Urteil
7 K 928/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:1105.7K928.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist am 00.00.1958 in Tschu/Kasachstan geboren. Seine Eltern sind der am 00.00.1933 geborene G. I. (H. ) und die am 00.00.1935 geborene Frau B. I. (H. ), geb. K. . Seit dem 00.08.1978 ist der Kläger mit Frau M. I. (H. ) verheiratet. 3 Die Eltern des Klägers verfügen über einen mit Datum vom 26.02.1996 durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), in den einige der insgesamt neun Geschwister des Klägers einbezogen sind. Die Ehefrau des Klägers wurde in den Aufnahmebescheid ihrer Eltern eingezogen. Nach eigener Angabe reiste der Kläger im November 2003 mit seiner Ehefrau als sonstiger Familienangehöriger nach § 8 Abs. 2 BVFG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in die Bundesrepublik Deutschland ein. 4 Mit Schreiben vom 29.07.2015 beantragte der Kläger beim BVA „die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung die Einordnung in § 4 des Bundesvertriebenengesetzes und Aufnahmebescheid“. Er entstamme einer während des Krieges 1941-1945 von der Krim ausgesiedelten deutschen Familie. In seiner Geburtsurkunde sei er als Deutscher eingetragen. 5 Mit Bescheid vom 15.10.2018 lehnte das BVA den Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ab. Aus den noch zur Verfügung stehenden Quellen ergebe sich, dass ein Antrag des Klägers auf Anerkennung als Spätaussiedler am 07.10.2003 vom BVA abgelehnt worden sei. Hiernach sei laut Datenbestand auch kein Rechtsbehelf erhoben worden. Der Antrag sei folglich als Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu werten. Dieser sei bereits unzulässig. Eine Änderung der Rechtslage sei durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz für den Kläger nicht eingetreten, weil sich seine Spätaussiedlereigenschaft nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise beurteile. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. 6 Der Kläger erhob Widerspruch und vertrat die Auffassung, dass die Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage auf ihn nicht anwendbar sei, da er aufgrund ausländerrechtlicher Bestimmungen eingereist sei. Die Voraussetzungen des § 4 BVFG seien gegeben. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2019 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides setze einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung voraus. Hieran fehle es. Zudem sei der Kläger nicht mit Spätaussiedlerwillen nach Deutschland eingereist. 8 Der Kläger hat am 15.02.2019 Klage erhoben. 9 Es sei völlig ungerecht, dass die jüngeren Geschwister anerkannt seien, er aber nicht. Er erfülle alle Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft. Insbesondere habe er bei Einreise über hinreichende familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse verfügt, was durch Zeugen bewiesen werden könne. Als ältester Sohn hab er sich naturgemäß auf Deutsch verständigen können. Zumindest sei eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Eltern möglich. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 15.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2019 zu verpflichten, ihn als Spätaussiedler anzuerkennen und ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie bekräftigt ihre Rechtsauffassung. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Hefter) Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage ist nicht begründet. 18 Der Bescheid des BVA vom 15.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 19 Es kann offen bleiben, ob die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur nach einem Wiederaufgreifen eines bereits abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens möglich ist. Hierfür spricht, dass nach dem noch vorhandenen Datenbestand des BVA ein erster Antrag noch im Jahre 2003 abgelehnt wurde. Ebenso kann offen bleiben, ob der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung bereits die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegensteht. Danach kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestandskräftig abgelehnt worden ist. Diese Regelung findet auch auf Antragsteller Anwendung, die wie der Kläger vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind. 20 BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 - 21 Dem Kläger steht jedenfalls kein Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu, weil er die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. 22 Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 BVFG nur, wer als deutscher Volkszugehöriger die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Bundesgebiet seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Zusätzlich müssen bestimmte Stichtagsvoraussetzungen erfüllt sein. Der Kläger hat die Aussiedlungsgebiete jedoch nicht „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ verlassen. Die Einreise erfolgte vielmehr aufgrund ausländerrechtlicher Bestimmungen. Wer als Familienangehöriger im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG in das Bundesgebiet gekommen ist, hat die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, 23 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2017 - 11 E 26/17 -; BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 5 C 32.00 -; Urteil der Kammer vom 20.08.2019 - 7 K 10494/17 -. 24 Hat der Kläger danach den Spätaussiedlerstatus nicht erworben, weil er nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland gekommen ist, kommt es auf die Frage, ob er die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger erfüllt, nicht mehr an. 25 Eine Heilung dieses Defizits durch die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides kommt nicht in Betracht. Denn selbst in einem – hier nur unterstellten – Härtefall muss ein Aufnahmeantrag in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise gestellt werden. Dies gebieten Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 27 BVFG und der Zweck des Aufnahmeverfahrens. Nach § 26 BVFG können einen Aufnahmebescheid nur Personen erhalten, die bereits bei Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen. Dieser Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandvoraussetzung eines Aufnahmebescheides und durch einen Aufnahmeantrag nach außen erkennbar zu betätigen. Lässt der Aufnahmebewerber bis zur Antragstellung nach Einreise einen längeren Zeitraum antragslos verstreichen, spricht dies dafür, dass er nicht als Spätaussiedler, sondern aus anderen Gründen einreisen wollte. Zudem wird die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, die sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Einreise richten, namentlich in sprachlicher Hinsicht, mit dem Zeitlauf zunehmend schwieriger. Ein Aufnahmeantrag, der geraume Zeit nach der Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt wird, steht nicht mehr in diesem zeitlichen Zusammenhang. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 - und Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.06.2016 - 11 E 506/16 und 11 E 1105/16 -; vom 07.09.2016 - 11 A 1526/16 -; Urteile der Kammer vom 09.10.2017 - 7 K 4517 -, vom 26-06.2018 - 7 K 7097/16 - und vom 01.10.2018 - 7 K 14787/17 -. 27 Bei einem Zeitraum von mehr als einem Jahrzehnt, den der Kläger bis zu seinem Schreiben an das BVA vom 29.07.2015 verstreichen ließ, ist dieser zeitliche Zusammenhang evident nicht gegeben. 28 Es liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder das hieraus abzuleitende Willkürverbot deshalb vor, weil möglicherweise jüngere Geschwister des Klägers als Spätaussiedler anerkannt sind, nicht aber der Kläger als der älteste Bruder. Die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft wie die des Aufnahmebescheides sind vielmehr individuell zu prüfen. Einen wie auch immer gearteten „Familienverbund“ gibt es in diesem Zusammenhang nicht. 29 Für den in der schriftlichen Antragsformulierung beantragten Bescheidungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO fehlt es an den Voraussetzungen, da die Sache spruchreif ist. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32 Rechtsmittelbelehrung 33 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 34 35 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 36 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 37 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 38 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 39 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 40 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 41 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 42 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 43 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 44 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 45 Beschluss 46 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47 5.000,00 Euro 48 festgesetzt. 49 Gründe 50 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 51 Rechtsmittelbelehrung 52 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 53 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 54 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 55 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 56 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.