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Urteil

7 K 2775/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1012.7K2775.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1962 in F. geborene Kläger ist als thalidomid-geschädigt anerkannt und erhält Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) durch die Beklagte. Mit Bescheid vom 24.05.2016 lehnte die Beklagte einen Revisionsantrag des Klägers in Bezug auf Anerkennung eines Erschöpfungssyndroms und einer Depression als thalidomidbedingte Schädigungen ab. Die Krankheitsbilder könnten nicht als Conter-ganschaden anerkennt werden. Die Beklagte bezog sich hierbei u.a. auf ein internistisches Gutachtern von Herrn Dr. T. -I. : Dieser verwies seinerseits auf den Konsens der Medizinischen Kommission vom 29.01.2016, welcher ausführt: „Die Mitglieder der Medizinischen Kommission stimmen überein, dass es nach dem Stand der Wissenschaft keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie prädispositiv für eine psychische Erkrankung Betroffener ist. Es gibt auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die thalidomidbedingten Behinderungen Betroffener häufiger Anlass für psychische Erkrankungen, insbesondere Depressionen sind, als bei nicht geschädigten Menschen deren jeweilige individuelle Lebenssituation; im Gegenteil sind Contergangeschädigte nach dem Erleben einzelner Kommissionsmitglieder tendenziell überdurchschnittlich psychisch gefestigt und stabil. Die Anerkennung psychischer Erkrankungen als primäre oder sekundäre Folge einer Thalidomidembryopathie wird von den Kommissionsmitgliedern deshalb einmütig abgelehnt.“ Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch. Zur Begründung verwies er auf die Contergan-Tagung in Köln vom 09.04.2016, auf die über die Anerkennung psychischer Erkrankungen als Conterganschaden diskutiert worden sei. In diesem Zusammenhang nahm der Kläger auf eine Studie von Prof. Peters (Dr. Becker Klinik/Nümbrecht) und Prof. Albus (Uni Köln) Bezug. Es sei festgestellt worden, dass 59,6 % der Contergangeschädigten an einer psychischen Störung litten oder gelitten hätten, während der Wert in der Allgemeinbevölkerung 27,7 % betrage. Die am häufigsten diagnostizierte psychische Störung sei die Depression. Vergleichbares ergebe sich aus einer Studie der Uni Heidelberg aus dem Jahre 2016, die für einen unbeschränkten Zugang Contergangeschädigter zu psychotherapeutischen Behandlungen plädiere. Auch setze sich Herr Dr. T. -I. in Widerspruch zu einer eigenen Stellungnahme vom 10.10.2015. Er hatte in dieser Stellungnahme die Entschädigung psychischer Schäden befürwortet und vorgeschlagen „die Diskussion hierüber noch einmal zu eröffnen“. Hinsichtlich des Klägers hieß es: „Ich sehe bei dem Antragsteller eine schwere Beeinträchtigung der Lebensqualität, die über die Beeinträchtigung durch körperliche Behinderungen an sich weit hinausgeht und ab Diagnosestellung entschädigt werden sollte.“ Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie auf den Bescheid vom 24.05.2016. Ergänzend stütze sie sich auf das Mehrheitsvotum der Medizinischen Kommission, das auch Dr. T. -I. zur Begründung seiner ablehnenden Haltung herangezogen habe. Wie der internistische Sachverständige ausführe, gebe es derzeit keinen Hinweis auf einen Kausalzusammenhang zwischen der Thalidomideinnahme und psychischen Schädigungen. Es handele sich vielmehr um eine Reaktion auf die Behinderung an sich. Mittelbare Folgeschäden seien jedoch nicht entschädigungsfähig. Der Kläger hat am 28.02.2017 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass seine psychischen Beeinträchtigungen nach § 8 Abs. 2 der Richtlinie zum ContStifG unter den Begriff der körperlichen Behinderung zu fassen seien. In diesem Sinne habe sich auch Herr Dr. T. -I. geäußert. Dieser habe nachvollziehbar einen Kausalzusammenhang zwischen der Thalidomideinnahme und der Depression dargelegt. Der Kläger verweist zudem wie im Widerspruchsverfahren auf den Aufsatz von Prof. Dr. Albus und die Studie der Uni Heidelberg. Er – der Kläger – habe inzwischen Prof. Albus persönlich konsultiert. Nach Untersuchung durch B. . O. sei im Arztbericht vom 27.04.2017 ein psychischer Folgeschaden attestiert worden. Die ablehnende Haltung der Beklagten resultiere aus einer rechtlich unzulässigen Furcht vor einer „Antragsflut“. Dass auch Folgeschäden anerkennungsfähig seien, zeige die Entschädigung des Karpaltunnelsyndroms. Der Kläger legt zudem einen Aufsatz vom O. (Uniklinik Köln) aus der Zeitschrift Psychotherapeut vom 03.08.2021 vor. Dieser stelle Forschungsergebnisse zu einem ätiologischen Zusammenhang zwischen der intrauterinen Aufnahme von Thalidomid und der Entwicklung psychischer Störungen dar. Diesen Zusammenhang halte er für denkbar. So könne ein Fetus, der nicht hören könne, auch nicht intrauterin Kontakt zu Mutter aufnehmen, was sich negativ auf sein späteres Beziehungsleben auswirken könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2017 zu verpflichten, ihm weitere Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz für die geltend gemachte psychische Erkrankung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Es sei innerhalb der Medizinischen Kommission Stand der Diskussion, dass Depressionen bei Thalidomidgeschädigten nicht nachweislich häufiger vorkämen als in der übrigen Bevölkerung. Auch sei kein physiologischer Zusammenhang zwischen psychischen Erkrankungen und einer Thalidomidexposition belegt. Dies bestätige auch Dr. T. -I. in seiner neuen Stellungnahme vom 22.07.2017. Im Fall des Klägers würden die bestehende Behinderung und die berufliche Desintegration als Ursache für die Depression genannt. Damit sei zwar die thalidomidbedingte Behinderung als Teilursache angesprochen, nicht aber die pränatale Thalidomidexposition. Folgeschäden urspünglicher Conterganschädigungen könnten nach Sinn und Zweck des Conterganstiftungsgesetzes nicht als entschädigungsrelevant anerkannt werden. Gegen den von der Klägerin neu vorgelegten Aufsatz von O. et al ., Deutsches Ärzteblatt 2017, S. 168 ff., spreche schon ein unkorrekter epidemiologischer Ansatz. Die untersuchten bzw. befragten Contergangeschädigten rekrutierten sich aus Selbsthilfegruppen. Außerdem legt die Beklagte eine Stellungnahme von Prof. Seitz (Universitätsklinikum Düsseldorf) vom 31.07.2017 vor. Dieser verneine gleichfalls den fraglichen Zusammenhang. Zudem betont die Beklagte, dass Folgeschäden nicht entschädigungsfähig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz in der Neufassung der Bekanntmachung vom 25.06.2009, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.08.2020, BGBl. I S. 1887 (ContStifG) für psychische Leiden in Form einer Depression und eines Erschöpfungssyndroms. Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG. Die Schwere des Körperschadens wird durch die Medizinische Punktetabelle konkretisiert, die sich in Anlage 2 der Neufassung der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 10.06.2020 findet. Bei der Bewertung des Schadens ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt, § 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien. Hiermit ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 12 Abs. 1 ContStifG zum Ausdruck gebracht, dass Bezugspunkt der Schadensbewertung die bei Geburt bestehende oder wenigstens angelegte Fehlbildung ist. Hingegen sind Folgeschäden einer Fehlbildung – zum Beispiel die Verschlechterung von Körperfunktionen durch Verschleiß von geschädigten oder die Überlastung von gesunden Organen oder Schäden durch Untersuchungen und Behandlungen im Verlauf des Lebens – bei der Bewertung der Schwere des thalidomidbedingten Körperschadens nicht zu berücksichtigen. Derartige Folge- und Spätschäden sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die pauschale und deutliche Erhöhung der Conterganrenten, durch jährliche Sonderzahlungen und durch die Bewilligung von, inzwischen pauschalisierten, Leistungen für „spezifische Bedarfe“ abgegolten werden, ohne die Punktebewertung im Einzelfall zu ändern, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfs für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfs für das 3. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7. Damit sollte dem sich im Verlauf des Lebens regelmäßig verschlechternden Gesundheitsstatus der Leistungsempfänger Rechnung getragen und eine fortdauernde Unsicherheit mit entsprechenden Streitigkeiten über die Punktebewertung vorgebeugt werden. Deshalb sind Körperschäden, die ein contergangeschädigter Mensch im Lauf seines Lebens durch anderweitige Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß oder auch operative Eingriffe erwirbt, keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und können bei der Punktevergabe nicht berücksichtigt werden. Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung „in Verbindung gebracht werden können “ hat der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -, zuletzt: Urteil der Kammer vom 28.05.2019 - 7 K 5366/15 -. Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehr als 50 Jahre zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung des Embryos an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es nicht aus, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Dadurch ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Fehlbildungen, die eine Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähneln, treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Häufig lässt sich die Ursache derartiger Fehlbildungen nicht sicher feststellen. In diesen Fällen muss es zumindest mit Wahrscheinlichkeit die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung sein, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit Fehlbildungen des Antragstellers gebracht werden kann, vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2015 - 16 B. 1852/15 -. Dies gilt nicht nur bei der Bewertung der Frage, ob ein Mensch an sich thalidomidgeschädigt ist, sondern auch für die Beurteilung einer konkreten Fehlbildung eines unzweifelhaft thalidomidgeschädigten Menschen. Diese muss nicht nur individuell und bezogen auf die Fehlbildung festgestellt, sondern auch in einem zweiten Schritt in Bezug auf die Entschädigung gewichtet werden. Hierbei kommt den Festlegungen der auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 Sätze 1 und 3 ContStifG als Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen in der Neufassung vom 10.06.2020 erstellten Medizinischen Punktetabelle die Rolle einer im Interesse eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzuges unerlässlichen Typisierung zu. Denn die Höhe der Leistung richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG stets nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörung. Dies gebietet die Einordnung des Schadensbildes in ein nachvollziehbares Raster, das nicht nur eine individuell angemessene, sondern auch innerhalb der Bevölkerungsgruppe der Contergangeschädigten abgestufte Entschädigung der differenzierten Körperschäden versucht. Dem Richtliniengeber steht hierbei ein durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckter Bewertungsspielraum zu, dessen Grenzen durch die Schwere des Körperschadens und die dadurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen nur in einem groben Sinne skizziert sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 -, BVerwGE 150, 44-73. Denn bereits mit dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ hat der Gesetzgeber ein soziales Ausgleichssystem eigener Art geschaffen, das in verfassungskonformer Weise mögliche individuelle zivilrechtliche Ansprüche in ein öffentlich-rechtliches Stiftungssystem überführte. Dieses System setzt sich im aktuellen ContStifG fort. Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 08.07.1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 -, BVerfGE 42, 263-312; Beschluss vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 -, NJW 2010, 1943-1947; BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 -, BVerwGE 150, 44-73. Die damit verbundene Begründung gesetzlicher Ansprüche bedingt schon im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit notwendigerweise eine Kategorisierung und Gewichtung der einzelnen Schadensbilder, wie sie sich in der Medizinischen Punktetabelle ausdrückt. Gleichwohl ist die Konkretisierung der Leistungen nach der Medizinischen Punktetabelle nicht als statisches System zu verstehen, das auf die Entschädigung tabellarisch erfasster Schäden beschränkt wäre. Die Tabelle wirkt nicht anspruchsbegründend, sondern gestaltet nur einen gesetzlich bestehenden Anspruch aus. Ihre Fortschreibung und Erweiterung sind möglich und sogar erforderlich, wenn sie mit Blick auf den durch § 2 ContStifG beschriebenen Stiftungszweck und die § 12 Abs. 1 ContStifG zu entnehmende Beschreibung des Kreises leistungsberechtigter Personen geboten ist. Das ContStifG beschreibt nur den Kreis leistungsberechtigter Personen (§ 12 Abs. 1) und die Mindest- und Höchstbeträge der Leistungen (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2). Innerhalb dieses Rahmens ist es am Richtliniengeber, einen sachgerechten Schadensausgleich herzustellen. Dies schließt ein, die Medizinische Punktetabelle um zusätzliche Positionen zu erweitern, wenn der Stand wissenschaftlicher Erkenntnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Thalidomidgenese solcher Körperschäden erlaubt, die bislang noch nicht Eingang in die Tabelle gefunden haben. Dies gilt namentlich für Schäden außerhalb des orthopädischen Bereichs, der in den Jahren nach der Contergan-Katastrophe als Leitsymptomatik diente. Dies vorausgeschickt, ist die Versagung weiterer Entschädigungsleistungen für psychische Leiden des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden: Die Erweiterung entschädigungsrelevanter Tatbestände auf psychische Erkrankungen ist weder mit Wortlaut noch mit Zielsetzung des Conterganstiftungsgesetzes zu vereinbaren. Aus den wiedergegeben Bestimmungen ergibt sich expressis verbis, dass eine Entschädigung für Körperschäden und Körperfunktionsstörungen gewährt wird. Angesprochen sind damit ausdrücklich körperliche Leiden. Eine Erstreckung auf psychische Leiden überdehnte den Wortlaut des Gesetzes und widerspräche dem in § 2 ContStifG niedergelegten Stiftungszweck. Dieser besteht darin, behinderten Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, Leistungen zu erbringen und ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern. Mit dem Begriff der Fehlbildung wird in diesem Zusammenhang erkennbar an den des Körperschadens angeknüpft. Eine Vermischung von körperlichen und seelischen Leiden ist damit gerade nicht angesprochen. Dem entspricht es, dass auch die Medizinische Punktetabelle ausschließlich Körperschäden enthält und angesichts des gesetzlichen Rahmens auch nur in diesem Umfang ohne gesetzliche Änderung im oben angesprochen Sinne fortführbar wäre. Dies gilt jedenfalls solange, wie hirnorganische Schäden als Ursache späterer psychischer Leiden nicht zu identifizieren sind. Der Hinweis des Klägers auf die Entschädigungsfähigkeit des Karpaltunnelsyndroms führt deshalb nicht weiter. Er zielt auf einen Körperschaden. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob und in welchem Umfang Depression und Erschöpfungssyndrom kausal auf die Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückgeführt werden können, nicht maßgeblich an. Denn die Entschädigung nach dem Conterganstiftungsgesetz umfasst eben gerade keine dem zivilrechtlichen Schadensersatz vergleichbare Restitution. Es ist von Gesetzes wegen nicht jedweder Schaden wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis nicht entstanden wäre, sondern nur der Körperschaden, der im Zeitpunkt der Geburt eingetreten, zumindest aber angelegt war. Damit hat der Gesetzgeber eine im Rahmen seines Beurteilungsspielraums mögliche Eingrenzung der tatbestandlichen Voraussetzungen getroffen und seit den 70er-Jahren des 20. Jahrhunderts einen Ausgleich für die typischen conterganbedingten Fehlbildungen versucht. Der Vergleich mit den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen zum Umfang des ersatzfähigen Schadens illustriert die unterschiedlichen Regelungssysteme. So sieht etwa § 843 Abs. 1 BGB eine Geldrente sowohl im Fall einer Körper- als auch im Fall einer Gesundheitsverletzung vor. Auch führt § 823 Abs. 1 BGB als geschützte absolute Rechte die Rechtsgüter Körper und Gesundheit parallel auf, was psychische Leiden im Sinne eines pathologischen Zustandes einschließt, sofern ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zu dem schadensverursachenden Ereignis nachgewiesen werden kann. Katzenmeier, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2021, § 823 Rn. 19-20; BGH, Urteil vom 09.04.1991 - VI ZR 106/90 -, NJW 1991, 2347 f. Eine solch weite Umschreibung des zu entschädigenden Tatbestandes nimmt das Conterganstiftungsgesetz gerade nicht vor. Es besteht damit ein deutlicher Unterschied zwischen dem auf volle Restitution gerichteten Schadensersatz und einem eigenständigen System der Entschädigung, wie es das Conterganstiftungsgesetz enthält. Dieser ist auch unter Gleichheitsaspekten nicht zu beanstanden. Historischer Hintergrund und Zielsetzung weisen dem Conterganstiftungsrecht eine besondere Position im deutschen sozialen Entschädigungsrecht zu, die sich auch deutlich von anderen sozialen Entschädigungssystemen des öffentlichen Rechts unterscheidet und nicht zuletzt in mittlerweile höheren Rentenleistungen ausdrückt. Aber auch jenseits dieser Überlegungen sind die Voraussetzungen einer Entschädigung des Klägers für eine Depression und das Erschöpfungssyndrom nicht gegeben. Es fehlt an greifbaren Anhaltpunkten für einen Kausalzusammenhang mit der Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft. Die Medizinische Kommission der Beklagten hat nachvollziehbar dargelegt, dass insbesondere Depressionen bei Thalidomidgeschädigten nicht nachweislich häufiger vorkommen als in der Allgemeinbevölkerung. Dieser Aussage hat sich auch Herr Dr. T. -I. in Auseinandersetzung mit dem vom Kläger vorgelegten Arztbrief angeschlossen. Dem liegt zugrunde, dass eine pränatale Thalidomidexposition nicht ansatzweise als Ursache für eine Jahrzehnte später auftretende Depression identifiziert werden kann. Mithin kann sie höchsten als Folgeschaden einer bestehenden und bereits bepunkteten Behinderung eingestuft werden. Schäden, die ein contergangeschädigter Mensch im Lauf seines Lebens durch anderweitige Erkrankungen, Unfälle, altersbedingten Verschleiß oder auch operative Eingriffe erwirbt, sind keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und nicht entschädigungsfähig. Dies gilt namentlich dann, wenn sie durch die bestehende Fehlbildung hervorgerufen oder zumindest begünstigt wurden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 -, n.v.; Urteil der Kammer vom 28.05.2019 – 7 K 2132/17 -, juris mit weiteren Nachweisen zu den Gesetzesmaterialien zum ContStifG. In diesem Fall ist die Conterganexposition zwar kausal im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel, denn die Conterganexposition könnte nicht hinweggedacht werden, ohne dass der eingetretene Folgeschaden entfiele. Ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch besteht gleichwohl nicht. Auf dieser Grundlage argumentieren auch die Gutachten von Dr. T. -I. vom 22.07.2017 und von Prof. Seitz vom 31.07.2017, welche die übereinstimmende Stellungnahme der Medizinischen Kommission vom 29.01.2016 fallbezogen konkretisieren. Dem hat die Klägerseite nichts Entscheidendes entgegengesetzt. Auch der Versuch, die psychischen Leiden des Klägers unmittelbar auf eine vorgeburtliche Schädigung zurückzuführen, geht fehl. Nichts anderes ergibt sich aus dem jetzt vorgelegten Artikel von O. , Psychische Gesundheit von Contergan-geschädigten Menschen – Der traumati- sche Schatten pränataler Thalidomidexposition, Psychotherapeut, veröffentlicht 20.09.2021, mit dem nunmehr eine relevante pränatale Schädigung darzulegen versucht. Der Autor führt selbst aus: „Die Frage, ob die unvermeidbare Aufnahme des stillen Gifts Thalidomid über das plazentare Blut, das die Aussprossung der Extremitäten verhindert, für den Embryo als ein frühpsychisch-affektives Phänomen im Sinne eines leiblichen Gefühls von Unbehagen ... verstanden werden kann, ist sicherlich spekulativ. In einer rückblickenden Bewertung macht ein Embryo in einer Situation der umfassenden Ausweglosigkeit hier bereits erstmals die elementare Erfahrung des Nichtmöglichen, die sein späteres Dasein begleiten wird. Und ein Fetus, dessen Hörsinn so getrübt ist, dass er keinen akustischen Kontakt zur Mutter aufnehmen kann, macht bereits intrauterin spezielle Interaktionserfahrungen, die sich auf sein späteres Beziehungserleben auswirken. Hier stoßen wir in einen Grenzbereich des naturwissennschaftlich nachweisbaren. Ein ätiologischer Zusammenhang zwischen der intrauterinen Aufnahme der ebryotoxischen Substanz Thalidomid und der Entwicklung von psychischen Störungen ist durch nichts bewiesen, dennoch ist ein Zusammenhang aber denkbar. Sowohl eine direkte neurovaskuläre oder neurotoxische Schädigung als auch negative affektive Leibeserfahrungen oder intrauterine Interaktionsstörungen können einen psychotraumatischen Kern einer vorpsychischen Matrix ausgebildet haben, was zu einer bei der Geburt angelegten Disposition für psychische Störungen beigetragen hat. ...“ Damit verbleibt es bei einer bloßen Hypothese. O. räumt selbst ein dass ein ätiologischer Zusammenhang zwischen Thalidomid und der Entwicklung von psychischen Störungen durch nichts bewiesen ist. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger nicht hörgeschädigt ist, ist damit auch diese Quelle nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Schädigung als Anlage einer psychischen Störung zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.