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Gerichtsbescheid

8 K 9346/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0219.8K9346.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin betreibt im G.-------weg 00 in 00000 C. einen Handwerksbetrieb für Bedachungen und Elektrotechnik-Anlagenbau. Sie wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung für eine Werbeanlage. Zwischen den Jahren 2002 und 2012 ließ die Klägerin die Giebelwand des Wohnhauses L.----straße 0 in 00000 C. auf dem Grundstück Gemarkung C. -C1. , Flur 00, Flurstück 000/00, das im Eigentum von Frau T. C2. wohnhaft ebenda, steht, mit einem ca. 18 m² großen Werbeanstrich für ihren Betrieb bemalen. Der Werbeanstrich in den Farben rot und schwarz zeigt das Firmenlogo und den Firmennamen der Klägerin, ein stilisiertes Dach mit dem Werbespruch „XXXXXXXXX“ sowie die Telefonnummer und Internetadresse der Klägerin. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten waren für die vorgenannte Giebelwand mit Bescheid vom 8. Februar 1956 ein Werbeanstrich „C3. “, mit Bescheid vom 10. Mai 1983 ein Werbeanstrich „B. -D. /C3. “ sowie mit Bescheid vom 13. September 1991 ein Werbeanstrich „Im Vorgebirge liest man den H.-B. “ genehmigt worden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans C. Nr. 000 D (Rechtskraft 21. April 1978) , der für den Bereich, in dem das Grundstück gelegen ist, ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Gemäß Ziffer 14 der textlichen Festsetzungen sind Werbeeinrichtungen, soweit sie nicht der Eigenwerbung der in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Baunutzungsverordnung BauNVO erwähnten Einrichtungen dienen, unzulässig. Nachdem sie die Klägerin mit Schreiben vom 24. September 2012, 11. März, 17. Oktober und 19. Dezember 2013, 14. November 2016, 25. Januar, sowie 13. März und 30. März 2017 angehört hatte, erließ die Beklagte am 17. Mai 2017 einen Bescheid, mit der sie der Klägerin aufgab, den vorgenannten Werbeanstrich innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft der Verfügung zu beseitigen (Ziff. 1) und ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro androhte (Ziff. 2). Die Beklagte erließ außerdem als Anlage zur Ordnungsverfügung einen Gebührenbescheid, mit dem Sie eine Gebühr in Höhe von 220,00 Euro festsetzte. Zur Begründung der Ordnungsverfügung führte die Beklagte aus, dass die Werbeanlage nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig sei, weil Werbeanlagen im allgemeinen Wohngebiet nur an der Stätte der Leistung zulässig seien. Eine etwaige Nutzungsänderung des Wohnhauses L.----straße 0 als Nebenstelle des Handwerksbetriebes sei weder beantragt noch bauaufsichtlich genehmigt worden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 22. Mai 2018 zugestellt. Ebenfalls am 17. Mai 2017 erließ die Beklagte an die Grundstückseigentümerin Frau T. C2. einen Bescheid, mit der sie dieser aufgab, die Entfernung des Werbeanstrichs durch die Klägerin zu dulden. Die Klägerin hat am 21. Juni 2017 Klage gegen die Ziffern 1. und 2. des Bescheids vom 17. Mai 2017 erhoben. Gegen den Gebührenbescheid hat die Klägerin am 22. Juni 2017 eine Klage erhoben, die unter dem Az. 8 K 9380/17 anhängig ist. Die Klägerin wendet sich gegen die Beseitigungsanordnung und Zwangsgeldandrohung und trägt zur Begründung ihrer Klage vor, der Werbeanstrich genieße aufgrund der für die vorherigen Werbeanstriche erteilten Baugenehmigungen Bestandsschutz. Jedenfalls aber sei die Giebelwand seit dem Jahr 1956 als Werbeanlage genehmigt und in Gebrauch, weshalb auch der später in Kraft getretene Bebauungsplan der Werbeanlage nicht entgegengehalten werden könne. Zuletzt sei im Jahr 1991 und damit nach Inkrafttreten des Bebauungsplans eine Baugenehmigung erteilt worden. Der Austausch eines genehmigten Werbeanstrichs sei nicht genehmigungspflichtig. Ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung der Beklagten habe dem Ehemann der Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks am 11. Oktober 2012 telefonisch mitgeteilt, es bedürfe keiner neuen Baugenehmigung, er brauche nichts zu unternehmen. Die Klägerin könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen, weil die Beklagte zwischen 2013 und 2016 nicht gegen den Werbeanstrich vorgegangen sei. Die Beklagte habe die Werbeanlage seit ihrem Bestehen aktiv geduldet, denn sie befinde sich an einer zentralen Stelle in C. und hätte ihr bekannt sein müssen. Das streitbefangene Grundstück liege faktisch nicht in einem allgemeinen Wohngebiet. Es liege an der Schnittstelle der C4. Straße mit der L1.----straße , die ein durchschnittliches Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Autos jährlich aufwiesen. In unmittelbarer Nähe befänden sich ein Hallenfreizeitbad, eine Feuerwache, zwei Schulen, eine Kindertagesstätte, mehrere große Einkaufscenter und Discounter sowie diverse Geschäfte. Die Klägerin unterhalte auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine Zweigstelle ihres Betriebes in Form der Mitbenutzung eines Büros. Die „Stätte der Leistung“ liege im Fall der Klägerin jeweils unmittelbar an den Bauvorhaben ihrer Kunden. Im Büro würden diese Arbeiten lediglich verwaltet und abgerechnet. Im Gebiet der Beklagten gebe es eine Vielzahl weiterer Werbeanlagen, gegen die die Beklagte nicht vorgehe, weshalb die Ordnungsverfügung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Schließlich sei die Klägerin auch die falsche Adressatin für die Ordnungsverfügung. Mit dem Bescheid werde ihr aufgegeben, fremde Giebelwände umzugestalten und damit auf fremdes Eigentum einzuwirken. Es bestehe zudem kein öffentliches Interesse an der Beseitigung des Werbeanstrichs, denn dieser diene dazu, ein mittelständisches örtliches Unternehmen zu stärken und zu fördern. Es sei unverständlich, weshalb die Beklagte einerseits erhebliche Beiträge für die Ansiedlung von Unternehmen ausgebe und zugleich einen bereits angesiedelten Unternehmer an der Entfaltung hindere. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Mai 2017 mit dem Az. 00000-00-00 mit Ausnahme der Gebührenfestsetzung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung ihres Antrags auf die Begründung Ihres Bescheids vom 5. Juli 2016 Bezug und trägt ergänzend vor, eine mündliche Auskunft an den Ehemann der Grundstückseigentümerin, nach der dieser im Hinblick auf den geänderten Werbeanstrich nichts zu unternehmen brauche, habe sie nicht erteilt. Sie habe die Ordnungsverfügung unmittelbar nach der Erkenntnis erlassen, dass der Werbeanstrich nicht genehmigt sei. Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die vorherigen Werbeanstriche bis ins Jahr 1991 seien erteilt worden, weil es sich jeweils nur um unwesentliche Änderungen der Schriftzüge im Laufe der Jahre gehandelt habe. Die Vielzahl der aktuell in der Umgebung befindlichen Werbeanlagen und deren Vorbildwirkungen bedingten, dass keine Befreiungen für Anlagen mehr erteilt würden. Die Klägerin sei als unmittelbare Nutznießerin der Werbeanlage auch die richtige Adressatin der Verfügung. Eine etwaige Büronutzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei nicht genehmigt und könne auch nicht als „Stätte der Leistung“ angesehen werden, weil der Kontakt mit den potenziellen Abnehmern der beworbenen Dienstleistung nicht dort, sondern am Hauptsitz der Klägerin stattfinde. Das Gericht hat den Beteiligten mitgeteilt, dass es beabsichtige, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (fünf Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschei-den, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 1.Die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Im Falle der Anfechtung von Beseitigungsanordnungen ist maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, vorliegend der Erlass des Bescheides der Beklagten am 17. Mai 2017. Maßgeblich sind demnach die Regelungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2000 in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung geltenden Fassung (BauO NRW). Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. a.Die Beseitigungsanordnung ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 62 i. V. m. § 60 Abs. 1 Nr. 3 a) BauO NRW. Die Klägerin wurde gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ordnungsgemäß angehört, zuletzt mit Schreiben vom 30. März 2017. b.Die Beseitigungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Anordnung der Beseitigung einer Werbeanlage setzt jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in dem die Werbeanlage nicht lediglich – wie beispielsweise ein Werbeschild – abmontiert und eingelagert, sondern dauerhaft übermalt werden soll, sowohl die formelle (hierzu unter aa.), als auch die materielle (hierzu unter bb.) Illegalität der Werbeanlage voraus. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Januar 2016 – 6 K 1071/14 –, juris Rn. 19 m. w. Nachw. aa.Der streitgegenständliche Werbeanstrich ist formell illegal. Obwohl dies nach der BauO NRW erforderlich wäre (hierzu unter (1)), ist eine entsprechende Baugenehmigung nicht erteilt worden (hierzu unter (2)). (1)Der Werbeanstrich bedurfte der Genehmigung gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Danach bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 einer Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 nichts anderes bestimmt ist. Bei dem Werbeanstrich handelt es sich um eine „andere Anlage“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, weil an ihn insbesondere in § 13 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW („Bemalungen“) Anforderungen gestellt werden. Er ist auch nicht gem. § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 35 BauO NRW genehmigungsfrei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin behaupteten Telefongespräch der Beklagten mit dem Ehemann der Grundstückseigentümerin. Ein derartiges Telefonat jedenfalls das Genehmigungserfordernis nicht entfallen lassen. Auch liegt darin keine wirksame Zusicherung i. S. v. § 38 VwVfG NRW. Der behaupteten Aussage „der Anstrich bedarf keiner Genehmigung“ lässt sich bereits keine für das Vorliegen einer Zusicherung erforderliche Regelungsabsicht entnehmen. Allenfalls hätte darin eine (unrichtige) Auskunft über die Rechtslage gelegen. Vgl. U. Stelkens , in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz 9. Auflage 2018, § 38 Rn. 23. Jedenfalls aber fehlt es für eine wirksame Zusicherung an der gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erforderlichen Schriftform. (2)Eine Baugenehmigung für den Werbeanstrich liegt nicht vor. Dabei ist unbeachtlich, dass für die vorher an der streitgegenständlichen Wand angebrachten Werbeanstriche jeweils Baugenehmigungen erteilt worden waren. Denn die jetzige Bemalung ist vom Bestandsschutz dieser früheren Genehmigungen nicht gedeckt. Der Austausch einer Werbeaufschrift bedarf in der Regel der Erteilung einer neuen Baugenehmigung, es sei denn, es handelt sich von vornherein um eine als Träger für wechselnde Werbung genehmigte Werbeanlage, was beispielsweise bei einer Plakattafel der Fall sein kann, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. März 1992 – 11 A 610/90 –, juris Rn. 23, nicht jedoch bei der streitgegenständlichen, mit permanenten Wandfarben bemalten Häuserwand. Die in der Vergangenheit erteilten Baugenehmigungen betrafen aber nicht den derzeitigen Anstrich mit der Aufschrift „B1. Bedachungen GmbH“, sondern gänzlich andere Aufschriften, nämlich „C3. “, „B. -D. /C3. “ und „Im Vorgebirge liest man den H. -B2. “ . bb.Der streitgegenständliche Werbeanstrich ist auch materiell illegal, denn er verstößt sowohl gegen § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW (hierzu unter (1)) als auch gegen die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans (hierzu unter (2)). (1)Gem. § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW sind in allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Der streitgegenständliche Werbeanstrich verstößt gegen diese Vorschrift, denn er befindet sich innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets an einem Gebäude, das keine „Stätte der Leistung“ in diesem Sinne darstellt. Der Bebauungsplan C. Nr. 000 D setzt für den Bereich, in dem das Grundstück gelegen ist, ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Vortrag der Klägerin, das streitbefangene Grundstück liege faktisch nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, ist aufgrund der insoweit eindeutigen Festsetzung des Bebauungsplans unerheblich. Anhaltspunkte für eine etwaige Funktionslosigkeit der Festsetzung sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. April 1977 – IV C 39.75 –, juris Rn. 35. Derartige, eine Funktionslosigkeit herbeiführende Verhältnisse sind vorliegend nicht ersichtlich. Die von der Klägerin aufgezählten Anlagen Hallenfreizeitbad, Feuerwache, Schulen, Kindertagesstätte sowie „diverse Geschäfte“ sprechen nicht gegen den Gebietscharakter als allgemeines Wohngebiet, denn sie sind in allgemeinen Wohngebieten gem. § 4 Abs. 2 BauNVO 1977 gerade allgemein bzw. im Falle von Feuerwachen und Schwimmhallen zumindest ausnahmsweise zulässig. Auch das von der Klägerin vorgetragene Verkehrsaufkommen ändert an dieser Beurteilung nichts, insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich dass dieses von einer oder mehreren der im Baugebiet gelegenen Anlagen verursacht bzw. angezogen würde. Der weiteren Behauptung der Klägerin, in „unmittelbarer Nähe“ des streitgegenständlichen Grundstücks befänden sich „mehrere große Einkaufscenter und Discounter“, kann nach dem Kartenmaterial, das dem Gericht vorliegt, nicht gefolgt werden. Der netto-Discountmarkt befindet sich jenseits der B3.------gasse und damit außerhalb des allgemeinen Wohngebiets. „Große Einkaufscenter“ existieren dort überhaupt nicht. Bei dem Wohnhaus L.----straße 0, an dem der Werbeanstrich angebracht ist, handelt es sich nicht um die „Stätte der Leistung“ im Sinne von § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW. Die „Stätte der Leistung“ ist der Ort, an dem die fragliche Leistung nicht nur erbracht wird, sondern auch direkt von einem potenziellen Abnehmer nachgefragt werden kann. Die Werbung an der Stätte der Leistung dient der optischen Kontaktherstellung zu (potenziellen) Abnehmern der angebotenen Ware oder Leistung. Werbung an der Stätte der Leistung soll somit als Hinweis auf ein Angebot derselben am Standort des Gewerbes zum Kauf des beworbenen Produkts oder zur Inanspruchnahme der Leistung animieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2006 – 10 A 630/04 –, juris Rn. 58. Nach dem klägerischen Vortrag ist dies gerade nicht der Fall. In dem zu Wohnzwecken genutzten und genehmigten Gebäude hat die Klägerin ausweislich eines von ihr vorgelegten Schreibens des Ehemannes der Grundstückseigentümerin lediglich ein Zimmer angemietet, in dem sie „ihr Büro betreiben“ kann, wobei es sich hierbei offenbar nur um die „Mitbenutzung“ eines Büroraumes und damit um rein verwalterische Tätigkeiten handelt. Die Kundenkontakte sowie die eigentlichen Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs der Klägerin finden dagegen nach dem Vortrag der Klägerin an den jeweiligen Bauvorhaben ihrer Kunden bzw. allenfalls noch an ihrer Hauptniederlassung im G.-------weg statt. (2)Der Werbeanstrich verstößt überdies gegen Ziffer 14 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, nach der Werbeeinrichtungen, soweit sie nicht der Eigenwerbung u. a. der nicht störenden, der Versorgung des Gebietes dienenden Handwerksbetriebe dienen, unzulässig sind, denn der (Haupt-)Betrieb der Klägerin im G.-------weg 00 befindet sich gerade außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. cc.Für das Vorliegen von Ermessensfehlern ist nichts ersichtlich, insbesondere ist die Nutzungsuntersagung auch verhältnismäßig. Sie hat mit der Beseitigungsverfügung einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt (hierzu unter (1)). Die Beseitigungsanordnung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (hierzu unter (2)). Sie ist schließlich auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die Werbeanlage geduldet hätte (hierzu unter (3)). (1)Die Beklagte hat mit der Beseitigungsverfügung, bei der sie sich auf § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW berufen hat, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt. Die Behörde muss ihr Ermessen nach § 40 VwVfG NRW entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben, also in sachlicher Weise nach Maßgabe der Ziele vor allem der Bauordnung, aber auch unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 50. EL 10/2018, § 61 Rn. 132. Dies hat die Beklagte im vorliegenden Fall getan. Sinn und Zweck des § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW ist die Erhaltung des Orts- oder Landschaftsbildes, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2006 – 10 A 4924/05 –, juris Rn. 86, das durch großflächige Werbeanlagen wie die streitgegenständliche gestört werden kann. Belange der regionalen Wirtschaftsförderung sind hingegen nicht Gegenstand des Bauordnungsrechts. Dass die durch Art. 12, 14 Grundgesetz (GG) geschützte Teilnahme am Wirtschaftsleben der Klägerin durch die Entfernung des Werbeanstrichs in unzulässiger Weise beschränkt würde, hat die Klägerin nicht dargetan und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. (2)Die Beseitigungsanordnung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, gegen vergleichbare, ebenfalls rechtswidrige Werbeanlagen nicht vorgehe (hierzu unter (a)) oder im Jahr 1991 einen Austausch des Werbeanstrichs genehmigt habe (hierzu unter (b)). (a)Art. 3 Abs. 1 GG gebietet im Grundsatz, dass gleich gelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Behörde, die bisher Rechtswidriges hingenommen hat, bei dieser Praxis verharren muss. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Eine Grenze ist jedoch dort erreicht, wo Beseitigungsanordnungen willkürlich und systemlos ausgesprochen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 – 4 B 55.95 –, juris Rn. 5. Die Klägerin stellt insoweit lediglich die unsubstantiierte und weitere Sachaufklärung nicht veranlassende Behauptung auf, dass es „im Gebiet der Beklagten unzählige vergleichbare Werbeanlagen“ gebe, gegen welche die Beklagte nicht vorgehe, ohne jedoch Beispiele oder Anhaltspunkte für derartige Werbeanlagen zu geben. Ob und, wenn ja, wo im Gemeindegebiet der Beklagten sich derartige vergleichbare Werbeanlagen befinden sollen, und worin die Vergleichbarkeit konkret liegen soll (formelle und/oder materielle Rechtswidrigkeit, Größe, Art), hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Existenz derartiger Werbeanlagen drängt sich auch nach Aktenlage nicht auf. Soweit die Grundstückseigentümerin im Jahre 2013 im Verwaltungsverfahren vermeintlich beispielhafte Werbeanlagen genannt hatte, so waren diese sämtlich genehmigt bzw. schon insoweit nicht vergleichbar, als sie nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans lagen. (b)Eine Selbstbindung bzw. ein Vertrauensschutz ergibt sich auch nicht daraus, dass der vorherige Schriftzug „Im Vorgebirge liest man den Generalanzeiger“ im Jahre 1991 genehmigt worden war, obwohl damals bereits die Beschränkungen des Bebauungsplans bestanden hatten. Dadurch dass sich die Behörde seinerzeit, wie ein handschriftlicher Vermerk im Verwaltungsvorgang zeigt, bewusst war, dass die Fremdwerbung an dieser Stelle eigentlich unzulässig war, und sie trotzdem „da es sich um einen Austausch einer genehmigten Werbeanlage“ handelte, genehmigte, erlegte sie sich nicht zugleich eine Pflicht auf, dass sie hiermit für jeden zukünftigen „Austausch“ der Werbung, d. h. jede zukünftige Neubemalung der Giebelwand eine Genehmigung erteilen würde. Für eine entsprechende Selbstbindung fehlt es schon angesichts des zeitlichen Abstands von mehr als zwanzig Jahren an der Vergleichbarkeit der heutigen mit der damaligen Situation. So dürfte allein schon die Belastung des Ortsbilds durch vorhandene Werbung, die einen wesentlichen Belang im Rahmen des § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW darstellt, im Jahre 1991 eine völlig andere gewesen sein als im Jahre 2012, als die Beklagte zum ersten Mal von dem rechtswidrigen Werbeanstrich Kenntnis erlangte. (3)Schließlich ist die Beseitigungsanordnung entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die Werbeanlage geduldet hätte. Eine rechtsbeachtliche Duldung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen sog. aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2016 – 7 B 1340/15 –, juris Rn. 5. Angesichts dieser Maßstäbe kann von einer rechtsbeachtlichen Duldung des streitgegenständlichen Werbeanstrichs nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat, nachdem sie von dem Werbeanstrich sowie dem Fehlen einer Genehmigung für denselben Kenntnis erlangt hatte, ein ordnungsbehördliches Verfahren eingeleitet. In dem seit dem Jahr 2012 andauernden Schriftverkehr zwischen den Beteiligten findet sich keine Erklärung der Beklagten, aus der sich entnehmen ließe, dass sie die rechtswidrige Werbeanlage dulden wollte. Auch dem Schreiben vom 19. Dezember 2013, dem eine knapp dreijährige Pause in der Korrespondenz folgte, war eine solche Duldungsabsicht nicht zu entnehmen. Vielmehr deutet ein handschriftlicher Vermerk im Verwaltungsvorgang darauf hin, dass die Unterbrechung darauf beruhte, dass die Akte zwischenzeitlich schlicht nicht auffindbar gewesen war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin behaupteten Telefonat zwischen dem Ehemann der Grundstückseigentümerin und der Beklagten. Zum einen gebietet der Ausnahmecharakter der „aktiven Duldung“, dass in der Regel nur schriftliche Erklärungen Vertrauensschutz vermitteln können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2016 – 7 B 1340/15 –, juris Rn. 5 Zum anderen fehlt der von der Klägerin behaupteten Aussage „es bedürfe keiner neuen Baugenehmigung, er brauche nichts zu unternehmen“ die erforderliche Ausdrücklichkeit und Deutlichkeit, sowohl in Bezug auf die Tatsache, dass ein rechtswidriger Zustand hingenommen werde als auch bezüglich des Umfangs bzw. der Dauer der vermeintlichen Duldung. dd.Die Beklagte hat die Beseitigungsanordnung auch gegen die richtige Adressatin gerichtet. Ordnungsverfügungen sind gem. § 18 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) gegen den Eigentümer einer Sache zu richten. Die Behörde kann gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt vorgehen. Eine Reihenfolge ist nicht vorgesehen, jedoch muss sich die Ordnungsbehörde vom Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr leiten lassen. Vgl. hierzu Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 48. EL 3/2018, § 61 Rn. 105 ff. Die Beklagte hat sich dazu entschieden, die Klägerin als „unmittelbare Nutznießerin“ der Werbung in Anspruch zu nehmen. Dies ist insbesondere deshalb nicht zu beanstanden, weil sie der Klägerin hiermit keine rechtswidrige Handlungspflicht auferlegte, denn sie erließ gegen die Grundstückseigentümerin zugleich eine Verfügung, nach der diese die Entfernung des Anstrichs durch die Klägerin zu dulden habe. 2.Die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Beseitigungsanordnung ist auf Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in rechtmäßiger Weise ergangen. Insbesondere ist die Höhe des Zwangsgeldes von 1.500,00 Euro angesichts des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der großflächigen und an prominenter Stelle angebrachten Werbung angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.