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Urteil

10 A 630/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werbeanlagen im Außenbereich sind grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 BauO NRW eng auszulegen. • Werbeanlage an einem Fernmeldeturm ist nur dann Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW, wenn am Standort eine Leistung erbracht wird, die dort auch unmittelbar nachgefragt werden kann (Stätte der Leistung). • Technische Übertragungsleistungen eines Fernmeldeturms sind keine Stätte der Leistung, weil an diesem Ort die beworbene Leistung nicht vom Vorbeigehenden nachgefragt werden kann. • Die beantragte Telekom-Werbeanlage ist im Außenbereich unzulässig und damit ein Vorbescheid zu ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu versagen.
Entscheidungsgründe
Werbung am Fernmeldeturm keine Werbeanlage an der Stätte der Leistung • Werbeanlagen im Außenbereich sind grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 BauO NRW eng auszulegen. • Werbeanlage an einem Fernmeldeturm ist nur dann Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW, wenn am Standort eine Leistung erbracht wird, die dort auch unmittelbar nachgefragt werden kann (Stätte der Leistung). • Technische Übertragungsleistungen eines Fernmeldeturms sind keine Stätte der Leistung, weil an diesem Ort die beworbene Leistung nicht vom Vorbeigehenden nachgefragt werden kann. • Die beantragte Telekom-Werbeanlage ist im Außenbereich unzulässig und damit ein Vorbescheid zu ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu versagen. Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Anbringung einer beleuchteten Telekom-Werbeanlage (große magentafarbene "T"-Buchstaben) in etwa 78–83 m Höhe an einem 158 m hohen Fernmeldeturm im Landschaftsschutzgebiet T1. Wald. Der Turm dient der Übertragung von Rundfunk-, Fernseh- und Ferngesprächen; technische Einrichtungen verschiedener Unternehmen sind dort untergebracht. Die Behörde lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Werbeanlage verstoße gegen bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere § 13 Abs. 3 BauO NRW und führe zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Die Klägerin machte geltend, es handele sich um eine zulässige Werbeanlage an der Stätte der Leistung und alternativ um eine der privilegierten Telekom-Anlage zugehörige Nebenanlage; Klage wurde abgewiesen und Berufung eingelegt. • Anwendbarkeit: Die geplante Anlage ist eine bauliche Anlage/Anlage der Außenwerbung und unterliegt der Bauordnung NRW (§§ 1,2,13 BauO NRW). • Grundsatz: § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW verbietet Werbeanlagen außerhalb bebauter Ortslagen; die Ausnahmen des Satzes 2 sind abschließend und eng auszulegen. • Begriff der Stätte der Leistung: Auslegung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Interessen ergibt, dass Stätte der Leistung ein Ort sein muss, an dem die Leistung nicht nur erbracht wird, sondern auch unmittelbar von potenziellen Abnehmern nachgefragt werden kann; Werbung an der Stätte der Leistung dient der optischen Kontaktaufnahme zu (Lauf-)Kundschaft. • Anwendung auf den Sachverhalt: Die technischen Übertragungsleistungen des Fernmeldeturms sind zwar nach Telekommunikationsrecht klar als Übertragungs-/Sendedienst zu fassen, stellen aber keine unmittelbar vor Ort nachfragbare Leistung dar; niemand sucht den Turm auf, um dort eine Leistung abzurufen. • Abwägung und Verhältnismäßigkeit: Das Schutzinteresse des Außenbereichs und der natürlichen Eigenart der Landschaft überwiegt; die Werbeanlage würde in beleuchtetem Zustand weithin sichtbar das Landschaftsbild beeinträchtigen. • Folgerung: Die beantragte Werbeanlage ist keine zulässige Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW und damit im Außenbereich unzulässig; eine bauplanungsrechtliche Prüfung erübrigt sich. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die beantragte Telekom-Werbeanlage am Fernmeldeturm ist im Außenbereich nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW unzulässig, weil der Turm nicht als Stätte der Leistung im Sinne des Ausnahmetatbestands anzusehen ist; die Werbung dient nicht der unmittelbaren Nachfragemöglichkeit vor Ort. Wegen der Unzulässigkeit der Werbeanlage besteht kein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; die Revision wurde nicht zugelassen.