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Beschluss

15 L 2679/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0226.15L2679.18.00
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Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, aufgrund der Beförderungsrangfolgenliste (Stichtag November 2018) die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO einzuweisen und/oder zu befördern, solange nicht über die Berücksichtigung des Antragstellers im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf 14.876,31 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, aufgrund der Beförderungsrangfolgenliste (Stichtag November 2018) die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO einzuweisen und/oder zu befördern, solange nicht über die Berücksichtigung des Antragstellers im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 14.876,31 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, auf der Grundlage der aktuellen Beförderungsliste, Stichtag November 2018, Einweisungen/Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO vorzunehmen, solange nicht über die Berücksichtigung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Dem Antragsteller fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse etwa deshalb, weil die Antragsgegnerin die Freihaltung einer Planstelle für den Antragsteller zugesagt bzw. erklärt hat, dass sie „eine Planstelle nicht für eine Beförderung nutzen und für den Antragsteller aufheben (werde), damit dieser, sollte ein entsprechendes Urteil im Hauptsacheverfahren / im einstweiligen Verfahren ergehen, zu befördern sein (sollte).“ Dass eine solche Zusage nicht geeignet ist, das Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Antrag entfallen zu lassen, ist der Antragsgegnerin im Hinweisschreiben vom 06. Februar 2019 dargelegt worden. Hierauf wird verwiesen. Der Anordnungsantrag ist auch begründet. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) folgende beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Diese Verfassungsnorm gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Die Ausrichtung von Auswahlentscheidungen am Leistungsgrundsatz schließt in aller Regel ein, dass jene Entscheidungen maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpfen und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen werden. Der Leistungsvergleich im Auswahlverfahren muss demnach anhand von aussagekräftigen, d.h. hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung ist bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann. Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen, verfassungsrechtlich gebilligten Rechtsprechung allerdings nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den- ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese - über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob sie sowohl mit den Regelungen über die dienstliche Beurteilung in den einschlägigen beamten- und insbesondere auch laufbahnrechtlichen Vorschriften als auch mit dem Gesetz im Übrigen in Einklang stehen. Vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 04. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, ZBR 2016, 312 = Juris (dort Rn. 70); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, ZBR 2011, 311 = Juris (dort Rn. 30 f.), jeweils m. w. N.. Hiernach hat der Antragsteller einen für den Erlass der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des Anordnungsgrundes ergeben sich aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Beigeladenen zeitnah in die Beförderungsstellen einzuweisen bzw. unmittelbar zu befördern. Ohne Erlass der eine solche Einweisung bzw. Beförderung vorläufig untersagenden einstweiligen Anordnung besteht für den Antragsteller die Gefahr, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr durchsetzen zu können. Die von der Antragsgegnerin zugesagte Freihaltung einer Planstelle für den Antragsteller steht aus den Gründen des Hinweisschreibens vom 06. Februar 2019 der Annahme eines Anordnungsgrundes nicht entgegen. Der Antragsteller hat auch die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist und der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers infolge dieses Fehlers keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Der für die streitbefangene Auswahlentscheidung vorgenommene Leistungsvergleich ist auf einer nicht den rechtlichen Anforderungen genügenden Grundlage getroffen worden. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Instrument der „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit. Eine solche Vergleichbarkeit ist u.a. in zeitlicher Hinsicht erforderlich. Zur Wahrung der gebotenen Chancengleichheit wird vorausgesetzt, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 12. April 2013- 1 WDS-VR 1/13 -, Juris, Rn. 33, und vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, NVwZ-RR 2012, 32 = Juris (dort Rn. 33), OVG NRW, Beschluss vom 07. November 2016 - 6 B 1091/16 -, Juris, Rn. 5 f.. Die für den Antragsteller und die Beigeladenen erstellten Beurteilungen sind in zeitlicher Hinsicht nicht vergleichbar, weil bei ihnen keine hinreichende Kongruenz der Beurteilungsstichtage und der Beurteilungszeiträume besteht. Die zu Gunsten der überwiegenden Anzahl der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung beruht auf Regelbeurteilungen zum Stichtag 01. Oktober 2016, mit denen der Beurteilungszeitraum vom 01. Oktober 2014 bis zum 30. September 2016 abgedeckt wird. Für den Antragsteller liegt eine Regelbeurteilung zu dem genannten Stichtag nicht vor. Hierzu führt die Antragsgegnerin an, dass sich der Antragsteller zu diesem Stichtag in der Aufstiegsausbildung befunden habe. Aus diesem Grund sei auch zum vorangegangenen Stichtag (01. Oktober 2014) eine Regelbeurteilung für den Antragsteller nicht erstellt worden. Unter dem 07./09. November 2018 ist für den Antragsteller eine Anlassbeurteilung (Anlass: “Bewerbungen C. “) gefertigt worden, die den Beurteilungszeitraum vom 01. Oktober 2012 bis 15. Dezember 2016 abdeckt. Eine weitere Anlassbeurteilung (ohne Bezeichnung des Anlasses) ist unter dem 09./14. November 2018 erstellt worden und deckt den Beurteilungszeitraum vom 01. Oktober 2012 bis 31. Juli 2018 ab. Darüber hinaus sind für die Beigeladenen zu 9., zu 14., zu 19., zu 30. und zu 31. Anlassbeurteilungen erstellt worden, die jeweils den Zeitraum vom 01. Oktober 2016 bis zum 31. Juli 2018 zum Gegenstand haben und bei denen als Anlass bezeichnet ist: “Rangfolge 01.08.2018“, “Aktualisierung Beförderungsrangreihenfolge“, “Beförderungsauswahlentscheidung“, “Aktualisierung Beförderungsrangliste zum 01.08.2018“ und “Aktualisierung der Rangfolgeliste“. Diese Anlassbeurteilungen der besagten Beigeladenen sind - abgesehen von derjenigen für den Beigeladenen zu 30. - erstellt worden, obwohl für sie Regelbeurteilungen zum Stichtag 01. Oktober 2016 vorliegen. Dabei ist die Beurteilungsnote des Beigeladenen zu 14. von “B1“ in der Regelbeurteilung zum Stichtag 01. Oktober 2016 auf “A2“ in der Anlassbeurteilung für die Zeit vom 01. Oktober 2016 bis zum 31. Juli 2018 angehoben worden. Bei den übrigen Beigeladenen, für die Regel- und Anlassbeurteilungen vorliegen, haben sich keine Veränderungen der Gesamtnote ergeben. Bei dem zuvor erwähnten Beigeladenen zu 30. besteht die Besonderheit, dass die Antragsgegnerin eine Regelbeurteilung zum Stichtag 01. Oktober 2016 nicht vorgelegt hat, für seine Person in der maßgebenden Beförderungsrangliste allerdings Eintragungen in den Spalten “RB 2016“ (gemeint wohl: Regelbeurteilung 2016) verzeichnet sind. Entsprechendes trifft allerdings auch für den Antragsteller zu, für den indessen nach den übereinstimmenden Angaben der Hauptbeteiligten eine Regelbeurteilung zum Stichtag 01. Oktober 2016 nicht vorliegt. Hiernach sind bei der streitbefangenen Auswahlentscheidung die Ergebnisse der Anlassbeurteilungen des Antragstellers, die die Beurteilungszeiträume vom 01. Oktober 2012 bis zum 15. Dezember 2016 bzw. bis zum 31. Juli 2018 umfassen, sowie die Ergebnisse der Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 9., zu 14., zu 19., zu 30. und zu 31., die den Zeitraum vom 01. Oktober 2016 zum 31. Juli 2018 umfassen, einerseits und die Ergebnisse der Regelbeurteilungen der übrigen Beigeladenen zum Beurteilungsstichtag 01. Oktober 2016 für den Beurteilungszeitraum vom 01. Oktober 2014 bis zum 30. September 2016 miteinander verglichen worden. Dies verdeutlicht namentlich der Fall des Beigeladenen zu 14., bei dem die Anlassbeurteilung zu einer Verbesserung der Gesamtnote (sowie der Noten in den vier obligatorisch zu bewertenden besonders wichtigen Leistungsmerkmalen) gegenüber der vorangegangenen seine Person betreffenden Regelbeurteilung geführt hat. Denn hätte die Antragsgegnerin das Ergebnis der Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 14. ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt, bestünde Ranggleichheit zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 14. (Gesamtnote jeweils “B1“, Einzelnoten der obligatorisch zu bewertenden besonders wichtigen Leistungsmerkmale: jeweils zweimal “A2“ und “B1“). Vorliegend liegen die Endzeitpunkte der dem Leistungsvergleich zu Grunde liegenden Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 1. bis 8., zu 10. bis 13., zu 15. bis 18. und zu 20. bis 29. (30. September 2016) und der Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 9., zu 14., zu 19., zu 30. und zu 31. (31. Juli 2018) ein Jahr und zehn Monate auseinander und weisen zudem keine Überschneidungen in zeitlicher Hinsicht auf; diese erhebliche Zeitdifferenz schließt ihre Eignung für den bei der streitbefangenen Auswahlentscheidung anzustellenden Leistungsvergleich aus. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beurteilungen des Antragstellers. Zwar decken die für ihn erstellte Anlassbeurteilungen vom 07./09. November 2018 (Beurteilungszeitraum 01. Oktober 2012 bis 15. Dezember 2016) und vom 09./14. November 2018 (Beurteilungszeitraum 01. Oktober 2012 bis 31. Juli 2018) sowohl den Zeitraum der Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 1. bis 8., zu 10. bis 13., zu 15. bis 18. und zu 20. bis 29. als auch den Zeitraum der Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 9., zu 14., zu 19., zu 30. und zu 31. ab. Das ändert aber nichts an dem Befund, dass der Auswahlentscheidung insgesamt Beurteilungen zugrunde liegen, die uneinheitlich lange Beurteilungszeiträume abdecken, die sich teilweise nicht einmal überschneiden und deren Endzeitpunkte erheblich voneinander abweichen. Einschränkungen des Gebots der Herstellung “höchstmöglichen Vergleichbarkeit“ der Beurteilungen sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden. Allein ein - auch erheblich - erhöhter Verwaltungsaufwand rechtfertigt es nicht, den Grundsatz zurücktreten zu lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 18 Juli 2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211 = Juris (dort Rn. 17); OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013- 6 B 915/13 -, Juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2015 - 6 B 1237/14 -, Juris, Rn. 7. Vor diesem Hintergrund kann es in Konkurrenzsituationen wie der vorliegenden trotz des damit verbundenen ganz erheblichen Verwaltungsaufwands angezeigt sein, für alle in den Leistungsvergleich einzubeziehenden Beamte Anlassbeurteilungen zu erstellen, um eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume, insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes, herzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -,BVerwGE 145, 112 = Juris (dort Rn. 29); OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013, a.a.O, Rn. 6; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2007 - 4 S 339/07 -, IÖD 2007, 244 = Juris (dort Rn. 5 ff., 8) Ob die in Ziff. 4.1 der hier einschlägigen Richtlinien für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten im Bundesgrenzschutz (BefördRLBGS) vorgesehenen aktuellen Leistungsnachweise, die zur Vorbereitung von Beförderungsentscheidungen bei Leistungsveränderungen nach den geltenden Beurteilungsrichtlinien zu erstellen sind, die Vergleichbarkeit in zeitlicher Hinsicht herzustellen vermögen, kann offen bleiben. In den von der Antragsgegnerin eingereichten auswahlrelevanten Verwaltungsvorgängen finden sich für die in die Auswahl einbezogenen Beamtinnen und Beamten, für die keine Anlassbeurteilungen erstellt worden sind, keine “formlosen Feststellungen“, die nach Ziff. 4.1 BefördRLBGS bei unverändertem Leistungs- und Befähigungsbild genügen. Deshalb braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob die für die Beigeladenen zu 9., zu 14., zu 19., zu 30. und zu 31. erstellten Anlassbeurteilungen wegen Leistungsveränderungen erstellt worden sind, die sich bei ihnen nach dem letzten Beurteilungsstichtag ergeben haben. Denn ohne die dokumentierte Feststellung, dass Leistungsveränderungen bei den übrigen Beigeladenen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung gegenüber dem letzten Regelbeurteilungsstichtag nicht eingetreten sind, kann auf eine hinreichende Vergleichbarkeit der unterschiedliche Endzeitpunkte aufweisenden Regelbeurteilungen einerseits und Anlassbeurteilungen andererseits nicht geschlossen werden. Die hiernach schon wegen ihrer zeitlichen Inkongruenz keine taugliche Grundlage für die getroffene Auswahlentscheidung bildenden Beurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers weisen darüber hinaus weitere Mängel auf, die sie als ungeeignet für die vorzunehmende Auswahl zwischen den miteinander konkurrierenden Beamten erscheinen lassen. Die Anforderungen an eine Vergleichbarkeit der der streitbefangenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Beurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers ist nämlich auch deshalb nicht gewährleistet, weil in die Beurteilung einzelner Beamter [Beigeladene zu 1., zu 2., zu 14. (Anlassbeurteilung), zu 16., zu 26. und zu 30. (Anlass- und Regelbeurteilung)] das im Beurteilungsvordruck nicht vorgegebene Leistungsmerkmal “5.7 Rollenverständnis/Loyalität“ aufgenommen und bewertet worden ist. Diese Ergänzung um ein Leistungsmerkmal dürfte zwar richtlinienkonform sein; denn nach Absatz 4 von Ziffer 4.1.3 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 10. Dezember 2015 (BeurtRL BPOL) können, soweit “für den Arbeitsplatz weitere wichtige Merkmale nicht vorgegeben sind, ... diese ergänzt, gewichtet und bewertet werden.“ Die nach Maßgabe der genannten Richtlinie an den Anforderungen des “Arbeitsplatz(es)“ auszurichtende Aufnahme und Bewertung eines solchen zusätzlichen Leistungsmerkmals steht indessen nicht in Einklang mit dem Gebot, die Leistungen des Beamten an den Anforderungen des von ihm bekleideten Amtes im statusrechtlichen Sinne zu messen. Vgl. hierzu ausführlich und mit weiteren Nachweisen: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 - 1 B 1046/18 -, Juris Rn. 24 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 29.18 -, Juris Rn. 8. Abgesehen davon, vermag es kaum einzuleuchten, dass das Merkmal “Rollenverständnis/Loyalität“ nicht durchgängig für die Beurteilung der Leistungen jedes Polizeivollzugsbeamten von wesentlicher Bedeutung ist, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass es bei der Beurteilung nur einzelner Beamter zusätzlich aufgenommen ist. Dies und die zudem in einigen Fällen - Beurteilungen der Beigeladenen zu 1., zu 16. und zu 31. - vorgenommene Kennzeichnung des zusätzlichen Merkmals “Rollenverständnis/Loyalität“ als “besonders wichtig“ und das ihm damit verliehene besondere Gewicht bei der Bildung der Gesamtnote lassen sich mit dem Grundsatz, dass die Beurteilung an den Anforderungen des Amtes im statusrechtlichen Sinne und nicht an den Anforderungen des konkret-funktionellen Amtes auszurichten ist, nicht vereinbaren. Dem Gebot der Anlegung einheitlicher Maßstäbe bei der Bildung des Gesamturteils ist deshalb mit den der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen nicht Genüge getan. Dieser Befund ergibt sich zudem daraus, dass in etlichen der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilungen in unterschiedlicher Weise und unterschiedlichem Ausmaß im Beurteilungsvordruck vorgegebene Leistungsmerkmale als besonders wichtig angekreuzt sind mit der anzunehmenden Folge, dass sie bei der Bildung der jeweiligen Gesamtnoten der beurteilten Beamten in unzulässiger Weise mit unterschiedlichem Gewicht berücksichtigt worden sind. Auf die Frage, ob einigen der der streitbefangenen Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen auch der Mangel anhaftet, dass es bei ihnen an einer hinreichenden Begründung des Gesamturteils bei uneinheitlichem Leistungsbild fehlt, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil diese Beurteilungen schon wegen der aufgezeigten Fehler keine geeignete Grundlage für eine rechtmäßige Auswahlentscheidung bilden. Aus demselben Grund bedarf keiner Erörterung, ob die Anlassbeurteilungen des Antragstellers vom 07./09. November 2018 und vom 09./14. November 2018, die freilich jeweils mit einer ausführlichen Begründung des Gesamturteils versehen sind, anderweitige rechtlich beachtliche Fehler aufweisen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller trotz der festgestellten Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in einem neuen rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren nicht zum Zuge kommen könnte. Eine solche Annahme ist nur gerechtfertigt, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu Mitbewerbern chancenlos wäre. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 1 B 1584/17 -, Juris, Rn. 11. Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil nicht verlässlich absehbar ist, mit welchen Ergebnissen eine rechtskonforme Beurteilung der Mitbewerber des Antragstellers ausfallen würde. Selbst wenn man unterstellt, dass die für den Antragsteller vorliegenden Anlassbeurteilungen vom 07./09. November 2018 und vom 09./14. November 2018, die dieselbe Gesamtnote (“B1“) ausweisen und in der Bewertung der Merkmale der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung nicht wesentlich voneinander abweichen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein sollten, weisen die ihm zuerkannte Gesamtnote und die Einzelnoten gegenüber den Konkurrenten keinen solchen Abstand auf, dass schon jetzt eine Chancenlosigkeit des Antragstellers klar erkennbar wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung. In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 (erstrebtes Amt) zum Zeitpunkt der Antragstellung von 4.958.77 Euro x 3. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.