Beschluss
14 L 2062/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0914.14L2062.18.00
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Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag, „dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Hambacher Forst Baumfällungen zu betreiben, durchführen zu lassen oder hieran mitzuwirken, bis das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren 11 B 1129/18 über den dort verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entschieden hat, letzteres soweit die dortigen Anträge des Antragstellers zurückgewiesen werden“, bleibt ohne Erfolg. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2017 antragsbefugt und damit der Antrag überhaupt zulässig ist. Dies erscheint zweifelhaft, weil es sich bei der Maßnahme, gegen die sich der Antragsteller wendet, nicht um einen Verwaltungsakt über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen handelt, sondern um das reale Tätigwerden der Antragsgegnerin im Rahmen der Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen Allgemeinverfügung. Jedenfalls ist der Antrag nicht begründet. Die begehrte einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass zum einen ein streitiges Rechtsverhältnis besteht, aus dem sich der geltende gemachte Anspruch (sogenannte Anordnungsanspruch) ergibt. Zum anderen muss die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (sogenannter Anordnungsgrund) gegeben sein. Der Antragsteller muss die dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu Grunde liegenden Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zwar liegt ein Anordnungsgrund unzweifelhaft vor. Der Antragsgegner hat bereits gestern mit der Räumungsaktion im Hambacher Forst begonnen und beabsichtigt sie solange fortzusetzen, bis alle Baumhäuser geräumt und beseitigt sind. Es kann nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung nicht ausgeschlossen werden, dass dabei einzelne Bäume gefällt werden müssen, um die Räumung / Beseitigung mit dem dafür notwendigen Gerät durchführen zu können. Auch nach den vorliegenden Medienberichten und nach Angaben der Antragsgegnerin ist es dabei bereits zu Baumfällungen gekommen. Damit sind bzw. werden insoweit bereits irreversible Zustände geschaffen. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist daher von einem Anordnungsgrund auszugehen. Jedoch steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu. Er trägt vor, die „großflächige Rodung“ im Zusammenhang mit der Vollziehung der bauaufsichtlichen Allgemeinverfügung, die Baumhäuser im Hambacher Forst zu räumen und zu beseitigen, verstoße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere § 44 Abs. 1 BNatSchG und das Schutzregime der FFH-Richtlinie sowie gegen das Umweltschadens-Gesetz. Dabei bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Vortrag der vorliegende Antrag nicht auf die Räumung und Beseitigung der Baumhäuser selbst, weil dies auch nach seiner Einschätzung grundsätzlich nicht gegen Vorschriften des Naturschutzes verstößt. Er befürchtet vielmehr, dass in diesem Rahmen „Rodungsmaßnahmen“ erfolgen werden, um Zugang zu den Baumhäusern mit schwerem Gerät zu ermöglichen und die betreffenden Bäume freizustellen. Dadurch würden Habitate besonders und streng geschützter Tierarten beseitigt, beschädigt oder zerstört und Exemplare dieser Tierarten getötet. Hierfür fehle es an einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Die Bäume mit den Baumhäusern stünden in Kernflächen eines Habitats der Bechsteinfledermaus. Außerdem könnten die Fledermausart Großes Mausohr und die Art Hirschkäfer betroffen sein. Eine im Zusammenhang mit den bergrechtlichen Entscheidungen von der zuständigen Behörde erteilte Ausnahmegenehmigung greife für die vorliegende Maßnahme nicht. Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung vermag das Gericht nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass durch die Fällung einzelner oder auch vieler Bäume im Rahmen der Räumung der Baumhäuser in dem noch verbleibenden Hambacher Forst § 44 BNatSchG verletzt wird. Dabei kann dahinstehen, ob der Wald noch 202 ha (so die Angaben im bergrechtlichen Verfahren) oder über 500 ha (so öffentliche Aussagen des Antragstellers) groß ist. Für eine „großflächige Rodung“ gibt es keine Anhaltspunkte. Die vom Antragsteller mit heutigem Schriftsatz (15:02 Uhr) vorgelegte Anlage 8 ist als Mittel der Glaubhaftmachung nicht geeignet. Soweit der Antragsteller eine Verletzung oder Tötung sowie eine erhebliche Störung der Fledermausart „Großes Mausohr“ befürchtet, ist dies auszuschließen. Der Lebensraum des Großen Mausohres findet sich vor allem in offenem Gelände, Wiesen, Feldern und offenem Waldland, aber auch in menschlichen Siedlungen. Die Wochenstuben befinden sich vorrangig in Gebäuden mit Dachstühlen oder Kirchtürmen, auch in Brücken. Wälder werden hingegen vorrangig als Jagdgebiet genutzt. Nach den im Bereich des Tagebaus Hambach durchgeführten Kartierungen sind Wochenstuben-Kolonien im Hambacher Forst nicht vorhanden. Er dient daher in der Nähe beheimateten Exemplaren dieser Art „nur“ als Nahrungshabitat. Große Mausohren jagen in einem Radius von bis zu 20 km um ihre Kolonien. So suchte ein mit einem Sender versehenes Großes Mausohr die Waldflächen im östlich des Hambacher Forstes liegenden FFH-Gebiet „Steinheide, Dickbusch und Lörsfelder Busch“ auf. Ebenso konnten Verbindungen zum Nörvenicher Wald belegt werden. Vgl. Fachgutachterliche Stellungnahme zur Frage der Einbeziehung der Restflächen des Hambacher Forstes in die Gebietskulisse des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, Kieler Institut für Landschaftsökologie, Februar 2018, Seite 29. Die Entnahme einzelner Bäume aus einem erheblich größeren Nahrungshabitat kann dieses daher nur äußerst punktuell beeinträchtigen. Für die Annahme, dass durch diese mögliche Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population dieser Art verschlechtert wird, ist daher nichts ersichtlich und gibt der Vortrag des Antragstellers auch keine Anhaltspunkte. Ebenso scheidet eine Verletzung oder Tötung oder eine erhebliche Störung der Art Hirschkäfer aus. Dieser ist im Hambacher Forst nicht nachgewiesen worden. Vgl. Fachgutachterliche Stellungnahme zur Frage der Einbeziehung der Restflächen des Hambacher Forstes in die Gebietskulisse des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, Kieler Institut für Landschaftsökologie, Februar 2018, Seite 31. Diese Art unterfällt zudem nicht dem Schutz des § 44 BNatSchG, weil sie nicht in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt ist. Soweit der Antragsteller eine Tötung oder Verletzung der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie besonders geschützten Art „Bechsteinfledermaus“ als wahrscheinlich ansieht, erscheint dies bereits im Tatsächlichen fernliegend. Angesichts der jahrelangen und in den letzten Monat auch nach Medienberichten verstärkten Aktivitäten im Hambacher Forst, insbesondere im Bereich der Baumhäuser und deren Zuwegungen, ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass evtl. Wochenstuben in diesen Bereichen durch Vergrämung aufgeben sind. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin erklärt, geeignete Maßnahmen ergriffen zu haben, um solche Schäden zu vermeiden. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Räumung insgesamt in Begleitung von Mitarbeitern der unteren Naturschutzbehörde erfolge. Bevor stehendes, dickstämmiges Alt- oder Totholz gefällt werde, nähmen diese die entsprechenden Bäume fachkundig in Augenschein. Nur wenn diese Inaugenscheinnahme ergebe, dass eine Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BNatSchG nicht zu besorgen sei, werde der Baum gefällt. Könne dies nicht sicher ausgeschlossen werden, werde von einer Fällung so lange abgesehen, bis eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG der unteren Naturschutzbehörde vorliege. Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen Angaben zur Vorgehensweise zu zweifeln. Damit ist sichergestellt, dass das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht verletzt wird. Auch eine erhebliche Störung i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann ausgeschlossen werden. Die Jungenaufzucht der Bechsteinfledermaus in Höhlenbäumen, von denen einige nach der vorlegten Karte in der Nähe einiger zu räumender Baumhäuser liegen könnten, ist abgeschlossen. Sie erfolgt von Mitte Mai bis Mitte August. Im August lösen sich die Wochenstuben-Kolonien auf und schwärmen zu den Winterquartieren. Winterschlaf von Oktober bis Mitte April hält diese Fledermausart in Höhlen, Stollen und Kellern, die unweit der Sommerquartiere liegen, aber nicht in den Sommerquartieren. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass selbst die unterstellte Fällung eines Höhlenbaumes den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte. Aus denselben Gründen scheidet eine Verletzung von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG aus. Soweit der Antragsteller die Fällung von Bäumen als einen Verstoß gegen das Schutzregime eines potentiellen FFH-Gebietes ansieht, erscheint schon fraglich, ob allein die Entnahme einzelner Bäume zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinem für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (§ 33 Abs. 1 S. 1 BNatSchG). Jedenfalls handelt es sich beim Hambacher Forst nicht um ein potentielles FFH-Gebiet, vgl. das Urteil der Kammer vom 24.11.2017 – 14 K 1282/15 – (Berufungszulassungsantrag anhängig beim OVG NRW – 11 A 1137/18 –) und den Beschluss der Kammer vom 31.7.2018 – 14 L 1440/18 – (Beschwerde anhängig beim OVG NRW – 11 B 1129/18 –). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.