Leitsatz: Auskunftsersuchens nach § 15 BVerfSchG Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 27. April 2016 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2016 verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die beim Bundesamt gespeicherten Daten zur Überwachung des Klägers im Zeitraum 20. Oktober 2008 bis 20. April 2009 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist nach im vorbereitenden Gerichtsverfahren unwidersprochener, erstmals in der mündlichen Verhandlung bestrittener Darstellung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Bundesamt) langjähriger Angehöriger der militanten autonomen (linksextremistischen) Szene in Berlin. Vom 20. Oktober 2008 bis 20. April 2009 unterlag er so genannten Beschränkungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) aufgrund der Anordnung des Bundesministeriums des Innern - in Form der Überwachung seiner über Handy geführten Telefonate sowie des Öffnens und Einsehens von dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen. Mit Schreiben vom 20. November 2014 teilte das Bundesamt dem Kläger nach § 12 Abs. 1 G 10 die durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen mit. Es legte dar, die Maßnahmen seien seinerzeit gegen ihn gerichtet worden wegen des Verdachts, Straftaten nach § 129a Abs. 2 Nr. 2 (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 306 (Brandstiftung) sowie § 315 Abs. 3 (Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr) StGB zu begehen und Mitglied einer Vereinigung zu sein, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Straftaten zu begehen, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet seien. Der Kläger erhob im Dezember 2014 Klage vor dem VG Berlin zu VG 1 K 357.14 gegen das Bundesministerium des Innern (BMI) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Beschränkungsmaßnahmen und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht. Das BMI bat zunächst um Fristverlängerung für die Vorlage der durchnummerierten Verwaltungsvorgänge und räumte im weiteren Verlauf des Verfahrens im März 2015 die Rechtswidrigkeit der Beschränkungsmaßnahmen ein. Die Beteiligten erklärten daraufhin das Verfahren vor dem VG Berlin in der Hauptsache für erledigt, zu einer Übersendung der Verwaltungsvorgänge kam es nicht mehr. Am 29. Dezember 2015 beantragte der Kläger beim Bundesamt Akteneinsicht bezüglich sämtlicher beim Bundesamt gespeicherten Daten und Akten. Das Bundesamt wies im November 2016 auf die Anforderungen des allein bestehenden Auskunftsanspruchs hin, die hinsichtlich der die Maßnahmen nach G 10 auslösenden Verdachtsmomente gegeben seien, und gab Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag. Mit Bescheid vom 27. April 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers ab. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVerfSchG seien zwar hinsichtlich der Beschränkungsmaßnahmen erfüllt. Eine Auskunft müsse aber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG unterbleiben, weil die betreffenden Daten nach einer Rechtsvorschrift, nämlich § 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) i. V. m. mit der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen“ (VSA) geheimzuhalten seien. Darüber hinaus sei der Auskunftsanspruch insoweit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVerfSchG ausgeschlossen. Einer weitergehenden Begründung bedürfe es im Hinblick auf § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG nicht, da ansonsten der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Auf die Möglichkeit, nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfSchG den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wegen der Auskunftsverweigerung anzurufen, werde hingewiesen. Weitere konkrete Sachverhalte seien trotz Aufforderung nicht vorgetragen worden. Eine weitergehende Auskunft im Ermessenswege unabhängig von den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVerfSchG komme nicht in Betracht. Insofern bestehe unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 BVerfSchG (Nadis-Referenzierung) gegeben seien, kein Auskunftsanspruch, da Ausforschungsgefahr bestehe. Mit seinem rechtzeitig erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Auskunftsverweigerung sei rechtswidrig. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des Wohles des Bundes oder eines Landes sei nicht anzunehmen, da ansonsten der Kläger schon nicht habe über die Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 hätte informiert werden dürfen. Zudem sei - wie sich im Verfahren vor dem VG Berlin herausgestellt habe - die Anordnung der Beschränkungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen; in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei zudem seitens des BMI angekündigt worden, dass bereits eine Akte mit den begehrten Informationen zusammengestellt und anschließend übersandt werden würde - dies zeige, dass eine Geheimhaltung der Informationen nicht erforderlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2016 wies das Bundesamt den Widerspruch zurück und führte aus, auch nach erneuter Abwägung des Auskunftsinteresses mit dem staatlichen Geheimhaltungsinteresse scheide eine Auskunft betreffend die den Beschränkungsmaßnahmen zugrunde liegenden Sachverhalte aus. Die Geheimhaltungsinteressen seien so schwerwiegend, dass sie das Auskunftsinteresse weiterhin überwögen. Die Mitteilung der Beschränkungsmaßnahmen und die Einräumung der Maßnahme als rechtswidrig - zumal diese nur wegen der Subsidiaritätsanforderungen des VG Berlin erfolgt sei - sei unerheblich und lasse keinen Rückschluss auf die Geheimhaltung nach dem BVerfSchG zu, insoweit sei allein § 15 Abs. 2 BVerfSchG maßgeblich. Eine komplette Vorlage der Akten - d. h. ohne Schwärzungen -, auf die das Auskunftsbegehren gerichtet sei, sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem VG Berlin nicht angekündigt worden. Ein Anspruch auf Auskunft im Ermessenswege bestehe nicht. Der Widerspruchsbescheid ging dem Kläger am 14. Oktober 2016 zu. Am 14. November 2016 hat der Kläger erhoben, mit der er nur noch die Auskunft zu den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten zur Überwachung im Zeitraum 20. Oktober 2008 bis 20. April 2009 begehrt. Zur Begründung trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren vor, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG seien gegeben. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die beim Bundesamt gespeicherten Daten und Akten betreffend die Überwachungsmaßnahmen vom 20. Oktober 2008 bis zum 20. April 2009 geheim zu halten seien oder dass durch eine entsprechende Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährdet werde oder dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile entstehen würden. Dafür spreche insbesondere, dass mit Bescheid vom 20. November 2014 über die hier fraglichen Überwachungsmaßnahmen informiert worden sei. Diese Information setze nach § 12 G 10 voraus, dass kein Geheimhaltungsinteresse mehr bestehe und keine relevanten Gefährdungen mehr zu erwarten seien. Es komme hinzu, dass bereits festgestellt worden sei, dass die Überwachungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen seien. Nicht zuletzt sei im Verfahren vor dem VG Berlin zudem bereits die Übersendung der begehrten Akte angekündigt worden. Nach alledem spreche nichts für einen Ausschlussgrund. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Daten und Akten zu rechtswidrigen Maßnahmen geheimhaltungsbedürftig sein sollten. Das Auskunftsinteresse müsse regelmäßig das Geheimhaltungsinteresse überwiegen, wenn es um Umstände zu rechtswidrigen Maßnahmen gehe. In einem Rechtsstaat könne eine Behörde kein schützenswertes Interesse daran haben, Hintergründe zu rechtswidrigen Maßnahmen geheim zu halten. Zudem sei durch den Mitteilungsbescheid vom 20. November 2014 indirekt festgestellt worden, dass ein Geheimhaltungsinteresse an dem Umstand der Durchführung der Überwachung an sich ausgeschlossen sei und dass der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes nicht erkennbar sei. Auch daraus folge, dass kein Geheimhaltungsinteresse bezüglich der Hintergründe der Überwachung vorliegen könne. Soweit das Bundesamt einwende, es bestehe eine Ausforschungsgefahr durch einen unkonkreten Auskunftsantrag, der dazu führen könne, dass der Kläger Erkenntnisse erlange, die seine verfassungsfeindlichen Aktivitäten für die Zukunft erleichtern könnten, erscheine dies nicht nachvollziehbar. Die Darlegungsanforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG dürften nicht dazu führen, dass das Bundesamt einen nicht näher dargelegten Auskunftsanspruch einfach ablehnen dürfe. Der Kläger habe konkret dargelegt, worauf sich der Auskunftsanspruch beziehe. Ein Ausforschungsbegehren sei fernliegend, da die Durchführung von rechtswidrigen Überwachungsmaßnahmen bereits bekannt sei. Da diese Maßnahmen bereits vor über neun Jahren abgeschlossen worden seien, erscheine es auch fernliegend, davon auszugehen, dass der Kläger in irgendeiner Weise Kenntnisse erlangen könnte, die zukünftige Aktivitäten beeinflussen könnten. Das Auskunftsinteresse daran, zu erfahren, welche Hintergründe zu den entsprechenden rechtswidrigen Überwachungsmaßnahmen geführt hätten, sei konkret und nachvollziehbar. Die Auslegung der Norm, wie sie im angegriffenen Bescheid erfolge, führe im Ergebnis dazu, dass kein erfolgreiches Auskunftsersuchen denkbar wäre. Der Vortrag zu Versagungsgründen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 BVerfSchG überzeuge nach wie vor nicht. Bezüglich des Ausschlusstatbestands nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG stehe dem Bundesamt die Möglichkeit offen, entsprechende Schwärzungen in den Akten vorzunehmen. Eine vollständige Auskunftsverweigerung könne darauf jedenfalls nicht gestützt werden. Auch § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVerfSchG könne eine vollständige Auskunftsverweigerung nicht rechtfertigen. Sicher sei dem Bundesamt darin zuzustimmen, dass eine Mitteilung nach § 12 G 10 nicht zwingend auch einen Auskunftsanspruch nach § 15 BVerfSchG auslöse. Dennoch sei zu berücksichtigen, dass eine Mitteilung nach § 12 G 10 u. a. auch dann zu unterbleiben habe, wenn dadurch das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährdet werden könnte. Durch die erfolgte Mitteilung sei also zumindest geklärt, dass die Kenntnis des Klägers über die Überwachungsmaßnahmen keine Gefahr darstelle. Auch habe bereits im Klageverfahren vor dem VG Berlin eine entsprechende Aktenübersendung konkret bevorgestanden und sei nur durch das Anerkenntnis des BMI nicht mehr erfolgt. Zudem werde anwaltlich versichert, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers persönlich mitgeteilt worden sei, dass die entsprechende Akte bereits zur Übersendung an das VG Berlin vorbereitet werde und kurz vor der Übersendung stehe. Nach der Erinnerung des Prozessbevollmächtigten sei es zu dieser Erklärung während einer Verhandlungspause beim VG Berlin am 11. März 2015 zum Klageverfahren VG 1 K 356.12 gekommen. In einer Verhandlungspause habe es sich ergeben, dass zufällig auch der Mitarbeiter des Bundesamtes anwesend gewesen sei war, der mit der Aktenzusammenstellung für das G 10‑Verfahren zuständig gewesen sei. Er habe dem Prozessbevollmächtigten sinngemäß erklärt, dass die Akte im Wesentlichen fertig sei, die entsprechenden Schwärzungen jedoch noch Zeit in Anspruch nehmen würden und der Prozessbevollmächtigte sich daher noch gedulden solle. Insofern sei unverständlich, warum nun eine Auskunftserteilung durch Aktenübersendung nicht mehr möglich sein solle. Der Kläger gehe nicht davon aus, dass eine vollständig ungeschwärzte Akte übersandt werde. Insofern erscheine das Mittel der Schwärzung von geheimhaltungsbedürftigen Inhalten ausreichend, um § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 BVerfSchG Rechnung zu tragen. Im Übrigen werde vorsorglich beantragt, die in Frage stehenden Akten des Bundesamtes durch das Gericht beizuziehen und eine Überprüfung der Geheimhaltungsbedürftigkeit im Wege von § 99 Abs. 2 VwGO einzuleiten. Zunächst werde jedoch bestritten, dass (die behaupteten) Sperrvermerke bezüglich der begehrten Auskünfte von der zuständigen Behörde verhängt worden seien. Ein Nachweis dazu sei jedenfalls möglich und zumutbar und bisher nicht erbracht worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 27. April 2016 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2016 zu verpflichten, dem Kläger Auskunft über die beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten zur Überwachung des Klägers im Zeitraum 20. Oktober 2008 bis 20. April 2009 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt das Bundesamt vor, hinsichtlich des nunmehr gegenüber dem Verwaltungsverfahren eingegrenzten Antrags seien zwar die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG gegeben, weil mit dem zu den Überwachungsmaßnahmen führenden Verdacht ein konkreter Sachverhalt im Sinne der Norm gegeben sei. Dem Auskunftsanspruch stünden jedoch die Versagungsgründe des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 BVerfSchG entgegen. Sämtliche Informationen seien „hochgradig“ als Verschlusssachen i. Satz d. § 4 Abs. 1 SÜG in Verbindung mit der VSA eingestuft. Das Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen überwiege vorliegend das geltend gemachte Auskunftsinteresse des Klägers. Eine weitergehende Erläuterung der konkret vorliegenden Auskunftsverweigerungsgründe sei nicht möglich, ohne dadurch den Zweck der Auskunftsverweigerung zu gefährden, § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG. Insofern könne - und müsse - auch im gerichtlichen Verfahren keine weitergehende Begründung erfolgen. Ein etwaiges aus Art. 19 Abs. 4 GG folgendes Interesse des Klägers stehe dem nicht entgegen, da für diesen die Möglichkeit bestehe, sich gem. § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfSchG an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zu wenden. Dies stelle nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zwar keine volle Kompensation im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dar, jedoch eine deutliche Verbesserung. Von dieser Möglichkeit habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Die Mitteilung von Beschränkungsmaßnahmen nach § 12 G 10 bedeute nicht, dass mit einer solchen Mitteilung das Geheimhaltungsinteresse an sämtlichen in diesem Zusammenhang über den Betroffenen vorhandenen Erkenntnissen entfalle. In Mitteilungen nach § 12 G 10 würden Betroffene lediglich über Art und Dauer von Beschränkungsmaßnahmen informiert, eine Mitteilung über konkrete Erkenntnisse, die Anlass für die Beschränkungsmaßnahme bieten würden, sei nicht vorgeschrieben. Die Frage, ob und wann eine Mitteilung nach § 12 G 10 erfolgen könne, sei mit Blick auf Geheimhaltungsinteressen von der Frage zu trennen, welche Auskunft zu den Informationen gegeben werden könne, die zu der Beschränkungsmaßnahme geführt hätten. Die Beantwortung der letztgenannten Frage richte sich ausschließlich nach § 15 BVerfSchG. Ergehe eine Mitteilung nach § 12 G 10, sei damit nur gesagt, dass an dem Umstand der Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen kein Geheimhaltungsinteresse bestehe. Sie führe aber nicht dazu, dass auch hinsichtlich des Anlasses der Maßnahmen die Geheimhaltungsbedürftigkeit entfalle. Es werde im Übrigen bestritten, dass im Verfahren vor dem VG Berlin bereits die Übersendung der begehrten Akte angekündigt worden sei. Die Informationen könnten auch nicht deswegen offen gelegt werden, weil das BMI die Rechtswidrigkeit der Beschränkungsmaßnahme im Klageverfahren eingeräumt habe. Die Rechtswidrigkeit sei allein deshalb eingeräumt worden, weil der Maßstab, den das VG Berlin an die Darlegung der Subsidiarität von Beschränkungsmaßnahmen formuliert habe, bei der Beschränkungsanordnung nicht gewahrt gewesen sei. Es habe sich um einen lediglich formellen Fehler gehandelt, der sich allein auf die Darlegungen zur Subsidiarität einer Maßnahme - also die Frage, inwiefern die Erforschung eines Sachverhalts auf andere Weise als durch G 10-Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert gewesen wäre - beziehe. Ein Zusammenhang mit den Hintergründen, die zu den entsprechenden rechtswidrigen Überwachungsmaßnahmen geführt hätten, liege nicht vor. Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die hier im vorliegenden Zusammenhang zum Kläger erfassten Informationen geheimhaltungsbedürftig sind, sei allein die Vorschrift des § 15 Abs. 2 BVerfSchG maßgeblich. Mit Verfügung vom 13. März 2019 sind die Beteiligten auf die Entscheidung des VG Wiesbaden vom 15. Februar 2016 - 6 K 1328/14.WI -, juris, hingewiesen worden; dem Bundesamt wurde Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag betreffend die Begründung der Ablehnung gegeben. Davon hat es mit Schriftsatz vom 15. April 2019 Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Berlin zu VG 1 K 357.14 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Bundesamt) vom 27. April 2016 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die beim Bundesamt gespeicherten Daten zu seiner Überwachung im Zeitraum 20. Oktober 2008 bis 20. April 2009 zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>). Dabei ist der Antrag nach der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung dahingehend zu verstehen, dass der Kläger sowohl Auskunft zum Anlass der Beschränkungsmaßnahmen als auch zu den in dem im vorgenannten Zeitraum gesammelten Daten begehrt. Rechtsgrundlage für das allein einen Auskunfts-, nicht aber einen (gegebenenfalls unter Schwärzungen erfolgenden) Akteneinsichtsanspruch gewährende Begehren ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG, Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097). Danach erteilt das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Diese Voraussetzungen hat das Bundesamt hier hinsichtlich der Beschränkungsmaßnahmen wegen der Bezugnahme auf das Benachrichtigungsschreiben des Bundesamtes vom 20. November 2014 und die darin erfolgten Sachverhaltsangaben zu Recht bejaht. Im Ergebnis nicht tragfähig begründet hat das Bundesamt die Auskunftserteilung an den Kläger abgelehnt und ausgeführt, eine Auskunft müsse nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG unterbleiben, weil die betreffenden Daten nach einer Rechtsvorschrift, nämlich § 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) i. V. m. mit der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen“ (VSA) geheimzuhalten seien. Darüber hinaus sei der Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVerfSchG ausgeschlossen. Einer weitergehenden Begründung bedürfe es im Hinblick auf § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG nicht, da ansonsten der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Zwar mag die Ablehnung in formell nicht zu beanstandender Weise ergangen sein. Insofern bestimmt § 15 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG, dass die Entscheidung, dass eine Auskunft unterbleibt, nach Abs. 1 Satz 1 durch den Behördenleiter oder durch einen von ihm besonders beauftragten Mitarbeiter zu treffen ist. Diese Vertretungskette resp. Zeichnungsbefugnis ist gewahrt, da nach den Angaben des Bundesamtes der allgemein besonders beauftragte Mitarbeiter (Abteilungsleiter I und als ständiger Vertreter der Referatsleiter I a 4 <Leiter des Datenschutzreferats>) den Entwurf der ablehnenden Bescheide mitzeichnet; die Befugnis ist durch den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erlass vom 28. Februar 1991 nebst dazugehöriger Anlage 7 zur VS-Anweisung plausibel gemacht worden. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG zu einer vom Kläger zu rügenden Rechtswidrigkeit führen kann. Denn anders als bei der vom Kläger ins Feld geführten Norm des § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 G 10, Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2007 I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3202), bei der nur der Behördenleiter oder sein Stellvertreter antragsbefugt ist und bei einer unwirksamen Antragstellung im Hinblick auf das zwingende Antragserfordernis in § 9 Abs. 1 G 10 bzw. § 8b Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG von der Rechtswidrigkeit der Anordnung auszugehen ist, vgl. die Konstellation des VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2013 ‑ 1 K 194.11 ‑, juris, handelt es sich bei der Zuständigkeitsregelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG um ein reines Verwaltungsinternum, das nicht essentiell für den Verfahrensbeginn ist (vgl. auch die Wertungen in § 45 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 VwVfG). Jedoch ist das Unterbleiben der Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 BVerfSchG materiell rechtswidrig. Dies folgt zwar nicht schon aus der Mitteilung nach § 12 G 10 oder aus der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Beschränkungsmaßnahmen. Nach § 12 Abs. 1 G 10 sind Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen. Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Die Entscheidung über die Mitteilung bezieht sich nur auf den Umstand der Beschränkungsmaßnahmen selbst; das Mitteilungsschreiben enthält keinerlei tatsächliche Angaben über Anlass resp. Zweck der Anordnung und bewertet den Anlass auch nicht. Es enthält nur die Mitteilung der Verdachtsumstände. Diese Mitteilung ist nur zukunftsgerichtet und sagt nichts über die (weitere) Geheimhaltungsbedürftigkeit des Anlasses der Beschränkungsmaßnahmen und der bei deren Durchführung erlangten Daten aus. Aus der seitens des Bundesministeriums eingeräumten Rechtswidrigkeit der Beschränkungsmaßnahmen folgt ebenfalls keine mangelnde Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten und damit Rechtswidrigkeit des Unterbleibens der Auskunftserteilung. Die als rechtswidrig eingeräumte Beschränkungsmaßnahme ist zum Einen von den Tatsachen und Bewertungen zu trennen, die zu ihrer Anordnung geführt haben. Die daraus geschlossene Folgerung, Beschränkungsmaßnahmen anzuordnen, mag aus formellen oder materiellen Gründen rechtswidrig sein, sagt aber nichts über die fehlende Schutzwürdigkeit der zugrundeliegenden Tatsachen aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im Fall des Klägers - die Beschränkungsmaßnahmen nicht aus materiellen Gründen, sondern aus formalen Erwägungen für rechtswidrig erachtet worden sind: Maßgeblich für die Rechtswidrigkeit war die Subsidiarität der angeordneten Beschränkungsmaßnahme gegenüber anderen, den Kläger weniger belastenden geheimdienstlichen Mitteln. Denn eine Anordnung nach § 2 Absatz 1 G 10 (Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses) ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 G 10 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 4 Abs. 3 Satz 2 G 10 unterstreicht diese spezialgesetzliche Normierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch das Gebot, im Antrag auf Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 1 G 10) darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Dem Darlegungserfordernis ist nur dann genügt, wenn die Untauglichkeit anderer Aufklärungsmöglichkeiten substantiiert und nachprüfbar begründet wird, vgl. im Einzelnen VG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2009 ‑ 1 A 10.08 ‑, juris Rn. 56 ff. Offensichtlich ist das Ergebnis, dass aus der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Beschränkungsmaßnahmen keine fehlende Geheimhaltungsbedürftigkeit zu schlussfolgern ist, wenn allein die § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 G 10 resp. § 8b Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG erforderliche Antragstellung durch einen Berechtigten (Behördenleiter oder sein Vertreter) fehlt. Jedoch ist weder der Versagungsgrund des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVerfSchG (1.) noch der der § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG (2.) in einer Weise begründet worden, die die nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderliche Kontrolle möglich macht; dies gilt auch unter Berücksichtigung der Wertungen des § 15 Abs. 4 BVerfSchG. 1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVerfSchG unterbleibt die Auskunftserteilung, wenn die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Das Wohl des Bundes oder eines Landes, das der Auskunftserteilung entgegenstehen kann, umfasst nur wesentliche Interessen dieser Gebietskörperschaften. Das sind solche, die den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates betreffen. Hierzu zählen vor allem die innere oder äußere Sicherheit des Bundes oder eines Landes, ferner die freundschaftlichen Beziehungen zu einem anderen Staat oder zu supranationalen Institutionen. Teilbereiche des Wohl des Bundes oder eines Landes, wie etwa (nur) die Regierung sind nicht erfasst. Auch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit muss eine gewisse Schwere erreichen, Mallmann, in Schenke/Graulich/Ruhlig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 15 Rn. 23 m. w. Nachw. Im Bereich des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO, wonach die Vorlage von Akten etc. mittels Sperrerklärung versagt werden kann, wenn das Bekanntwerden des Inhalts „dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde“, gilt für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Wohl des Bundes“: Ein Nachteil für das Wohl des Bundes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO ist unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde. Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) - Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO - Beschluss vom 28. Juli 2015 ‑ 20 F 2.14 ‑, juris Rn. 6 m. w. Nachw., betreffend das Verfahren der 20. Kammer des erkennenden Gerichts 20 K 7050/11, in dem es dem Kläger um Auskunft über die beim Bundesamt für Verfassungsschutz zu seiner Person gespeicherten Daten und deren anschließende Löschung ging, oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde, BVerwG - Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO -, Beschlüsse vom 4. Dezember 2017 ‑ 20 F 16.17 ‑, juris Rn. 6, vom 21. Januar 2014 ‑ 20 F 1.13 ‑, juris Rn. 18 f., vom 21. August 2012 ‑ 20 F 5.12 ‑ juris Rn. 4, jeweils m. w. Nachw. Gemessen an diesen inhaltlichen Anforderungen an § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVerfSchG kann das Gericht aufgrund der unzureichenden Darlegungen des Bundesamtes im Verwaltungs- wie Gerichtsverfahren bis hin zur mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass der Versagungsgrund in einer Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise zumindest plausibilisiert worden ist. § 15 Abs. 4 BVerfSchG entbindet das Bundesamt nicht von dieser Verpflichtung, den Versagungsgrund hinreichend zu plausibilisieren. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen, Satz 2. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann, Satz 3. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, Satz 4. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt, Satz 5. Die Vorschrift ist von der Gesetzesgenese an § 19 Abs. 5 BDSG a. F. orientiert, in welchem ursprünglich auch die Versagungsgründe nach dem BVerfSchG qua Verweis geregelt werden sollten, vgl. § 17 Abs. 4 und 5 E-BDSG und § 24 E-BVerfSchG, wobei für die Verfassungsschutzbehörden eine generelle Ausnahme von der Begründungspflicht vorgesehen war, vgl. BTDrucks 11/4306, S. 11. Dabei gilt, dass die Geheimhaltungsgründe für den Betroffenen möglichst einleuchtend dargelegt werden müssen. Ein umfassendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse ist für den Betroffenen nicht mit Erwägungen begründbar, die auf den Hinweis hinauslaufen, dass in dem konkreten Fall das Bundesamt tätig geworden oder ein gesetzlich geregelter Versagungsgrund gegeben ist. Es genügt, wenn die zuständige Behörde ihre Wertung der Umstände, die die Geheimhaltungsbedürftigkeit begründen, so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann. Die Darlegung des Bundesamtes muss aber mehr enthalten, als die bloße Wiedergabe oder nur eine Umschreibung der gesetzlichen Gründe, BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1982 ‑ 4 B 172/82 ‑, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 66, 233 (236 f.); Mallmann, in Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2014§ 19 Rn. 106. Die Pflicht zur Begründung der Auskunftsverweigerung geht allerdings nicht so weit, dass die Begründung Rückschlüsse auf die geheim zu haltenden Tatsachen eröffnen könnte. Dies gilt insbesondere für die Erkenntnisse und Arbeitsweisen des Bundesamtes. Andererseits muss die Behörde über die konkreten Gründe ihrer Weigerung soweit Auskunft geben, wie die entgegenstehenden Gründe dies noch zulassen, damit dem Gericht (Art. 19 Abs. 4 GG) die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Weigerung des Bundesamtes mindestens auf offensichtliche Fehler nicht verschlossen bleibt. Kann das Bundesamt die konkreten Gründe seiner Weigerung nicht offenbaren, so muss es angeben, aus welchen Gründen ihm diese nicht möglich ist; denn ohne die wenigstens grobe Kenntnis dieser Gründe lassen sich die Interessen, die für oder gegen die Geheimhaltungsbedürftigkeit behördlichen Wissens sprechen, nicht hinreichend sicher beurteilen. Soweit auch bei der Anwendung dieser Grundsätze die Durchsetzung des Auskunftsanspruch erschwert wird, hat der Betroffene dies hinzunehmen, vgl. Mallmann, wie vor, mit umfassenden Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die schlichte Verweigerung einer Begründung zur Verweigerung der Auskunft durch das Bundesamt in der mündlichen Verhandlung verstößt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in einer - entgegen der Ansicht des Bundesamtes - parallelen Konstellation, der das erkennende Gericht folgt, gegen Art. 19 Abs. 4 GG; spätestens in der mündlichen Verhandlung ist zu begründen und darzulegen, warum die Auskunft verweigert wird, oder eine Sperrerklärung abzugeben. Kommt die Behörde dieser Verpflichtung nicht nach, ist schon aus diesem Grund der Klage stattzugeben, VG Wiesbaden, Urteil vom 15. Februar 2016 ‑ 6 K 1328/14.WI ‑, juris Rn. 27 ff. für das Bundeskriminalamt, das „nicht außerhalb des Grundgesetzes“ steht. Daran gemessen genügt die Begründung des Bundesamtes für das Unterbleiben der Auskunftserteilung für den Fall des Klägers nicht den vorstehend umrissenen Anforderungen. Im Verwaltungsverfahren hat das Bundesamt sich nur auf den Versagungsgrund des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (und Nr. 4) BVerfSchG bezogen und allein weiter ausgeführt, dass die Geheimhaltungsinteressen des Verfassungsschutzes das Auskunftsinteresse des Klägers überwiegen würden (so Ausgangsbescheid vom 27. April 2016, S. 2) bzw. dass auch nach erneuter Abwägung die im Ausgangsbescheid angesprochenen staatlichen Geheimhaltungsinteressen so schwerwiegend seien, dass sie das Auskunftsinteresse des Klägers weiterhin überwiegen (so Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2016, S. 3). Dies ist inhaltsleer. Soweit die ehemals zuständige 20. Kammer des erkennenden Gerichts in einem ähnlich gelagerten Verfahren die Angaben des Bundesamtes hat ausreichen lassen, steht dies der Bewertung im Fall des Klägers nicht entgegen. Denn in dem dortigen Verfahren (VG Köln 20 K 8716/03) war der Verweis auf die einer weiteren Auskunft entgegenstehenden Geheimhaltungsgründe bereits in den Vermerken zu den ergangenen Bescheiden enthalten und dem Kläger sind die Gründe teilweise in den angefochtenen Bescheiden sowie im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt worden, vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Januar 2006 - 20 K 8716/03 ‑, juris Rn. 36, woran es hier für den Fall des Klägers gerade fehlt. Denn auch im gerichtlichen Verfahren ist keine den Anforderungen genügende Plausibilisierung erfolgt. Insoweit hat das Bundesamt geltend gemacht, dass der Kläger unwidersprochen langjähriger Angehöriger der militanten autonomen Szene in Berlin und in gewaltbereite bzw. gewaltorientierte Strukturen eingebunden sei, weshalb die Gewinnung von Erkenntnissen aus diesem Bereich nachrichtendienstlicher Beobachtung von entscheidender Bedeutung sei. Jede weitergehende Begründung würde Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Bundesamtes und dessen Quellen zulassen. Diese allgemeinen und auf alle Angehörigen der genannten Szene zutreffenden Ausführungen ermöglichen es dem erkennenden Gericht nicht, die (weitere) Geheimhaltungsbedürftigkeit der vom Antrag des Klägers erfassen Daten zumindest im Wege einer Plausibilitätskontrolle zu überprüfen. Insofern ist in den Blick zu nehmen, dass die Beschränkungsmaßnahmen von Oktober 2008 bis April 2009 stattgefunden haben, mithin nunmehr zehn Jahre vergangen sind. Eine Schutzbedürftigkeit mag ohne Weiteres anzunehmen sein, für Vermerke oder zusammenfassende Beurteilungen, die sich mit dem Anlass für die Beschränkungsmaßnahmen, deren Ertrag und deren Beendigung resp. der Zulässigkeit der Mitteilung nach § 12 G 10 an den Kläger befassen. Die Existenz solcher Aktenbestandteile haben die Vertreter des Bundesamtes aber in der mündlichen Verhandlung schon nicht bestätigt. Erst recht erschließt sich vor dem Hintergrund der aufgezeigten Anforderungen dem Gericht nicht, inwieweit auch der Ertrag der Beschränkungsmaßnahmen, d. h. die mittels Überwachung und Aufzeichnens von Telekommunikation nach § 1 Abs. 1 1. Fall G 10 bzw. Öffnens und Einsehens von Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen nach § 1 Abs. 1 2. Fall G 10 erlangten Daten - isoliert - weiterhin schutzbedürftig in dem Sinne sind, dass aus ihnen Erkenntnisse über Quellen, Strukturen und Arbeitsweisen des Bundesamtes gewonnen werden können. Dabei geht das Gericht davon aus, dass das Bundesamt bei den Beschränkungsmaßnahmen den gesetzlichen Einschränkungen des § 5a G 10 (Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung) Beachtung geschenkt hat und solche Daten - wie etwa Telefonate des Klägers mit nahen Verwandten - gelöscht hat. Von der weitergehenden Plausibilisierungspflicht ist das Bundesamt auch nicht deswegen entbunden, weil der Kläger die Möglichkeit hat, den BfDI anzurufen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll es sich bei der Möglichkeit der Anrufung nur um ein „Ersatzrecht“ handeln, vgl. BTDrucks 11/4306, S. 46. Die Möglichkeit, nach § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. BVerfSchG vorzugehen, hat daher nicht die Qualität einer gerichtlichen, Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Überprüfung des Unterbleibens der Auskunftserteilung. Die in diesen Fällen mögliche Einschaltung des Datenschutzbeauftragten stellt keinen vollen Ausgleich für die Erschwerung der Rechtswahrung im gerichtlichen Verfahren dar, sondern nur eine nachhaltige und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausgleich der Schutzgüter führende Minderung der Belastung des Betroffenen, so Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Juni 1994 ‑ 21 A 3434/93 ‑, juris Rn. 11. 2. Auch § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG kann der Auskunftserteilung nicht entgegen gehalten werden. Danach unterbleibt die Auskunftserteilung, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen. Unter Rechtsvorschriften sind alle materiellen Rechtsnormen mit unmittelbarer Außenwirkung zu verstehen, insbesondere Gesetze und Rechtsverordnungen, so für den ähnlich strukturierten Versagungsgrund in § 19 Abs. 4 Nr. 3 BDSG a.F. Mallmann, in Simitis, a.a.O., § 19 Rn. 92. Das Bundesamt hat sich nur auf die „formale“ erste Alternative, die Rechtsvorschrift, bezogen und in diesem Zusammenhang § 4 SÜG - Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) - genannt. Dies reicht nicht aus. § 4 SÜG ist zwar eine Rechtsvorschrift. Allein die behauptete Einstufung aller hier streitgegenständlichen Daten als „hochgradige“ Verschlusssache genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG, so aber Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 224 f., 228 ff. - in Fn. 705 gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach soll § 4 SÜG isoliert eine - informationsrechtliche - Regelung des materiellen Geheimnisschutzes darstellen und zur Versagung des Informationszugangs nach § 3 Nr. 4 IFG führen. Des SÜG regelt in Verbindung mit der ebenfalls vom Bundesamt genannten rein verwaltungsinternen Verwaltungsvorschrift über Verschlusssachen jedoch allein die Definition von Verschlusssachen, deren möglichen Inhalt, allgemein Gründe, die zu einer Einstufung als Verschlusssache führen können sowie die Berechtigung zum Umgang mit ihnen. § 4 enthält ausweislich der Normüberschrift und seines Inhalts nur „Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik - (VSA)“ und regelt ausdrücklich keinen materiellen Geheimnisschutz. Die weiter in Bezug genommene Verschlusssachenanweisung - VSA - des BMI betrifft zwar den „materiellen Geheimnisschutz“, regelt aber wiederum nur die „technische Seite“, nämlich den Umgang mit Verschlusssachen. Darüber hinaus ist sie keine Rechtsvorschrift im oben definierten Sinne - und anders als in dem ähnlich strukturierten Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG ist die VSA gerade nicht in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG aufgeführt. Bei der VSA handelt es sich um Innenrecht, keine Rechtsvorschrift mit Außenwirkung, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 ‑ 7 C 19.17 ‑, juris Rn. 30 m. w. Nachw.; allein die Einstufung einer Information/eines Datum als Verschlusssache reicht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht aus, so jüngst BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 ‑ 7 C 19.17 ‑, juris Rn. 29 für die in § 22 Abs. 3 GOBReg angeordnete Vertraulichkeit bzw. die in der in Entscheidung in Rede stehende Einstufung der Teilnehmerliste der Kabinettssitzung als Verschlusssache. Denn § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG ist wie § 3 Nr. 4 IFG eine Rezeptionsnorm, die den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften überlässt, die an außerhalb des BVerfSchG/des IFG getroffene Regelungen anknüpft, für § 3 Nr. 4 IFG: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 ‑ 7 C 9.17 ‑, juris Rn. 29; Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 204 m. w. Nachw. Dass der Gesetzgeber von diesem Verständnis ausgegangen ist und § 3 Nr. 4 IFG im Sinne einer materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit verstehen wollte, wird von der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 4 IFG nahegelegt. Im Zusammenhang mit dieser Vorschrift über das Widerspruchsverfahren heißt es in der Gesetzesbegründung: Lege eine Behörde eine als Verschlusssache (§ 3 Nr. 4 IFG) eingestufte Information gemäß § 99 Abs. 1 VwGO nicht vor, könne die Rechtmäßigkeit der Verweigerung in einem in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO überprüft werden. Würde bereits die formelle Einstufung einer Information als Verschlusssache einen Anspruch auf Zugang zu ihr ausschließen, bedürfte es der Vorlage der Information in einem Rechtsbehelfsverfahren nicht. Diese Vorlage ist allein dann erforderlich, wenn nur anhand des genauen Inhalts der Information nachgeprüft werden kann, ob ihre Einstufung als Verschlusssache den materiellen Anforderungen der Verschlusssachenanweisung entspricht. Die Gründe für die Verweigerung einer Vorlage im Prozess sind zugleich die Gründe, die materiell die Einstufung als Verschlusssache rechtfertigen sollen, so BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 ‑ 7 C 22.08 ‑, juris Rn. 51. Nichts anderes kann für den Versagungsgrund des § 15 Abs. Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG gelten; erforderlich ist die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten, nicht die formale Einstufung als Verschlusssache - zumal der Terminus der „hochgradigen Verschlusssache“ auch nicht weiter durch das Bundesamt erläutert worden ist. Denn den öffentlichen Belangen drohen keine Nachteile, wenn eine als Verschlusssache eingestufte Information bekannt wird, es sei denn die Einstufung entspricht den materiellen Geheimhaltungsbedürfnissen, m. a. W.: es kommt auf die materielle Richtigkeit der Einstufung als Verschlusssache an, BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 ‑ 7 C 22.08 ‑, juris Rn. 53 und 52 - zu § 3 Nr. 4 IFG; dem folgend Mallmann, in Schenke/Graulich/Ruhlig, a.a.O., § 15 Rn. 25 m. w. Nachw. Vgl. weiter BVerwG - Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO ‑, Beschlüsse vom 19. April 2010 ‑ 20 F 13.09 ‑, BVerwGE 136, 345 = juris Rn. 5 und 21, vom 30. November 2015 ‑ 20 F 7.15 ‑, juris Rn. 9 sowie vom 21. Januar 2019 ‑ 20 F 9.17 ‑, juris Rn. 15. Zur Frage der materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit hat das Bundesamt aber - trotz Aufforderung und Hinweis auf die Entscheidung des VG Wiesbaden - weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung etwas dargelegt, was im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zumindest eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen würde. Weiter greift nicht die zweite Alternative des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG, wonach die Auskunftserteilung unterbleibt, weil die Akten „ihrem Wesen nach … geheimgehalten werden müssen“; die Akten der Nachrichtendienste sind nicht per se geheimhaltungsbedürftig, vgl. Mallmann, in Simitis, a.a.O., § 19 Rn. 99 m. w. Nachw. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dies erhellt auch systematisch die - zudem eingegrenzte - Bereichsausnahme in § 3 Nr. 8 IFG. Danach ist ein Informationszugangsanspruch nur dann nicht gegenüber den Nachrichtendiensten gegeben, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 SÜG wahrnehmen. Im Hinblick auf die stattgebende Entscheidung des Gerichts bedurfte es keiner Beiziehung der Verwaltungsvorgänge, auf die sich das Auskunftsbegehren des Klägers bezieht, und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführung eines in-camera-Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage, inwieweit das Bundesamt bei der Ablehnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 BVerfSchG diese Ablehnung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG plausibilisieren muss, von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.