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Urteil

26 K 4523/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0908.26K4523.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger, der während seines Studiums Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezog, wendet sich gegen die Höhe der Darlehensschuld, die das Bundesverwaltungsamt mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 29. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2018 festgestellt und zurückgefordert hat sowie gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer ebenfalls durch Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 29. April 2018 in Gestalt eines weiteren Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2018. Der Kläger nahm zum Wintersemester 2010/2011 am 1. Oktober 2010 das Bachelorstudium im Modellversuch „Gestufte Studiengänge in der Lehrerbildung“ an der Technischen Universität E. auf. Mit Bescheid vom 30. März 2011 bewilligte das Studentenwerk E. – Amt für Ausbildungsförderung – dem Kläger auf einen entsprechenden Antrag hin für den Zeitraum von Januar 2011 bis einschließlich September 2011 teilweise rückwirkend eine Ausbildungsförderung von 150 € monatlich, wovon jeweils 75,00 € als Darlehen und 75,00 € als Zuschuss gewährt wurden. Auf einen weiteren entsprechenden Antrag des Klägers hin bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung dem Kläger in der Folge mit Bescheid vom 14. Februar 2012 teilweise rückwirkend für den Zeitraum von Oktober 2011 bis einschließlich September 2012 eine Förderung von 475,00 € monatlich, davon jeweils 237,50 € als Darlehen und ebenso viel als Zuschuss. Zum 27. August 2015 beendete der Kläger das Studium im Bachelorstudiengang und nahm daraufhin zum Wintersemester 2015/2016 am 1. Oktober 2015 wiederum an der Technischen Universität E. das Masterstudium im Modellversuch „Gestufte Studiengänge in der Lehrerbildung“ auf, für das er ebenfalls Ausbildungsförderung beim Amt für Ausbildungsförderung beantragte. Mit Bescheid vom 14. Januar 2016 bewilligte daraufhin das Amt für Ausbildungsförderung dem Kläger für den Zeitraum von Oktober 2015 bis einschließlich September 2016 eine Förderung von 482,00 € monatlich, davon jeweils 241,00 € als Darlehen und 241,00 € als Zuschuss. Auf einen Widerspruch des Klägers vom 21. Februar 2016 hin bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung dem Kläger durch Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016 unter Abänderung des Bescheides vom 14. Januar 2016 eine Förderung von 495,00 € monatlich, jeweils hälftig – also in Höhe von je 247,50 € – als Darlehen und als Zuschuss. Hiergegen hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben mit dem Ziel der Verpflichtung des Amtes für Ausbildungsförderung zur Bewilligung einer höheren Ausbildungsförderung. Auf einen weiteren Antrag des Klägers hin bewilligte das Amt für Ausbildungsförderung dem Kläger mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 für den Zeitraum von Oktober 2016 bis einschließlich September 2017 Ausbildungsförderung in Höhe von 537,00 € monatlich, davon jeweils die Hälfte, also 268,50 € als Zuschuss bzw. Darlehen. Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und nach Zurückweisung des Widerspruchs Klage vor dem VG Gelsenkirchen mit dem Ziel der Verpflichtung des Amtes für Ausbildungsförderung zur Bewilligung einer höheren Förderung. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 29. April 2018 setzte das Bundesverwaltungsamt das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2013 und davon ausgehend den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2018 fest und stellte für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2016 eine Darlehensschuld von 8.013,00 € fest. Zudem enthielt der Bescheid den Hinweis darauf, dass dem Kläger bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens ein Nachlass von 2.043,32 € gewährt werde. Mit Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 4. Mai 2018 stellte die Beklagte für das Kalenderjahr 2017 eine weitere Darlehensschuld in Höhe von 2.416,50 € fest. Dieser Bescheid wies im Tilgungsplan unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. ein zurückzuzahlendes Darlehen in Höhe von insgesamt 10.000,00 € aus und der Kläger wurde zur Rückzahlung der ersten vierteljährlichen Tilgungsrate zum 31. Dezember 2018 aufgefordert. Gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 29. April 2018 und den Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 4. Mai 2018 erhob der Kläger am 10. Mai 2018 Widerspruch. Er führte aus, er könne den darin genannten Betrag der Darlehensschuld von 8.013,00 € bzw. 10.000,00 € nicht nachvollziehen. Ferner bat er um Erläuterung einerseits, ob der im Bescheid vom 29. April 2018 genannte, zur Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Ablösung erforderliche Einzahlungsbetrag von 5.969,68 € auch für den im Bescheid vom 4. Mai 2018 genannten Darlehensbetrag von 10.000,00 € gelte sowie andererseits um Erläuterung, warum die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats 09/2013 festgesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger daraufhin mit, dass ihm bei vorzeitiger Rückzahlung ein Nachlass von 29,5 % der gesamten Darlehensschuld in Höhe von 10.429,50 €, mithin 3.076,70 € gewährt werden könne. Hierzu müsse spätestens am 31. Dezember 2018 ein Betrag von 7.352,80 € bei der Bundeskasse Halle eingehen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erbat die Beklagte außerdem beim Amt für Ausbildungsförderung Auskunft über die an den Kläger ausgezahlten Darlehensbeträge. Dieses teilte der Beklagten unter näherer Aufschlüsselung der einzelnen Bewilligungszeiträume mit, der Kläger habe in den Jahren 2011, 2012, 2015, 2016 und 2017 ein Darlehen in Höhe von insgesamt 9.717,00 € erhalten. Daraufhin änderte die Beklagte den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 29. April 2018 im Hinblick auf die Feststellung der Darlehensschuld und die Rückzahlungsverpflichtung mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2018 dahingehend ab, dass eine Darlehensschuld von insgesamt 9.717,00 € festgestellt wurde, die ab dem 31. Dezember 2018 zurückzuzahlen sei. Dem Widerspruchsbescheid fügte das Bundesverwaltungsamt als Anlage die vom Amt für Ausbildungsförderung übersandte Auflistung der bis dato geleisteten Darlehensbeträge – aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Bewilligungszeiträumen in den Jahren 2011, 2012, 2015, 2016 und 2017 – bei. Zudem wies die Beklagte den Kläger in diesem Widerspruchsbescheid darauf hin, dass bei einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensschuld ein Nachlass von 28,5 % von der Darlehensschuld in Höhe von 9.717,00 € und damit von insgesamt 2.769,35 € gewährt werde. Bei der Bundeskasse Halle müsse dazu spätestens am 31. Dezember 2018 ein Betrag von 6.947,65 € eingehen. Den gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte dagegen mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2018 als unbegründet zurück. Gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 29. April 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Juni 2018 hat der Kläger am 19. Juni 2018 Klage erhoben. Bei der Bundeskasse Halle ging am 21. Dezember 2018 eine Zahlung des Klägers in Höhe von 7.352,80 € ein. Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 reichte das Amt für Ausbildungsförderung nach Aufforderung des Gerichts die die Ausbildungsförderung des Klägers betreffenden Stammblätter und die BAföG-Kontoauszüge für die Jahre 2011, 2012, 2015, 2016 und 2017 zur Akte. Diese weisen jeweils eine Darlehensgesamtsumme in Höhe von insgesamt 9.717,00 € für die Jahre 2011, 2012, 2015, 2016 und 2017 aus. Nach rechtskräftigem Abschluss der gerichtlichen Verfahren über die Bewilligungsbescheide des Amtes für Ausbildungsförderung für die Förderungszeiträume 10/2015 bis 09/2016 und 10/2016 bis 09/2017 vor dem VG Gelsenkirchen meldete das Amt für Ausbildungsförderung dem Bundesverwaltungsamt im Jahr 2019 die nachträgliche Bewilligung und Auszahlung weiterer Darlehensbeträge für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017 in Höhe von insgesamt 2.238,00 € unter Aufschlüsselung der Einzelbeträge für die einzelnen Bewilligungszeiträume. Der Kläger führt zur Begründung der Klage hinsichtlich der Festsetzung der Förderungshöchstdauer aus, er habe seine Bachelorprüfung am 27. August 2018 abgelegt, weshalb die Beklagte die Förderungshöchstdauer für diesen Studienabschnitt auf den 30. September 2015 habe festsetzen müssen. Die Förderungshöchstdauer eines Studiums sei nicht abstrakt-theoretisch zu bestimmen, sondern daran zu messen, was nach den tatsächlichen Verhältnissen an der entsprechenden Universität bezogen auf den konkreten Studiengang möglich sei. Der Kläger wiederum habe sein Bachelorstudium innerhalb eines Zeitraumes absolviert, welcher jedenfalls nicht länger sei, als die durchschnittliche Studiendauer für diesen Studiengang an der TU E. . Hinsichtlich der Feststellung der Darlehensschuld in Höhe von 9.717,00 € führt der Kläger aus, er habe bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ausbildungsförderung in Form eines Darlehens lediglich in Höhe von 5.312,00 € tatsächlich ausgezahlt bekommen. Die Beklagte habe als Schuldner einer Geldforderung für deren Rückforderung die Auszahlung der gesamten Summe durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge der überweisenden Bank darzulegen und zu beweisen. Bankbelege für die Auszahlung habe die Beklagte jedoch nicht vorgelegt. Die vom Amt für Ausbildungsförderung zur Akte gereichten Nachweise für die Auszahlung der Darlehenssumme seien lediglich behördeninterne Schriftstücke ohne Beweiskraft. Der Kläger sei dagegen nicht zum Beweis der Tatsache verpflichtet, dass ihm ein Teil der bewilligten Ausbildungsförderung nicht ausgezahlt worden sei. Abgesehen davon sei ihm dieser Beweis auch unmöglich, da es sich bei dem zur Auszahlung der Ausbildungsförderung angegebenen Konto des Klägers um ein Konto bei einer Internetbank (XXX C. ) handele, bei der die Kontoauszüge lediglich online über den PC abrufbar seien und das nur 180 Tage lang. Eine Möglichkeit, diese Kontoauszüge nach Ablauf der 180 Tage abzurufen, bestehe nicht. Im Übrigen habe der Kläger das Masterstudium als den zweiten Ausbildungsabschnitt zum Zeitpunkt der Feststellung der Darlehensschuld und deren Rückforderung noch gar nicht beendet. Vor Abschluss des Masterstudiums könne die Beklagte auf dieses zweiten Studienabschnitt in Form eines Darlehens geleistete Ausbildungsförderung ohnehin nicht zurückverlangen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11.6.2018 betreffend Festsetzung der Förderungshöchstdauer und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11.6.2018 betreffend Rückforderung der Darlehensbeträge aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist hinsichtlich der Höhe der Darlehensschuld auf die Bewilligungsbescheide des Amtes für Ausbildungsförderung, die in der Summe mit der festgestellten Darlehensschuld in Höhe von 9.717,00 € korrespondierten. Auch aus den vom Amt für Ausbildungsförderung vorgelegten Stammblättern und BAföG-Kontoauszügen ergebe sich der Rückforderungsanspruch in der entsprechenden Höhe. Vor diesem Hintergrund erscheine der Vortrag des Klägers, lediglich Auszahlungen in Höhe von 5.312,00 € tatsächlich erhalten zu haben als reine Schutzbehauptung, zumal er die zu geringen Auszahlungen im Bewilligungsverfahren nie gerügt habe. Im Übrigen habe die XXX der Beklagten die Auskunft erteilt, dass Kontoauszüge dort für 10 Jahre vorgehalten würden und dem jeweiligen Kontoinhaber auf Antrag erneut zur Verfügung gestellt werden könnten. Hinsichtlich der Festsetzung der Förderungshöchstdauer trägt die Beklagte vor, diese sei zu Recht auf den letzten Tag des Monats 09/2013 festgesetzt worden. Die Förderungshöchstdauer entspreche gemäß § 15a Abs. 1 BAföG der nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) festgesetzten Regelstudienzeit oder einer vergleichbaren Festsetzung. Gemäß § 5 Abs. 1 der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang im Modellversuch „Gestufte Studiengänge in der Lehrerbildung“ an der Universität E. vom 1. Oktober 2015 betrage die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium sechs Semester. Aufgrund des Studienbeginns zum Wintersemester 2010/2011 ergebe sich damit die Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2013. Eine Anknüpfung an die konkreten Umstände sei gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Denn § 15 Abs. 3 BAföG sehe die Möglichkeit vor, Ausbildungsförderung in Ausnahmefällen auch über die Förderungshöchstdauer hinaus zu leisten. Zur mündlichen Verhandlung sind der Kläger und dessen Prozessbevollmächtigter nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte zum Verfahren 26 K 578/20. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Kläger und dessen Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung am 8. September 2021 nicht erschienen sind, da die Beteiligten unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen wurden, vgl. § 102 Abs. 1, 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Klage hat keinen Erfolg. Ob die Klage im Hinblick auf den reinen Anfechtungsantrag hinsichtlich der Festsetzung der Förderungshöchstdauer zulässig ist oder ob hier ein Verpflichtungsantrag mit dem Ziel der Festsetzung eines späteren Förderungshöchstdauerzeitpunktes statthaft wäre, kann offen bleiben, denn die Klage ist jedenfalls insgesamt unbegründet. Dabei ist der Klageantrag bezüglich der Festsetzung und Rückforderung der Darlehensschuld entsprechend dem insoweit seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Klageschrift deutlich formulierten Rechtsschutzziels im Interesse des Klägers dahingehend auszulegen (vgl. § 88 VwGO), dass der Kläger lediglich die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2018 insoweit begehrt, als eine Darlehenssumme von mehr als 5.312,00 € festgestellt und zurückgefordert worden ist. Der angegriffene Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 29. April 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Juni 2018 ist sowohl im Hinblick auf die Feststellung und Rückforderung der Darlehensschuld im angefochtenen Umfang als auch im Hinblick auf die Festsetzung der Förderungshöchstdauer rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zunächst begegnet die Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 2013 keinen rechtlichen Bedenken. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 29. April 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Juni 2018 beruht insoweit auf § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG in der am 31. August 2019 geltenden Fassung – a. F. –, der gemäß § 66a Abs. 6 BAföG n. F. anwendbar ist. Gemäß § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG a. F. erteilt das Bundesverwaltungsamt nach dem Ende der Förderungshöchstdauer dem Darlehensnehmer – unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 – einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid ist nach § 18 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 BAföG a. F. in dem Fall, dass in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet wurde, das Ende derjenigen Förderungshöchstdauer maßgeblich, die im ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gültig gewesen ist. Damit ist vorliegend die Förderungshöchstdauer des Bachelorstudiengangs maßgeblich. Bei dem Bachelorstudiengang „Gestufte Studiengänge in der Lehrerbildung“ handelt es sich um den ersten Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG a. F. Bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer werden Bachelor- und Masterstudiengänge als eigenständige Ausbildungsabschnitte gesondert betrachtet. Vgl. VG Köln, Urteil vom 15.05.2019 – 26 K 11508/17 –, juris, Rn. 77; Pesch , in: Ramsauer/Stallbaum (Hrsg.), BAföG, 6. Auflage 2016, § 18 Rn. 9. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Förderungshöchstdauer des Bachelorabschlusses für den Rückzahlungsbeginn maßgeblich sein. Er hielt dies für unvermeidlich. Wörtlich heißt es in der Gesetzesbegründung zum 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) (BT-Drucks. 18/2663, S. 43): „Die Begrenzung des für die Bestimmung des Rückzahlungsbeginns maßgeblichen Bezugszeitpunkts ausschließlich auf den ersten überhaupt mit hälftigem Darlehensanteil geförderten Ausbildungsabschnitt ist dagegen aus Gründen der Administrierbarkeit auch künftig unvermeidlich. Insbesondere bei den zweistufigen Bachelor- und Masterstudiengängen ist nicht absehbar und kann vom Bundesverwaltungsamt nicht verlässlich nachgehalten werden, ob nach einem Bachelorabschluss später noch ein zweiter Ausbildungsabschnitt begonnen wird. Daher könnte der Beginn der Rückzahlung nicht in allen Fällen verlässlich korrekt bestimmt werden. Zudem hätte es der Darlehensnehmer andernfalls in der Hand, durch einen späten Beginn des Masterstudiums auch den Rückzahlungsbeginn für sein vorher bereits für das Bachelorstudium bezogenes Darlehen entsprechend zu verschieben und die (zinslose) Vorfinanzierung auf Kosten der öffentlichen Haushalte entsprechend zu verlängern.“ Nach § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG sind in den Prüfungsordnungen die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt u.a. Prüfungszeiten ein (§ 10 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die in der jeweiligen Prüfungsordnung festgesetzte Regelstudienzeit ist für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer auch verbindlich. Anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die in einer Prüfungsordnung vorgesehene Regelstudienzeit den materiellen Vorgaben des § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG widerspricht, z.B. weil die Prüfungszeiten unberücksichtigt geblieben sind. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.02.2019 – 26 K 6325/17 –, juris, Rn. 22; Lackner , in: Ramsauer/Stallbaum (Hrsg.), BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15a Rn. 6 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 16.11.2015 – 12 A 917/14 –, juris, Rn. 34 ff. Sonstige Ausnahmen von den Regelungen in Abs. 1 sind nicht vorgesehen. Insbesondere ist dem Auszubildenden durch die Anbindung der Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit gem. § 10 Abs. 2 HRG – anders als der Kläger meint – der Einwand verwehrt, die Förderungshöchstdauer sei zu kurz bemessen. Denn die Regelstudienzeit unterstellt gerade einen „durchschnittlichen“ Studenten im Hinblick auf die individuelle Leistungsfähigkeit als auch die Studiengangplanung. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.02.2019 – 26 K 6325/17 –, juris, Rn. 26 f.; Lackner , in: Ramsauer/Stallbaum (Hrsg.), BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15a Rn. 8; Fischer , in: Rothe/Blanke (Hrsg.), BAföG, 5. Aufl., 42. Lfg., August 2017, § 15a Rn. 4. Wesentliche Abweichungen zwischen der festgelegten Regelstudienzeit und der tatsächlichen Praxis, bspw. der konkreten Ausgestaltung von Studienplänen, sind ggf. im Rahmen der Prüfung eines schwerwiegenden Grundes gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, der zu einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus führt, härtemildernd aufzufangen. Dies gilt auch dann, wenn von der Abweichung zwischen Regelstudienzeit und tatsächlicher Ausbildungs- bzw. Prüfungspraxis die Mehrheit der Studenten eines Prüfungsjahrgangs betroffen sind. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.02.2019 – 26 K 6325/17 –, juris, Rn. 28 ff. m. w. N.; Lackner , in: Ramsauer/Stallbaum (Hrsg.), BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15a Rn. 8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist es auch weder im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch im Hinblick auf das durch Art. 20 Abs. 1 GG verbürgte Sozialstaatsprinzip geboten, die Förderungshöchstdauer um den Zeitraum einer – hier im Übrigen gar nicht erfolgten – Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 BAföG zu verlängern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.01.2011 – 12 A 2679/09 –, juris, Rn. 15 f. m.w.N. Anhaltspunkte für gem. § 15a Abs. 2 BAföG a. F. auf die Förderungshöchstdauer anzurechnende Zeiten oder für Gründe, die eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer gem. § 15a Abs. 3 BAföG a. F. wegen Spracherwerbs rechtfertigen könnten, sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Die Regelstudienzeit für den Bachelor-Studiengang im Modellversuch „Gestufte Studiengänge in der Lehrerbildung“ an der Universität E. beträgt nach dem einschlägigen § 5 Abs. 1 Satz 1 SPO sechs Semester. Hieraus ergeben sich bei einem Studienbeginn am 1. Oktober 2010 das Ende der Regelstudienzeit und damit das Ende der Förderungshöchstdauer am 30. September 2013. Die Beklagte hat auch die Darlehensschuld in rechtmäßiger Weise gemäß § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG a. F. auf 9.717,00 € festgestellt und den Kläger nach § 10 DarlehensV a. F. zur Rückzahlung dieser Summe aufgefordert. Gemäß § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG a. F. stellt das Bundesverwaltungsamt in dem nach dem Ende der Förderungshöchstdauer auszustellenden Bescheid nicht nur die Förderungshöchstdauer, sondern auch die Höhe der Darlehensschuld fest. Mit der "Höhe der Darlehensschuld" in § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG ist dabei die Höhe der tatsächlich geleisteten Darlehensbeträge gemeint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.07.2014 – 12 A 404/13 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2015 – 12 A 1800/14 –, juris, Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 15.05.2019 – 26 K 11508/17 –, juris, Rn. 65. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Feststellung und Rückforderung der Darlehensschuld auch tatsächlich Leistungen in Höhe der zurückgeforderten 9.717,00 € erhalten hatte. Zum einen entspricht dieser Betrag in der Summe den Förderungsleistungen, die dem Kläger durch die Bescheide des Amt für Ausbildungsförderung vom 30. März 2011, 14. Februar 2012, 15. März 2016 und vom 13. Oktober 2016 – in der festgestellten Höhe zu diesem Zeitpunkt bereits auch endgültig – bewilligt worden waren. Zum anderen legen auch die seitens des Amtes für Ausbildungsförderung vorgelegten Stammblätter und BAföG-Kontoauszüge eine Auszahlung in der entsprechenden Höhe für den Zeitraum Januar 2011 bis September 2012 und von Oktober 2015 bis September 2017 dar. Für die vorgelegten Listen des Amtes für Ausbildungsförderung wiederum spricht eine Vermutung der Richtigkeit, vgl. VG Köln, Urteil vom 14.11.2000 – 5 K 5681/97 –, n. v., mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11.02.1988 – 5 B 100/87 –, und OVG NRW, Urteil vom 04.06.1983 – 16 A 2039/92 –, die der Kläger nicht entkräftet hat. Allein die pauschale Behauptung, lediglich einen Betrag von 5.312,00 € erhalten zu haben, genügt hierfür nicht, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2015 – 12 A 1338/15 –, juris, Rn. 6, zumal der Kläger gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung zu keinem Zeitpunkt fehlende Zahlungen angezeigt und im Klageverfahren trotz entsprechender Aufforderung auch nicht genauer dargelegt hat, welche der ihm durch das Amt für Ausbildungsförderung bewilligten Leistungen er in welcher Höhe nicht erhalten haben will. Auch der Hinweis des Klägers, er habe seit Klageerhebung keine Möglichkeit mehr gehabt, auf die Kontoauszüge seiner Bank für die fraglichen Zeiträume zurückzugreifen, ändert hieran nichts. Der Kläger hatte die Möglichkeit, die ihm seitens seiner Bank für einen gewissen Zeitraum kostenlos online zur Verfügung gestellten Kontoauszüge auszudrucken oder anderweitig abzuspeichern. Sollte der Kläger es versäumt haben, dies rechtzeitig zu tun, so hätte er sich auch später noch darum bemühen können, die Kontoauszüge gegen ein entsprechendes Entgelt erneut zu erhalten. „Bezugsquelle wurde entfernt“ Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.