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Beschluss

11 A 362/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach den §§ 26, 27 BVFG besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG vorliegen. • Die Rechtsstellung als Spätaussiedler wird nicht erworben, wenn der Ehepartner eine Funktion innehatte, die nach § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. • Die drei Jahre häuslicher Gemeinschaft gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG müssen mit der Zeit der Ausübung der relevanten Funktion gleichzeitig vorgelegen haben. • Leitende oder geheimdienstliche Tätigkeiten (z. B. für den KGB) sind typischerweise systemstützend und fallen unter § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG.
Entscheidungsgründe
Kein Aufnahmebescheid bei systemstützender Funktion des Ehegatten (§§ 26,27,5 BVFG) • Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach den §§ 26, 27 BVFG besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG vorliegen. • Die Rechtsstellung als Spätaussiedler wird nicht erworben, wenn der Ehepartner eine Funktion innehatte, die nach § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. • Die drei Jahre häuslicher Gemeinschaft gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG müssen mit der Zeit der Ausübung der relevanten Funktion gleichzeitig vorgelegen haben. • Leitende oder geheimdienstliche Tätigkeiten (z. B. für den KGB) sind typischerweise systemstützend und fallen unter § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG. Die Klägerin beantragte einen Aufnahmebescheid nach den §§ 26, 27 BVFG. Ihr Ehemann war in der DDR in leitender Stellung (Leiter der Ersten Abteilung eines Baumwollkombinats) tätig und hatte früher offizielle Verbindungen zum KGB. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Erteilung des Aufnahmebescheids ab; die Klägerin klagte. Streitgegenstand war, ob die Klägerin wegen der Tätigkeit ihres Ehemanns nach § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG vom Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedlerin ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das OVG überprüfte, ob die Ehemannstätigkeit als für das kommunistische Herrschaftssystem bedeutsam einzustufen ist und ob die drei Jahre häusliche Gemeinschaft mit der Funktionsausübung zeitlich zusammenfielen. • Rechtsgrundlage sind §§ 26, 27 BVFG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung; maßgeblich sind die Ausschlussregelungen des § 5 Nr. 2 BVFG. • Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ist der Aufnahmebescheid auf Antrag zu erteilen, sofern die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt sind; § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG schließt vom Erwerb der Rechtsstellung aus, wer mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit dem Inhaber einer in Buchst. b) genannten Funktion gelebt hat. • § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG erfasst Funktionen, die nach den Auffassungen im Aussiedlungsgebiet gewöhnlich als bedeutsam für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems galten; hierzu gehören systemstützende Tätigkeiten wie beim KGB. • Der Ehemann der Klägerin war nach den vorgelegten Unterlagen (Wehrpass, Beförderungen, Dienststellungen) und dem Sachverständigengutachten als Offizier des KGB und als Leiter der Ersten Abteilung tätig; diese Abteilung übte Kontroll- und geheimdienstliche Aufgaben aus, die systemstützend waren. • Die Klägerin lebte während der einschlägigen Zeiträume in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann; die zeitliche Überschneidung von mindestens drei Jahren mit der Funktionsausübung ist erfüllt. • Damit liegen die Ausschlusstatbestände des § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG vor und verhindern den Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedlerin. • Folge: Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts ist rechtmäßig; die Klage war unbegründet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Gerichtsprüfung ergab, dass der Ehemann der Klägerin als Offizier des KGB und als Leiter der Ersten Abteilung des Betriebes systemstützende Aufgaben wahrnahm. Weil die Klägerin während der einschlägigen Zeiträume mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebte, greift der Ausschluss des § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG. Daher besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 BVFG; der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts war rechtmäßig. Die Revision wurde nicht zugelassen; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.