Urteil
14 K 4496/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0312.14K4496.18.00
9mal zitiert
28Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
37 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Grundabtretung eines Grundstücks nach dem Bundesberggesetz an die Beigeladene zur Fortführung des Braunkohletagebaus Hambach. Die Beigeladene betreibt den Tagebau auf der Grundlage verschiedener gesetzlicher und behördlicher Regelungen seit den 1970/1980er Jahren. Die gewonnene Braunkohle wird überwiegend in den Kraftwerken G. , O. , O1. und H. zur Stromerzeugung verwandt. Ein Teil wird an die Standorte G1. O2. , G2. , W. / C. und H. transportiert, wo sie zu Produkten wie Briketts, Braunkohlenstaub und Koks „veredelt“ wird, wobei diese Produkte im Wesentlichen in Industriekraftwerken statt Gas und Erdöl eingesetzt werden. Die tatsächlichen Fördermengen betrugen im Mittel zwischen 2000 und 2016 jährlich 38,36 Mio. t Rohbraunkohle. Im Jahr 2017 wurden 38,7 Mio. t gefördert. Davon wurden ca. 27 Mio. t für die (direkte) Stromerzeugung und ca. 12 Mio. t für die Veredelung genutzt. Der Kläger ist Eigentümer des 500 m² großen Grundstücks Gemarkung N. , Flur, Flurstück, auf dem sich ein Teil eines Bodendenkmals (BM-Nr. 000) befindet und das inmitten des Abbaubereichs des Tagebaus an der südlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des 2. Rahmenbetriebsplans liegt. Dieser Rahmenbetriebsplan war von der zuständigen Behörde im Jahr 1995 zugelassen worden und umfasst den voraussichtlichen Tagebaustand Ende 2020. Gegen diese Zulassung hatte der Kläger jeweils ohne Erfolg Widerspruch eingelegt und im Folgenden durch alle fachgerichtlichen Instanzen und vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt. Dabei stand im Raum, dass dem Kläger als Umwelt- und Naturschutzverband die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis fehlte. Der Kläger erwarb im Jahr 1997 das streitige Grundstück, das hierzu aus einem über 55.000 m² großen landwirtschaftlich genutzten Grundstück herausparzelliert wurde. Der Kläger überließ es unentgeltlich einem Dritten zur weiteren landwirtschaftlichen Nutzung. Nach ursprünglicher Planung sollten die vorbereitenden Arbeiten für den Abbau der Braunkohle in diesem Bereich im April 2020 beginnen. Aufgrund einer inzwischen verringerten Abbaugeschwindigkeit soll dies nun voraussichtlich im April 2022 geschehen. Die Beigeladene bemühte sich seit Anfang 2015 um den freihändigen Erwerb des Grundstücks oder die Vereinbarung eines Nutzungsverhältnisses mit dem Kläger. Dies lehnte der Kläger im Oktober 2015 endgültig ohne Begründung ab. Daraufhin beantragte die Beigeladene im Dezember 2015 bei der zuständigen Bezirksregierung B. , ihr im Wege der Grundabtretung ab dem 1. April 2020 das Recht zur Nutzung des klägerischen Grundstücks in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die Führung und Errichtung eines Betriebs zur Gewinnung von Braunkohle sowie die dazugehörigen Tätigkeiten und Einrichtungen einzuräumen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Inanspruchnahme des Grundstücks sei zur Fortführung des Tagebaus erforderlich und könne aufgrund seiner zentralen Lage im Abbaugebiet nicht umfahren werden. Es bestehe ein unabweisbarer Bedarf an dem Abbau der Braunkohle, um den Strombedarf zu decken. Auch wenn sich die energiepolitischen Perspektiven seit der Aufstellung und Verbindlichkeitserklärung des Braunkohleplans Teilplan 12/1 Hambach im Jahr 1977 und der Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans im Jahr 1995 zum Teil verändert hätten, überwögen heute wie damals die Gemeinwohlinteressen an der Versorgung des Marktes mit Braunkohle. Der Tagebau Hambach habe eine herausragende Bedeutung für die Sicherheit der Energieversorgung. Der Kläger nahm zu dem Antrag im März 2016 ablehnend Stellung. Vor der Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Die weitere Abbautätigkeit verstoße zudem gegen europäisches Naturschutzrecht. Werde der Abbau planmäßig fortgeführt, müsse der Hambacher Forst zerstört werden. Dieser sei ein sog. potentielles FFH- und ein faktisches Vogelschutzgebiet. Auch in der Umgebung des Tagebaus ausgewiesene FFH-Gebiete würden erheblich beeinträchtigt. Es sei zudem sehr zweifelhaft, ob es energiepolitisch und -wirtschaftlich erforderlich sei, den Tagebau fortzuführen. Wenn die dort gewonnene Kohle weiterhin zur Verstromung eingesetzt werde, seien die internationalen, nationalen und Klimaschutzziele des Landes NRW nicht mehr zu erreichen. Bei der für die Grundabtretung erforderlichen Gesamtabwägung stünden dem Vorhaben erhebliche öffentliche Belange entgegen, die das Gemeinwohlinteresse an der Gewinnung von Braunkohle für die Verstromung überwögen. Zu nennen seien hier die externen Kosten der Braunkohleverstromung, Ewigkeitsschäden der Tagebaue, Belange des Immissionsschutzes, Beeinträchtigung des Gewässerhaushalts, Belange des Arten- und Naturschutzes, fehlende Sozialverträglichkeit der erforderlichen Umsiedlungen, Zerstörung von Bodendenkmälern und die Gefahr von Bergschäden. In einer weiteren Stellungnahme im September 2017 verwies er ergänzend auf seine Ausführungen in dem Klageverfahren u.a. gegen die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans (VG Köln 14 K 1282/15). Im Laufe des weiteren Verfahrens regte der Kläger an, neue Gutachten zur Frage einzuholen, inwieweit die weitere Verstromung von Braunkohle mit den Klimaschutzzielen zu vereinbaren sei. Der festgestellte Verkehrswert des Grundstücks sei zutreffend ermittelt. Der Kläger beantragte hilfsweise, ihm das Eigentum an dem Grundstück insgesamt zu entziehen, weil eine andere Form der Grundabtretung unbillig sei. Der nutzungsberechtigte Landwirt verzichtete in einem Vertrag mit der Beigeladenen ab dem 1. November 2016 auf sein Besitzrecht und stimmte der bergbaulichen Inanspruchnahme zu. Das Grundabtretungsverfahren ihm gegenüber wurde eingestellt. Nach Angaben der Beigeladenen ist die bergbauliche Nutzung des Grundstücks, aus dem das streitige Grundstück herausgemessen wurde, mit der Eigentümerin ebenfalls vertraglich geregelt. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 7. Mai 2018, dem Kläger zugestellt am 17. Mai 2018, entzog die Beklagte dem Kläger das Eigentum an dem streitigen Grundstück und übertrug es auf die Beigeladene zum Zweck der Errichtung und Führung des Tagebaus Hambach zur Gewinnung von Braunkohle gegen eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es sei notwendig und erforderlich, das Grundstück in Anspruch zu nehmen, um den Tagebau technisch und wirtschaftlich sachgemäß entsprechend den zugelassenen Rahmenbetriebsplänen fortzuführen. Der Tagebau Hambach sei für die bedarfsgerechte Versorgung der Braunkohlekraftwerke G. , O1. und O. unverzichtbar. Auch unter Berücksichtigung aktueller energiepolitischer Entscheidungen werde er noch länger einen substantiellen Beitrag zur Rohstoffsicherung und Energieversorgung leisten. Die Förderung aus dem Tagebau Hambach könne durch keinen anderen Tagebau im Rheinischen Revier ersetzt werden. Der Tagebau Hambach sei zudem der einzige Betrieb, der die Veredelungsbetriebe der Beigeladenen (G1. -O2. , G2. und W. /C. ) sowie das Kraftwerk H1. mit Rohbraunkohle in der erforderlichen Qualität beliefern könne. Die Gesamtabwägung zwischen der Gemeinwohldienlichkeit des konkreten Gewinnungsvorhabens und den dadurch beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen falle zu Gunsten des Gewinnungsvorhabens aus. Für das Vorhaben müsse zwar in nicht unerheblichem Ausmaß fremdes Grundeigentum in Anspruch genommen werden. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigten jedoch, dass die Belange der Grundeigentümer insgesamt auch unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen nur in begrenztem Umfang beeinträchtigt würden. Die erforderlichen Umsiedlungen wären in der Vergangenheit und würden in der Zukunft durch Braunkohlenpläne gesteuert, die gewährleisteten, dass die Umsiedlungen sozialverträglich seien. Bei individuellen Sonderbetroffenheiten würden Härtefallregelungen getroffen. Die Inanspruchnahme von Grundstücken Dritter habe in der Vergangenheit nahezu vollständig einvernehmlich geregelt werden können. Davon sei auch für die Zukunft auszugehen. Gleiches gelte für die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen. Grundabtretungen seien daher nur in wenigen Fällen notwendig geworden. Entgegenstehende öffentliche Belange seien der Artenschutz im Zeitraum von 2007 bis 2012. Es müsse angenommen werden, dass für einzelne Arten in diesem Zeitraum der Verbotstatbestand verwirklicht worden sei, ohne dass die erforderliche Ausnahme erteilt worden sei. Das Gewicht dieses Belangs werde insoweit relativiert, als nachträglich eine objektive Ausnahmelage festgestellt werden könne und Maßnahmen geplant und umgesetzt worden seien, die den entsprechenden Verbotstatbestand wenn nicht vermieden, so jedoch zumindest reduziert hätten. Auch natur- und artenschutzrechtliche Belange sowie Belange des Wasserhaushaltes würden berührt. Sie seien jedoch fachrechtlich gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Ausnahmen zulässig bzw. künftig zulassungsfähig. Daher käme diesen Belangen zwar ein nicht unerhebliches Gewicht zu. Sie stünden jedoch auch in Summe dem Vorhaben nicht entgegen. Die Enteignungsmaßnahme sei zudem verhältnismäßig im engeren Sinn. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger für die Verfolgung seiner Vereinszwecke oder in sonstiger Weise darauf angewiesen sei, das Grundstück privatnützig zu verwenden. Schützenswerte Belange, die sich auf das Grundstück selbst beziehen, seien über das allgemeine Integritätsinteresse des Eigentümers hinaus nicht ersichtlich. Demgegenüber leiste die Inanspruchnahme des Grundstücks einen wesentlichen Beitrag zur Versorgung des Marktes mit Braunkohle. Ohne sie könnten ca. 300 Mio. t Braunkohle nicht für die Versorgung des Marktes gewonnen werden. Auch die weiteren gesetzlichen Zulässigkeitserfordernisse für die Grundabtretung (keine eigenen Grundstücke für den konkreten Zweck, vergebliches Bemühen um den freihändigen Erwerb, Verwendung des Grundstücks in angemessener Zeit zum angegebenen Zweck) seien erfüllt. Der Kläger hat am 18. Juni 2018 (einem Montag) Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und aus den gerichtlichen Verfahren gegen die Zulassungen des 2. und des 3. Rahmenbetriebsplans sowie die Zulassung der Hauptbetriebspläne, zuletzt des Hauptbetriebsplans 2018 bis 2020. Insbesondere sei die Weiterführung des Tagebaus Hambach nicht mit den internationalen und nationalen Klimaschutz-Zielen vereinbar. Um diese Ziele erreichen zu können, müsse die weitere Gewinnung von Braunkohle im Tagebau Hambach und deren Verstromung so zeitnah auslaufen, dass sowohl der Hambacher Forst als auch das klägerische Grundstück nicht mehr abgebaggert werden müssten. Zudem fehle es an erforderlichen Genehmigungen insbesondere für die Rodung des Hambacher Forstes, der ein potentielles FFH-Gebiet darstelle. In diesem Zusammenhang verweist er auf seine Darlegungen in den Schriftsätzen an das OVG NRW vom 26. September und 23. November 2018 in den dort anhängigen Verfahren betreffend die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans 2020 bis 2030 (11 A 1137/18; erstinstanzlich: VG Köln 14 K 1282/15) und die Vollziehbarkeit der Zulassung des Hauptbetriebsplans 2018 bis 2020 (11 B 1129/18). Der Kläger beantragt, den Grundabtretungsbeschluss vom 7. Mai 2018 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor, die gewonnene Braunkohle werde zur Versorgung des Marktes mit diesem Rohstoff, konkret zur Energieerzeugung, verwendet. Die Gewinnung diene damit einem Gemeinwohlziel, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung bewertet werde. Der Braunkohletagebau Hambach sei auch vernünftigerweise geboten und damit erforderlich, um dieses Gemeinwohlziel zu erreichen. Er leiste einen substantiellen Beitrag zur Stromerzeugung in Nordrhein-Westfalen und Deutschland. Die Enteignung des klägerischen Grundstücks sei geeignet und erforderlich, um das Vorhaben sowohl bezogen auf die notwendigen Vorbereitungsarbeiten und die eigentliche Rohstoffgewinnung als auch die gebotene bergbauliche Wiedernutzbarmachung umzusetzen. Das Grundstück liege mitten in dem Abbaufeld und sei für eine technisch und wirtschaftlich sachgemäße Betriebsführung im Sinne der zugelassenen Rahmenbetriebspläne und Hauptbetriebspläne unverzichtbar. Die Enteignungsmaßnahme sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Nach der enteignungsrechtlichen Gesamtabwägung stünden der Fortführung des Tagebaus Hambach keine überwiegenden öffentlichen und privaten Belange entgegen. Insbesondere sei mit der nordrhein-westfälischen Landesregierung entsprechend der Leitentscheidung vom 5. Juli 2016 davon auszugehen, dass Braunkohle jedenfalls bis zum Anfang der 2020er Jahre auf heutigem Niveau und damit mittelfristig ein bedeutender Bestandteil des Energiemixes bleiben und voraussichtlich auch noch nach 2030 verstromt werde. Diese Einschätzung sei für die Entscheidung über die Grundabtretung maßgeblich. Soweit der Kläger auf Studien und Untersuchungen renommierter Forschungsinstitute verweise, die sich zur künftigen Organisation der Energieversorgung unter Berücksichtigung verschiedener klimapolitischer Zielvorstellungen äußerten und zu anderen Ergebnissen kämen, seien sie rechtlich für die Entscheidung nicht erheblich. Sie stellten lediglich Diskussionsbeiträge dar, enthielten aber keine verbindlichen Entscheidungen demokratisch legitimierter Organe und Institutionen der Legislative bzw. Administrative, die von der Beklagten bei ihrer Entscheidung zu beachten seien. Auch andere öffentliche und private Belange stünden der Fortführung des Tagebaus nicht entgegen. Insbesondere verstoße sie nicht gegen habitatrechtliche Vorgaben zum Schutz des europäischen kohärenten Netzes Natura 2000. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Fortführung des Tagebaus sei vernünftigerweise geboten. Die aktuelle Leitentscheidung der Landesregierung vom 5. Juli 2016 bestätige die räumliche Ausdehnung des Tagebaus Hambach auch unter Berücksichtigung des Pariser Klimaabkommens, des gewandelten klimapolitischen Umfelds und der aktuellen Klimapolitik des Landes, während im Gegensatz dazu der Tagebau Garzweiler verkleinert werden solle. Die energiepolitische Erforderlichkeit der Fortführung des Tagebaus Hambach werde nicht durch die vom Kläger angeführten Studien infrage gestellt. Zudem stehe dem Gesetzgeber eine energiepolitische Einschätzungsprärogative zu. Die weiteren Voraussetzungen für die Grundabtretung seien ebenfalls erfüllt. Insbesondere könne das Grundstück bei einer planmäßigen Aufschließung des Tagebaus weder ausgespart noch umfahren werden, ohne den Tagebaufortschritt und die Verwirklichung des Vorhabens zu vereiteln. Seine Inanspruchnahme sei für die Fortführung des Tagebaus daher unverzichtbar. Aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW im Eilverfahren (Beschluss vom 5. Oktober 2018 – 11 B 1129/18 –) schreite der Tagebau nur noch mit ca. 90 m im Jahr fort und das Grundstück werde voraussichtlich erst im April 2022 in Anspruch genommen. Nichtsdestotrotz sei die Grundabtretung bereits jetzt anzuordnen, um dem Kläger im Sinne des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit zu geben, gegen die Grundabtretung Rechtsschutz durch alle Instanzen zu suchen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (46 Ordner) ergänzend Bezug genommen. Außerdem wird auf die Klageverfahren 14 K 1282/15 (Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans und des Hauptbetriebsplans 2015 bis 2017), 14 K 6381/17 (abgetrennt aus 14 K 1282/15 betreffend zukünftiger Grundabtretung), 14 K 3037/18 (Zulassung des Hauptbetriebsplans 2018 bis 2020) und 14 K 6238/18 (vorzeitige Besitzeinweisung) sowie die Eilrechtsschutzverfahren 14 L 3477/17 und 14 L 1440/18 (Vollziehbarkeit der Zulassungen der Hauptbetriebspläne 2015 bis 2017 und 2018 bis 2020) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer lässt offen, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil der Kläger nicht nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt ist bzw. er sich nach Treu und Glauben nicht auf sein Eigentum an dem streitigen Grundstück berufen kann. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sogenannten „Sperrgrundstücken“ fehlt dem Eigentümer die Klagebefugnis, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet worden ist. Davon ist auszugehen, wenn das Eigentum nur als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach der Rechtsprechung dem Eigentümer vorbehalten ist. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. Oktober 2000 – 4 A 10.99 –, juris, Rn. 20, vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, juris, Rn. 42, und vom 25. Januar 2012 – 9 A 6.10 –, juris, Rn. 13, allesamt mit weiteren Nachweisen (m.w.N.); zum Tagebau Garzweiler I/II: Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. Dezember 2007 – 11 A 3051/06 –, juris, Rn. 29 bis 34; zum Tagebau Hambach: VG Aachen, Urteil vom 3. November 2016 – 6 K 369/15 -, juris, Rn. 43 bis 78. Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Schon die konkreten Umstände des Grundstückskaufs sprechen dafür, dass der Kläger das Grundstück 1997 allein aus diesem Grund erworben hat. Zu diesem Zeitpunkt war der 2. Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Hambach bereits zugelassen worden und es stand damit fest, dass das Grundstück bergbaulich in Anspruch genommen werden würde. Darüber hinaus hatte die zuständige Behörde in der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Zulassung dieses Plans im Mai 1996 bezweifelt, dass dieser (allein) aus seiner Stellung als anerkannter Naturschutzverband die Widerspruchsbefugnis ableiten könne, weil er von der Entscheidung nicht in ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen werde. Der Kläger hat auch nicht etwa ein bestehendes Flurstück erworben. Vielmehr musste das Grundstück erst aus einem mehr als 100-fach größeren und einheitlich landwirtschaftlich genutzten Grundstück herausgemessen werden. In der faktischen Nutzung änderte sich durch den Erwerb nichts. Vielmehr überließ es der Kläger dem bisherigen Nutzer zur weiteren landwirtschaftlichen Nutzung, und zwar unentgeltlich. Selber hat es der Kläger nie zu Satzungszwecken genutzt. Soweit der Kläger auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nunmehr behauptet, das Grundstück gekauft zu haben, um die Belange der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern und es als Standort für Demonstrationen gegen die Fortführung des Tagebaus Hambach nutzen zu können, ist dies offenkundig unzutreffend. Nach den Fotos, die im November 2016 anlässlich der Ortsbesichtigung des Grundstücks zur Schätzung seines Verkehrswertes gefertigt worden waren, wurde das Grundstück zusammen mit dem umgebenden Grundstück einheitlich als Ackerfläche genutzt und bestellt. Damit ist nahezu ausgeschlossen, dass eine größere Anzahl Demonstranten diese Fläche, die gegenüber den umliegenden Grundstücken nicht erkennbar abgegrenzt ist, betreten haben, um dort für ihre Interessen zu demonstrieren. Der Kläger belässt es auch bei seiner pauschalen und nichtssagenden Behauptung. Nicht zuletzt hat der Kläger auf seiner Homepage und unter Benennung seines Geschäftsführers als Ansprechpartner u.a. dazu ausgeführt: „Um die juristischen Chancen gegen den Tagebau zu erhöhen, hat der BUND bereits 1997 ein Grundstück im geplanten Tagebaufeld gekauft. Nach den Plänen der RWE Power AG soll die Fläche im Jahr 2020 vom Tagebau erreicht werden. Doch ohne unser Grundstück zu besitzen kann RWE nicht weiter baggern. Wir wollen aber nicht verkaufen. Deshalb hat uns das Land NRW auf Antrag von RWE enteignet.“( https://www . ) Über die Zulässigkeit der Klage muss jedoch nicht abschließend entschieden werden. Denn die Klage ist jedenfalls nicht begründet. Der Grundabtretungsbeschluss vom 7. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger schon deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die getroffene behördliche Entscheidung sind §§ 77 ff. des Bundesberggesetzes (BBergG). Mit diesen Regelungen werden die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Enteignung nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Bezug auf die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen jedenfalls hinsichtlich der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen verfassungskonform geregelt. Diese Vorschriften entsprechen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an ein Gesetz, das die Enteignung aufgrund behördlicher Entschließung zulässt. Grundlegend zur Verfassungsmäßigkeit der Grundabtretungsregelungen: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 –, juris, Rn. 195 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 – 7 C 5.90 –, juris Rn. 28 ff. Der Grundabtretungsbeschluss entspricht den verfahrens- und materiell-rechtlichen Anforderungen der §§ 77 ff. BBergG. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung, also des Erlasses des Grundabtretungsbeschlusses im Mai 2018. Änderungen der Sach- und Rechtslage, die erst nach Abschluss des behördlichen Enteignungsverfahrens eingetreten sind, dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit sie sich zu Gunsten des Trägers des Vorhabens auswirken. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Dezember 2007 – 11 A 3051/06 –, juris, Rn. 37, und vom 15. Mai 1998 – 21 A 7553/95 –, juris, Rn. 50 ff.; vgl. auch Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Februar 2003 – 22 A 97.40029 –, juris, Rn. 39 ff. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Grundabtretungsbeschlusses bestehen nicht. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig und bedarf deshalb keiner Vertiefung. Insbesondere entsprach das Verfahren den Anforderungen nach § 105 BBergG in Verbindung mit §§ 63 ff. VwVfG. Die materiellen Voraussetzungen für die Durchführung der Grundabtretung nach § 77 Abs. 1 und 2, § 79 BBergG sind ebenfalls erfüllt. Nach § 77 Abs. 1 BBergG kann auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes einschließlich der dazugehörigen Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist. Nach § 77 Abs. 2 BBergG ist die Benutzung insbesondere dann notwendig, wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art unerlässlich ist. Nach diesen Vorgaben ist es notwendig, dem Kläger auf seinen Hilfsantrag im Verwaltungsverfahren hin das Eigentum an dem konkreten Grundstück zu entziehen. Die Grundabtretung soll es der Beigeladenen ermöglichen, das Grundstück des Klägers zu nutzen, um ihren Gewinnungsbetrieb – den Tagebau Hambach – für einen in § 3 Abs. 3 BBergG genannten bergfreien Rohstoff – Braunkohle – (fort)führen und den dort unter der Oberfläche lagernden Rohstoff abbauen zu können. Die Benutzung des klägerischen Grundstücks für diesen Zweck ist notwendig, weil es der technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsführung entspricht. Dabei ist die Betriebsführung maßgeblich, wie sie sich aus den zugelassenen (Rahmen-)Betriebsplänen für den Tagebau ergibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2007– 11 A 3051/06 (Garzweiler I/II) –, juris, Rn. 47. Ein zugelassener und betriebener Tagebau ist nicht darauf zu hinterfragen, ob möglicherweise eine andere als die zugelassene Betriebsführung oder gar eine Stilllegung des Betriebs unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten realisierbar oder sachgerecht wäre. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 7. November 2013 – 5 K 607/10 –, juris, Rn. 28, unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 – 4 B 130/00 –, juris, Rn. 29. Daher könnte sich vorliegend die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des streitigen Grundstücks bereits aus der Bestandskraft und Bindungswirkung des 2. Rahmenbetriebsplans gegenüber dem Kläger ergeben. Zum Umfang der Bindungswirkung eines Rahmenbetriebsplans für die Grundabtretung: BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2008 – 7 B 21.08 –, juris, Rn. 16 f.; Urteil vom 29. Juni 2006 – 7 C 11.05 –, juris, Rn. 26. Zumindest ist die Zulassung der entsprechenden Betriebspläne ein Indiz dafür, dass die Inanspruchnahme eines Grundstücks im Planbereich der technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsführung entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 – 7 C 5.90 –, juris, Leitsatz 4 und Rn. 49 Zur Verwirklichung der zugelassenen Pläne für den Tagebau Hambach kann nicht darauf verzichtet werden, das Grundstück des Klägers in Anspruch zu nehmen. Das abzutretende Grundstück liegt inmitten des zukünftigen Abbaufeldes, wie es insbesondere durch die Zulassungen des 2. und 3. Rahmenbetriebsplans konkret festgelegt worden ist. Es kann aus bergbautechnischen Gründen beim Abbau der Braunkohle in diesem Bereich nicht inselartig ausgespart und umfahren werden. Denn ansonsten müsste technisch auch darauf verzichtet werden, die Braunkohle in dem sich nach Süd-Osten anschließenden Bereich bis zur Grenze des Teilplans 12/1 zu gewinnen. Dies würde von der zugelassenen Betriebsplanung abweichen und nach unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen einen „Verlust“ von 300 Mio. Tonnen Braunkohle bedeuten. Dass der Beigeladenen für die Fortführung des Tagebaus Hambach entsprechend den Planungen kein anderes Grundstück zur Verfügung steht, ist offenkundig. Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt (Mai 2018) ebenfalls vor. Hiernach ist die Grundabtretung im einzelnen Falle (nur) zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen gesichert werden soll, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Vorliegend sollen mit der Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers die weitere Förderung von Braunkohle und damit die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen gesichert werden. Jedenfalls dieses in § 79 Abs. 1 BBergG genannte Gemeinwohlziel ist ein (verfassungskonformes) Ziel, das erforderlichenfalls auch mittels Enteignung verfolgt und durchgesetzt werden kann. Die Aufgabe, die eine Enteignung tragenden Gemeinwohlziele auszuwählen, ist allein dem demokratisch legitimierten parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Vor allem mit Rücksicht darauf, dass die Einschätzung, welche Ziele für die Gesellschaft besonders wichtig sind, sich im Laufe der Zeit verändern können (wie die derzeitige gesellschaftliche Diskussion um die Energieerzeugung aus Braunkohle bestätigen dürfte), ist es dem Gesetzgeber überantwortet, diejenigen Ziele des Gemeinwohls festzulegen, deren Erreichung erforderlichenfalls auch mittels Enteignung durchgesetzt werden sollen. Bei der Auswahl steht ihm ein weiter Spielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 (Garzweiler II) –, juris, Rn. 171 f. Braunkohle gehört zu den in § 3 Abs. 3 BBergG genannten bergfreien Bodenschätzen. Nach der Vorstellung des Bundesgesetzgebers kommt dem Zweck, die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, speziell Braunkohle, sicherzustellen, für die Lebensfähigkeit einer modernen Industriegesellschaft wie die der Bundesrepublik Deutschland ein besonders hoher Stellenwert zu, der grundsätzlich eine Enteignung rechtfertigen und tragen kann. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 (Garzweiler II) –, juris, Rn. 201 f. Die Versorgung des Energiemarktes und die Sicherung der Energieversorgung durch geeignete Maßnahmen hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überragende Bedeutung. Sie stellt eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung dar, die Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge ist. Die ständige Verfügbarkeit ausreichender Energiemengen ist zudem eine entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 (Garzweiler II) –, juris, Rn. 286 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002 – 4 C 7.01 –, juris, Rn. 9; aus jüngerer Zeit vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Mai 2018 – 5 KM 213/18 OVG (O2. Stream 2) –, juris, Rn. 27, m.w.N. Das im Bundesberggesetz formulierte Gemeinwohlziel der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen hat das Land NRW für den Abbau von Braunkohle in den Landesplanungsgesetzen NRW (§§ 24 ff. LPlG 1994, §§ 37 ff. LPlG 2005) und die Landesregierung NRW in den Leitentscheidungen von 1987, 1991 und zuletzt 2016 auf die Versorgung des Energiemarktes insbesondere zur Verstromung konkretisiert. Diese Konkretisierung hält sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe aus § 79 Abs. 1 BBergG. Es ist zuallererst eine energiepolitische Entscheidung des Bundes und der Länder, mit welchen Trägern und in welcher Kombination der verfügbaren Energieträger sie eine zuverlässige Energieversorgung sicherstellen wollen. Hierbei steht ihnen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Entscheidung ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, wie etwa die Versorgungssicherheit bei Nutzung einer bestimmten Energiequelle, die aus ihrer Verwendung resultierenden Kosten für die Wirtschaft und den Verbraucher, ihr Einfluss auf Klima- und Umweltschutz, die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt oder die gebotene Rücksichtnahme auf europäische oder internationale Verpflichtungen. Auch bezüglich dieser einzelnen Faktoren und deren Gewichtung haben Bund und Länder Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume. Nicht zuletzt hängt auch die Beurteilung des Zusammenspiels der verschiedenen Faktoren wiederum von politischen Wertungen und in erheblichem Umfang von prognostischen Einschätzungen ab. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 (Garzweiler II) –, juris, Rn. 287. Bei derart übergreifenden, von vielen politischen und wirtschaftlichen Faktoren bestimmten und auf lange Frist ausgerichteten Entscheidungen mit notwendig hohem prognostischen Gehalt stößt die gerichtliche Kontrolle unabhängig von der Rechtsform der Entscheidung an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung. So schon zur bundesrechtlichen Verkehrswegebedarfsplanung: BVerfG, Urteil vom 8. Juni 1998 – 1 BvR 650/97, 1 BvR 830/98 –, juris, Rn. 11. Solche energiepolitischen Grundentscheidungen können daher vom Gericht nur darauf überprüft werden, ob sie offensichtlich und eindeutig unvereinbar sind mit verfassungsrechtlichen Wertungen, wie sie insbesondere in den Grundrechten oder den Staatszielbestimmungen, hier namentlich dem Umweltschutz (Art. 20a GG), zum Ausdruck kommen. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 (Garzweiler II) –, juris, Rn. 289. Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass die Braunkohlegewinnung zur Verstromung und Energieversorgung eine unzulässige Bestimmung des Gemeinwohlziels darstellt. Die Landesregierung NRW hat mit Blick auf die eingegangenen Verpflichtungen zum Klimaschutz – ungeachtet der rechtlichen Verbindlichkeit im Einzelnen – (weltweites Klimaabkommen von Paris aus Dezember 2015, Ratifizierung durch Deutschland im Oktober 2016, Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 und Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung für Deutschland, Klimaschutzgesetz NRW), aufgrund der sinkenden Bedeutung der Braunkohlegewinnung zur Verstromung für die Sicherstellung der Energieversorgung (steigender Anteil an Energieversorgung durch erneuerbare Energien) und nicht zuletzt unter dem Eindruck wachsenden Widerstands gegen die Braunkohlegewinnung im Rheinischen Revier ihre Leitentscheidungen zum Braunkohleabbau aus den Jahren 1987 und 1991 in den Jahren 2015/2016 überprüft. Sie hat dazu neun zu diesem Zeitpunkt vorliegende Studien zur langfristigen Energieversorgung in Deutschland und Nordrhein-Westfalen ausgewertet, die sich mit der Energieversorgung bis in die 2050erJahre auseinandersetzen, von unterschiedlichen Ansätzen und Prognosen ausgehen und ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben ein möglichst breites Bild der möglichen zukünftigen Energieversorgung abgeben sollten. Sie wurden im Detail auf die ihnen zu Grunde liegenden Parameter analysiert und diejenigen Studien berücksichtigt, die nicht weiter als bis 2012 zurückgehen und damit das Energiepaket der Bundesregierung zur Energiewende aus 2010 sowie den Kernenergieausstieg aus 2011 berücksichtigten. Um die Ergebnisse der Auswertung durch „Doppelung“ nicht zu verfälschen, wurden zudem keine Studien berücksichtigt, die sich der bereits untersuchten Studien als Grundlage bedienten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang bemängelt, dass wichtige Studien nicht berücksichtigt worden seien, und er insbesondere auf eine Studie des P. -J. e.V. von März 2015 verweist, die er vorgelegt hat, ist dies schon tatsächlich unerheblich. Zwar war diese Studie nicht in der Metastudie der Landesregierung berücksichtigt worden. Jedoch wurde eine Studie von August 2014 analysiert und bewertet (Studie (8) „Klimaschutzziele nach 2050“), die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter anderem beim P. -J1. e.V. in Auftrag gegeben hatte. Dessen Ansichten und Grundannahmen sowie die daraus resultierenden Prognosen sind auf diesem Weg in die Beurteilung der Landesregierung für die neue Leitentscheidung eingeflossen. Ausgehend von der Auswertung dieser Studien zog die Landesregierung den Schluss, dass Braunkohle jedenfalls bis zum Anfang der 2020erJahre auf heutigem Niveau und damit ein bedeutender Bestandteil des Energiemixes bleiben werde. Mit der Abschaltung aller Kernkraftwerke und dem fortschreitenden Zubau volatiler erneuerbarer Energien nehme der Bedarf an hochflexiblen und effizienten fossilen Kraftwerken zu. Dabei werde Braunkohle auch weiterhin zur Stromerzeugung – wenn auch in abnehmendem Maße – gebraucht. Nordrhein-Westfalen sei das Land mit der größten Stromproduktion Deutschlands und spiele eine besondere Rolle in der Energiewende. Ihm komme eine Schlüsselrolle zu, um in Deutschland die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, nicht von Stromimporten abhängig zu werden und die Klimaschutzziele tatsächlich zu erreichen. Auch für die heimische energieintensive Industrie seien eine hohe Versorgungssicherheit und -qualität sowie ein moderater Strompreis für die Wettbewerbsfähigkeit und den wirtschaftlichen Fortbestand von zentraler Bedeutung. Die Braunkohleverstromung werde voraussichtlich ab den 2020er Jahren bis 2050 kontinuierlich zurückgehen, während parallel von einem stetig steigenden Anteil erneuerbarer Energien bei der Stromversorgung auszugehen sei. Die langfristig zu erwartende Stromerzeugung aus Braunkohle werde dabei von verschiedenen Gutachtern in einem weiten Spektrum unterschiedlich prognostiziert. Dem zurückgehenden Bedarf an Braunkohle könne deshalb keine zahlenmäßig fixierte Braunkohlenmenge mit hinreichender Genauigkeit zugeordnet werden. Es gelte jedoch weiterhin die Bewertung, dass Braunkohle ein sicherer, heimisch verfügbarer und preiswerter Rohstoff sei. Deshalb bleibe der Braunkohlenabbau in den Tagebauen Garzweiler II, Hambach und Inden in Nordrhein-Westfalen zur langfristigen Energieversorgung weiter erforderlich. Die Weiterentwicklung des Emissionshandels mit einer sich ab 2020 verschärfenden jährlichen Degression führe zu einer Mengensteuerung an CO 2 -Zertifikaten, die zu einem gesicherten Beitrag der Energiewirtschaft zur Erreichung der europäischen Klimaschutzziele führe. Darüber hinaus würden aufgrund der auf Bundesebene beschlossenen Einführung einer temporären Kapazitätsreserve bereits innerhalb der nächsten Jahre deutschlandweit stufenweise 2,7 Gigawatt (GW) Braunkohlekraftwerkskapazität zunächst in eine Reserve überführt und nach vier Jahren endgültig stillgelegt. „Leitentscheidung zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers/ Garzweiler II – eine nachhaltige Perspektive für das rheinische Revier“ vom 5. Juli 2016, Seiten 12 bis 14. Auf dieser Grundlage hat die Landesregierung NRW in ihrer mit dem Landtag NRW abgestimmten Leitentscheidung ausdrücklich erklärt, dass der Braunkohleabbau im Rheinischen Revier auch weiterhin als erforderlich angesehen werde und insbesondere an den Abbaugrenzen der Tagebaue Inden und Hambach festzuhalten sei (Entscheidungssatz 1). Die Fragen, inwieweit an der Verstromung von Braunkohle zur Energieversorgung festgehalten werden soll und welche Menge an Rohbraunkohle noch dafür dem Markt zur Verfügung stehen muss, hängt von Entscheidungen ab, die allein die demokratisch legitimierten (Landes- und Bundes-)Gesetzgeber und ggf. Regierungen zu treffen haben. Wie oben dargelegt, haben die Gerichte solche ordnungsgemäß zustande gekommenen Entscheidungen zu respektieren, solange diese nicht offensichtlich und eindeutig unvereinbar sind mit verfassungsrechtlichen Wertungen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einschätzung der Landesregierung NRW zur weiteren Sicherung der Energieversorgung durch Stromgewinnung aus Braunkohle und speziell zur Fortführung des Tagebaus Hambach im Zeitpunkt der hier streitigen Entscheidung über die Grundabtretung im Mai 2018 nach diesen Maßstäben unvertretbar war. Auch den von der Beklagten im Verwaltungsverfahren berücksichtigten weiteren Gutachten und Studien zur Zukunftsfähigkeit der Braunkohleverstromung und der vom Kläger im laufenden Klageverfahren eingeführten weiteren Studien – unter anderem: – lässt sich kein gemeinsamer Tenor dahingehend entnehmen, dass der Abbau von Braunkohle und deren Verstromung zur Sicherung der Energieversorgung bereits ab dem Jahr 2020 oder Anfang der 2020er Jahre überhaupt nicht mehr notwendig sein werde und der erforderliche Energiebedarf über die übrigen Energieträger vollständig gedeckt werden könnte. Dies gilt auch für die Frage, ob nur durch ein sofortiges Ende der Braunkohleverstromung die gesetzten Klimaziele zu erreichen sind. Allen gemeinsam ist vielmehr (lediglich) die Forderung, dass die Braunkohleverstromung möglichst schnell und weitaus deutlicher als bisher geplant reduziert wird, um die Klimaschutzziele der internationalen Gemeinschaft (Pariser Abkommen), der EU, der Bundesregierung und der Landesregierung bis 2030 und 2050 erreichen zu können. Davon geht jedoch im Grundsatz auch die Leitentscheidung der Landesregierung NRW aus. Streit und Unterschiede bestehen weniger darüber, ob die Braunkohleverstromung beendet werden soll, sondern vor allem hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Umsetzung. Denn es muss – wovon auch der Kläger selber ausgeht – „nicht nur die Braunkohleverstromung abgebaut, sondern gleichzeitig ein erneuerbares Stromsystem aufgebaut werden“, Schriftsatz des Klägers vom 26. September 2018 an das OVG NRW im Verfahren 11 B 1129/18, Seite 16. Nach dem Bericht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) wurden für 2017 vorläufige Emissionen von Kohlenstoffdioxid aus allen Sektoren in Höhe von 275,7 Mio. t CO 2 -Äquivalent und damit eine Minderung gegenüber den Werten von 1990 von ca. 25 % vorhergesagt. Es ist daher davon auszugehen, dass das durch das Klimaschutzgesetz NRW für 2020 (verbindlich) vorgesehene Minderungsziel schon im Jahr 2017 in etwa erreicht worden sein dürfte. LANUV NRW, „Treibhausgas-Emissionsinventar Nordrhein-Westfalen 2016“ LANUV-Fachbericht 87, veröffentlicht Juni 2018, Seite 30 Davon geht wohl auch das P. -J1. aus, Bericht vom 23. März 2015, Seite 31, und Studie vom 28. September 2018, Seite 10 (27,7 % Emissionsminderung gegenüber 1990 im Jahr 2017). Selbst das sehr ambitionierte Szenario, das Greenpeace entwickelt hat und mit dem die Umsetzung einer 90 %-Treibhausgasreduktion bis 2050 untersucht worden ist, hält zwar eine Reduktion der Kraftwerkskapazitäten für die Braunkohleverstromung von 2020 auf 2025 von 22,6 auf 10 GW und der erzeugten Strommenge von 61 auf 34 Terrawattstunden für Deutschland insgesamt für erforderlich, um die (sonstigen) Klimaschutzziele erreichen zu können. Bericht des P. -J. vom 23. März 2015, Tabelle 2-1 und 2-2, Seiten 11 f. Aber auch nach diesem Szenario könnten in den Tagebauen des Rheinischen Braunkohlereviers (Garzweiler, Hambach und Inden) zusammen noch insgesamt 440 Mio. t Braunkohle, bezogen auf den Tagebau Hambach noch knapp 190 Mio. t gefördert und verstromt werden, ohne die für das Jahr 2050 angestrebten Klimaschutzziele zu gefährden. Bericht des P. -J1. e.V. vom 23. März 2015, Tabelle 3-2, Seite 20. Bei einer Jahresleistung 2017 von 27 Mio. t verstromter Braunkohle aus dem Tagebau Hambach entspräche dies selbst bei gleichbleibendem Bedarf einer weiteren Abbautätigkeit von 7 Jahren (gerechnet ab 2015/2016). In diesem Zeitraum wird das klägerische Grundstück aller Voraussicht nach in Anspruch genommen worden sein. Die Studien des E. , auf die sich der Kläger bezieht, kommen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, dass die Studien von August 2018 und Januar 2019 nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung zur Grundabtretung erstellt wurden und schon deshalb bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht zu berücksichtigen sind, nimmt das E. an, selbst bei in den nächsten Jahren deutlich sinkender Nachfrage nach Rohbraunkohle würden noch 600 Mio. t aus den Tagebauen Garzweiler II und Hambach für den Zeitraum 2019 bis 2035 benötigt. Die Nachfrage nach Rohbraunkohle aus den beiden Tagebauen könne bis 2022 um insgesamt ca. 40 Mio. t pro Jahr durch verschiedene Maßnahmen gesenkt werden (Braunkohlesicherheitsbereitschaft für den Zeitraum 2019 bis 2035, vorgesehene Stilllegung des Kraftwerks H. , Stilllegung der 300- und 600-MW-Blöcke in O. und O1. bis 2022, perspektivische Senkung der Auslastung der modernen BoA-Blöcke in O. und O1. /Begrenzung der Volllaststunden, höhere CO 2 -Zertifikatspreise ab 2030). Bericht des E. , Januar 2019: „Weichenstellung Kohlekonsens: Kohlevorräte ermöglichen den Erhalt des Hambacher Waldes und aller noch bedrohten Dörfer“, Seiten 3 bis 12. Selbst auf Grundlage dieser Annahmen müsste das Grundstück des Klägers noch bergbaulich in Anspruch genommen werden. Sogar die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ (sog. Kohlekommission), die von der Bundesregierung im Juni 2018 zu dem Versuch einberufen wurde, einen breiten gesellschaftlichen Konsens über die Gestaltung des energie- und klimapolitisch begründeten Strukturwandels in Deutschland herzustellen, hält die zeitlich begrenzte weitere Verstromung von Braunkohle und damit auch die Fortführung der Gewinnung in den deutschen Tagebauen, also auch im Tagebau Hambach, nicht für unvereinbar mit den internationalen und nationalen Klimaschutzzielen. Deshalb mag dahinstehen, dass den Empfehlungen der Kohlekommission ohnehin vor Umsetzung durch Gesetzgeber und ggf. Regierungen keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt. Die Kommission kommt in ihrem Abschlussbericht von Januar 2019 – https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/A/abschlussbericht-kommission-wachstum-strukturwandel-und-beschaeftigung.pdf?__blob=publicationFile (im Folgenden: Bericht) – zu dem Ergebnis, zahlreiche Berechnungen zeigten, dass eine möglichst schnelle und weltweite Beendigung der Kohleverstromung einen besonders wirksamen Weg darstelle, um die weitere Erwärmung des Klimas zu bremsen. Aus gesamtgesellschaftlicher Sicht wären bei einem abrupten Kohleausstieg jedoch massive Folgewirkungen zu erwarten, die mit Blick auf die heute noch in der Kohlewirtschaft Beschäftigten, die betroffenen Regionen, die Kosten einer sicheren Strom- und Wärmeversorgung sowie den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie unverhältnismäßig wären. Bericht Seite 3. Die Emissionsentwicklung der Energiewirtschaft, der derzeit beobachtete Ausbau der Kapazitäten aus erneuerbaren Energien und der marktgetriebene Rückbau von Kohlekapazitäten entsprächen im Wesentlichen den Annahmen des Projektionsberichtes 2017. Trotz höherem Stromverbrauch als Folge robuster Konjunktur und höherem Bevölkerungswachstum als in den Projektionen angenommen, werde die Energiewirtschaft die im Klimaschutzaktionsprogramm 2020 und im Projektionsbericht 2017 veranschlagte Emissionsminderung von ca. 38 % bis zum Jahr 2020 absehbar erreichen. Allein die Überführung von Kraftwerken in die Sicherheitsbereitschaft soll bis zu 12,5 Mio. t CO 2 bis zum Jahr 2020 einsparen. Unter bestimmten Annahmen (CO 2 - und Brennstoffpreisentwicklung, aktuelle Entwicklung im Tagebau Hambach etc.) könne die Minderung der Energiewirtschaft auch höher ausfallen. Bei zügiger Umsetzung der Sonderausschreibungen für Windkraft und Photovoltaik und bei andauernd hohen CO 2 Preisen wäre sogar eine Emissionsminderung um 40 % für den Sektor Energiewirtschaft in Reichweite. Bericht Seite 18. Die Kommission empfiehlt daher für den hier maßgeblichen Zeitraum von 2018 bis 2022, Braunkohle- und Steinkohlekraftwerke schrittweise in dem Umfang stillzulegen oder so auf Kraft-Wärme-Kopplung umzurüsten, dass die Leistung der Kraftwerke im Markt im Jahr 2022 auf rund 15 GW Braunkohle und rund 15 GW Steinkohle reduziert wird. Das entspräche im Vergleich zu Ende 2017 einem Rückgang von annähernd 5 GW bei Braunkohlekraftwerken und 7,7 GW bei Steinkohlekraftwerken. Darüber hinaus empfiehlt sie die weitgehende Umstellung von Kohle auf Gas innerhalb der Netzreserve (derzeit 2,3 GW). Insgesamt käme es damit bis 2022 zu einer Reduzierung um mindestens 12,5 GW Kohlekraftwerksleistung im Markt. Mit diesen Maßnahmen werde im Energiesektor eine CO 2 -Minderung von mindestens 45 % im Vergleich zu 1990 erreicht. Bericht Seiten 62/63. Diese Vorschläge der Kohlekommission berühren die Rechtmäßigkeit der im Mai 2018 erfolgten Grundabtretung schon aus zeitlichen Gründen nicht. Sie bestätigen aber im Nachhinein u.a., dass die Leitentscheidung der Landesregierung NRW im Jahr 2016 jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig unvereinbar mit verfassungsrechtlichen Wertungen war. Das Festhalten an der Nutzung von Braunkohle als Gemeinwohlziel zur Sicherung der Energieversorgung und damit an dem Tagebau Hambach ist jedenfalls für den vorliegend relevanten Zeitraum weiter maßgebend und kann über die bisherige Prüfung hinaus rechtlich auch vom Gericht nicht in Frage gestellt werden. Ausgehend von dem vorstehend beschriebenen energiepolitischen Konzept ist nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land die Fortführung des Braunkohletagebaus Hambach in dem bis 2020/2022 geplanten Umfang als geeignet und auch erforderlich ansieht, um des definierte Gemeinwohlziel zu erreichen, nämlich die Versorgung des Marktes mit Braunkohle zur Energiegewinnung sicherzustellen. Erforderlich ist das Vorhaben, für dessen Verwirklichung die Grundabtretung erfolgen soll (hier die Fortführung des Tagebaus Hambach), wenn die Braunkohlegewinnung aus diesem Tagebau einen erheblichen Beitrag zur Energieversorgung im Bundesgebiet leistet und auf absehbare Zeit – für den maßgeblichen Prognosezeitraum – leisten wird und deshalb „vernünftigerweise geboten“ ist. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2007 (Garzweiler I/II) – 11 A 3051/06 –, juris, Rn. 67 bis 69; BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 (Garzweiler II) –, juris, Rn. 185. Dieses Verständnis entspricht dem zur Beurteilung der erforderlichen Planrechtfertigung im Rahmen von Planungsverfahren, die enteignungsrechtliche Vorwirkung haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – z.B. Urteil vom 9. März 1990 – 7 C 21.89 –, juris, Rn. 16 m.w.N. – ist das Erfordernis der Planrechtfertigung eine ungeschriebene Voraussetzung für jede Fachplanung, die mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Damit soll den Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 GG genügt werden, wenn eine Planung zur Betroffenheit von Eigentumsgrundrechten führt. Sie ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel mithin als erforderlich anzusehen ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es „vernünftigerweise geboten“ ist. Nach diesen Maßstäben ist die Fortführung des Tagebaus Hambach vernünftigerweise geboten. Im Jahr 2017 wurden dort rund 39 Mio. t Rohbraunkohle gefördert. Dies entspricht rund 43 % der Gesamtfördermenge im Rheinischen Braunkohlerevier. Davon wurden rund 27 Mio. t in den Großkraftwerken G. , O1. und O. zur allgemeinen Stromerzeugung eingesetzt. 12 Mio. t wurden veredelt (Verarbeitung zu Briketts, Braunkohlestaub und Koks), wobei 90 % dieser Menge in Industriekraftwerken als Substitut für die Importenergieträger Gas und Erdöl eingesetzt wurden. Mit dem Strom, der aus der Rohbraunkohle aus dem Tagebau Hambach gewonnen wird, wird nach unwidersprochenen Angaben im angefochtenen Grundabtretungsbeschluss und der Beigeladenen u.a. in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2018 im Verfahren 14 K 3037/18 ungefähr 15 % des gesamten Strombedarfs in NRW abgedeckt. Lediglich nochmals zusammenfassend sei angemerkt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Tagebau Hambach zwingend in dem geplanten Umfang fortzuführen ist, um die Energieversorgung im Bundesgebiet sicherzustellen. Es ist rechtlich auch nicht erheblich, ob eine andere, auf Braunkohleverstromung weitgehend verzichtende und damit das Vorhaben Hambach erübrigende Energiepolitik „machbar“, d. h. durch weitergehende politische Vorgaben zur Energieeinsparung und Änderung des „Energiemixes“ möglich wäre, wie es die vom Kläger in Bezug genommenen Berichte und Studien es darstellen und wovon selbst das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auszugehen scheint, allerdings nur vor dem Hintergrund möglicher Stromimporte. Das BMWi sieht die Versorgungssicherheit u.a. in Deutschland aufgrund der beträchtlichen Überkapazitäten im europäischen Strommarkt (ca. 40 GW) auch bei einer „Dunkelflaute“ und der Stilllegung der letzten Kernkraftwerke bis 2022 noch als gewährleistet an, wenn im Jahr 2020 eine angenommene Kapazität der Kohlekraftwerke in Höhe von 7 GW stillgelegt würden. BMWi/Bundesnetzagentur, Versorgungssicherheit in Deutschland, Hintergrundpapier vom 14. November 2017, Seite 2. Auch lediglich hingewiesen wird darauf, dass der Kläger nach § 96 BBergG die Aufhebung der Grundabtretung z.B. in dem von den bisherigen zugelassenen Planungen abweichenden Fall beantragen könnte, dass die Beigeladene die (Fort-) Führung des Tagebaus Hambach aufgibt, bevor das streitige Grundstück in Anspruch genommen wird. Die abschließend erforderliche Gesamtabwägung ergibt, dass die Grundabtretung zu Lasten des Klägers dem Wohl der Allgemeinheit dient und verhältnismäßig ist. Mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG erfordert die Zulässigkeit der Grundabtretung eine Gesamtabwägung der im einzelnen Fall für die Grundstücksinanspruchnahme streitenden öffentlichen Belange mit den gegebenenfalls entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen. In dieser Gesamtabwägung ist auf der einen Seite zu werten und zu würdigen, ob und inwieweit das jeweilige Vorhaben das Gemeinwohlziel zu fördern in der Lage ist, wobei die grundsätzliche „Enteignungswürdigkeit“ des verfolgten gemeinen Wohls bereits durch den Gesetzgeber mit dem Bundesberggesetz vorgegeben wird. Dem sind auf der anderen Seite nicht nur die durch das Vorhaben nachteilig betroffenen privaten Rechtspositionen in ihrer Gesamtheit, sondern auch die ihm entgegenstehenden öffentlichen Belange gegenüberzustellen. Ein Vorhaben dient nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass die durch das Vorhaben beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belange die für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlgründe überwiegen. In diesem Fall muss der Eigentümer die Enteignung nicht hinnehmen. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 (Garzweiler II) –, juris, Rn.188 f. Diese rechtliche Überprüfung ist allerdings insoweit beschränkt, als die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme mehr schadet als nützt oder ob das Vorhaben in geeigneter Weise auch anders verwirklicht werden könnte, wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen voraussetzt, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen, sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 – 4 C 6/84 –, juris, Rn. 20 f. Das beklagte Land hat die danach erforderliche Abwägung im Ergebnis fehlerfrei vorgenommen. Sie hat alle Belange, die in diese Abwägung einzustellen sind, vollständig berücksichtigt und im Ergebnis jedenfalls nachvollziehbar und plausibel untereinander und gegeneinander abgewogen. So schon im Ergebnis: VG Aachen, Urteil vom 3. November 2016 – 6 K 369/5 –, juris, Rn. 144. Der Kläger hat gegen diese Abwägungsentscheidung – abgesehen von eigenen abweichenden Wertungen und Prognosen – keine hinreichend substantiierten Einwendungen gegen die Gesamtabwägung erhoben. Soweit er auch im vorliegenden Verfahren einwendet, in die Gesamtabwägung hätte eingestellt werden müssen, dass mit der Fortführung des Tagebaus der Hambacher Forst als potentielles FFH-Gebiet zerstört werde, ist dies ebenso unzutreffend wie die Behauptung, es bedürfe einer gesonderten Rodungsgenehmigung. Der Hambacher Forst genießt keinen (vorbeugenden) Schutz nach der FFH-Richtlinie und ist kein faktisches Vogelschutzgebiet. Neben den Zulassungen der Hauptbetriebspläne bedarf es keiner Rodungsgenehmigung. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die Urteile selben Rubrums vom 21./24. November 2017 im Verfahren 14 K 1282/15 und vom heutigen Tage in der Sache 14 K 3037/18. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren in seiner Stellungnahme vom 10. März 2016 neben diesen Aspekten weitere in die Gesamtabwägung einzustellende öffentlichen Belange benannt hatte (Klimaschutz/Energiepolitik/Energiewirtschaft; externe Kosten der Braunkohleverstromung durch CO 2 -Emissionen, andere Luftschadstoffe; psychosoziale Belastungen durch Umsiedlungen; Verlust von Bodendenkmälern; Verlust an natürlicher Vielfalt; Ewigkeitsschäden durch den Tagebau, Bergschäden, irreversible Schädigungen des Grundwassers und andere wasserwirtschaftliche Langzeitfolgen; Altlastenproblematik, tagebauinduzierte Seismizität/Böschungssicherheit; unzureichende Sicherheitsleistungen; Kohlesubventionen; Feinstaubbelastung durch Tagebau und Kraftwerke; Lärm- und Lichtimmissionen; Radioaktivität; Belange des Artenschutzes), hat die Bezirksregierung B. diese im Einzelnen aufgegriffen, geprüft und ggf. als entgegenstehenden Belang mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Den Feststellungen und Bewertungen dieser Belange in dem angefochtenen Grundabtretungsbeschluss ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht mehr ausdrücklich entgegengetreten. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer daher gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen der Bezirksregierung B. in dem Grundabtretungsbeschluss vom 7. Mai 2018 (Seiten 25 bis 158, zusammenfassend Seiten 159 bis 162). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene sich durch Stellung eines Sachantrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei orientiert sich die Kammer an der im Rahmen der mit dem Grundabtretungsbeschluss verbundenen Entschädigungsregelung und dem sachverständig festgestellten Verkehrswert des Grundstückes, nicht an dem von dem Kläger bei Erwerb gezahlten (niedrigeren) Kaufpreises. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.