OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 4833/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0327.1K4833.17.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Entgeltgenehmigung betreffend die Terminierung im virtuellen Mobilfunknetz der Beigeladenen vom 6. März 2017 (       ) wird insoweit aufgehoben, als unter Ziffer 1. Verbindungsentgelte für die Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladenen genehmigt werden.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Entgeltgenehmigung betreffend die Terminierung im virtuellen Mobilfunknetz der Beigeladenen vom 6. März 2017 ( ) wird insoweit aufgehoben, als unter Ziffer 1. Verbindungsentgelte für die Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladenen genehmigt werden. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beigeladene ist als ein „Mobile Virtual Network Operator“ (MVNO) in E. tätig. Dies bedeutet, dass die Beigeladene den Endkunden den Mobilfunkanschluss mittels eigener SIM-Karten zur Verfügung stellt und die Netzleistungen grundsätzlich auf Basis eigener Netzinfrastruktur erbringt. Die Beigeladene verfügt anders als ein originärer Mobilfunknetzbetreiber jedoch über keine eigenen Funkschnittstellen zum Endkunden, sondern lässt sich diese von einem dritten Netzbetreiber (vorliegend: W. GmbH) herstellen. Zum Zwecke der Terminierung von Verbindungen mit Ursprung in anderen Netzen in ihr virtuelles Mobilfunknetz vereinbarte und realisierte die Beigeladene eine Netzzusammenschaltung mit der Klägerin. Der Beigeladenen wurden mit Beschluss vom 30. August 2016 (BK ) verschiedene Maßnahmen der Zugangsregulierung im Mobilfunkterminierungsbereich einschließlich Zusammenschaltungs- und Entgeltgenehmigungspflichten auferlegt. Die für das vorliegende Entgeltregulierungsverfahren maßgebliche Ziffer 7. lautete: „(...) dass die Entgelte für die pflichtgemäße Gewährung der Zugänge nach Ziffern 1. bis 3. und der trotz Verweigerungsrechts nach Ziffer 2. freiwillig angebotenen Zugänge der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen werden. 7.1 Entgelte für die pflichtgemäße Gewährung der Zugänge nach Ziffer 2. und der trotz Verweigerungsrechts nach Ziffer 2. freiwillig angebotenen Zugänge werden nach Maßgabe der in der Empfehlung der Kommission vom 07. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU (2009/396/EG), veröffentlicht im ABI. EU 2009 Nr. L 124, S. 67, empfohlenen Vorgehensweise genehmigt; die Entgeltermittlung erfolgt jedoch vorrangig per Vergleichsmarktbetrachtung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG. Bei der Entgeltermittlung ist das in Erwägungsgrund 2 der Empfehlung genannte Ziel einer unionsweiten Harmonisierung von Vorgehensweisen und Ergebnissen angemessen zu berücksichtigen. 7.2 Entgelte für die Gewährung der Zugänge nach Ziffern 1. und 3. werden auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 32 TKG genehmigt. Der Entgeltermittlung sind symmetrische Anforderungen zugrunde zu legen. Sie erfolgt vorrangig per Vergleichsmarktbetrachtung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG.“ Hiergegen erhob die Klägerin am 29. September 2016 die noch anhängige Klage 21 K 8587/16. Mit Schreiben vom 22. September 2016 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Entgeltgenehmigung und änderte diesen Antrag hinsichtlich der Genehmigungszeiträume durch Email vom 25. Oktober 2016 ab. Mit Beschluss vom 6. März 2017 ( ) genehmigte die Beklagte auf Antrag der Beigeladenen nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG Entgelte für Terminierungsleistungen im virtuellen Mobilfunknetz und damit in Zusammenhang stehender weiterer Leistungsentgelte. Danach wurde das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladenen rückwirkend ab dem 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017 auf 1,10 Eurocent/Min., bis zum 30. November 2018 auf 1,07 Eurocent/Min. und ab dem 1. Dezember 2018 auf 0,95 Eurocent/Min. festgesetzt (Ziffer 1.). In Ziffer 2. genehmigte die Beklagte Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung nach Aufwand. Die Genehmigungen sind befristet bis zum 30. November 2019 (Ziffer 3.). Gemäß Ziffer 4. steht die Genehmigung nach Ziffer 1. unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden sollte. Die Anträge der Beigeladenen wurden im Übrigen abgelehnt (Ziffer 5.). Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Genehmigungen beruhten auf § 35 Abs. 3 S. 1 TKG analog i.V.m. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG. Danach seien Genehmigungen zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG entsprächen und keine Versagungsgründe nach § 35 Abs. 3 S. 2 und 3 TKG vorlägen. Die Genehmigungspflichtigkeit ergebe sich aus der Regulierungsverfügung vom 30. August 2016. Darin sei auch eine andere Vorgehensweise bei der Genehmigung von Terminierungsentgelten im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG geregelt worden, wonach die Terminierungsentgelte nach Maßgabe der in der Empfehlung der Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU empfohlenen Vorgehensweise genehmigt würden; die Entgeltermittlung erfolge jedoch vorrangig per Vergleichsmarktbetrachtung nach § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG. Dabei sei das in Erwägungsgrund 2 der Empfehlung genannte Ziel einer unionsweiten Harmonisierung von Vorgehensweisen und Ergebnissen angemessen zu berücksichtigen. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln zur Unzulässigkeit von Festlegungen zum Prüfungsmaßstab in der Regulierungsverfügung (Urteil vom 21. Dezember 2016, 21 K 5914/13) halte die Kammer fest, dass sie nach erneuter Durchsicht und Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte der Überzeugung bleibe, dass die in der Regulierungsverfügung tenorierten Prüfungsmaßstäbe und -methoden den jeweiligen Regulierungszielen in verhältnismäßiger Weise entsprächen. Die vorrangige Verwendung der Vergleichsmarktmethode erlaube es, die für das jeweilige Mobilfunk-Wirtsnetz geltenden Zugangsentgelte auf den MVNO-Bereich zu übertragen. Dadurch werde das Erreichen symmetrischer Entgelte gesichert. Als nationaler Vergleichsmarkt werde derjenige für Terminierungen in das Netz der W. GmbH herangezogen (Beschluss vom 6. März 2017, BK ). Obwohl danach nur der Preis eines einzigen Vergleichsmarkts berücksichtigt werde, sei trotz schmaler Vergleichsbasis die materielle Vergleichbarkeit der Preise gewährleistet. Die Entgelte der W. GmbH seien zwar noch nicht bestandskräftig, so dass im Klagewege durchaus eine Anhebung – unter Umständen sogar in einem erheblichen Ausmaß – erreicht werden könne. Dieser Gefahr einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung werde durch Abgabe einer Gleichbehandlungszusicherung begegnet. Danach sichere die Beklagte zu, dass, wenn sich die der Wirtsbetreiberin genehmigten Terminierungsentgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten, sie dies als eine nachträglich zugunsten der Beigeladenen erfolgte Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung unter Würdigung der Ausführungen des Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen werde. Einer Entgeltkorrektur in Form eines von der Beigeladenen beantragten Aufschlags bedürfe es im Übrigen nicht. Der unter Ziffer 4. aufgenommene Änderungsvorbehalt beruhe auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG und sei dem Umstand geschuldet, dass es nach dem relevanten Nummernplan ausdrücklich zulässig sei, dass Verbindungen zum Teilnehmer des Mobilen Dienstes nicht über ein öffentliches zellulares Mobilfunknetz erfolgen. Daher könne eine (zusätzliche) Heranziehung eines Marktes für Festnetzterminierungen zur Bestimmung der verfahrensgegenständlichen Entgelte notwendig werden, sollten Anrufe verstärkt ohne Nutzung der Luftschnittstelle terminiert werden, da sich dadurch die Kostensituation der Beigeladenen ändere. Das herangezogene Quellentgelt (Entgelt der W. GmbH –BK -) wurde, nachdem die einzige hiergegen erhobene Klage (21 K 5057/17) am 15. Mai 2018 zurückgenommen wurde, bestandskräftig. Die Klägerin hat am 5. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die streitgegenständliche Entgeltgenehmigung stelle nicht sicher, dass es im Fall einer Änderung der Entgeltgenehmigung des Wirtsnetzbetreibers (hier: W. GmbH) nicht zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen komme, weil sich diese Änderung nicht notwendig in dem Entgelt, das im Hinblick auf die Beigeladene genehmigt worden sei, wiederspiegele. Die Entgeltgenehmigung trage nur dafür Sorge, dass eine Erhöhung des Entgelts auf dem „Quellmarkt“ im Hinblick auf die Terminierungsentgelte betreffend der Beigeladenen Berücksichtigung finden könne. Eine entsprechende Vorkehrung im Fall einer Absenkung der Entgelte finde sich im streitgegenständlichen Beschluss hingegen nicht. Der Beklagten stünden auch keine anderen gesetzlichen Handlungsinstrumentarien zur Verfügung. Die Klägerin beantragt, die Entgeltgenehmigung betreffend die Terminierung im virtuellen Mobilfunknetz der Beigeladenen vom 6. März 2017 (BK 3b-16/109) insoweit aufzuheben, als unter Ziffer 1. Verbindungsentgelte für die Terminierung im Mobilfunknetz der Beigeladenen genehmigt werden, hilfsweise die Entgeltgenehmigung betreffend die Terminierung im virtuellen Mobilfunknetz der Beigeladenen vom 6. März 2017 (BK ) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und führt ergänzend aus, die Klage sei bereits unzulässig, da die Entgeltgenehmigung des Wirtsnetzbetreibers mittlerweile bestandskräftig sei. Die ursprünglich erhobene Drittanfechtungsklage eines Mitbewerbers habe dieser zurückgenommen, so dass eine Absenkung des Quellentgelts nicht mehr in Betracht komme. Mithin sei nicht ersichtlich, inwieweit eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren für die Klägerin vorteilhaft sein solle. Die Klage sei zudem unbegründet, da die Beklagte jedenfalls durch die abgegebene Zusicherung eine hinreichende Basis für eine Vergleichsmarktbetrachtung begründet habe, obwohl das Quellentgelt zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses (noch) nicht bestandskräftig gewesen sei. Für den Fall einer Absenkung des Quellentgeltes habe die Beklagte weder eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG abgeben können noch sei die Aufnahme von Nebenbestimmungen in Betracht gekommen. Die Beklagte habe im Falle einer Absenkung des Quellentgelts vielmehr die Möglichkeit einer Rücknahme der streitgegenständlichen Entgeltgenehmigung und in deren Folge einer zurückwirkenden Neubescheidung. Vorkehrungen für dieses Szenario müssten im Bescheid nicht getroffen werden. Im Übrigen werde die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, da sie nicht substantiiert vortrage, warum die genehmigten Entgelte überhaupt überhöht sein sollen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2019 entschieden werden, obwohl die Beigeladene nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Beigeladene ist form- und fristgerecht mit Postzustellungsurkunde am 5. Februar 2019 geladen worden. Die zulässige Klage ist begründet. Ziffer 1. des Beschlusses der Beklagten vom 6. März 2017 – BK 3b-16/109 – ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO (dazu I.). Es besteht auch weiterhin ein Aufhebungsanspruch der Klägerin (dazu II.). I. Für die gerichtliche Prüfung telekommunikationsrechtlicher Entgeltgenehmigungen ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgebend. Dies folgt aus Sinn und Zweck der ex-ante-Entgeltregulierung. Das in § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG genannte Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation fordert, dass den Marktteilnehmern eine hinreichend verlässliche Kalkulations- und Planungsgrundlage zur Verfügung gestellt wird. Da die Wettbewerber eines marktmächtigen Unternehmens für ihre eigenen Endkundenprodukte auf entgeltgenehmigungspflichtige Vorleistungen dieses Unternehmens angewiesen sind, kann ein chancengleicher Wettbewerb nur sichergestellt werden, wenn in Bezug auf diese Vorleistungen für einen mittelfristig überschaubaren Zeitraum ökonomische Planungssicherheit besteht. Während der Geltungsdauer einer befristeten Entgeltgenehmigung müssen sowohl das regulierte Unternehmen als auch die Wettbewerber auf deren Bestand vertrauen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 6 B 136.18 –, juris Rn. 20, m.w.N. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Bundesnetzagentur eine Vergleichsmarktbetrachtung durchführt. Dabei steht ihr ein Beurteilungsspielraum zu, der sich u.a. auf die Entscheidung erstreckt, welche Märkte als Vergleichsbasis heranzuziehen sind. Die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Beurteilungsspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat. Dies schließt es aus, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer auf der Grundlage einer Vergleichsmarktbetrachtung erteilten Entgeltgenehmigung auf rechtliche oder tatsächliche Umstände abzustellen, die zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht vorlagen und die die Bundesnetzagentur bei der Ausfüllung des ihr für die Identifizierung und die Auswahl des Vergleichsmarkts eingeräumten Beurteilungsspielraums daher auch nicht berücksichtigen konnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 6 B 136.18 –, juris Rn. 21, m.w.N. Gemessen daran ist Ziffer 1. des Beschlusses der Beklagten vom 6. März 2017 rechtswidrig. Grundlage für die Entgeltgenehmigung ist § 35 Abs. 3 TKG analog i.V.m. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG (dazu 1.). Die auf dieser Grundlage erfolgte Ermittlung der angegriffenen Entgelte im Wege der Vergleichsmarktbetrachtung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (dazu 2.). 1. Die Entgeltgenehmigung beruht auf § 35 Abs. 3 TKG analog i.V.m. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG. Eine direkte Anwendung des § 35 Abs. 3 TKG scheidet vorliegend aus, da § 35 Abs. 3 S. 1 TKG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) ausdrücklich nur auf eine Entgeltgenehmigung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 TKG verweist. Ein entsprechender Verweis auf die mit gleichem Änderungsgesetz neu eingeführte – und hier angewandte – Entgeltgenehmigung nach § 31 Abs. 2 TKG fehlt demgegenüber. Da es sich jedoch erkennbar bei der fehlenden Verweisung auf § 31 Abs. 2 TKG um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, kommt eine analoge Anwendung des § 35 Abs. 3 TKG in Betracht. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung 2012 verschiedene Entgeltgenehmigungsverfahren begründen wollte, die danach unterscheiden, ob eine Entgeltgenehmigung nach § 31 Abs. 1 TKG oder nach § 31 Abs. 2 TKG erfolgt. Dies ergibt sich daraus, dass weder in § 35 TKG noch in einer anderen Norm für Entgeltgenehmigungen nach § 31 Abs. 2 TKG ausdrückliche (abweichende) Verfahrensvorschriften festgehalten sind. Auch der Wille des Gesetzgebers lässt erkennen, dass die Neufassung des § 35 Abs. 3 TKG den Änderungen der §§ 31 ff. TKG geschuldet war. So ist der Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, vgl. BT-Drs. 17/5707, S. 63, gleichlautend BR-Drs. 129/11, S. 105, zu entnehmen, dass die Verweise in § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 3 TKG an die neuen Strukturen der §§ 31 bis 34 TKG angepasst werden sollten. Dass diese Anpassung nicht vollständig bzw. fehlerfrei erfolgt ist, stellt den insoweit unmissverständlichen gesetzgeberischen Willen nicht in Frage. 2. Die danach erlassene Entgeltgenehmigung ist rechtswidrig. a. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die vorliegend aus der analogen Anwendung des § 35 Abs. 3 TKG i.V.m. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG von der Beklagten hergeleitete Entgeltberechnungsmethode (vorliegend: LRIC-Maßstab; symmetrische Entgelte; Vergleichsmarktbetrachtung) ihrerseits den Anforderungen an eine rechtskonforme Auswahlentscheidung genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 – 6 C 4.17 –, juris Rn. 31 ff. Dies betrifft zunächst die Frage, ob die Beklagte den besonderen Begründungspflichten hinsichtlich der Auswahl des Entgeltgenehmigungsmaßstabes gerecht geworden ist. Denn inzwischen führt eine in der Regulierungsverfügung getroffene Entscheidung für die ex-ante-Regulierung nicht mehr automatisch zur Geltung des KeL-Maßstabs nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG in der seit 2012 geltenden Fassung sieht auch die Möglichkeit vor, dass Entgelte abweichend von der regelmäßigen Vorgehensweise einer Entgeltgenehmigung am KeL-Maßstab (§ 31 Abs. 1 S. 2 TKG), im Einzelgenehmigungs- (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG) oder Price-Cap-Verfahren (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TKG) auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen zu genehmigen sind, sofern diese besser geeignet sind, die Regulierungsziele nach § 2 TKG zu erreichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht dabei weiterhin zumindest eine Vorprägung im Hinblick auf den KeL-Maßstab, weil andere Vorgehensweisen subsidiär sind. Dies folgt aus der in § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG genannten Voraussetzung, dass derartige Vorgehensweisen besser geeignet sein müssen, die Regulierungsziele nach § 2 TKG zu erreichen, sowie aus der in § 31 Abs. 2 S. 3 TKG geregelten besonderen Begründungspflicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 – 6 C 4.17 –, juris Rn. 31. Ob dieser besonderen Begründungspflicht in der Entgeltgenehmigung dadurch Genüge getan wurde, dass die Beklagte auf die maßgeblichen Ausführungen zur Auswahlentscheidung hinsichtlich des Entgeltmaßstabs in der Regulierungsverfügung verwiesen und sich diese zu eigen gemacht hat, muss nicht entschieden werden. Gleiches gilt für die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte bei Erlass der Entgeltgenehmigung durch die wirksame und vollziehbare, aber nicht bestandskräftige Entscheidung hinsichtlich des Entgeltmaßstabes in der Regulierungsverfügung inhaltlich gebunden war, da die Beklagte in der Regulierungsverfügung allenfalls „die zu Gunsten der originären Mobilfunknetzbetreiber geltenden Terminierungsentgelte“ als heranzuziehenden Vergleichsmarkt identifiziert, eine konkrete Vergleichsmarktauswahl jedoch noch nicht getroffen hatte. b. Denn jedenfalls die konkrete Umsetzung der Vergleichsmarktbetrachtung im Hinblick auf die Vergleichsmarktauswahl ist rechtlich zu beanstanden. Die Heranziehung der gegenüber der W. GmbH (Wirtsnetzbetreiberin der Beigeladenen) genehmigten Entgelte im Wege der Vergleichsmarktbetrachtung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG kann die Bundesnetzagentur zur Entgeltermittlung die Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten. Dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen. Der Bundesnetzagentur steht, wenn sie auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG eine Vergleichsmarktbetrachtung anstellt, sowohl für die Entscheidung, welche Märkte sie als Vergleichsbasis heranzieht, als auch für die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vergleichsmärkte Ab- bzw. Zuschläge auf das Vergleichsentgelt anzusetzen sind, ein Beurteilungsspielraum zu. Im Rahmen dieses Beurteilungsspielraumes kann sie grundsätzlich auch monopolistisch strukturierte und darüber hinaus ihrerseits regulierte Märkte heranziehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass wenigstens eine schmale Basis für die Vergleichbarkeit der Entgelte besteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 – 6 C 37.13 –, juris Rn. 41, 45, und vom 23. Juni 2010 – 6 C 36.08 –, juris Rn. 26 f. Eine derartige „wenigstens schmale“ Basis lag zum Zeitpunkt der Entgeltgenehmigung nicht vor. Infolge der Betrachtung nur eines Markts mit nur einem Vergleichsentgelt fehlte es an einem ausreichenden Korrektiv. Die Beklagte hat zum einen keine weiteren in die Vergleichsanalyse eingehenden Werte aus anderen (nationalen oder internationalen) Märkten herangezogen; zum anderen stand die Höhe des herangezogenen Quell-entgeltes nicht gesichert fest. Denn es handelte sich bei dem Vergleichsentgelt der W. GmbH um ein reguliertes Entgelt, dass die Behörde nach vorheriger Kostenprüfung gleichzeitig mit den darauf bezogenen Entgelten der Beigeladenen und weiterer Wettbewerber festgesetzt hatte. Wegen der damit einhergehenden fehlenden Bestandskraft der Genehmigung des Vergleichsentgelts stand dieses von Anfang an unter dem Vorbehalt einer im Klageweg erreichbaren Änderung. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2015 – 6 C 33.13 –, juris Rn. 31. Dabei ist nicht nur eine Anhebung der Vergleichsentgelte im Falle erfolgreicher Klagen, sondern auch eine Absenkung der Entgelte in den Blick zu nehmen. So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 6 B 136.18 –, juris Rn. 24. Damit ist es im Ergebnis auch unerheblich, ob das regulierte Unternehmen die Entgeltgenehmigung angefochten hat, um ein höheres Entgelt zu erstreiten, oder ob Mitbewerber mit Drittanfechtungsklagen die Reduzierung des Entgelts erstreben. Vorliegend stand auch eine Änderung des Vergleichsentgelts in einem nicht unerheblichen Umfang im Raum. Bis zur Vorgänger-Entgeltgenehmigungsperiode fußte die Entgeltregulierung auf dem KeL-Maßstab. Erst mit der Regulierungsverfügung vom 30. August 2016 entschloss sich die Beklagte die Entgelte nicht mehr auf Basis des KeL-Maßstabs zu ermitteln, sondern den LRIC-Kostenmaßstab anzulegen, der mangels Heranziehung der Gemeinkosten zu deutlich geringeren Entgelten führte. Ob diese Umstellung der Kostenermittlung von den regulierten Wettbewerbsteilnehmern klaglos hingenommen würde, war zum Zeitpunkt des Erlasses nicht ersichtlich. Zudem ist weiter zu berücksichtigen, dass selbst durch den Wechsel zum LRIC-Kostenmaßstab nicht feststand, ob die Entgelte aufgrund fehlerhaft ermittelter oder festgesetzter Kostenpositionen (Zinsberechnung; Anlagenwertermittlung) weiter hätten abgesenkt werden müssen. Diese möglichen Änderungen des Quellentgelts bergen die Gefahr einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung, die auch von der Beklagten gesehen wurde. Dieser Gefahr einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung ist die Beklagte nicht dadurch ausreichend begegnet, dass sie mangels weiterer in die Vergleichsanalyse eingehender Werte eine Gleichbehandlungszusicherung als Korrektiv abgegeben hatte. Im Rahmen dieser sogenannten Gleichbehandlungszusicherung sicherte die Beklagte zwar nach § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG zu, dass, wenn sich die der Wirtsnetzbetreiberin genehmigten Terminierungsentgelte aufgrund oder infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erhöhen sollten, sie dies als eine nachträglich zugunsten der Beigeladenen erfolgte Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG behandeln und die erteilte Genehmigung – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 51 VwVfG – unter Würdigung der Ausführungen des Gerichts bzw. der Beschlusskammer anpassen werde. Mit dieser Zusicherung hat die Beklagte aber keinen Weg beschritten, der zu einer automatischen – im Sinne einer symmetrischen Entgeltordnung gewollten – Entgeltanpassung führt. Die Zusicherung betrifft ausdrücklich nur den Fall einer Erhöhung der Entgelte, obwohl auch eine Absenkung ein Risiko für die Symmetrie darstellt und damit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 6 B 136.18 –, juris Rn. 24, wonach dieses Risiko allein hinzunehmen ist, wenn die Regulierungsverfügung bindend eine Übertragung eines konkreten, noch nicht bestandskräftigen Entgelts anordnet. Die Anpassung der Entgelte steht nach Änderung des Quellentgelts unter dem Vorbehalt, dass die weiteren Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen, so dass von einem seitens der Beklagten jedenfalls suggerierten Automatismus einer Anpassung nicht gesprochen werden kann. Dies betrifft bereits das Antragserfordernis nach § 51 Abs. 2 VwVfG. Nur im Fall einer in der Gleichbehandlungszusicherung ausdrücklich erwähnten Erhöhung dürfte es im Interesse der Beigeladenen sein, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Im Falle einer Absenkung der (Quell-) Entgelte, die im Übrigen auch Folge einer Anfechtungsklage der W. GmbH und damit nicht nur Folge einer Drittanfechtungsklage sein könnte, stellt sich zunächst die Frage, ob die hiesige Klägerin als Profiteurin antragsbefugt i.S.d. § 51 Abs. 2 VwVfG ist. Einer automatischen Anpassung steht zudem entgegen, dass allein das Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG noch nicht zwingend – quasi als gebundene Rechtsfolge – zu einer Entgeltanpassung führt. Denn im Rahmen eines dann anderen Quellentgeltes hat die Beklagte nach den Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG im Ermessenswege die durch die angedachte Änderung betroffenen Interessen abzuwägen. Ggf. hat sie zusätzlich dazu eine Entscheidung zu treffen, ob unter Heranziehung des geänderten Quellentgeltes nunmehr individuelle Ab- oder Zuschläge in Bezug auf die Beigeladene zu berücksichtigen sind. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob eine Änderung des Quellentgelts ggf. wegen einer europarechtlichen Bindung der Beklagten an die Terminierungsempfehlung zu einer erleichterten Aufhebung der Entgeltgenehmigung nach §§ 48, 49 VwVfG führt, so wohl VG Köln, Urteil vom 28. Februar 2018 – 21 K 4951/17 –, juris Rn. 70 ff. Denn selbst wenn man diese Frage bejaht, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es im hier für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Entgeltgenehmigung an einer zumindest „hinreichend schmalen Basis“ des Vergleichsmarktes fehlte. Dies sind zwei unterschiedliche Fragen, die sich unter völlig unterschiedlichen Voraussetzungen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten stellen. Durch diese rechtswidrige Umsetzung der Vergleichsmarktbetrachtung wurde die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt. III. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Aufhebung der Entgeltgenehmigung. Nach der Rechtsprechung der Kammer besteht kein Anspruch (mehr) auf Aufhebung der Entgeltgenehmigung, wenn diese aufgrund der Veränderung der Sach- und Rechtslage alsbald mit demselben Inhalt wieder erlassen werden müsste. Die Vergleichsmarktbetrachtung ist daher dann nicht (mehr) zu beanstanden, wenn einerseits der Entgeltmaßstab bestandskräftig und damit auch für die Beklagte bindend festgesetzt ist und andererseits die im Wege der Vergleichsmarktbetrachtung herangezogenen Quellentgelte inzwischen rechtskräftig sind, so dass rechtlich kein Risiko mehr besteht, dass eine Anhebung oder Absenkung in einem erheblichen Ausmaß noch erreicht werden kann. Vgl. zu derartigen Fallkonstellationen: VG Köln, Urteile vom 13. November 2018 – 1 K 4229/18, 1 K 5581/15 und 1 K 5583/15 –, juris. Vorliegend hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage derart geändert, dass die Beklagte alsbald eine Entgeltgenehmigung mit demselben Inhalt wieder erlassen müsste. Dies gilt insbesondere für den Entgeltmaßstab. Da die Klägerin mit ihrer Klage 21 K 8587/16 (jedenfalls auch) die Aufhebung der Regelungen zum Entgeltmaßstab in der Regulierungsverfügung begehrt, liegt keine bestandskräftige Vorgabe vor, an die die Beklagte bei einer Neubescheidung inhaltlich gebunden wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 6 B 136.18 –, juris Rn. 24. Die Wirksamkeit der Regulierungsverfügung allein ist nicht geeignet, den Aufhebungsanspruch zu beseitigen. Auch die mittlerweile erlangte Bestandskraft des herangezogenen Quellentgeltes ist unzureichend, da dies allein Auswirkungen auf die Umsetzung der ausgewählten Vergleichsmarktbetrachtung hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für die Beigeladene besteht, obwohl sie vorliegend unterliegt, keine Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 3 VwGO, da sie keine Anträge gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Die Revision war zuzulassen, weil die Fragen betreffend die Anforderungen einer Vergleichsmarktbetrachtung solche grundsätzlicher Natur sind (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 135 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 3 TKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzulegen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Revision auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und Begründung der Revision durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Revisionsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.