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Urteil

20 K 8716/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2006:0126.20K8716.03.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Am 8. April 2003 beantragte der Kläger für sich, die C. GmbH und die U. mbH (beide Leipzig), an denen er als Gesellschafter beteiligt sei, ihm vollständig Auskunft über die seine Person bzw. seine Unternehmen betreffenden derzeit gespeicherten Daten zu erteilen und diese zu löschen. Ihm sei bekannt geworden, dass unrichtige Daten über ihn gespeichert seien. Diese seien verschiedentlich weitergegeben worden - auch an ausländische Behörden - und hätten u.a. zur Verhängung von Einreiseverboten und Rufschädigungen geführt. Die Datenspeicherung sei unberechtigt erfolgt. Durch Bescheid vom 1. Juli 2003 erging dem Kläger gegenüber folgende Entscheidung: Unter Bezugnahme auf § 15 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass Auskunft nur insoweit in Betracht komme, als Datenspeicherungen einen Bezug zu seiner Person aufwiesen und er hierzu einen konkreten Sachverhalt vortrage sowie ein besonderes Interesse an der Auskunft darlege. Sodann wurden ihm eine Vielzahl von Datenspeicherungen betreffend den Zeitraum 1980 bis 2002 eröffnet; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 3 bis 7 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes für Verfassungsschutz (im Folgenden: Bundesamt) Bezug genommen. Eine umfassende Auskunft komme unter Abwägung des geltend gemachten Auskunftsinteresses mit dem Interesse des Bundesamtes, einer Ausforschungsgefahr zu begegnen und einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, nicht in Betracht. Den Antrag auf Löschung lehnte das Bundesamt ab, weil die Daten weiterhin für die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes erforderlich seien. Soweit der Kläger vorbringe, die zu seiner Person gespeicherten Daten seien unrichtig, möge er konkrete Ausführungen machen, damit die Daten ggfls. berichtigt werden könnten. Am 30. Juli 2003 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte nochmals umfassend Auskunft und Löschung. Zur Begründung verwies er darauf, die ihm bekanntgegebenen Informationen des Bundesamtes seien größtenteils unrichtig und aufgrund ihres teilweise extremen Alters gänzlich irrelevant, so dass nicht erkennbar sei, wofür diese Daten seitens des Bundesamtes noch benötigt würden. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid auf den Verwaltungsaufwand sei unrichtig, weil die Daten größtenteils digitalisiert seien. Die Verbreitung von falschen Daten seitens des Bundesamtes habe in der Vergangenheit für ihn zum Teil gravierende Folgen gehabt und Rechtsverletzungen gezeitigt. Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2003 wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen, der Widerspruch im Übrigen jedoch zurückgewiesen; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 15 ff. im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit einer Erfassung von Daten zu einer Person in einer Akte des Bundesamtes nicht notwendigerweise auch eine Erfassung in einer Datei einhergehe, so dass keineswegs sämtliche Daten "digitalisiert" vorlägen. Die Durchsicht sämtlicher Akten ohne entsprechende inhaltliche Eingrenzung verursache aber einen unverhältnismäßigen Aufwand. Eine über die mit Schreiben vom 4. April 2003 bzw. dem Widerspruchsschreiben vorgetragenen Sachverhalte hinausgehende umfassende Auskunft komme auch im Ermessenswege nicht in Betracht, da die Aspekte der Ausforschungsgefahr und des Verwaltungsaufwandes entgegenstünden. Die beantragte Löschung komme nicht in Betracht, da die Daten zulässigerweise gespeichert worden und auch weiterhin für die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes erforderlich seien. Entsprechende Löschungsfristen seien noch nicht abgelaufen, da die letzte zur Person des Klägers gespeicherte relevante Erkenntnis noch keine zehn Jahre alt sei. Soweit der Kläger Löschung lediglich aktenmäßig erfasster Daten begehre, komme diese nach § 12 Abs. 2 BVerfSchG nicht in Betracht, da sich dieser Anspruch auf in Dateien gespeicherte Daten beschränke. Ihm werde anheimgegeben, Sperrung nach § 13 BVerfSchG zu beantragen, worüber dann gesondert entschieden werde. Den Widerspruchsbescheid sandte das Bundesamt - ausweislich des in den Akten befindlichen "Abvermerks" - am 22. Oktober 2003 per Einschreiben mit Poststempel vom 23. Oktober 2003 an das vom Kläger angegebene Postfach in E. und zugleich mit einfachem Brief an dieselbe Adresse. Das Einschreiben erhielt das Bundesamt am 4. November 2003 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt. Lagerfrist abgelaufen" zurück. Am 30. November 2003 hat der Kläger mit dem Hinweis, den Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2003 habe er am 1. November 2003 in seinem Postfach vorgefunden, Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf diverse weitere Anknüpfungssachverhalte im Wesentlichen vor, er, der er zeitweilig Funktionär der Partei "Die Republikaner" gewesen sei, sei seit über zehn Jahren nicht mehr politisch tätig. Die vom Bundesamt seit seinem fünfzehnten Lebensjahr gesammelten Daten seien in weiten Teilen falsch und hätten nichts mit seiner damaligen politischen Tätigkeit zu tun. Gleichwohl seien sie auch Dritten zur Verfügung gestellt worden. Dies habe für ihn zum Teil gravierende Folgen gehabt, er sei u.a. deswegen im Ausland Opfer menschenrechtswidriger Behandlung geworden. Hinzu komme, dass seine Geschäftstätigkeit durch "amtliche Falschauskünfte" erheblich gelitten habe. Beispielshaft für die Fehlinformationskampagne, der er sich ausgesetzt sehe, sei der Inhalt der Akte der Staatsanwaltschaft München I 111 Js 10126/03. Er begehre nach wie vor umfassende Auskunft, nicht nur beschränkt auf die seinerseits bislang vorgetragenen Einzelsachverhalte. Eine vollständige Angabe von Sachverhalten, auf die sich die Auskunft erstrecken solle, sei aus Gründen seiner vielfältigen geschäftlichen und privaten Tätigkeiten mit weltweiten räumlichen Bezügen schlichtweg unmöglich. Abgesehen davon habe das Bundesamt die Pflicht, nach Ermessen Auskunft zu erteilen. Sein Löschungsanspruch ergebe sich aus § 12 Abs. 2 i.V.m. §§ 10 und 3 Abs. 1 BVerfSchG. Die Daten seien (zum Teil schon wegen § 11 BVerfSchG) gesetzwidrig gespeichert worden. Die Speicherung jedweder Daten über ihn sei unzulässig, da die Datensammlung nicht vom Aufgabenkreis des Bundesamtes gedeckt sei. So sei es auch unbeachtlich, dass möglicherweise die letzte Eintragung in der Datensammlung erst eineinhalb Jahre alt sei; denn dieser fehle der Bezug zum gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabenfeld des Bundesamtes. Eine künstliche Verlängerung der Löschungsfristen durch Hinzufügung von Presseartikeln oder Fernsehbeiträgen aus der wirtschaftlichen Betätigung des Klägers sei unzulässig. Er sei seit über zehn Jahren nicht mehr politisch aktiv und gehe auch keiner von § 3 BVerfSchG umfassten Aktivität nach. Gleiches gelte im Übrigen auch für Herrn I. T. , mit dem ihn eine langjährige persönliche Freundschaft ohne politischen Zusammenhang - die Aktivitäten beider seien vielmehr wirtschaftlicher Natur - verbinde. Ähnliches gelte für das Verhältnis zu Herrn O. Q. , der nie politisch tätig gewesen sei. Angaben des Bundesamtes zu angeblichen politischen Tätigkeiten des Klägers seien völlig substanzlos und beruhten erkennbar auf Artikeln in linksextremistischen Publikationen. Politische Kontakte zu Herrn Q1. bestünden nicht, sie ergäben sich auch nicht ansatzweise daraus, dass er Vermieter von Frau Q1. sei. Er bestreite den Wahrheitsgehalt sämtlicher bisher von dem Bundesamt bekanntgegebener Daten, soweit sie eine politische Wertung oder Etikettierung enthielten. Allein aus seiner Bekanntschaft mit Dritten oder seiner namentlichen Nennung in Adressbüchern Dritter, dürfe auf ein gleichgerichtetes politisches Weltbild nicht geschlossen werden. Eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des Bundesamtes könne demnach durch die Auskunfterteilung überhaupt nicht eintreten, da er überhaupt nicht in das Aufgabengebiet des Bundesamtes falle. Aufgrund der Vernetzung der Daten könne sich das Bundesamt auch nicht auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand berufen. Das Vorbringen des Klägers in der Klageschrift fasste die Beklagte zum einen als weiteren Auskunftsantrag unter Vortrag neuer Sachverhalte, zum anderen als (erstmaligen) Antrag auf Sperrung sämtlicher zur Person des Klägers beim Bundesamt gespeicherter Daten auf. Durch Bescheid vom 25. März 2004 - abgesandt laut Aktenvermerk am 26. März 2004 an die vom Kläger angegebene Postfachadresse - teilte das Bundesamt dem Kläger verschiedene gespeicherte Daten mit; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 53 f. im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. Im Übrigen seien die angesprochenen Sachverhalte viel zu vage dargestellt, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch derzeit nicht erfüllt seien. Eine weitergehende Auskunftserteilung komme aus den bereits im Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2003 erläuterten Gründen auch im Wege des Ermessens nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die weiteren zur Person des Klägers gespeicherten Daten geheimhaltungsbedürftig seien. Sie ließen zum Teil Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, Beobachtungsfelder und Informationsquellen des Bundesamtes zu. Deshalb sei selbst für den Fall eines zu bejahenden Auskunftsanspruchs ein Auskunftsverweigerungsgrund gegeben. Soweit der Kläger Auskunft über die Führung gemeinsamer Dateien i.S. des § 6 BVerfSchG begehre, falle dieses nicht in den Anwendungsbereich des § 15 BVerfSchG, abgesehen davon stünden einer diesbezüglichen Beantwortung Geheimhaltungsgründe entgegen. Die Daten seien zulässigerweise gespeichert worden und würden für die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes auch weiterhin benötigt, da dem Bundesamt tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger seit seinem fünfzehnten Lebensjahr bis in die jüngste Zeit neonazistische Aktivitäten verfolge. Eine Berufung auf § 11 BVerfSchG komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Datenspeicherung noch nicht in Kraft gewesen sei. Nachdem dieser Bescheid mit dem Vermerk "Empfänger verzogen. Einwilligung zur Weitergabe der neuen Anschrift liegt nicht vor" zurückgesandt wurde, übersandte das Bundesamt der Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 5. April 2004 eine erneute Ausfertigung dieses Bescheides. Unter dem 30. Oktober 2004 teilte der Kläger gegenüber dem Gericht mit, dass ihm ein Bescheid des Bundesamtes vom 25. März 2004 unbekannt sei. Daraufhin übersandte das Bundesamt am 18. November 2004 an die Leipziger Postfach Adresse des Kläger erneut eine Ausfertigung des Bescheides. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 erhob der Kläger am 18. Dezember 2004 Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. März 2004. Zur Begründung trug er vor, die gegebenen Auskünfte seien unvollständig und unrichtig. Über eine Vielzahl an angegebenen Sachverhaltsanknüpfungspunkten (vgl. Blatt 18 f. des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes zu dem Verfahren 20 K 2062/05), sei keine Auskunft erteilt worden. Eine Quellengefährdung scheide größtenteils bereits deswegen aus, weil die Daten amtlich erhoben worden seien (z.B. Grenzübertritte). Der Rest der fragwürdigen Quellen dürfe allein schon aus Gründen des Zeitablaufes nicht mehr aktiv und gefährdet sein. Der Vorwurf, dass er bis in jüngste Zeit neonazistische Aktivitäten verfolge, sei haltlos und stelle eine amtliche Beleidigung und Verleumdung dar. Durch Widerspruchsbescheid vom 3. März 2005 wies das Bundesamt den Widerspruch vom 8. Dezember 2004 zurück. Der Widerspruch sei wegen Verfristung unzulässig. Abgesehen davon sei er in Bezug auf den Löschungsantrag unzulässig, da dieser bereits gerichtsanhängig sei. Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet. Zur Begründung eines weitergehenden Auskunftsanspruchs müssten weitere konkrete Sachverhalte vorgetragen werden. Darüber hinaus sei auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit hinzuweisen. Auch dem Widerspruchsschreiben seien keine weiteren Argumente zu entnehmen, die die Geheimhaltungsinteressen des Bundesamtes überwögen. Anhaltspunkte dafür, dass zur Person des Klägers gespeicherte Daten falsch seien, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid wurde per Einschreiben an die Leipziger Postfach- Adresse des Klägers am 4. März 2005 abgesandt. Am 5. April 2005 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 25. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2005 erhoben (20 K 2062/05), zu deren Begründung er vorbringt, seine Prozessbevollmächtigte habe von dem Bescheid vom 25. März 2004 erst mit Übersendung der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Köln (20 K 8716/03) Kenntnis erhalten. Er selbst habe von dem Schreiben erst mit Übersendung des Schreibens als Anlage zu dem gerichtlichen Schreiben vom 17. November 2004 Kenntnis erhalten. Der Widerspruch sei daher nicht verspätet erhoben worden. Soweit sich die Beklagte auf Unzulässigkeit wegen bereits bestehender Anhängigkeit des Löschungsantrages berufe, sei ihr widersprüchliches Verhalten vorzuhalten. Der Bescheid vom 25. März 2004 sei auf Grund seines Vortrages im Verfahren 20 K 8716/03 zustande gekommen, ohne expliziten Antrag. Ferner sei der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen, sodass er davon habe ausgehen müssen, ihn träfen ohne die Einlegung eines Widerspruchs gegebenenfalls negative Folgen. Sein Begehren sei von Anfang an und nach wie vor auf Auskunft und Entfernung sämtlicher ihn betreffender Daten aus den Datensammlungen des Bundesamtes gerichtet gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die beiden Verfahren (20 K 8716/03 und 20 K 2062/05) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Kläger hat die Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf Sperrung gerichtet gewesen ist. Darüber hinaus haben die Beteiligten betreffend die dem Kläger bereits erteilten Auskünfte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihrer Bescheide vom 1. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003 sowie des Bescheides vom 25. März 2004 zu verpflichten, ihm umfassend Auskunft über die zu ihm in Dateien und Akten enthaltenen Daten zu erteilen, 2. 3. die Beklagte unter Aufhebung der oben genannten Bescheide zu verpflichten, die über ihn gespeicherten Daten zu löschen. 4. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags trägt sie im Wesentlichen vor, die Klage sei zum Teil bereits unzulässig. Soweit nämlich der Kläger in der Klageschrift neue Sachverhalte vortrage und bezüglich dieser Auskunft begehre, handele es sich um ein gegenüber dem bisherigen Verfahren neues Begehren. Soweit fehle es dem Kläger - mangels eines diesbezüglich durchgeführten Vorverfahrens - am Rechtsschutzbedürfnis. Dasselbe gelte für den vom Kläger erstmals gestellten Antrag auf Sperrung sämtlicher zu seiner Person beim Bundesamt gespeicherter Daten. Diese Anträge seien unter dem 25. März 2004 gesondert beschieden worden. Nachdem der zunächst an das Postfach des Klägers gerichtete Bescheid nicht habe zugestellt werden können, sei er an die vom Kläger in der Klageschrift benannte zustellungsfähige Vertreterin (die jetzige Prozessbevollmächtigte) unter dem 5. April 2004 rechtswirksam bekannt gegeben worden. Der hiergegen verfristet erhobene Widerspruch sei als unzulässig zurückgewiesen worden. Demnach sei Bestandskraft sowohl unter dem Gesichtspunkt des von dem Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruchs als auch hinsichtlich der vom Bundesamt getroffenen Ermessensentscheidung zur Auskunftserteilung eingetreten. Die Klage sei auch unbegründet. Dem Kläger könnten zwar weitere Informationen bekannt gegeben werden, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte für fortbestehende Kontakte des Klägers zur rechts-extremistischen Szene ergäben: So unterhalte der Kläger Kontakte zu dem österreichischen Rechtsextremisten I. T. , zu Herrn Q. , der als Söldner in Ex-Jugoslawien tätig gewesen sei und der gemeinsam mit dem Kläger 1993 an der bayrischen Grenze polizeilich festgestellt wurde, wobei nach einer Veröffentlichung im "Antifaschistischen Infoblatt" bei ihnen ca. 1200 Hakenkreuzaufnäher gefunden worden seien; darüber hinaus lebe unter der Firmenanschrift des Klägers in Leipzig die Ehefrau des wegen Volksverhetzung inhaftierten Rechtsextremisten B. Q1. . Der Antrag auf umfassende Auskunftserteilung sei jedoch aus den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides zu Recht abgelehnt worden. Eine weitergehende Auskunftserteilung komme mangels weiterer angegebener konkreter Sachverhalte nicht in Betracht, auch nicht im Wege des Ermessens. Allein durch die pauschale Behauptung, es handele sich um eine "Unmenge von Falschdaten", könnten die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht umgangen werden. Die vom Kläger problematisierten Daten über die Grenzübertritte und die Verkehrskontrolle vom 6. Februar 1987 würden auch weiterhin benötigt, da sie zur Gesamteinschätzung der Person des Klägers beitrügen und Aufschluss über seinen Aktionsradius bzw. seine Auslandskontakte gäben. Der Verwaltungsaufwand, der dem Bundesamt dadurch entstünde, dass eine Suche nach Datenspeicherungen zum Kläger in Akten ohne inhaltliche Eingrenzungen durchgeführt werden müsste, sei unverhältnismäßig. Die Beklagte habe dem Kläger ihre entsprechenden Ermessenserwägungen bereits ausführlich dargelegt. Im Übrigen stünden einem Auskunftsanspruch Auskunftsverweigerungsgründe entgegen. Die zum Kläger gespeicherten, ihm nicht mitgeteilten Daten seien sämtlich geheimhaltungsbedürftig. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit ergebe sich aus § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen. Damit komme eine weitergehende Auskunft im Hinblick auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG nicht in Betracht. Weitere Auskunftserteilungsverweigerungsgründe ergäben sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVerfSchG. Eine Löschung der Daten komme nicht in Betracht, da die Daten sowohl zulässigerweise gespeichert worden als auch weiterhin für die Aufgabenerfüllung erforderlich seien. Die Notwendigkeit einer weiteren Speicherung ergebe sich aus dem Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seit seinem fünfzehnten Lebensjahr bis in die jüngste Vergangenheit neonazistische Aktivitäten verfolge: dies sei den dem Kläger genannten sowie weiteren nicht mitteilungsfähigen Informationen, auch aus der jüngeren Zeit, zu entnehmen. Zumindest aus der Gesamtschau der dem Kläger mitgeteilten Information ergäben sich bereits Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach wie vor neonazistische Aktivitäten verfolge. Insbesondere die bis in die jüngste Zeit bestehenden Kontakte zu bekannten Rechtsextremisten und deren Umfeld stützten diese Annahme. Es widerspreche den Erkenntnissen des Bundesamtes, dass Herr T. nicht mehr politisch aktiv sei. Soweit der Kläger beanstande, das Bundesamt nehme Bezug auf "Artikel in linksextremistischen Werken", so werde darauf hingewiesen, dass nach den Erfahrungen des Bundesamtes auch veröffentlichte Informationen der vorliegenden Art in der Regel auf sorgfältiger Recherchetätigkeit beruhten. So habe das Bundesamt auch in diesem Fall aus einer anderen Quelle eine als Verschlusssache eingestufte Information erhalten, die zumindest einen Kontakt zwischen dem Kläger und Herrn Q. mit rechtsextremistischem Hintergrund bestätige. Anhaltspunkte dafür, dass die zum Kläger gespeicherten Daten unrichtig seien, bestünden nicht. Der Kläger habe trotz entsprechender Aufforderung seinerseits keine diesbezüglichen konkreten Angaben gemacht. Die gespeicherten Daten verlören auch nicht etwa aufgrund Zeitablaufs an Verfassungsschutzrelevanz. Sie belegten vielmehr die Kontinuität seiner rechtsextremistischen Aktivitäten. Ein Verstoß gegen § 11 BVerfSchG liege im Übrigen nicht vor, da zum Zeitpunkt der Erfassung der Information die Vorschrift des § 11 BVerfSchG noch nicht in Kraft gewesen sei. Die vorher geltende Rechtslage habe keine entsprechende Beschränkung enthalten. Auch nach Inkrafttreten des neuen § 11 BVerfSchG bleibe die weitere Speicherung der fraglichen Information in der nunmehr zu einem Erwachsenen geführten Personenakte rechtmäßig. Sie werde gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG nicht in Dateien gespeichert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes, den Inhalt der Gerichtsakte im verbundenen Verfahren 20 K 2062/05 nebst dort beigezogenem Verwaltungsvorgang sowie die Akte der Staatsanwaltschaft München I (111 Js 10126/03) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war es gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen. Im Übrigen hat die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Satz 1 zweite Variante VwGO) keinen Erfolg. Die Klagefrist des § 74 Abs. 2 in Verbindung mit 1 VwGO hat der Kläger eingehalten. Der nach § 73 Abs. 3 VwGO zuzustellende Widerspruchsbescheid sollte nach § 4 VwZG zugestellt werden. Das Schriftstück ist jedoch nicht zugegangen, denn es wurde nach Ablauf der Lagerfrist an das Bundesamt zurückgeschickt. Bei der Zustellung über ein Postabholfach ist aber ein Schriftstück erst mit Aushändigung an einen Empfangsberechtigten zugegangen (vgl. auch § 2 Abs. 1 VwZG). Daran ändert auch die zeitgleiche Übersendung mit einfachem Brief nichts. Diese führt jedoch dazu, dass der Zustellmangel gemäß § 9 VwZG am 1. November 2003 geheilt wurde, so dass an diesem Tag die Klagefrist zu laufen begann; für einen früheren Zeitpunkt kann nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger die Kopie des Widerspruchsbescheides "erhalten" (also mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme in die Hand bekommen) hat. Die einmonatige Klagefrist war demnach am 30. November 2003 noch nicht abgelaufen. Offenbleiben kann, ob die Klage teilweise unzulässig ist, weil viel dafür spricht, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 25. März 2004 bestandskräftig geworden ist. Die Klage ist nämlich jedenfalls in vollem Umfang unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf weitergehende, umfassende Auskunft im Sinne seines Antrages zu Ziffer 1, noch hat er Anspruch auf Löschung im Sinne seines Antrages zu Ziffer 2, so dass die ablehnenden Bescheide nicht rechtswidrig sind und ihn auch nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG erteilt das Bundesamt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Darüber hinaus ist anerkannt, dass auch ein umfassender Auskunftsantrag ohne nähere Angaben nicht ohne weiteres abgelehnt werden darf, sondern nach Ermessen zu bescheiden ist. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90, 673/90 - DVBl. 2001, 275. Welche Voraussetzungen ein eine Auskunftspflicht gemäß § 15 Abs. 1 BVerfSchG begründender konkreter Sachverhalt erfüllen muss und ob diese hier in der Weise erfüllt sind, dass ein umfassender Auskunftsanspruch zu bejahen wäre ("soweit"), kann dahingestellt bleiben, denn einer weitergehenden Auskunft, auch einem weitergehenden Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG, stehen Versagungsgründe nach § 15 Abs. 2 BVerfSchG entgegen, zu deren verfassungsrechtlicher Unbedenklichkeit vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 1994 - 21 A 3434/93 -, auf die sich die Beklagte - zunächst nur hilfsweise, im Bescheid vom 25. März 2004 und in der mündlichen Verhandlung auch als weitere Haupterwägung - auch berufen hat. Diese Versagungsgründe rechtfertigen sowohl die Ablehnung einer weitergehenden Auskunft nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG, als auch die fehlerfreie Versagung einer umfassenden Auskunftserteilung nach Ermessen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG unterbleibt die Auskunfterteilung, soweit eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch sie zu besorgen ist. Dies ist hier der Fall. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die plausible und lebensnahe Behauptung der Beklagten, durch eine Mitteilung der betreffenden Daten seien Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und konkrete Beobachtungsfelder und Informationsquellen des Bundesamtes und somit eine Gefährdung der Beobachtung neonazistischer Aktivitäten zu befürchten, unzutreffend sein könnte. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG unterbleibt die Auskunfterteilung, soweit durch sie Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes zu befürchten ist. Insoweit gelten die Erwägungen zu Nr. 1 entsprechend. Nichts anderes ergibt sich aus dem (spekulativen) Vorbringen des Klägers, wegen der verstrichenen Zeit seien die betroffenen Quellen nicht mehr aktiv: dass dem so wäre, ist weder zwingend noch ersichtlich. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Daten über die Grenzübertritte seien durch Amtspersonen erhoben worden, ist er darauf zu verweisen, dass ihm diese Informationen bekanntgegeben worden sind und nicht ersichtlich ist, dass weitere derartige, nicht geheimhaltungsbedürftige Daten verschlossen geblieben wären. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG unterbleibt die Auskunfterteilung, soweit die Daten nach einer Rechtsvorschrift geheimgehalten werden müssen. Nach den Angaben der Beklagten sind sämtliche bislang nicht mitgeteilten Daten als Verschlusssachen im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen in Verbindung mit § 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz eingestuft. Gründe, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln bestehen, auch angesichts des vergleichsweise erheblichen Umfangs der dem Kläger bekanntgegebenen Daten, nicht. Einer möglicherweise unzutreffenden Verschlusssacheneinstufung nachzugehen drängte sich dem Gericht nicht auf, und eine dahingehende Rechtsverfolgung hat auch nicht stattgefunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung über die Auskunftsverweigerung nicht von einer Person im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG getroffen worden wäre, bestehen nicht. § 15 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BVerfSchG sind eingehalten: Der Verweis auf die einer weiteren Auskunft entgegenstehenden Geheimhaltungsgründe ist bereits in den Vermerken zu den ergangenen Bescheiden enthalten. Dem Kläger sind die Gründe teilweise in den angefochtenen Bescheiden sowie im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt worden, und er ist in der mündlichen Verhandlung vom Gericht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden. Unerheblich bleibt für die Auskunftserteilung, ob die Daten unrichtig sind, ebenso wie eine etwa erfolgte unzulässige Weitergabe diesbezüglich keine Rolle spielt. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG sind die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Speicherung ergeben sich nicht. Nach § 10 BVerfSchG dürfen personenbezogene Daten u.a. gespeichert werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 vorliegen (Nr. 1) oder wenn dies für die Erforschung und Bewertung derartiger Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG bestimmt dem Bundesamt zur Aufgabe die Sammlung und Auswertung von Informationen u.a. über Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 lit. c) BVerfSchG), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 4 Abs. 2 BVerfSchG) gerichtet sind, wobei diesbezüglich tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen müssen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG). Das Bundesamt beruft sich insoweit auf "neonazistische Aktivitäten", die diese Voraussetzungen erfüllen. Durchgreifende Zweifel an der weitgehenden Vertretbarkeit dieser auf dem Gericht bekannten und unbekannten Informationen beruhenden Einschätzung, drängen sich nicht auf. Das Bundesamt hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich bereits aus der Gesamtschau der dem Kläger bekannt gegebenen Daten Anhaltspunkte für aktive Kontakte des Klägers zur neonazistischen Szene ergeben. Deren Richtigkeit hat der Kläger nur pauschal bestritten, insbesondere hat er die ihm bekannt gegebenen Daten nicht mit förmlichen Berichtigungsanträgen angegriffen, obwohl er wiederholt auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Abgesehen von alledem war der Kläger unstreitig Funktionär der Partei "Die Republikaner", bei der u.a. "die Diffamierung von Repräsentanten und Institutionen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eine bedeutende Rolle" spielt. So Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein- Westfalen über das Jahr 2004, vom 31. Januar 2005, S. 55. Ob und in welcher Ausprägung derartige Kontakte heute bestehen, ist belanglos, denn für die Zulässigkeit der Speicherung kommt es auf deren Zeitpunkt an (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG: "war"). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Verweis des Klägers auf § 11 BVerfSchG. Eine Speicherung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG liegt nach Angaben des Bundesamtes nicht vor. Zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres durch den 1964 geborenen Kläger, am 8. Juli 1980, galt das BVerfSchG a.F. (vom 27. September 1950 (BGBl. S. 682), geändert durch Gesetz vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1382)), das keine dem heute geltenden § 11 BVerfSchG entsprechende Regelung enthielt. Es drängen sich dem Gericht auch keine Zweifel daran auf, dass die weitere Kenntnis der gespeicherten Daten für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das Bundesamt hat im Gerichtsverfahren nachvollziehbar dargelegt, welche Bedeutung es hat, das Gesamtbild der den Kläger betreffenden Daten zur Verfügung zu haben. In diesem Zusammenhang ist es auch plausibel, dass ältere Daten nicht zwingend irrelevant sein müssen, da sie eine Gesamteinschätzung ermöglichen. Ebenso überzeugt es, dass auch vermeintlich unwesentliche Daten über Auslandsaufenthalte unter dem Gesichtspunkt des Aktionsradius' aussagekräftig sein können. Ob der Kläger selbst noch politisch aktiv ist, ist in diesem Zusammenhang im Übrigen nur von äußerst untergeordneter Bedeutung, denn das Bundesamt erfüllt seine Aufgaben im Sinne des BVerfSchG durch Sammlung von Informationen über Bestrebungen im Sinne von § 3 BVerfSchG bzw. ihre Erforschung und Bewertung (§ 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BVerfSchG) und kann hierbei durchaus auch Nutzen aus Daten über das entsprechende Umfeld und Sachverhalte der Vergangenheit ziehen. Ein Löschungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 3 Satz 2 BVerfSchG. Er hätte zur Voraussetzung, dass nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zehn Jahre vergangen sind. Nach Angabe des Bundesamtes stammt die letzte relevante Information aus dem Jahre 2003; es handelt sich um eine vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz übermittelte Erkenntnis des Bundesnachrichtendienstes (Bl. 128 f. der Beiakte 2). Soweit der Kläger rügt, das Bundesamt dehne missbräuchlich die Speicherfristen durch die Aufnahme irrelevanter Erkenntnisse aus, erweist sich dieser Vorwurf als haltlos. Bedenken betreffend die Relevanz dieser Information bestehen nämlich ganz offensichtlich nicht. Ein teilweiser Löschungsanspruch auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BVerfSchG, scheitert daran, dass nach Eintritt der Volljährigkeit des Klägers weitere Erkenntnisse nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG angefallen sind, zuletzt etwa aus 2003. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils entspricht es nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO billigem Ermessen, dem Kläger auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.