Beschluss
14 L 1440/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0731.14L1440.18.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Der (sinngemäße) Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3037/18 gegen den Zulassungsbescheid der Bezirksregierung vom 29. März 2018 für den Hauptbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus I. für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2020 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als im Land NRW anerkannter Naturschutzverband gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG in der seit dem 2. Juni 2017 geltenden Fassung antragsbefugt. Der Antrag ist nicht begründet. Die erforderliche Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen, wenn – wie vorliegend – nach § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet ist. Neben der Prüfung der formellen Anforderungen an die Vollziehungsanordnung hat das Gericht die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Hierbei sind die Erfolgsaussichten der Drittanfechtungsklage ausschlaggebend. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit – wie es im zweipoligen Verwaltungsrechtsverhältnis regelmäßig gefordert wird – muss hingegen im drei- oder mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnis nicht vorliegen. Denn das Postulat vom Suspensiveffekt als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Genehmigungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des Genehmigungsempfängers an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris Rn. 18 ff. mit weiteren Nachweisen; aus neuerer Zeit zum Eilantrag einer Vereinigung nach § 61 Nr. 2 VwGO: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 S 2225/15 –, juris Rn. 12; zur Anfechtung eines Baugenehmigung durch eine benachbarte Kommune: OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 –, juris Rn. 23. Bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist grundsätzlich eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache geboten und ausreichend. Die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung. Unter besonderen Umständen sind die Gerichte, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, dazu verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern bereits im Eilrechtsschutzverfahren abschließend zu prüfen. Vgl. mit Blick auf Grundrechte: BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris Rn. 20 f.; so auch BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 1 BvR 733/18, juris Rn. 3,4. Gemessen an diesen Grundsätzen sieht die Kammer auch bei vertiefter Prüfung keinen Grund, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederherzustellen. Die Begründung der Vollziehungsanordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. In der Sache muss das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zurücktreten. Die Klage 14 K 3037/18 gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2018 bis 2020 bietet keine Aussicht auf Erfolg. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG wäre die Drittanfechtungsklage des Antragstellers begründet, wenn die Zulassung des Hauptbetriebsplans als Entscheidung nach § 1 Abs.1 S. 1 Nr. 5 UmwRG gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstieße, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührte, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert. Dies ist nicht der Fall. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, die der Antragsteller nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz zulässigerweise geltend machen kann. Grundlage für die Zulassung des Hauptbetriebsplans ist § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG. Danach ist ein Hauptbetriebsplan im Sinne des § 52 BBergG zuzulassen (gebundene Entscheidung), wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 BBergG erfüllt sind und der Zulassung keine überwiegenden öffentlichen Interessen nach § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstehen. Zu letzteren gehören auch die Interessen, die durch umweltbezogene Rechtsvorschriften geschützt werden und die der Antragsteller geltend machen kann. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG vorliegen. Deshalb bedarf es insoweit keiner weiteren Ausführungen. Der Zulassung des Hauptbetriebsplans stehen keine Ausschlussgründe gemäß § 48 Abs. 2 BBergG entgegen. Insbesondere verstößt sie nicht deswegen gegen die Regelungen der FFH-Richtlinie, weil mit dem angefochtenen Bescheid auch die Rodung eines Teils der verbliebenen Restflächen des I1. Forstes zugelassen wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der I1. Forst bzw. dessen Restflächen nicht als bzw. wie ein FFH-Gebiet geschützt, weil diese Flächen nach der Richtlinie als Schutzgebiet gemeldet werden müssten und vorwirkend deshalb dem Schutzregime der Richtlinie unterfielen („potentielles FFH-Gebiet“). Dies hat die Kammer bereits in ihrem Urteil selben Rubrums vom 21. November 2017 im Verfahren 14 K 1282/15 dargelegt. In jenem Verfahren hat der Antragsteller insoweit mit derselben Begründung die Zulassungen des 3. Rahmenbetriebsplans und des Hauptbetriebsplans 2015 - 2017 angefochten. Diese Rechtsfrage wurde auch bereits im Rahmen der Entscheidungen über die Zulassung des 2. und 3. Rahmenbetriebsplans von der Antragsgegnerin geprüft und verneint. Mit der Zulassung dieser Rahmenbetriebspläne ist rechtsverbindlich u.a. festgestellt, dass öffentliche Interessen im Sinne § 48 Abs. 2 BBergG, soweit sie im Verwaltungsverfahren geprüft wurden oder zwingend hätten geprüft werden müssen, den zugelassenen Vorhaben nicht entgegenstehen. Diese Feststellung kann deshalb – vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – bei der Beurteilung der Zulassungsfähigkeit späterer Haupt- und anderer Betriebspläne nicht erneut in Frage gestellt werden. Vgl. zur „Bindungswirkung“: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 7 C 11.05 –, juris Rn. 25; Urteil vom 20. Oktober 2008 – 7 B 21.08 –, juris Rn. 16; von Hammerstein, Bundesberggesetz, Kommentar, Vorbemerkungen zu den §§ 50- 57c, Rn. 28, § 52 Rn. 38 ff. Diese Feststellungswirkung muss sich der Antragsteller bei seinem Rechtsbehelf gegen den nunmehr zugelassenen Hauptbetriebsplan entgegenhalten lassen. Lediglich angemerkt sei, dass für den räumlichen Bereich des 2. Rahmenbetriebsplans dies nicht nur bestands-, sondern auch gerade dem Antragsteller gegenüber rechtskräftig entschieden ist. Unabhängig von dem Umfang der vorbeschriebenen Bindungswirkung hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Zulassungsverfahren in der Sache nochmals geprüft, ob die Restflächen des I1. Forstes, auch soweit der räumliche Geltungsbereich des zugelassenen Hauptbetriebsplans im Westen über die entsprechenden Bereiche des 2. und 3. Rahmenbetriebsplans hinausgeht, als FFH-Gebiet der EU-Kommission gemeldet und in die Schutzgebietskulisse des Netzes „Natura 2000“ einbezogen werden müssten. Diese Frage hat sie nach intensiver Prüfung und auf der Grundlage umfangreicher Daten, u.a. zum Vorkommen der Bechsteinfledermaus in Nordrhein-Westfalen, Deutschland und Europa verneint. Der Antragsteller trägt keine Umstände vor, die Zweifel an dieser Bewertung aufkommen lassen. Sein Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine Ausführungen aus dem Klageverfahren 14 K 1282/15 zu wiederholen und zu vertiefen. Dass sich die Sachlage zwischen Ende 2014 bzw. Mitte 2017 (maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans) und März 2018 (maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulassung des hier streitigen Hauptbetriebsplans) wesentlich verändert haben könnte, zeigt er nicht auf. Daher hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers und nach erneuter Überprüfung daran fest, dass die Restflächen des I1. Forstes nicht als „potentielles FFH-Gebiet“ unter dem vorwirkenden Schutz der FFH-Richtlinie stehen. Wie im Klageverfahren unterstellt das Gericht, dass der I1. Forst die ökologischen Kriterien eines FFH-Gebiets zumindest in Bezug auf den LRT 9160 und die Art Bechsteinfledermaus erfüllte und heute noch erfüllt. Jedoch ist das Netz „Natura 2000“ seit Ende der Meldephase 2004/2005 und der Nachmeldung von Gebieten 2006 in Deutschland vollständig errichtet und wurde von der EU-Kommission, die zur Entscheidung über die Listung von Gebieten für das Schutznetz berufen ist, als weitestgehend kohärent angesehen und bewertet. Weiterer Nachmeldebedarf wurde und wird von der Kommission nicht geltend gemacht. Aber selbst wenn dem Vortrag Antragstellers sinngemäß die Behauptung entnommen werden könnte, es gebe einen weiteren Meldebedarf hinsichtlich des LRT 9160 und/oder der Art Bechsteinfledermaus, so ist weiterhin nicht ersichtlich, dass ein solcher unterstellter Bedarf gerade in der deutschen atlantischen biogeographischen Region oder gar im Naturraum X 00 (zu dem das Gebiet des Tagebau I. gehört) besteht. Erst recht ist nichts dafür aufgezeigt oder sonst ersichtlich, für eine unterstellt notwendige Nachmeldung komme gerade oder gar ausschließlich die Restfläche des I1. Forstes in Betracht. Vgl. das zwischen den hiesigen Beteiligten ergangene Urteil der Kammer vom 24. November 2017 – 14 K 1282/15 –. Dass die mit dem zugelassenen Hauptbetriebsplan verbundenen Maßnahmen nicht mit anderen umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Einklang stünden, trägt der Antragsteller nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Unabhängig hiervon sind insbesondere die artenschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Belange nicht Regelungsgegenstand der angefochtenen Zulassungsentscheidung, sondern Gegenstand von gesondert ergangenen Sonderbetriebsplänen, Erlaubnissen und Genehmigungen. Selbst wenn ein Hauptbetriebsplan, der den Abbau freigibt, wegen entgegenstehender Gründe des Grundwasserschutzes gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht vor oder nur bei gleichzeitiger Erteilung der erforderlichen und ggf. von der Bergbehörde gemäß § 14 Abs. 2 WHG a. F./§ 19 Abs. 2 WHG n. F. zu erteilenden wasserrechtlichen Genehmigung zugelassen werden darf, vgl. zur Drittanfechtung eines Wasserversorgungsverbands: OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 – 11 A 3048/11 –, juris Rn. 220, so liegen die bis Ende 2020 oder 2030 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnisse nach dem mitgeteilten Sachverhalt unstreitig vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an den Ziffern 1.5, 2.2.2 und 11.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.