Beschluss
6 Nc 93/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0226.6NC93.18.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. I. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Psychologie (Bachelor) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Wintersemester 2018/2019 festgesetzte Höchstzahl von 92 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie an der Universität zu Köln, vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019 vom 26. Juni 2018 (GV.NRW. S. 338), geändert durch Verordnung vom 22. November 2018 (GV.NRW. S. 593), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2018/2019 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV.NRW. S. 591). Nach § 3 KapVO NRW 2017 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7). 1. Lehrangebot Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2017 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden – SWS – , in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft geht zum Berechnungsstichtag (15. September 2018) davon aus, dass im Studienjahr 2018/2019 der Lehreinheit Psychologie 46,65 Personalstellen mit einem Lehrangebot von 305,10 DS (unbereinigt) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen davon HH davon HP davon HPMA DS W 3 Universitätsprofessor 9 5,00 5,00 45,00 W 2 Universitätsprofessor 9 6,00 6,00 54,00 W 2 Universitätsprofessor 13 W 2 Professor 18 W 2/W 3 Hochschuldozent 13 W 1 Juniorprofessor 5 1,00 1,00 5,00 W 1 Juniorprofessor 4 1,00 1,00 4,00 A 15-13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 A 15-13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2,00 2,00 10,00 A 15-13 Studienrat im Hochschuldienst 13 A 15-12 Abgeord. Beamte u. Richter mit Lehraufgaben 13 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 4,00 4,00 16,00 A 14-13 Studienrat als Lehrer für Fremdsprachen 20 A 12-11 Fachlehrer (Lehrer für Sozialarbeit u. -pädagogik o. Techn. Lehrer) 20 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter FH 1 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 18,90 11,04 7,39 0,47 75,60 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 4,25 4,25 34,00 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Dipl.-Sportlehrer 12 3,50 2,00 1,50 42,00 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 20 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 24 Lektor 16 1,00 1,00 16,00 Summe 301,60 Zusätzliches Lehrangebot 3,50 Insgesamt 46,65 37,29 8,89 0,47 305,10 Die Überprüfung und Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen führt nicht zur Ausweisung weiterer Studienplätze. Soweit in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin über das unbereinigte Lehrangebot von 301,60 DS hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 3,50 DS ausgewiesen ist, liegt dem Folgendes zugrunde: Den Lehrkräften für besondere Aufgaben kommt ein individuell höheres Lehrdeputat in Höhe von 13 DS zu. Dies entspricht bei insgesamt 3,50 Stellen in dieser Gruppe einem zusätzlich einzustellenden Lehrangebot von 3,50 DS. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO 2017) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 – u.a. und vom 12. Juni 2012– 13 B 376/12 – m. w. N. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV.NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV.NRW. S. 526). Der in diesem Zusammenhang von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern vorgebrachte Einwand, dass in Bezug auf die Gruppe der Professorinnen und Professoren § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV Anwendung finden und der Kapazitätsberechnung damit für diese Gruppe ein Deputat von 18 anstatt 9 SWS zugrunde gelegt werden müsse, greift nicht durch. Zur Begründung dieser Rechtsauffassung wird lediglich darauf abgestellt, dass auch an Fachhochschulen der Bachelorstudiengang Psychologie angeboten werde. Dieses Argument greift ersichtlich zu kurz. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV haben Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten Lehrverpflichtungen im Umfang von 18 SWS. Allein aus dem Umstand, dass auch Fachhochschulen einen Bachelorstudiengang „Psychologie“ anbieten, folgt ersichtlich nicht, dass der hier in Rede stehende Bachelorstudiengang der Antragsgegnerin denen der Fachhochschulen „entspricht“. Angesichts der grundsätzlich bestehenden Unterschiede zwischen universitären Studiengängen und solchen, die von Fachhochschulen angeboten werden, dürfte im Gegenteil davon auszugehen sein, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV im Regelfall keine Anwendung findet. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 – m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen sowie vor dem Hintergrund der Erklärung der Dekanin der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2018 ist hier nicht erkennbar, dass hier eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der LVV ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der LVV vom 24. Juni 2009 (GV.NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30. August 1999 GV.NRW. 1999 S. 518), i. d. F. der Änderungen durch VO vom 21. Februar 2004 (GV.NRW. 2004 S. 120) und vom 29. Mai 2007 (GV.NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden. Vgl. Beschlüsse der Kammer u.a. vom 29. Dezember 2004 – 6 Nc 682/04 – u.a., 1. Juli 2005 – 6 Nc 71/05 – u.a., 5. Juli 2008 – 6 Nc 82/08 – u.a. und 15. Dezember 2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 8. März 2005 – 13 C 126/05 –, vom 9. März 2005 – 13 C 127/05 –, vom 11. März 2005 – 13 C 155/05 – und vom 7. Mai 2009 – 13 C 11/09. Von dem in Ansatz zu bringenden Lehrdeputat von 305,10 DS hat die Antragsgegnerin und ihr folgend auch das Ministerium in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Reduzierung um 83,58 DS aufgrund der Bildung der virtuellen Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ vorgenommen. Mit der Bildung dieser virtuellen Lehreinheit soll den erhöhten Anforderungen Rechnung getragen werden, die sich in Bezug auf das Fach Bildungswissenschaften in der Lehrerausbildung stellen, vgl. zu dieser Problematik ausführlich VG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 9 Nc 209/11 – juris, sowie Beschluss vom 5. November 2014 – 9 L 632/14 –. So sind im Rahmen der Lehrerausbildung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 sowie der Lehramtszugangsverordnung im Fach Bildungswissenschaften 81 (von insgesamt 300) Leistungspunkten zu erwerben. Beim Lehramt an Grundschulen sind es immerhin noch 64, beim Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs noch 41 Leistungspunkte. Die Reduzierung der zur Verfügung stehenden Deputatstunden für eine virtuelle Lehreinheit ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit stets gebilligt worden, vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 18. Februar 2015 – 6 Nc 89/14, vom 13. Januar 2014 – 6 L 1323/13 –, vom 27. Februar 2013 – 6 Nc 210/12 –, vom 29. Februar 2012 – 6 L 1419/11 – sowie Urteil vom 8. August 2013 – 6 K 5477/12 – ; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 – 13 B 26/12 und 13 B 55/12 – sowie Beschluss vom 5. November 2013 – 13 C 48/13. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch nach erneuter eingehender Prüfung fest. Namentlich folgt sie nicht der von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern vertretenen Auffassung, wonach die zugunsten der virtuellen Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ erfolgte Reduzierung der Deputatstunden rechtswidrig sei, weil sich hierfür in den Prüfungsordnungen der Studiengänge der virtuellen Lehreinheit keine Grundlage finde. Denn diese Auffassung entbehrt jeder Grundlage. So bestimmt etwa § 5 Abs. 2 lit. b) der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Bachelor of Arts Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen vom 26. Februar 2016, dass das Studium (u.a.) Bildungswissenschaften im Umfang von 36 Leistungspunkten umfasst. Die Prüfungsordnungen der anderen der virtuellen Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ zugeordneten Lehramtsstudiengänge enthalten entsprechende Regelungen. Die Kammer hält auch weiterhin die Bildung einer virtuellen Lehreinheit mit dem damit verbundenen Deputatabzug für gerechtfertigt. Insbesondere ist gegen die damit verbundene Reduzierung des Studienplatzangebotes in einzelnen Fächern – hier der Psychologie – nichts Grundsätzliches zu erinnern. Die sachlichen Gründe für die Verringerung erweisen sich nach wie vor als tragfähig: Bei der Umsetzung dieser gesetzgeberischen Entscheidung zur Novellierung der Lehrerausbildung durch die Antragsgegnerin kommt dieser ein Organisationsermessen zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen sachwidrig ausgeübt hätte: Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass sich der Abzug der für die Lehrerausbildung notwendigen Deputatstunden in Höhe von 83,58 DS daran orientiert hat, in welchem Umfang die einzelnen Institute der Psychologie bei der Lehrerausbildung mitwirken. So sind das Institut für Entwicklungspsychologie und das Institut für Pädagogische Psychologie mit jeweils 60 % an der Lehrerausbildung beteiligt; für die übrigen Institute der Psychologie beträgt der Anteil an der Lehrerausbildung 20 %. Das Lehrangebot beläuft sich somit auf 221,52 DS (305,10 - 83,58 DS). Diesem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 18 DS (Sommersemester 2017: 12 DS + Wintersemester 2017/2018: 6 DS) für das gesamte Studienjahr und 9 DS bezogen auf das Wintersemester 2018/19 vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind nicht ersichtlich. Danach beträgt das (unbereinigte) Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag 15. September 2018: 221,52 DS + 9 DS = 230,52 DS. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gehen dabei von folgenden Werten aus: Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq 2 Erziehungswissenschaft, BA Pädagogik 0,37 75,50 27,94 Interkulturelle Kommunikation und Bildung, MA Pädagogik 0,09 16,00 1,44 Intermedia, MA – 2 HF Pädagogik 0,10 15,50 1,55 Intermedia – Medienbildung, Medienkultur, Mediengestaltung, BA Pädagogik 0,12 46,00 5,52 Summe 36,45 Diese Werte sind von der Antragsgegnerin plausibel wie folgt erläutert worden: a) Der Curricularnormwert von 0,37 für den Studiengang Erziehungswissenschaften ergibt sich aus dem nach Maßgabe der KapVO NRW gebildeten CNW von 1,6 (80 % des für den Diplomstudiengang geltenden Wertes von 2,0). Das Fach Psychologie ist zu 23 % an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt, so dass sich der Curricularanteil auf 0,37 (23 % von 1,6) beläuft. Der Studiengang nimmt nur im Wintersemester Studienanfänger auf. Die Studienanfängerzahl beträgt nach der Höchstzahlenverordnung vom 26. Juni 2018 (GV.NRW. S. 338) i. d. F. der ÄnderungsVO vom 22. November 2018 (GV.NRW. S. 593) 176 Studienplätze. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,86 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 151, so dass sich als hälftiger Wert 75,50 ergibt. b) Der in Ansatz gebrachte Curricularwert für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation und Bildung in Höhe von 0,09 ergibt sich daraus, dass in diesem Studiengang verbindlich das Basismodul 5 „Sozial- und Kommunikationspsychologie“ und ein Ergänzungsmodul vorgesehen sind. Die Lehreinheit Psychologie ist mit einem Curricularanteil von 0,09 an dem Masterstudiengang beteiligt. Dass dieser von der Antragsgegnerin unter Anlage 10 der Kapazitätsberechnung ermittelte Wert von 0,087, gerundet 0,09 fehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Zulassungszahl in diesem Studiengang beträgt nach der Höchstzahlenverordnung vom 26. Juni 2016 i. d. F. der ÄnderungsVO vom 22. November 2018 33 Studierende, wobei in diesem Studiengang ebenfalls nur im Wintersemester Studierende aufgenommen werden. Bei einem Schwund von 0,96 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 32, der Wert Aq/2 mithin 16. c) Auch der Wert für den zum Wintersemester 2016/2017 neu eingerichteten Masterstudiengang Intermedia (2 HF) begegnet keinen Beanstandungen: Insoweit hat die Antragsgegnerin einen Curricularanteil von 0,10 angesetzt. Dieser beruht darauf, dass in diesem Studiengang für alle Studierenden verpflichtend die Belegung von 3 von 4 Basismodulen vorgesehen ist, wobei ein mögliches Basismodul – Medienpsychologie – von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Von dem Gesamtcurricularwert 0,677 entfällt ein Curricurlaranteil von 0,133 auf dieses Modul, den die Antragsgegnerin kapazitätsfreundlich auf 0,10 abgerundet hat. Auf die Ermittlung des Wertes von 0,133 durch die Antragsgegnerin in Anlage 12 wird Bezug genommen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Zulassungszahl in diesem nur zum Wintersemester startenden Studiengang beträgt nach der Höchstzahlenverordnung vom 26. Juni 2016 i. d. F. der ÄnderungsVO vom 22. November 2018 31 Studierende. Ein Schwundausgleichsfaktor kann für diesen neu aufgenommenen Studiengang noch nicht angesetzt werden. Der hälftige Wert Aq/2 beträgt somit 15,50. d) Auch bestehen keine Bedenken bezüglich des von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Wertes bezüglich des zum Wintersemester 2013/2014 eingerichteten Bachelorstudiengangs Intermedia – Medienbildung, Medienkultur, Mediengestaltung. Der Curricularanteil von 0,12 beruht darauf, dass das Fachstudium Intermedia verpflichtend für alle Studierenden das Ergänzungsmodul Medienpsychologie vorsieht, das von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Gemessen am Gesamtcurricularwert von 1,68 bemisst sich der von der Lehreinheit Psychologie erbrachte Lehraufwand (Curricularanteil) mit 0,12. Anhaltspunkte dafür, dass dieser von der Antragsgegnerin unter Anlage 8 der Kapazitätsberechnung konkretisierte Wert fehlerhaft sein könnte, sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Höchstzahlenverordnung vom 26. Juni 2016 i. d. F. der ÄnderungsVO vom 22. November 2018 beträgt die Zulassungszahl für diesen Studiengang 104 und zwar für das gesamte Studienjahr, da eine Aufnahme nur zum Wintersemester erfolgt. Bei einem Schwund von 0,88 (vgl. Anlage 8 zur Kapazitätsberechnung) beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 92, der Wert Aq/2 mithin 46,00. Das bereinigte Lehrangebot je Semester der Lehreinheit Psychologie beläuft sich demzufolge auf 194,07 DS (230,52 DS - 36,45 DS) bzw. 388,14 DS pro Studienjahr. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Auf der Lehrnachfrageseite legt die Antragsgegnerin wie das Ministerium für die Lehreinheit Psychologie einen gewichteten Curricularanteil (CA) von 2,48 zugrunde. Dieser ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 7 Satz 1 KapVO NRW 2017 erfolgt die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit Hilfe der Anteilquote. Die Antragsgegnerin hat diese Anteilquoten in Anwendung des § 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischer Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem Ministerium gebildet. Nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2017 gelten bei – wie hier – zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres als geeignetes Kriterium. Dieses Kriterium hat die Antragsgegnerin vorliegend bei der Bildung der Anteilquote angewendet, indem sie die eingeschriebenen Studienanfängerinnen und -anfänger der Lehreinheit Psychologie im Wintersemester 2017/2018 herangezogen hat (Bachelor: 99; Master anwendungsorientiert: 49; Master forschungsorientiert: 32). Die so gebildete Anteilquote beträgt demnach für den Bachelorstudiengang 0,55 (99/180) und für die beiden Masterstudiengänge 0,272 bzw. 0,178 (49/180 bzw. 32/180). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich ist die vorgenommene Verteilung insgesamt kapazitätsneutral, denn die in der Lehreinheit vorhandene Lehrkapazität bleibt vollumfänglich erhalten. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 26. Juni 2013 – 13 C 47/13 –, verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Dass hiergegen verstoßen worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Des Weiteren begegnet auch die Ermittlung des Ausbildungsaufwandes keinen Bedenken: Der CNW für den Diplomstudiengang Psychologie betrug nach Anlage 2 zur KapVO i. d. F vom 12. August 2003 (GV.NRW. 2003 S. 544) 4,0. Dabei hat die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium nach Anmerkung 1 der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 80 % des Normwerts für den Bachelorstudiengang (= 3,20) und für den Masterstudiengang 40 % (= 1,60) zugrunde gelegt. Gegen diese Ermittlung des CNW ist rechtlich nichts einzuwenden, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 – 13 B 26/12 – juris-Rn. 21 f. Insbesondere bedurfte es keiner Festsetzung der Curricular(norm)werte durch Rechtsverordnung oder Satzung. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2017 festgestellten Anteilquote ermittelt. Der Curriculareigenanteil entspricht dem Curricularanteil, denn ein Dienstleistungsimport aus anderen Lehreinheiten findet weder im Bachelor- noch in den beiden Masterstudiengängen statt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,20 für den Bachelorstudiengang und 1,60 für die beiden Masterstudiengänge ergibt sich folgende Berechnung: 3,20 x 0,55 = 1,76 1,60 x 0,272 = 0,4352 1,60 x 0,178 = 0,2848 Die Summe der drei vorgenannten Produkte und damit der gewichtete Curricularanteil beträgt 2,48. Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2017 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie wie folgt: 2 x 194,07 DS (= 388,14) / 2,48 = 156,51 Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote resultieren hieraus für den Bachelorstudiengang 86,08 (156,51 x 0,55), gerundet 86 Studienplätze. Im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie stehen somit im Wintersemester 2018/2019 insgesamt 86 Studienplätze zur Verfügung. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2017 sind nicht ersichtlich. Unter Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1/0,94 (vgl. Anlage 13 zur Kapazitätsberechnung) nach dem Hamburger Modell errechnet sich eine Zulassungszahl von 92 für das erste Fachsemester. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Anwendung des hier zur Schwundberechnung herangezogenen Hamburger Modells begegnet keinen Bedenken, vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2010 – 13 C 235/10 – , vom 25. Februar 2008 – 13 C 55/08 – und vom 8. Mai 2008 – 13 C 150/08 – , jeweils juris. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2018/2019 im ersten Fachsemester tatsächlich 152 Studierende eingeschrieben (Stand: 12. Oktober 2018). Beurlaubte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nicht. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 152 Studierenden mithin bereits im Ansatz nichts ersichtlich. Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller angesichts der durchaus augenfälligen Diskrepanz zwischen berechneter Kapazität und tatsächlich eingeschriebenen Studierenden eine erhebliche Überbuchung monieren, die sich entsprechend kapazitätserhöhend auswirken müsse, schließt sich die Kammer auch dieser Auffassung im Ergebnis nicht an. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erklärt, dass aus Mitteln des Hochschulpaktes weitere Studienplätze geschaffen worden seien. In Summe hätten insgesamt 150 Studienplätze zur Verfügung gestanden; durch die Mittel des Hochschulpaktes seien danach 58 zusätzliche Studienplätze geschaffen worden. Diese sind im Rahmen der hier allein in Rede stehenden Kapazitätsberechnung faktisch herauszurechnen, so dass einer berechneten Kapazität von 92 Studienplätzen 94 eingeschriebene Studierende gegenüberstehen. Von einer eheblichen Überbuchung kann daher tatsächlich keine Rede sein. Auch im Übrigen bestehen in der Lehreinheit keine ungenutzten Kapazitäten, die dem streitgegenständlichen Studiengang zugeschlagen werden könnten. Festgesetzt wurden für den Studiengang Psychologie Master anwendungsorientiertes Profil 43 Studienplätze und für den Studiengang Psychologie Master forschungsorientiertes Profil 31 Studienplätze. Diese Studienplätze sind sämtlich besetzt. Die Zahl der eingeschriebenen Studierenden für den Masterstudiengang Psychologie anwendungsorientiertes Profil beträgt 61 und diejenige für den Masterstudiengang Psychologie forschungsorientiertes Profil 36 Studierende. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 2. März 2009 – 13 C 278/08 – juris), der sich die Kammer anschließt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.