklich den vorhandenen Daumen rechts sowie die Spalthand mit einem abweichenden Fehlbildungsmechanismus als Gesichtspunkte an, die gegen einen Thalidomideinfluss sprechen. Dr. I2. schließt eine Thalidomidschädigung nicht aus, und meint, es helfe nur die Wahrscheinlichkeit einer Medikamenteneinnahme weiter. Dass Synostosen auch bei Einfluss von Thalidomid vorkommen, führt nicht zu der Schlussfolgerung, das bei dem Kläger anzutreffende Schädigungsbild lasse sich mit Wahrscheinlichkeit der Thalidomidembryopathie zuordnen. Denn Synostosen sind ebenfalls als Ausdruck der Reduktion der Skelettanlage aufzufassen und stehen nur dann mit der Thalidomidembryopathie in Einklang, wenn sie von dem dort typischen Reduktionsmuster nicht erheblich abweichen. Bei dem Kläger sind jedoch Synostosen der ulnaren Finger anzutreffen, während Daumen, Radius und Humerus auf der rechten Seite vollständig ausgebildet sind. Der Hinweis des Klägers, dass in der Medizinischen Punktetabelle jede seiner einzelnen Schädigungen aufgeführt sei, führt mit Blick auf die bereits angesprochene Funktion der Punktetabelle zu keiner abweichenden Betrachtung. Die Medizinische Punktetabelle trägt der Tatsache Rechnung, dass Thalidomidschäden nicht bei jedem Betroffenen gleich stark ausgeprägt sind und dass beidseitige Schädigungen nicht absolut symmetrisch sein müssen. Mit der Aufgliederung von Schädigungen unterschiedlicher Intensität ermöglicht sie eine differenzierte Berücksichtigung der jeweils anzutreffenden Fehlbildungen. Für die Prüfung, ob eine Thalidomidschädigung wahrscheinlich ist, kommt es jedoch auf einen Abgleich der Extremität als Gesamtheit mit dem bekannten Fehlbildungsmuster und der dabei vorzufindenden Reihenfolge vorkommender Defektbildungen an. Dem widerspräche es, anhand der Tabelle einzelne Elemente eines insgesamt mit der Thalidomidembryopathie nicht in Einklang zu bringenden Schädigungskomplexes herauszulösen und isoliert einer abweichenden Beurteilung zuzuführen. Allerdings trifft es zu und wird auch von Prof. Dr. G1. zugestanden, dass die Erkenntnisse, auf der die Annahme thalidomidinduzierter Fehlbildungsmuster aufbauen, angesichts der äußerst geringen Fallzahlen und der Vielfalt der bereits darin zum Ausdruck kommenden Schadensausprägungen keine Grundlage für eine unumstößliche Gesetzmäßigkeit bilden. An ihre Stelle sind jedoch bislang keine anderweitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse getreten, die das Klagebegehren stützen. Die Anregung des Klägers, Thesen zum Wirkungsmechanismus von Thalidomid, die zwischenzeitlich im Rahmen der Krebstherapie entwickelt wurden, auf die menschliche Embryonalentwicklung zu übertragen und in der Folge auch abweichende Fehlbildungen auf den Thalidomidgebrauch in der Schwangerschaft zurückzuführen, könnte künftig im Falle entsprechender weiterer wissenschaftlicher Auseinandersetzung Unterstützung finden. Für die Annahme eines entsprechenden Zusammenhangs, der auch das bei dem Kläger anzutreffende Schädigungsbild einbezieht und eine Thalidomidembryopathie wahrscheinlich erscheinen lässt, fehlt es jedoch bislang an einer veröffentlichten wissenschaftlichen Untermauerung. Namentlich lassen Ergebnisse von Tierversuchen mit Analogika, die der Kläger anführt, keine Rückschlüsse auf entsprechende Wirkungen beim Menschen zu. Dieser Umstand hatte sich gerade bei der Entwicklung von Thalidomid verhängnisvoll ausgewirkt. Damals hatte man die toxikologischen Ergebnisse von Tierversuchen, zumeist an Ratten und Mäusen, voreilig auf den Menschen übertragen. Ob und in welcher Form bestimmte Stoffe teratogene Wirkungen auslösen, ist bereits unter Tieren von Art zu Art - oft abhängig von der jeweiligen Pharmakokinetik im Organismus - völlig verschieden. Bis auf weiteres lässt sich daher ein Erscheinungsbild mit Wahrscheinlichkeit nur anhand der Beschreibungen von Fällen mit gesicherter Thalidomideinnahme ableiten. Auf diese Fälle beruft sich letztlich auch der Kläger, indem er auf die radiale Klumphand als typische Ausprägung bei Thalidomidgeschädigten verweist. Keiner der beschriebenen Fälle wies jedoch eine Spalthand als transversale Schädigung auf. Der mit Schriftsatz des Klägers vom 29.03.2019 als Anlage 1 vorgelegte Auszug führt nicht zu abweichenden Feststellungen. Er lässt schon nicht erkennen, welche Daten in der abgebildeten Tabelle erfasst worden sind und dass die dort genannten Schädigungen mit einer bekannten Thalidomideinnahme einhergegangen sind. Theoretische Überlegungen zu vorstellbaren, aber nicht wissenschaftlich fundierten medizinischen Zusammenhängen können zudem von vornherein nur dann relevant werden, wenn zumindest gesicherte Erkenntnisse zu einer Thalidomideinnahme bestehen. Davon kann hier nicht die Rede sein. Der Zeitpunkt der Geburt des Klägers schließt zwar nicht schlechthin aus, lässt es aber als sehr unwahrscheinlich erscheinen, dass seine Mutter während der Schwangerschaft Thalidomid eingenommen hat. Die für eine Thalidomideinwirkung empfindliche Phase ihrer Schwangerschaft im Februar/März 1956 fällt in einen Zeitraum, in dem Thalidomidpräparate auf dem Markt noch nicht erhältlich waren. Die Angaben des Klägers und die von ihm vorgelegten Unterlagen überzeugen die Kammer nicht davon, dass seine Mutter während dieser Zeit mit Gewissheit oder auch nur mit Wahrscheinlichkeit Thalidomid eingenommen hat. Aus Sicht der Kammer ist es insbesondere nicht wahrscheinlich, dass die Mutter des Klägers im maßgeblichen Zeitraum von Prof. Dr. M. ein thalidomidhaltiges Mittel zur Einnahme erhalten hat. Die Darstellung der Schwester des Klägers hält die Kammer nicht für glaubhaft. Hätte Prof. Dr. M. aus Sicht der Familie die congenitalen Schädigungen bei dem Kläger zu verantworten gehabt, erscheint kaum nachvollziehbar, dass die Eltern auch seine Schwester während ihrer Schwangerschaft zur ärztlichen Betreuung durch Prof. Dr. M. gehen ließen, ohne sie zuvor über die angeblichen Vorkommnisse aufzuklären. Die Behauptung der Schwester des Klägers, sie habe die Kapseln, die nach Angaben ihrer Mutter von Prof. Dr. M. in einer Schachtel mit der Aufschrift Thalidomid nach dem Krankenhausaufenthalt zur Weiterbehandlung mitgegeben worden seien, aus ihrer Kindheit als „Talismantabletten“ in Erinnerung, wirkt konstruiert und nicht schlüssig. Wenn der Schwester als Kind diese offenbar aus dem Wort „Thalidomid“ abzuleitende Bezeichnung geläufig gewesen sein soll, muss das Mittel auf der Probepackung deutlich als Thalidomid bezeichnet worden sein. In den Dokumentationen interner Besprechungen in der Firma H. und den damaligen Arztberichten über einen probeweisen Einsatz, auf die die Klägerseite sich stützt, war dagegen noch bis 1957 der Name K17 üblich, der Begriff Thalidomid wird nicht erwähnt. Unabhängig davon müsste das Mittel als eine Art Hausmittel über längere Zeit Bestandteil des alltäglichen Gebrauchs in der elterlichen Familie des Klägers gewesen sein, wenn sich ein Arzneimittelname bei einem Kind in Form einer Verballhornung einprägt. Sollte ein solcher Gebrauch vor 1961 üblich gewesen sein, ist nicht verständlich, weshalb die Eltern 1961 in ihren Arzneimittelbeständen suchen mussten, um ein Mittel namens Thalidomid vorzufinden. Auch lässt sich bei einem alltäglichen Gebrauch nicht erklären, dass sich in der Probepackung nach fünf Jahren noch Kapseln befunden haben sollen. Dass es zeitlich daran anschließend noch zu einer Einnahme des Mittels in der Familie gekommen sein könnte, erscheint angesichts der behaupteten Erkenntnisse der Eltern über dessen schädliche Wirkungen völlig abwegig. Zudem hat Prof. Dr. M. eine Vergabe von Contergan in seiner Klinik gegenüber den Ermittlungsbehörden ausdrücklich verneint. Die Umstände, unter denen er diese Erklärung abgegeben hat, geben keinen Anlass zu Zweifeln an ihrem Wahrheitsgehalt. Die hierzu vorgelegte Quelle lässt, soweit sie lesbar ist, erkennen, dass die Aussage nicht etwa im Kontext eines Vorhalts der Conterganvergabe in der Klinik I1. /T1. steht und daher als Schutzbehauptung zu werten sein könnte. Prof. Dr. M. ist vielmehr als Mitglied einer Forschungsgesellschaft aufgrund seines Fachwissens über Missbildungen zu einer Besprechung gebeten worden. Tatsächliche Umstände, die die Darstellung der Schwester des Klägers gleichwohl stützen könnten, sind nicht erkennbar. Auf Anfrage hat die H. -GmbH mitgeteilt, es seien dort keine Unterlagen gefunden worden, die eine Abgabe von Prüfmustern thalidomidhaltiger Ware an die Universitätsklinik I1. -T1. belegten. Die Aktennotiz der Firma H. über den Stand der experimentellen und klinischen Prüfung von K17 bzw. Contergan im Januar 1957 erwähnt lediglich klinische Untersuchungen in der Medizinischen Klinik L3. , der Medizinischen Poliklinik E. , dem Knappschaftskrankenhaus C2. -M2. und der Heilstätte H2. /T6. . Konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Vergabe von Thalidomid an die Klinik in I1. durch S. Q. zu Testzwecken gibt es ebenfalls nicht. Eine Literatur-Recherche der Beklagten in öffentlich-medizinischen Fachdatenbänken hat keine Treffer für Forschungsbeiträge der Universitätsklinik I1. /T1. zu Thalidomid aus dem Zeitraum 1955 -1961 ergeben. Es ist nicht bekannt, dass Thalidomid vor der Markteinführung an Schwangeren klinisch geprüft worden wäre. Eine entsprechende, erst im August 1957 geäußerte Bitte der Forschungsabteilung der Firma H. an den Direktor der Universitätsfrauenklinik C3. wurde aus prinzipiellen Erwägungen heraus abgelehnt, vgl. Kirk, Der Contergan-Fall: eine unvermeidbare Arzneimittelkatastrophe? 1999, S.54. Ein Hinweis auf einen probeweisen Einsatz des Wirkstoffs in Saftform, wie er der Mutter des Klägers zunächst im Krankenhaus verabreicht worden sein soll, hat sich nicht finden lassen. In der von der Klägerseite beigebrachten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Dr. L4. , der an der Entwicklung der Substanz bei der Firma H. beteiligt war, ist ausschließlich die Rede von einer Verkapselung. Die Annahme, dass die Erklärung der Schwester des Klägers ein Gefälligkeitszeugnis darstellt, stützt sich schließlich auf den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Abgabe und Einführung in das Verfahren des Klägers. Der Kläger hat angegeben, dass die Ursache seiner Fehlbildungen auf sein eigenes Drängen in seiner Jugend hin immer wieder Gegenstand familiärer Diskussionen gewesen sei und sein Vater ihm gegenüber erklärt habe, dass es sich nicht um einen Conterganschaden handle. Hätte seine Schwester damals über ein gegenteiliges Wissen verfügt, hätte nichts näher gelegen, als diese Informationen an den Kläger weiterzugeben. Dies ist indessen nicht geschehen. Vielmehr hat der Kläger bis 2015 nur in verschiedene Richtungen gehende Vermutungen geäußert, dass und wie seine Mutter während der Schwangerschaft Thalidomid eingenommen haben könnte. Anfang 2015 wurde der Kläger durch die eingeholten ärztlichen Stellungnahmen auf ein nicht thalidomidtypisches Schädigungsbild sowie darauf hingewiesen, dass nur die Wahrscheinlichkeit einer Medikamenteneinnahme weiterhelfe. Vor diesem Hintergrund ist die anschließend vorgetragene Erzählung der Schwester als verfahrensangepasste unglaubhafte Steigerung des Vortrags zu werten. Ist danach ein Thalidomidschaden nicht wahrscheinlich, weil ein nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand atypisches Schädigungsbild mit schwerwiegenden Zweifeln an einer Thalidomidexposition zusammentrifft, lässt sich ein Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht darauf stützen, dass aus Sicht des Klägers Anhaltspunkte für eine thalidomidunabhängige Ursache der Schädigung fehlen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.