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Urteil

14 K 9064/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0122.14K9064.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00. 00. 0000 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige mit arabischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 7. Januar 2017 auf dem Luftwege im Rahmen des Familiennachzuges in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) nahm am 24. Februar 2017 ihren förmlichen Asylantrag auf. Ihrem mit ihr zusammenlebendem Ehemann war mit Bescheid vom 29. Juni 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Er war nach eigenen Angaben am 11. Oktober 2014 in das Bundesgebiet eingereist. In der Anhörung vor dem Bundesamt am 7. April 2017 gab die Klägerin im Wesentlichen an, ihren Mann im Januar oder Februar 2014 religiös geheiratet und bis zu seiner Ausreise mit ihm zusammengelebt zu haben. Im Jahr 2015 hätten sie standesamtlich geheiratet, zu diesem Zeitpunkt sei ihr Mann nicht mehr in Syrien gewesen. Die Ehe sei durch einen Anwalt geschlossen worden. Ihren Reisepass habe sie kurz vor der Ausreise in Damaskus beantragt. Sie habe Syrien wegen der Kriegssituation verlassen. Außerdem habe ihr Mann Probleme gehabt und werde gesucht. Die Klägerin legte ein syrisches Familienbuch vor. Danach ist die Ehe am 19. Oktober 2015 geschlossen und registriert worden. Mit Bescheid vom 13. Mai 2017, zugestellt am 9. Juni 2017, erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Klägerin hat am 15. Juni 2017 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass syrische Asylsuchende ungeachtet individueller Gründe von politischer Verfolgung bedroht seien. Sie habe zudem Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 13.05.2017 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 13. Mai 2017 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz, § 26 Abs. 1, Abs. 5 AsylG. Zumindest die Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift muss die Ehe schon in dem Staat bestanden haben, in dem der international Schutzberechtigte politisch verfolgt wird. Ehe im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist nur eine bereits im Verfolgerstaat eingegangene und von diesem als Ehe anerkannte und registrierte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Eine nur nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung, die der Heimatstaat nicht anerkennt, ist keine Ehe im Sinne der Vorschrift. Maßgeblich für das Vorliegen einer wirksamen Ehe ist also das Recht des Herkunftslandes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 C 17/03 –, juris, Rn. 9 m.w.N. In Syrien ist eine Mitwirkung des Staates für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Ehepartner sind grundsätzlich verpflichtet, dem Gericht die Eheschließung anzuzeigen. Dies kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen: Entweder kann dem Gericht vorab angezeigt werden, dass beabsichtigt ist, die Ehe zu schließen, oder sie die Ehe wird nach der Trauung bei dem Gericht registriert oder die Eheschließung bzw. der Bestand wird durch das Gericht festgestellt. Da eine Ehe grundsätzlich auch formlos zustande kommen kann, wird in der Praxis oftmals von einer vorherigen Anzeige der Eheabsicht bei Gericht abgesehen. Die nachträgliche Registrierung der Eheschließung wird in das Geburtsregister eingetragen und an die Personenstandsbehörde weitergeleitet. Vgl. HessVGH, Urteil vom 6. November 2018 – 3 A 247/17.A –, juris, Rn. 13 sowie die Angabe des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht auf www.familenrecht-in-nahost.de. Gemessen hieran ist die von der Klägerin 2014 religiös geschlossene Ehe keine wirksame Ehe. Die Ehe ist vielmehr erst im Jahr 2015 wirksam geschlossen worden. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten syrischen Familienbuch, das sowohl Angaben für Datum und Ort der Eheschließung als für das Datum der Eheregistrierung enthält. Bei beiden Angaben wird als Datum der 19. Oktober 2015 aufgeführt, die Ehe ist demnach aus der maßgeblichen Sicht des syrischen Rechtes erst an diesem Tag geschlossen worden und nicht etwa nur nachträglich an diesem Datum registriert worden. Dies zeigt sich schließlich auch daran, dass der Ehemann der Klägerin nach ihren Angaben bei der Eheschließung 2015 durch seinen Bruder vertreten wurde, was nach Art. 8 Abs. 1 des syrischen Personalstatusgesetzes zulässig ist. Diese Stellvertretung wäre nicht notwendig gewesen, wenn die Ehe bereits im Jahr 2014 wirksam geschlossen und nur nachträglich registriert worden wäre. Schließlich ging offenbar auch der Ehemann der Klägerin davon aus, dass die im Jahr 2014 geschlossene Ehe noch nicht wirksam war. Ausweislich der Asylakte erkundigte er sich am 21. April 2015 per Email nach dem Stand seines Verfahrens. In der Email wies er darauf hin, in Syrien verlobt zu sein, dass seine Verlobte gerne nach Deutschland kommen möchte und sie in Deutschland heiraten wollten. Die Eheschließung im Jahr 2015 genügt nicht, um die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erfüllen. Zwar ist die Ehe wirksam geschlossen worden. Die Vorschrift setzt aber voraus, dass die Ehe nicht nur geschlossen wurde, sondern auch die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Herkunftsland tatsächlich bestanden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992 – 9 C 61/91 –, juris, Rn. 7. Eine in Abwesenheit geschlossene Ehe – so wie hier – erfüllt die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG deshalb nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 1993 – 19 A 817/93.A –, juris, Rn. 7. Hieran ändert auch nicht, dass die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung wegen des Bürgerkriegs Schwierigkeiten hatte, die Ehe vor dem Standesamt zu schließen. Zwar mag es denkbar sein, dass bei Auflösung/Umbruch staatlicher Organisation auch Eheschließungen in anderer Form anzuerkennen sind. Vgl. hierzu Bodenbender, in: GK-AsylG, § 26 Rn. 47 m.w.N. Das syrische Familienrecht ist aber weiterhin in Kraft und wie der Fall der Kläger zeigt war es selbst im Jahr 2015 möglich, die Ehe vor einem syrischen Standesamt zu schließen. Dafür, dass dies im Jahr 2014 nicht möglich war, liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach der Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der §§ 3 d, 3 e AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3 b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Wenn der Asylsuchende frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, juris, Rn. 39; zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 17.12 –, juris, Rn. 5, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a., Abdulla u.a. –, juris, Rn. 93. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2013 – A 11 S 689/13 –, juris, Rn. 24; zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8 und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2. Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Eine Vorverfolgung wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht. Eine begründete Furcht der Klägerin vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchttatbestand, § 28 Abs. 1 a AsylG). Der Klägerin droht nicht wegen ihrer Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin im Fall der Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung (§ 3 a AsylG) bedroht wäre. Denn eine entsprechende Verfolgungsgefahr bestünde jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 b AsylG. Es fehlt deshalb zumindest die nach § 3 a Abs. 3 AsylG notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen der ohnehin nicht illegalen Ausreise, der Asylantragstellung sowie des längeren Auslandsaufenthalts drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Es sind keine belastbaren Anhaltspunkte ersichtlich, die beachtlich wahrscheinlich dafür sprechen, dass der syrische Staat jedem Rückkehrer ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände allein mit Blick auf das (illegale) Verlassen des Landes sowie die mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Asylantragstellung eine gegnerische Gesinnung als politische Überzeugung oder ein sonstiges asylerhebliches Merkmal im Sinne von § 3 b Abs. 1 AsylG zuschreibt. Das Gericht macht sich nach eigener Überprüfung die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Oberverwaltungsgerichts NRW zu eigen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 45 ff., vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 30, 32, vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 38 und vom 3. September 2018 – 14 A 838/18.A –, juris, Rn. 46 ff; so auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, Rn. 37 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 –, juris, Rn. 22; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 51 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – 3 B 12/17 –, juris, Rn. 27 ff., OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 –, juris, Rn. 39 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A –, juris, Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 –, juris, Rn. 38 ff.; jedenfalls für legale Ausreise auch BayVGH, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31013 –, juris, Rn. 52 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A –, juris, Rn. 13. Etwaige Misshandlungen im Rahmen von Einreisekontrollen bzw. Folter in Syrien stellen sich als willkürliche, wahllose Übergriffe dar. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt unter diesen Voraussetzungen die Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 –, juris, Rn. 20. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.