Urteil
7 K 9909/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0528.7K9909.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.1961 in C. H. geboren. Er ist als thalidomidgeschädigte Person im Sinne des Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG) anerkannt, zuletzt gemäß Bescheid der Beklagten vom 23.01.2014 mit einer Gesamtpunktzahl von 51,03 nach folgender Berechnung: Orthopädie Augen HNO Innere 100 - 41 100 - 0 100 - 0 100 - 17 100 100 100 100 100 x 0,59 x 1,0000 x 1,00 x 0,83 = 48,97 100 – 48,97 = 51,03 Dem liegen folgende Schäden zugrunde: Orthopädische Schäden 001 Daumenschaden dreigliedrig einseitig 005 Fehlen bzw. Funktionslosigkeit des Daumens einseitig 008 Langfingerschaden zweiseitig 020 Schwerer Unterarm- mit Ellenbogenschaden zweiseitig 022 Schulterschaden zweiseitig 058 Leichte Formvariante des Hüftgelenks zweiseitig 067 Leichte Entwicklungsstörung der Wirbelsäule 073 Skoliose Innere Schäden 119 Schwere Kieferfehlbildung mit Beeinträchtigung der Kaufähigkeit oder entstellender Wirkung 123 Spaltbildung des Penis oder Spaltbildung von Penis und Hodensack 198 nach Aktenlage keine inneren Schäden Augenschäden 298 Nach Aktenlage keine Augenschäden Hals-, Nasen-, Ohrenschäden 398 Nach Aktenlage keine Hals-, Nasen-, Ohrenschäden Mit Bescheid vom 23.01.2014 wurden zusätzlich ein einseitiger Langfingerschaden links gemäß Diagnoseziffer 007 (je ½ Punkt für die Schädigung des 4. und 5. Fingers links) sowie ein Karpaltunnelsyndrom beidseitig anerkannt und analog der Diagnoseziffer 074 „Skoliose“ mit 4 Punkten bewertet. Mit Schreiben an die Beklagte vom 08.12.2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung und Bepunktung der „in den Anlagen festgestellten, conterganbedingten Gefäßschäden – und anomalien“. Anzuerkennen seien auch solche Gefäßanomalien, die noch im Bereich der anatomischen Normvarianten lägen. Dem Schreiben beigefügt waren: ● Bericht MRT und Angio-MRT des Schädels des MVZ RNR L. -S. vom 13.11.2014 Befund: Als anatomische Normvariante findet sich ein seitendifferentes Kaliber der Arteria cerebri anterior [1] (A2-Segment) zugunsten der linken Seite sowie einem deutlich seitendifferentem Kaliber der Vertebralarteien, ebenfalls zugunsten der linken Seite. Dabei kommt die rechte Vertebralarterie auf den originären Schichtaufnahmen nur filiform zur Darstellung. ...Unauffälliger kernspintomographischer Befund des Neurokraniums [2] . Im Rahmen der durchgeführten TOF-Angiographie ergeben sich keine Hinweise auf eine flussrelevante intrakranielle Gefäßstenose. Keine Zeichen einer akuten oder stattgehabten zerebralen Ischämie. Keine Gefäßmalformation. ● Bericht MR-Angiographie der Halsgefäße des MVZ RNR L. -S. vom 13.11.2014 Befund: Kein Nachweis von umschriebenen flussdynamisch relevanten Gefäßstenosen im Bereich der zervikalen Gefäße. Beidseits unauffällige Darstellung der Karotisstrombahn, abgesehen von geringgradigen Wandunregelmäßigkeiten der Karotisbifurkation [3] . Umschriebene Stenosen oder Aneurysmata zeigen sich nicht. Normvariante mit Abgang der linken Arteria carotis communis aus dem Truncus brachiocephalicus [4] . Im Seitenvergleich hypoplastische Ausbildung der rechten Vertebralarterie, die im V4 Segment auch in den Einzelschichtmessungen nicht mehr eindeutig zum Ausdruck kommt. Dagegen sehr kräftige Darstellung der linken Vertebralarterie. Kräftige Abbildung der Arteria subclavia beidseits im proximalen Abschnitt, die sich dann jedoch relativ symmetrisch in der Axillenregion [5] verschmälert. ● Bericht MR Angio Ganzkörper KH des MVZ RNR L. -S. vom 20.11.2014 Befund: Unauffällige Darstellung der supraaortalen Gefäße und der Becken und Beinarterien beider Seiten. Als anatomische Normvariante findet sich ein Truncus bicaroticus [6] . Die Arteria axillaris und Arteria brachialis sind beidseits mit einem schmächtigen Kaliber dargestellt, zeigen jedoch keine flussrelevante Gefäßstenose oder auffallende Kaliberunregelmäßigkeiten, insbesondere auch keine Aplasie. ● Bericht Digitale Subtraktionsangiographie des rechten Armes des MVZ RNR M. vom 02.12.2014 Befund: Eingefäßversorgung des rechten Unterarmes bei deutlicher Verkürzung und Deformität. Im Übrigen unauffällige Darstellung des Gefäßsystems. Keine Stenosen. Nebenbefundlich Truncus bicaroticus. In seinem auf den Antrag erstatteten fachärztlichen Gutachten vom 22.02.2015 führte Dr. T. -I. u.a. aus: Soweit die Anerkennung von Gefäßanomalien beantragt werde, die sich „noch im Bereich der anatomischen Normvarianten“ bewegten, erscheine dies mangels statistischer Signifikanz medizinisch nicht nachvollziehbar und juristisch wenig erfolgsträchtig. Da auch das seitendifferente Kaliber der A. cerebri anterior als Normvariante klassifiziert werde, sei auch insoweit eine Bepunktung abzulehnen. Abzulehnen seien auch geringgradige Wandunregelmäßigkeiten der Carotisbifurkation, die er als altersbedingte degenerative Zeichen einer beginnenden Arteriosklerose bei 20-jährigem Nikotinabusus sehe, sowie der Abgang der linken A. carotis communis aus dem Truncus Brachiocephalicus als Normvariante. Die Verschmälerung der A. subclavis in der Axillarregion passe zu dem anerkannten schweren Armschaden. Die Arme seien kleiner, kürzer und besäßen weniger Muskelmasse. Insofern werde auch eine geringere Blutmenge zur Versorgung der oberen Extremitäten benötigt und kleinere Arterien reichten aus. Der Umstand der Eingefäßigkeit des rechten Unterarms sei dem schweren Unterarmschaden geschuldet, der mit dessen Anerkennung abgegolten sei. Umgekehrt führe eine Hemmung des Wachstums der Armarterien zu einer verkürzten Extremität. Soweit eine Hypoplasie der rechten Vertebralarterie festgestellt worden sei, schlug Dr. T. -I. hingegen eine Bepunktung vor und führte aus: „... Die beiden Vertebralarterien und die beiden Aa. Carotides internae beteiligen sich an der Bildung des Circulus arterosus vilsii an der Hirnbasis. Aus diesem erfolgt die Verteilung des Blutes in den überwiegenden Teil des Gehirns. Somit wird diese „arterielle Ringleitung“ von 4 Blutgefässen gespeist. Im vorliegenden Fall ist eine davon nur fadenförmig vorhanden, was als Normvariante auch ohne Thalidomid bekannt ist. Ob hiermit insgesamt ein höheres Risiko einer cerebralen Durchblutungsstörung assoziiert ist, wird kontrovers diskutiert. Nach jüngeren Erkenntnissen scheinen diese hypoplastischen(n) Vertebralarterien ein höheres Risiko zu haben, eine Dissektion zu entwickeln als die kontralateralen dominanten Gefässe. Auch das Risiko für Durchblutungsstörungen im Bereich der PICA (Arteria cerebelli inferior posterior) scheint bei hypoplastischen Vertebralarterien auf der ipsilateralen Seite erhöht zu sein. Die Häufigkeit einer einseitigen congenitalen Vertebralarterienhypolasie wird mit 2-6 % (Autopsie, Angiograhie) angegeben und ein Einfluss auf Durchblutungsstörungen, einmal im posterioren Bereich selber, andererseits bei Verschluss einer anderen hirnversorgenden Arterie im gesamten Gehirn mangels kompensatorischer Redundanz scheint unbestritten. Auch eine Rolle bei der Entstehung einer vestibulären Neuronitis und Migräne scheint bekannt zu sein. Bei dem Pat. kommt es nach Durchsicht der Akte offenbar klinisch immer wieder zu Kollapszuständen. Obwohl b.) zu dem Schluss kommt, dass bei der Untersuchung keine Gefässanomalie, keine flusstechnisch relevante Stenose und keine Zeichen einer alten oder frischen Ischämie gefunden werden konnten, halte ich den Nachweis einer filiform einseitigen Vertebralarterienhypoplasie unter Würdigung der Anamnese des Pat. für relevant. Ob man angesichts der Häufigkeit von Vertebralarterienhypoplasien von 2-6 % in der Normalbevölkerung hier von einem Thalidomidschaden ausgehen kann, vermag niemand mit Sicherheit zu bejahen oder auszuschließen. In Anbetracht der antiangiogenetischen Wirkung von Thalidomid bin ich jedoch geneigt, diesen Schaden als thalidomidbedingt anzuerkennen. Empfehlung: Wie in mehreren vorhergehenden Gutachten deutlich gemacht, betreten wir hier insofern Neuland, als wir ein Risiko und nicht einen Schaden an sich bewerten. Der Schaden an sich (Hypoplasie einer Vertebralarterie) stellt ja an sich, sofern sich bei dem Pat. nichts ändert, keine klinisch relevante Einschränkung dar. Der Antragsteller ist aber keine dauerhaft stabile Struktur, er wird altern und im Rahmen des Alterungsprozesses wird es vermutlich zu Situationen kommen, in denen die Redundanz von 4 normalen hirnversorgenden Gefässen erforderlich ist. Aufgrund seiner Armschädigung ist er im Falle von Stürzen wegen Durchblutungsproblemen nicht in der Lage, den Sturz abzufangen. Insofern können wir hier das Risiko, einer schwere körperliche Beeinträchtigung durch mangelnde vaskuläre Redundanz bei hypoplastisch ausgebildeter Vertebralarterie bewerten. Bei ähnlichen Fragestellungen im Gliedmassenbereich habe ich vorgeschlagen, das Risiko an sich etwa halb so stark zu bepunkten wie wenn sich das Risiko verwirklicht. Beispiel: anerkannter leichter Unterarmschaden und unerwartet fehlende A. radialis: - Scenario 1: manifester Schaden: Verschluss der A. Ulnaris und Verlust des Unterarmes und der Hand: Bewerten wie wenn kein Unterarm und keine Hand angelegt wären. - Scenario 2: Risiko für Scenario 1, kein manifester Schaden Bewerten wie Scenario 1 geteilt durch 2 (also 50 %) Im Fall von vaskulären Schäden an Organen, deren Beeinträchtigung vital gefährlich wäre, macht die obige Lösung keinen Sinn, da die Rentenzahlungen auf Lebenszeit angelegt sind und es unbillig wäre, wenn dem Rententräger durch Verwirklichung des Risikos eine Ersparnis entstünde, weil der Rentenberechtigte verstürbe. Aus diesem Grund empfehle ich die Anerkennung des Risikos für einen Schlaganfall analog einem inoperablen Herzfehler, Schlüssel 101, 50 Punkte. ...“ Hingegen stellte Prof. T1. aus neurologischer Sicht in seiner Stellungnahme vom 11.05.2015 fest, dass Vertebralasymmetrien bis hin zu einseitiger Hypoplasie häufige Normvarianten darstellten, die klinisch belanglos seien. Die Arteria vertebralis sei paarig angelegt und münde in die Arteria basilaris ein. Eine einseitige Hypoplasie einer Arteria vertebralis sei nicht geeignet, rezidivierende Kollapszustände zu provozieren, da die Hirndurchblutung besonders im Hirnstamm durch die kontralaterale Arteria vertebralis voll kompensiert sei. Im zugehörigen Befund einer MR-Angiographie der Halsgefäße werde ausführlich dargestellt, dass die linke Arteria subclavia unauffällig sei und die Arteria vertebralis links sehr kräftig zur Darstellung komme, was die Beurteilung bestätige. Mit Bescheid vom 05.08.2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung weiterer Schädigungen ab. Zur Begründung wiederholte sie die Feststellungen der Sachverständigen, wobei sie in Bezug auf die Hypoplasie der Arteria vertebralis darauf hinwies, dass der internistische Sachverständige seine Einschätzung ausdrücklich unter den Vorbehalt der neurologischen Beurteilung gestellt habe, der zu folgen sei. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und legte eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vom 17.11.2015 vor, die sich mit der Aussage des behandelnden Arztes im Städtischen Krankenhaus B. in den Jahren ab 1963 beschäftigte. Der Kläger führte aus, es sei inzwischen unstrittig, dass Thalidomid für eine Vielzahl von Gefäß- schädigungen verantwortlich sei. Auch stelle sich die Frage, weshalb kein Angiologe hinzugezogen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger mache das Fehlen eines Gefäßes am rechten Unterarm geltend und widerspreche der Auffassung, anatomische Normvarianten könnten nicht als Thalidomidschaden anerkannt werden. Der Ablehnungsgrund für eine Normvariante folge jedoch bereits aus der Formulierung und stelle keine Schädigung dar. Gefäßschäden im Unterarm könnten ebenfalls nicht anerkannt werden, weil sie nach heutigem Erkenntnisstand nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Einnahme eines thalidomidhaltigen Arzneimittels in Verbindung gebracht werden könnten. Bereits zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 15.03.2016 einen Antrag auf „Anerkennung und Bepunktung“ von Gefäßschäden der rechten Hand/des rechten Unterarms gestellt und einen Untersuchungsbericht der Gemeinschaftspraxis O. /L. vom 09.03.2016 über MRT und MR-Angiographie des rechten Unterarms/der rechten Hand vorgelegt. Dort ist u.a. ausgeführt: „Es findet sich lediglich eine im erfassten Oberarmanteil zuführende Arterie, diese verzweigt sich im (ein?) wenig distal des dysmorphen Ellenbogengelenks und entsendet einen 2. volumenschwachen Ast bis in den 3. und den 4. Finger. Die überwiegende Versorgung erfolgt über einen jedoch varikös geschlängelten Ast zum 1. und 2. Finger. Hier Aufzweigung kleiner variköse(r?) Äste, die jeweils die Finger versorgen. Ein Hohlhandbogen respektive suffiziente Anastomosen sind nicht angelegt. Keine umschriebenen Gefäßstenosen der versorgenden arteriellen Äste. Der venöse Abfluss erfolgt über eine kräftige Vene in den Unterarm und Oberarm. ...“ Mit Schreiben vom 23.05.2016 teilte der Kläger der Beklagten auf entsprechende Frage mit, dass er den „Revisionsantrag bzgl. der Gefäßschäden meiner rechten Hand vom 15.01.2016“ aufrechterhalte. Mit weiterem Schreiben vom 26.06.2016 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 05.08.2015. Er legte die Kopie eines Artikels aus der Wiener Zeitung „E. T2. “ vom 17.06.2016 („Funktionsweise von Contergan aufgedeckt“) und einen weiteren Artikel aus der Deutschen Apotheker Zeitung (DAZ.online) vom 20.06. 2016 („Deswegen ist Contergan teratogen“) vor. Damit bestehe ein direkter Kausalzusammenhang mit anderen bereits anerkannten Schädigungen. Von Normvarianten könne keine Rede mehr sein. Mit Bescheid vom 29.07.2016 lehnte die Beklagte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Sie wiederholte die Einschätzung, dass nach heutigem Erkenntnisstand Gefäßschädigungen nicht mit der Thalidomideinnahme in Verbindung zu bringen seien. Sollte die durch die Stiftung angeregte Gefäßstudie zu einem anderen Ergebnis gelangen, würden die Betroffenen informiert. Mit weiterem Bescheid vom 04.08.2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung weiterer Schädigungen (hier: rechte Hand) ab und wiederholte die Begründung der vorangegangenen Bescheide. Mit Schreiben vom 27.08.2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.07.2016. Die Beklagte wiederhole lediglich altbekannte Schutzbehauptungen, die nicht dem aktuellen Stand der Medizin entsprächen. Er legte eine Kopie des Artikels „Immunomodulatory drugs disrupt the cereblon“ aus „O1. N. “, July 2016 vor. Mit Schreiben vom 31.08.2016 erhob der Kläger auch Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.08.2016 und fügte auch hier den zitierten Artikel und darüber hinaus einen Artikel aus A. P. vom 15.06.2013 „Unter der Haut“, insbesondere zu einem möglicherweise erhöhten Herzinfarktrisiko Contergangeschädigter, bei. Er verwies auf die Ausschreibung zur Prüfung möglicher Schäden des Gefäßsystems nach der Einnahme von Contergan während der Schwangerschaft“ mit dem Zitat der Beklagten: „Contergan schädigte alle im Wachstum befindlichen Gefäße. Da alle Organsysteme des Ungeborenen im Wachstum begriffen waren, ...., besteht ein hohes Risiko, dass sich bei den Betroffenen Gefäßschäden ausgebildet haben.“ Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29.07.2016 als unbegründet zurück. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht vorgetragen oder ersichtlich. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass Gefäßschädigungen in der Personengruppe der Thalidomidgeschädigten signifikant häufiger aufträten als in der Gesamtbevölkerung. Ein neues Revisionsverfahren bleibe unbenommen, wenn in Zukunft neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen. Der Kläger hat am 07.11.2016 Klage erhoben, mit der er sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2016 wendet. Der Beleg einer Thalidomidgenese der Gefäßanomalien sei durch neuere Publikationen erbracht. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf den Aufsatz von F. et al. in O1. N. 2016 und Studienergebnisse von C1. vom Klinikum S. E. J. der U. N1. . Contergantypische Fehlbildungen und die präparateigene Wirksamkeit gegen Krebs hätten eine gemeinsame Ursache. Ebenso wie das Wachstum der Krebszelle gehemmt werde, werde durch Thalidomid die Ausbildung der Gefäße des Ungeborenen beeinflusst. Dies habe die Beklagte schon 2012 anerkannt, indem sie Hinweise an die behandelnden Ärzte ausgegeben habe, die vor bestehenden Gefäßfehlbildungen gewarnt hätten. Eine weitere Verzögerung sei für den Kläger nicht hinnehmbar. Im Übrigen sei die Beklagte ihrer Aufgabe zur wissenschaftlichen Klärung nicht nachgekommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2016 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihm weitere Leistungen nach dem ContStifG gemäß dem Antrag vom 08.12.2014 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bereits im Gutachten vom 22.02.2015 habe Dr. T. -I. festgestellt, dass ausweislich der vorgelegten ärztlichen Befunde sich eine Reihe der geltend gemachten Schädigungen im Bereich anatomischer Normvarianten bewegten. Soweit verminderte Arterien geltend gemacht seien, seien diese im Bereich der Arme von den anerkannten schweren Armschädigungen erfasst. Schädigungen von Blutgefäßen seien wie Auffälligkeiten im muskulären Bereich bei einer schweren orthopädischen Schädigung erwartbar und nicht gesondert zu bepunkten. Prof. T1. habe in seiner Stellungnahme festgestellt, dass die geltend gemachte einseitige Hypoplasie einer Arteria vertebralis nicht geeignet sei, die beim Kläger bestehenden wiederkehrenden Kollapszustände zu provozieren. Zudem seien hiernach Vertebralasymmetrien häufige Normvarianten. Im Übrigen sei die Verursachung von Gefäßschädigungen durch Thaliomid derzeit zwar denkbar, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies sei nur der Fall, wenn solche Schädigungen in der Gruppe der Contergangeschädigten signifikant häufiger aufträten als in einer altersgleichen Gruppe nicht geschädigter Menschen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.05.2019 hat die Beklagte ihren Vortrag vertieft: Der Umstand, dass Thalidomid insbesondere in der Krebstherapie zellwachstumshemmend wirke, bedeute nicht zwingend, dass der Stoff auch die Ausbildung embryonaler Gefäße hemme. Um eine gewisse Wahrscheinlichkeit festzustellen, müsse zunächst geklärt werden, ob der Embryo Thalidomid in einem Zeitraum ausgesetzt gewesen sei, in dem sich auch die Gefäße ausgebildet hätten. Hierzu lägen derzeit keine ausreichend gesicherten Erkenntnisse vor. Da es auch bei nicht thalidomidgeschädigten Menschen unterschiedlichste und gravierende Abweichungen von der Norm gebe, seien diese allein aber noch nicht ausreichend. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit von Thalidomid setze voraus, dass bei thalidomidgeschädigten Personen eine signifikant höhere Zahl vergleichbarer Symptome vorliege als in der übrigen Bevölkerung. Überdies müsse es sich um pathologisch relevante Abweichungen handeln, müsse zu Körperfunktionsstörungen führen und nicht schon durch die Anerkennung anderer thalidomidbedingter Schäden – etwa an oberen oder unteren Extremitäten – abgegolten sein. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte in der 105. Stiftungsratssitzung die Förderung einer Gefäßstudie bei Menschen mit Conterganschädigung beschlossen. Es habe sich allerdings gezeigt, dass das Studiendesign im Hinblick auf die Gewinnung einer ausreichenden Zahl von Probanden und die Kapazitäten der beteiligten Kliniken erhebliche Schwierigkeiten bereite. Derzeit sei sie damit befasst, zumindest die Teilnahme der angedachten Studienzentren und die Anzahl der Probanden zu klären. Über weitere Fragen des Projekts müsse der Stiftungsrat noch entscheiden. Dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens noch auf positive Sachentscheidung zu. Neue Beweismittel habe er nicht vorgelegt. Die vorgelegten Presseartikel bezögen sich auf die Wirkung von Thalidomid in der Krebstherapie. Diese Erkenntnisse seien nicht neu. Der Kläger habe hierauf in seiner Widerspruchsbegründung vom 23.12.2015 selbst hingewiesen. Seine Einwände hätte er deshalb mit Rechtsbehelfen gegen den Ausgangsbescheid geltend machen müssen. Die Artikel seien auch nicht geeignet, eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Aus ihnen ergebe sich nicht der Nachweis, dass die geltend gemachten Gefäßschäden thalidomidbedingt seinen. Sie befassten sich nicht mit der Thalidomidexposition während der Schwangerschaft, dem zeitlichen Zusammengang zwischen Thalidomidexposition und Gefäßbildung oder signifikanten Häufungen derartiger Schädigungen bei Thalidomidexposition. Zudem stellten die Gefäßsymptome des Klägers zum überwiegenden Teil keine Fehlbildungen im Sinne des § 12 Abs. 1 ContStifG i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG dar. Die Beklagte verweist insoweit auf die Feststellungen der Sachverständigen Dr. T. -I. und Prof. T1. . Demzufolge seien das seitendifferente Kaliber der Arteria cerebri anterior (A2-Segment), die geringfügigen Wandunregelmäßigkeiten der Carotis-Bifurkation und des Abgangs der linken Arteria carotis communis aus dem Truncus brachiocephalicus keine Fehlbildungen, sondern nicht-pathologische Normvarianten. Dies gelte auch für die filiforme Darstellung der Arteria vertebralis rechts, für die Herr Dr. T. -I. zunächst die Anerkennung empfohlen, die Herr Prof. T1. aber überzeugend als klinisch belanglose Normvariante eingeordnet habe. Ob die Verschmälerung der Arteria subclavia und die Eingefäßigkeit des rechten Unterarms pathologisch relevant seien, könne dahinstehen, da sie sich auf die Extremitäten des Klägers bezögen. Dortige Fehlbildungen führten regelmäßig auch zu Fehlbildungen der Gefäße, die diese Extremitäten versorgten. Der Gefäßschaden sei insoweit durch die entsprechende Position in der Punktetabelle abgegolten. Zudem fehle es an einer Körperfunktionsstörung. Prof. T1. weise darauf hin, dass die einseitige Hypoplasie einer Arteria vertebralis nicht geeignet sei, Kollapszustände zu provozieren, da ihre Funktion vollständig durch andere Arterien kompensiert werde. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Aufhebung des Ausgangsbescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG, da der Widerspruchsbescheid im Ergebnis zutreffend darlege, dass und warum der Kläger auch bei Aufhebung der Bescheide kein Anspruch in der Sache zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (6 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) für die mit Schreiben vom 08.12.2014 erstmalig geltend gemachten und mit Bescheid vom 05.08.2015 bestandskräftig abgelehnten Gefäßanomalien. Gemäß § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Ziff. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Ziff. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Ziff. 3). Ergänzend tritt die Möglichkeit hinzu, einen Verwaltungsakt im Ermessenswege nachträglich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG oder § 49 Abs. 1 VwV fG aufzuheben. Die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens sind nicht gegeben. Das Vorbringen des Klägers zeigt keine Änderung der Sachlage oder neue Beweismittel auf, die zu einer ihm günstigeren Entscheidung führen könnten. Die vorgelegten Presseberichte befassen sich vielmehr mit einer seit längerer Zeit diskutierten Wirkung des Stoffes Thalidomid, die – wie noch auszuführen sein wird – bereits vor Jahren zu einer arzneimittelrechtlichen Zulassung geführt hat. Die in den Presseberichten diskutierte Studie beschreibt ein Wirkprinzip, das als solches keinen hinreichend sicheren Schluss auf thalidomidbedingte Fehlbildungen des Gefäßstatus im konkreten Fall gestattet. Vergleichbares gilt für die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Artikel von X. et al., „Assessment of Congenital Vascular and Organ Anomalies in Subjects with Thalidomide Embryopathy Using Non-Contrast Magnetic Resonance Angiography“ aus September 2018 und F1. et al., „The True Silent Killers“ aus August 2016. Ersterer beschreibt einen Ansatz zu weiterer Forschung, erlaubt aber keinen zuverlässigen Schluss auf die Kausalität im Einzelfall; letzterer untersucht ein Risiko, nicht aber die Entstehung des Befundes durch Thalidomid. Sie führen in ihrer Gesamtheit weder zu einer Änderung der Sachlage noch sind sie als neue Beweismittel zu bewerten. Denn gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H1. GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG. Die Schwere des Körperschadens wird durch die Medizinische Punktetabelle konkretisiert, die sich in Anlage 2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 19.06.2018 findet. Bei der Bewertung des Schadens ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt, § 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien. Hiermit ist in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 12 Abs. 1 ContStifG zum Ausdruck gebracht, dass Bezugspunkt der Schadensbewertung die bei Geburt bestehende oder wenigstens angelegte Fehlbildung ist. Hingegen sind Folgeschäden einer Fehlbildung – zum Beispiel die Verschlechterung von Körperfunktionen durch Verschleiß von geschädigten oder die Überlastung von gesunden Organen oder Schäden durch Untersuchungen und Behandlungen im Verlauf des Lebens – bei der Bewertung der Schwere des thalidomidbedingten Körperschadens nicht zu berücksichtigen. Derartige Folge- und Spätschäden sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die pauschale und deutliche Erhöhung der Conterganrenten, durch jährliche Sonderzahlungen und durch die Bewilligung von, inzwischen pauschalisierten, Leistungen für „spezifische Bedarfe“ abgegolten werden, ohne die Punktebewertung im Einzelfall zu ändern, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfs für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfs für das 3. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7. Damit sollte dem sich im Verlauf des Lebens regelmäßig verschlechternden Gesundheitsstatus der Leistungsempfänger Rechnung getragen und eine fortdauernde Unsicherheit mit entsprechenden Streitigkeiten über die Punktebewertung vorgebeugt werden. Deshalb sind Körperschäden, die ein contergangeschädigter Mensch im Lauf seines Lebens durch anderweitige Erkrankungen, Unfälle oder altersbedingten Verschleiß oder auch operative Eingriffe erwirbt, keine thalidomidbedingten Fehlbildungen und können bei der Punktevergabe nicht berücksichtigt werden. Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung „in Verbindung gebracht werden können “ hat der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -, zuletzt: Urteil der Kammer vom 28.05.2019 - 7 K 5366/15 -. Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehr als 50 Jahre zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung des Embryos an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es nicht aus, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Dadurch ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Fehlbildungen, die eine Thalidomidembryopathie vom Erscheinungsbild her ähneln, treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Häufig lässt sich die Ursache derartiger Fehlbildungen nicht sicher feststellen. In diesen Fällen muss es zumindest mit Wahrscheinlichkeit die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung sein, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit Fehlbildungen des Antragstellers gebracht werden kann, vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2015 - 16 A 1852/15 -. Dies gilt nicht nur bei der Bewertung der Frage, ob ein Mensch an sich thalidomidgeschädigt ist, sondern auch für die Beurteilung einer konkreten Fehlbildung eines unzweifelhaft thalidomidgeschädigten Menschen. Diese muss nicht nur individuell und bezogen auf die Fehlbildung festgestellt, sondern auch in einem zweiten Schritt in Bezug auf die Entschädigung gewichtet werden. Hierbei kommt den Festlegungen der auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 Sätze 1 und 3 ContStifG als Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen in der Neufassung vom 16.06.2018 erstellten Medizinischen Punktetabelle die Rolle einer im Interesse eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzuges unerlässlichen Typisierung zu. Denn die Höhe der Leistung richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG stets nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörung. Dies gebietet die Einordnung des Schadensbildes in ein nachvollziehbares Raster, das nicht nur eine individuell angemessene, sondern auch innerhalb der Bevölkerungsgruppe der Contergangeschädigten abgestufte Entschädigung der differenzierten Körperschäden versucht. Dem Richtliniengeber steht hierbei ein durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckter Bewertungsspielraum zu, dessen Grenzen durch die Schwere des Körperschadens und die dadurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen nur in einem groben Sinne skizziert sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 -, BVerwGE 150, 44-73. Denn bereits mit dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ hat der Gesetzgeber ein soziales Ausgleichssystem eigener Art geschaffen, das in verfassungskonformer Weise mögliche individuelle zivilrechtliche Ansprüche in ein öffentlich-rechtliches Stiftungssystem überführte. Dieses System setzt sich im aktuellen ContStifG fort. Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 08.07.1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 -, BVerfGE 42, 263-312; Beschluss vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 -, NJW 2010, 1943-1947; BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 -, BVerwGE 150, 44-73. Die damit verbundene Begründung gesetzlicher Ansprüche bedingt schon im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit notwendigerweise eine Kategorisierung und Gewichtung der einzelnen Schadensbilder, wie sie sich in der Medizinischen Punktetabelle ausdrückt. Gleichwohl ist die Konkretisierung der Leistungen nach der Medizinischen Punktetabelle nicht als statisches System zu verstehen, das auf die Entschädigung tabellarisch erfasster Schäden beschränkt wäre. Die Tabelle wirkt nicht anspruchsbegründend, sondern gestaltet nur einen gesetzlich bestehenden Anspruch aus. Ihre Fortschreibung und Erweiterung sind möglich und sogar erforderlich, wenn sie mit Blick auf den durch § 2 ContStifG beschriebenen Stiftungszweck und die § 12 Abs. 1 ContStifG zu entnehmende Beschreibung des Kreises leistungsberechtigter Personen geboten ist. Das ContStifG beschreibt nur den Kreis leistungsberechtigter Personen (§ 12 Abs. 1) und die Mindest- und Höchstbeträge der Leistungen (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2). Innerhalb dieses Rahmens ist es am Richtliniengeber, einen sachgerechten Schadensausgleich herzustellen. Dies schließt ein, die Medizinische Punktetabelle um zusätzliche Positionen zu erweitern, wenn der Stand wissenschaftlicher Erkenntnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Thalidomidgenese solcher Körperschäden erlaubt, die bislang noch nicht Eingang in die Tabelle gefunden haben. Dies gilt namentlich für Schäden außerhalb des orthopädischen Bereichs, der in den Jahren nach der Contergan-Katastrophe als Leitsymptomatik diente. Hiermit ist allerdings noch keine Aussage zu der Frage getroffen, ob und welcher Punktwert einer neuen Position zuzuordnen ist. Die Richtlinien tragen dem durch Anlage 2 Nr. III, 2. Absatz Rechnung. Hiernach bewertet die Medizinische Kommission die Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen in entsprechender Anwendung des § 7 Satz 1 und 2 sowie des § 8 Abs. 2 der Richtlinien, wenn sie feststellt, dass eine Fehlbildung gemäß § 6 Abs. 1 der Richtlinien vorliegt, die in der Medizinischen Punktetabelle unter Abschnitt IV nicht aufgeführt ist. Damit ist der Beklagten in Übereinstimmung mit dem in § 2 ContStifG beschriebenen Stiftungszweck die Aufgabe einer Fortentwicklung der Tabelle überantwortet. Gleichzeitig ist ausgesagt, dass nicht jedwede Fehlbildung zu einer Entschädigung führen muss , wenn sie nicht zu einer Körperfunktionsstörung führt. Dies vorausgeschickt, ist die derzeitige Versagung weiterer Entschädigungsleistungen für bestehende Gefäßanomalien Contergangeschädigter durch die Beklagte rechtlich nicht zu beanstanden. Der vorliegende Erkenntnisstand bietet noch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, etwaige Gefäßfehlbildungen bei contergangeschädigten Antragstellern generell auf die Arzneimitteleinnahme durch die Mutter zurückzuführen. Aus der vom Kläger angeführten und auch der Beklagten bekannten Studie des Klinikums S. E. J. /N1. vom 17.06.2016, C1. et al. ergibt sich nichts anderes. Die Studie beschreibt einen Wirkmechanismus von Thalidomid, der sich in der Unterdrückung der Ausbildung eines körpereigenen Proteins manifestiert, was wiederum zur Hemmung der für die Gefäßbildung erforderlichen Proteinkomplexe aus den Proteinen CD147 und MCT1 führt. Damit ist möglicherweise eine Wirkung des Stoffs belegt, die nach klinischer Erprobung am Menschen zur zentralen europäischen Zulassung des Arzneimittels unter der Bezeichnung „Thalidomid Pharmion“ zur kombinierten Behandlung des Multiplen Myeloms geführt hat, mithin zur Bejahung der Wirksamkeit des Stoffs in einem bestimmten Anwendungsgebiet. Es ist nachvollziehbar, wenn aus der zellhemmenden Wirkung auch auf die mögliche Hemmung der Ausbildung menschlicher Blutgefäße geschlossen wird. Damit ist jedoch nur der Ausgangspunkt notwendiger Überlegungen beschrieben. Denn für den Einfluss des Stoffs auf die Gefäßbildung des Embryo in der sensiblen Phase der Schwangerschaft stehen auch C1. et al. – aus ethischen Gründen selbstverständlich – nur Versuche an Zebra-Fisch-Embryonen zur Verfügung. Die Frage einer Übertragbarkeit der so gewonnenen Erkenntnisse auf die embryonale Entwicklung des Menschen ist damit nicht beantwortet. Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen zur Diskussion innerhalb der Stiftung und zu weiteren Untersuchungen im Ausland lassen sich lediglich erste Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft und Gefäßfehlbildungen beim Kind gewinnen. Hinreichend sichere Schlüsse auf den Kausalverlauf und etwaige Zusammenhänge mit bereits anerkannten und entschädigten Körperschäden erlauben sie nicht. Ebenso wie der unbestreitbare Umstand, dass Gefäßschäden schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt (60er-Jahre des 20. Jahrhunderts) als Thalidomidfolge angesprochen wurden und seither wiederholt als solche diskutiert wurden, reicht dies nicht aus, eine tragfähige Grundlage für die Einordnung in das Entschädigungssystem des ContStifG vorzunehmen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Komplexität des menschlichen Gefäßsystems. Es gilt nicht nur, thalidomidbedingte Fehlbildungen von natürlichen Normabweichungen abzugrenzen, sondern auch zu ermitteln, ob und in welchem Umfang festgestellte thalidomidbedingte Fehlbildungen in einem entwicklungsbedingten Zusammenhang mit der Entstehung eines anderen, bereits abgegoltenen Schadens stehen und damit keiner besonderen Berücksichtigung im Entschädigungssystem bedürfen. Hierzu treffen auch die vom Kläger im vorliegenden Verfahren vorgelegten Erkenntnisquellen keinerlei Aussagen. Angesichts der bestehenden Erkenntnislücke ist es aus Sicht der Kammer ein sachgerechter Ansatz, mittels einer sog. Gefäßstudie statistisches Material zur Beantwortung der Frage zu finden, ob und in welchem Umfang Gefäßfehlbildungen bei thalidomidgeschädigten Menschen signifikant häufiger vorkommen als in der übrigen Bevölkerung. Die Planung und Durchführung einer derartigen Studie obliegt dabei der Beklagten im Rahmen ihres in § 2 ContStifG beschriebenen Stiftungszwecks. Sie kann insbesondere nicht durch eine gerichtliche Beweisaufnahme ersetzt werden. Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der hiernach bestehende gerichtliche Untersuchungsgrundsatz findet jedoch seine Grenzen in Fällen, in denen die Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen einem der Beteiligten durch Gesetz überantwortet ist, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 86 Rdnr. 5d – 13 m.w.N.; Rixen, in: VwGO-Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 86 Rdnr. 7-51 m.w.N. Dies gilt umso mehr, als mit der Erfassung von Gefäßschädigungen im Entschädigungssystem nicht lediglich eine Tatsachenermittlung verbunden ist, sondern auch eine Wertung durch die Medizinische Kommission, die sich in der Einordnung in die Punktetabelle und einer möglichen Bemessung der Schadenspunkte und damit letztlich der Höhe der Entschädigung ausdrückt. Erst wenn die hiermit umschriebene Mitwirkungsverpflichtung evident verletzt ist, kommt eine stattgebende gerichtliche Entscheidung in Betracht, und sei es in Form eines Bescheidungsausspruchs nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Ablauf der Bemühungen um eine statistisch tragfähige Erfassung bestehender Gefäßschäden nachvollziehbar dargestellt. Diese gestalten sich nicht nur in Bezug auf das Studiendesign, sondern auch hinsichtlich der Gewinnung der nach statistischen Grundsätzen erforderlichen Anzahl von Studienteilnehmern langwierig, wobei Verzögerungen zumindest auch auf gerichtliche Streitigkeiten zwischen Organen innerhalb der Stiftung zurückzuführen sein dürften. Es sollte gerade im Interesse der Geschädigten liegen, durch eigene Teilnahme zum Erfolg der Studie beizutragen und damit zu einer angemessenen Bewertung ihrer thalidomidbedingten Körperschäden zu gelangen. Durch eine gerichtliche Anerkennung „auf Verdacht“ kann diese grundlegende Sachverhaltsermittlung nicht ersetzt werden. Dies verdeutlicht, dass die klägerseits angeführten Berichte und Studien nicht auf eine neue Tatsachenlage weisen. Ihre Berücksichtigung kann auch nicht zu einer dem Kläger günstigeren Sachentscheidung führen. Sie sind vielmehr Beiträge in einer anhaltenden und in ihrem Ausgang offenen Diskussion. Dass diese längere Zeit in Anspruch nimmt, darf nicht zur Vorwegnahme eines bestimmten Ergebnisses führen. Ihren Ausgang abzuwarten, ist den Geschädigten mit Blick auf das inzwischen erreichte Entschädigungsniveau auch zumutbar. Dessen ungeachtet könnte die Klage auch aus individuell auf das Schadensbild des Klägers bezogenen Gründen keinen Erfolg haben. Bereits im Bescheid vom 05.08.2015 hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Gutachten von Herrn Dr. T. -I. und Herrn Prof. T1. eine höhere Entschädigung nach derzeitigem Erkenntnisstand abgelehnt. Im Einzelnen lagen dem folgende Befunde zugrunde: ● Seitendifferentes Kaliber der A. cerebri anterior (A 2-Segment) = vordere Gehirnschlagader ● Filiforme (fadenförmige) Darstellung der A. vertebralis rechts (rechte Wirbelarterie) ● geringfügige Wandunregelmäßigkeiten der Carotisbifurkation (Verzweigung der Halsschlagader) ● Abgang der linken A. carotis communis aus dem Truncus Brachiocephalicus (unmittelbar vom Herz abgehende Schlagader) ● Verschmälerung der A. subclavia in der Axillarregion und symmetrische Verschmächtigung der A. brachialis ● Eingefäßigkeit des rechten Unterarms. Die Sachverständigen haben die Befunde – im Wesentlichen übereinstimmend – als Normvarianten bezeichnet oder aber als degenerative Erscheinungen eingestuft. Eine in der Embryonalentwicklung entstandene Fehlbildung liegt damit nicht vor. Soweit Herr Dr. T. I. hinsichtlich der einseitig filiformen Darstellung der A. vertebralis eine Bepunktung in Betracht gezogen hat, hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung eines Risikos „Neuland“ sei und sein Votum unter den Vorbehalt neurologischer Begutachtung gestellt. Herr Prof. T1. hat sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und auch das Risiko verneint. Er hat ausgeführt, dass die Arteriae vertebralis paarig angelegt seien und eine Kompensation bei Asymmetrien möglich sei. Zudem stellten diese häufige Normvarianten dar. Eine einseitige Hypoplasie sei auch nicht geeignet, die vom Kläger beklagten Kollapszustände zu provozieren. Durchgreifende Zweifel an diesen Feststellungen sind nicht angebracht. Sie sind auch nicht dadurch begründbar, dass Dr. T. -I. insoweit zuvor eine Bepunktung in Betracht gezogen hat. Die unterschiedliche Einschätzung eines Befundes ist keineswegs ungewöhnlich. Zudem hat Herr Dr. T. -I. ausdrücklich einen Vorschlag geäußert, sich aber nicht zwingend festgelegt. Zutreffend weist er darauf hin, dass mit seinem Votum die Bepunktung eines erhöhten Risikos verbunden wäre. Maßstab der Leistung bleibt nach § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG jedoch die Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörung. Die isolierte Berücksichtigung eines Risikos wäre systemfremd. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Verschmälerung der A. subclavia in der Axillarregion, die symmetrische Verschmächtigung der A. brachialis und die Eingefäßigkeit des rechten Unterarms. Die Gefäßveränderungen in einer fehlgebildeten Extremität sind kein separater Körperschaden, sondern Bestandteil des fehlgebildeten Körperteils und daher von der Schadensbewertung für dieses mit umfasst. Herr Dr. T. -I. hat insoweit auf den beidseits anerkannten schweren Unterarmschaden verwiesen. Wenn Arme kleiner, kürzer und mit weniger Muskelmasse ausgebildet seien, sei auch die Blutforderung geringer. Dieser Hinweis ist aus Sicht der Kammer überaus nachvollziehbar. Aufgrund des beschriebenen logischen Zusammenhangs der Schadensbilder – eine isolierte orthopädische Schädigung ohne Veränderung der sie umgebenden Strukturen ist kaum denkbar – ist das Gesamtbild mit „Unterarmschaden“ hinreichend umschrieben. Es wurde bereits ausgeführt, dass dem Richtliniengeber bei der Gestaltung der leistungsbegründenden Tatbestände im Rahmen der Vorgaben des ContStifG ein Bewertungsspielraum zusteht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser hier überschritten wäre, zumal der Kläger nachträglich eine Höherbepunktung für das Karpaltunnelsyndrom erfahren hat und damit etwaige Beschwerden im Unterarmbereich zusätzlich Anerkennung gefunden haben. Ob es sich dessen ungeachtet um Normvarianten handelt, wie Prof. T1. meint, kann daher auf sich beruhen. Die vorliegenden Stellungnahmen sind sachlich nachvollziehbar und schlüssig begründet. Auch als Mitglieder der Medizinischen Kommission der Beklagten bestehen keine Bedenken gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen. Insbesondere liegt nichts Greifbares dafür vor, sie stünden „im Lager“ der Beklagten und seien darauf aus, zusätzliche Geldleistungen für conterganbedingte Gefäß- und Nervenschäden im Interesse des Stiftungsvermögens zu verhindern. Vielmehr steht ihre Tätigkeit im Einklang mit § 16 ContStifG. Überdies ist die Zahl der Fachärztinnen und Fachärzte mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Einordnung von Conterganschädigungen eng begrenzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 04.06.2019 - 16 A 780/16 -, vom 04.04.2019 – 16 A 2085/16 - und vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 -. Weitergehende Erkenntnisquellen, die eine abweichende Bewertung des individuellen Schädigungsbildes erlaubten, hat auch der Kläger nicht aufgezeigt. Insbesondere liegt nichts dafür vor, dass die Hinzuziehung eines Angiologen erforderlich gewesen wäre. Der einzig zwischen den Sachverständigen zur Diskussion gestellte Punkt, die Bewertung des Risikos einer cerebralen Durchblutungsstörung, wird auch nach Dr. T. -I. medizinisch kontrovers diskutiert und betrifft überdies eine rechtliche Fragestellung, nämlich die nach der Reichweite des § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG. Angesichts dessen besteht auch ein Anspruch auf eine Entscheidung auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 VwVfG schon im Ansatz nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. [1] peripheres Gefäß im Frontalhirn [2] Teil des Schädels, der das Gehirn umschließt [3] Bereich der Teilung der Großen Halsschlagader – Arteria carotis communis – in die Arteria carotis externa und die Arteria carotis interna [4] großer arterieller Gefäßast der Aorta [5] Raum zwischen Brustwand und Oberarm [6] Gefäßanomalie, bei der beide Arteriae carotes communes aus einem gemeinsamen Gefäß entspringen