Urteil
7 K 6488/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0522.7K6488.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1962 geborene Kläger ist als contergangeschädigt mit 93,06 Schadenpunkten nach der medizinischen Punktetabelle anerkannt und bezieht Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG). Folgende Schäden ergeben sich aus der Akte: Orthopädische Schäden 058 Leichte Formvariante des Hüftgelenks 073 Leichte statische Skoliose Innere Schäden 198 nach Aktenlage keine inneren Schäden Augenschäden 209 Augenmuskellähmung Hals-, Nasen-, Ohrenschäden 304 Entstellende Missbildung einer Ohrmuschel 307 Taubheit oder praktisch der Taubheit gleichkommende Schwerhörigkeit doppelseitig 320 Teillähmung der Gesichtsnerven. Mit Schreiben vom 30.07.2014 an die Beklagte führte der Kläger aus, dass er gemeinsam mit seiner in C. wohnenden Lebensgefährtin ein neues Haus bei C1. T1. nahe der Grenze zur Schweiz baue und bat um Kostenübernahme sowie einen Zuschuss für technische Hilfsmittel in Form einer Haussteuerungsanlage, deren er dringend bedürfe, im Rahmen der Leistungen für spezifische Bedarfe in den Jahren 2014 und 2015. Dem Schreiben war ein Angebot der Fa. B. /F. - Audio, Medien, Kommunikation - vom 10.07.2014 über 74.742,16 Euro beigefügt. Ein Angebot über weitere Leistungen vom 18.12.2014 belief sich auf 44.592,31 Euro. Die Angebote umfassten auch Leistungen der Firmen D1. und E. . Der Kläger führte hierzu aus: Die Steuerungsanlage der Firma D1. diene der intelligenten Hausautomation zur Reduzierung der Bedieneranforderungen. Die übergeordnete Steuerungsanlage sei mit den anderen Anlagen der Haustechnik kompatibel und arbeite die Standardsituationen im Haus automatisiert ab. Die Anlage erlaube manuelle Eingriffe über verschiedene Bedienstellen wie Taster und Touchpanel. Über die Taster und Touchpanel würden Meldungen, Bestätigungen und Schaltzustände gemäß dem AAL-Prinzip der Zwei-Wege-Information ermöglicht. Die Information über Meldungen wie Türklingel, Telefonanruf oder Alarm würden durch optische Informationsleuchten und Meldung auf den Touchpanels übermittelt. Die Türsprechstelle sowie die Touchpanel verfügten ergänzend über Videokameras und -monitore, um die Kommunikation über Gebärden zu ermöglichen. Verschiedene sicherheitsrelevante Ausstattungen wie Rauchmelder und Magnetkontakte an den Außentüren seien bereits in der Grundausbaustufe enthalten. Mit dieser Steuerung werde es ihm ermöglicht, trotz der körperlichen Behinderung selbständig und auf unbestimmte Zeit in dem Haus zu wohnen und zu leben. Dem Schreiben war eine Hilfsmittelverordnung des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. U. X. /X1. beigefügt. Diese bezog sich auf das Angebot über den höheren Betrag. Ferner war eine Abtretungserklärung etwaiger Ansprüche gegen die D2. Krankenversicherung beigefügt. Mit Schreiben vom 21.08.2014 lehnte die D2. Krankenversicherung eine Kostenbeteiligung an den Aufwendungen für die Gebäudesteuerung gegenüber dem Kläger ab. Durch die Gebäudesteuerung werde kein Körperfunktionsdefizit direkt ausgeglichen. oder direkt ersetzt. Eine Kostenbeteiligung aus dem Krankenversicherungstarif sei daher nicht möglich. Eine Auftragsbestätigung der Firma B. vom 23.12.2014 „Türsprechstelle und Ergänzungen“ beläuft sich auf 27.295,53 Euro. Eine „Gesamtaufstellung“ der Firma B. schließt mit einem Rechnungsbetrag von 106.189,01 Euro, auf den geleistete Zahlungen in Höhe von 70.533,04 Euro angerechnet werden. Mit Bescheid vom 07.04.2015 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen für spezifische Bedarfe ab. Die beantragte Leistung beziehe sich nicht auf Hilfsmittel im Sinne des § 14 Nr. 2 der Richtlinien zum ContStifG (RL). Leistungen würden für medizinische Bedarfe in Form von Heil- und Hilfsmitteln gewährt. Hilfsmittel seien insbesondere an die spezifische Art der Schädigung angepasste Mobilitätshilfen auf dem technisch neuesten Stand, Therapiebäder, Sehhilfen und Mehrbedarfe bei Hörgeräten. Sie dienten grundsätzlich dazu, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen seien. Ein vergleichbarer Bedarf im Sinne des § 16 Abs. 5 RL sei ebenfalls nicht erkennbar. Der Kläger erhob durch seine Prozessbevollmächtigten am 07.05.2015 Widerspruch mit dem er die Gewährung von Leistungen von jeweils 20.000,00 Euro für die Jahre 2014 und 2015 weiterverfolgte. Er verwies auf die Zielsetzung des ContStifG, den Betroffenen ein möglichst an die Gegebenheiten bei nichtbehinderten Menschen angenähertes Leben zu eröffnen. Bei der Steuerungsanlage handele es sich durchaus um ein Hilfsmittel Sinne der RL. Seine Lebensgefährtin, die er inzwischen geheiratet habe, sei ebenfalls gehörlos. Er beabsichtige, mit ihr und ihrer Tochter sowie ihren Eltern in das neue Haus einzuziehen. Durch die Gehörlosigkeit sei die Kommunikation im Haus, die bei Hörenden durch Rufen über mehrere Räume hinweg problemlos sei, unmöglich. Auch fehle das Gehör als Mittel der Orientierung über den Aufenthalt anderer im Haus. Dass der Katalog der Hilfsmittel in § 14 Nr. 2 RL (a.F.) nicht abschließend sei, verdeutliche die Einfügung des Wortes „insbesondere“. Hilfsmittel dienten dazu, ein möglichst normales Leben zu führen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei für Hilfsmittel kennzeichnend, dass sie die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben ausglichen. So habe das Bundessozialgericht die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für spezielle Rauchwarnmelder bejaht. Auch sei es möglich, den Gesamtaufwand auf zwei Leistungsjahre mit jeweils 20.000,00 Euro zu verteilen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die beantragte Gebäudesteuerungsanlage sei kein Hilfsmittel im Sinne der RL. Die Einsatzgebiete der Steuerungsanlage erstreckten sich über die gesamte Haustechnik. Es sei eine Wetterstation auf dem Dach angebracht, die mit der Hausautomation verknüpft sei. Sobald sich Tageslicht oder Temperatur veränderten, reagiere die Anlage. Ebenso reagiere sie auf Klingeln an der Haustür. Die Gebäudesteuerung diene zwar auch dazu, das Türklingeln zu kommunizieren. Im Übrigen stellten die Funktionen aber keinen medizinischen Bedarf dar. Es könne dahinstehen, ob einzelne wenige Funktionen der Steuerungsanlage mit bewilligungsfähigen Hilfsmitteln vergleichbar seien, da in der Gesamtschau die Hilfsmitteleigenschaft zu verneinen sei. Der Kläger hat am 09.11.2015 Klage erhoben. Er vertieft die Begründung des Widerspruchs und trägt zudem vor: Es handele sich um ein Hilfsmittel im Sinne der RL. Die Haussteuerung diene in erster Linie dem Ausgleich der Gehörlosigkeit, unterstütze aber auch beim Ausgleich bestehender Gleichgewichtsstörungen. Die Anlage ermögliche eine Kommunikation nach außen, etwa mit einem Gebärdendolmetscher oder ggfl. mit Polizei oder Rettungsdienst. Jedes dieser Hilfsmittel sei für sich genommen erstattungsfähig, wie z.B. ein elektrischer Fensterantrieb oder eine Videosprechanlage für Gehörlose. Daneben erfülle die Anlage dank neuester Technik mit hausinternem Netzwerk auch noch weitere Funktionen. Mit 2 x 20.000,00 Euro werde nur ein Teil der tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht. Ohne die Hilfsmittel sei er nicht ansatzweise in der Lage, in seiner Wohnung ein normales Leben zu führen. Der Ausfall akustischer Kommunikation und Orientierung müsse durch visuelle Hilfsmittel kompensiert werden. Die Lichter der Anlage dienten der Orientierung. Unzulässig sei es, eine Gesamtbetrachtung anzustellen und mit dieser Begründung die Leistung abzulehnen. Dies übersehe, dass Hilfsmittel verschiedenen Zwecken dienen könnten und gegebenenfalls nur ein Teil der Kosten erstattungsfähig sein könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2015 zu verpflichten, ihm für die Jahre 2014 und 2015 jeweils 20.000,00 Euro im Rahmen der Leistungen für spezifische Bedarfe für die installierte Haussteuerungsanlage zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Anlage falle nicht unter den Begriff spezifischer Bedarfe. Es handele sich um eine aufwendige und hochwertige Anlage, die abhängig von Temperatur, Licht und Witterung Heizungen, Rollläden und Beleuchtung automatisch regele. Medien-, Audio- und IT-Technik seien integriert. Auch habe der Kläger technische Komponenten wie Lautsprecherkabel, Touchfelder und TV-Sat-Anschlussdosen einbauen lassen. Über Tastsensoren könnten Licht-, Motoren, Laut-/leise- oder Temperaturfunktionen ausgeführt werden. Integriert seien Beleuchtungskonzepte, wie eine LED-Hintergrundbeleuchtung und Event- oder Szenarienbeleuchtungen. Auch seien Überwachungs- und Alarmfunktionen eingebaut. Selbst der Herd werde von der Gebäudesteuerung überwacht. Die Kommunikations- und Überwachungsfunktionen seien nicht spezifisch auf die Bedürfnisse contergangeschädigter Menschen zugeschnitten. Insgesamt handele es sich um eine der teuersten und aufwendigsten Anlagen am Markt. Zudem habe der Kläger in mehreren Teilbeträgen Anteile seiner Conterganrente kapitalisiert, u.a. für die behindertengerechte Ausstattung des Hauses. Auf Weisung des Klägers habe sie – die Beklagte – im Sommer 2014 an die Firma B. insgesamt 72.157,79 Euro für den Einbau der Gebäudesteuerung gezahlt. Die Zahlungen hätten Leistungen für die zentrale Steuerungshardware, die Programmierung der Touchpanels, die Integration der Türsprechanlage, die Anschaffung von drei iPad Air und die Montage von Leucht- und Präsenzmeldern umfasst. Wesentliche Teile der Aufwendungen seien deshalb bereits beglichen. Der Bedarf sei gedeckt, zumal die Kapitalisierung zweckgebunden erfolgt sei und die Kapitalisierung einen wirtschaftlichen Vorteil wie ein zinsgünstiges Darlehen gewähre. Fast zeitgleich seien spezifische Bedarfe geltend gemacht worden. Zudem wichen die von Dr. X. verordnete Gebäudesteuerungsanlage und die tatsächlich eingebaute erheblich voneinander ab. Der gesamte zweite Nachtrag zur Gesamtrechnung vom 25.01.2015 sei nicht Gegenstand der Verordnung. Auch fehle es insoweit an einer Ablehnung der Krankenkasse, zumal es sich um Anlagenteile handele, die nach der Vorstellung des Klägers gerade dazu dienten, die Folgen der Gehörlosigkeit abzumildern (Tür-Kommunikationsmodul, Herd-Sensor). Der Begriff spezifischer Bedarfe beruhe auf den Erkenntnissen der Heidelberger Studie und ziele auf den Ausgleich besonderer Bedürfnisse contergangeschädigter Menschen, die nicht anderweitig gedeckt seien. Der Gesetzgeber beschreibe die Zielsetzung der Regelung damit, dass die zusätzlichen Leistungen insbesondere für Rehabilitationsleistungen, die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln sowie zahnärztliche und kieferchirurgische Versorgung zur Verfügung stünden. Es handele sich um medizinische Bedarfe. Die Steuerungsanlage erfülle nicht den Hilfsmittelbegriff des § 14 Nr. 2 RL, der an die Begrifflichkeiten des Sozialversicherungsrechts anknüpfe. Sie sei schon deshalb kein Hilfsmittel, weil sie wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sei. Sie sei auch nicht auf die Behandlung oder Linderung der Behinderung ausgerichtet. Sie sei vielmehr aufgrund der Vielzahl ihrer Funktionen ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Es handele sich auch um keine mit den Regelbeispielen vergleichbare Leistung. Sie decke keine spezifischen Bedarfe des Klägers ab. So diene eine Raumüberwachung nicht dem Ausgleich des fehlenden Hörvermögens. Auch Menschen ohne diese Behinderung seien nicht allein aufgrund des Hörvermögens in der Lage festzustellen, welches Familienmitglied sich in welchem Raum aufhalte. Überdies sei eine Leistungsgewährung von 2 x 20.000,00 Euro mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot, dem auch die Beklagte unterliege, unvereinbar. Bei einem jährlichen Gesamtbudget von bis zu 30 Mio. Euro entfielen rechnerisch auf jeden Geschädigten 11.206,57 Euro. Außerdem decke der Kläger einen – unterstellten – Bedarf auf völlig unwirtschaftliche Weise. Auch die Erstattung einzelner Komponenten sei nicht möglich, da der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt habe und eine Prüfung spezifischer Anlagenteile deshalb nicht möglich sei. Auf entsprechende gerichtliche Nachfrage hat der Kläger eine Meldebescheinigung der Stadt C1. T1. vom 11.05.2018 vorgelegt. Hiernach ist der Kläger mit Hauptwohnung in C1. T1. , mit Nebenwohnung in X1. gemeldet. Mit Schriftsatz vom 17.05.2018 hat die Beklagte u.a. den Ausdruck einer e-mail des Klägers vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er sich am Wochenende und in den Ferien in C1. T1. und im Übrigen in X1. aufhält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von jeweils 20.000,00 Euro für die installierte Haussteuerungsanlage für die Jahre 2014 und 2015 nach den Regelungen für Leistungen aufgrund spezifischer Bedarfe contergangeschädigter Menschen nach § 13 Abs. 1, Abs. 6 Sätze 1 und 3 des Conterganstiftungsgesetzes in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1847) - ContStifG a.F.- i.V.m. §§ 1, 4 Abs. 3, 13 ff. der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen vom 16.07.2013 (BAnz AT vom 22.07.2013 B 3) - RL a.F. -. Hiernach traten Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe gleichwertig neben die Conterganrente, die Kapitalentschädigung und die jährliche Sonderzahlung. Lagen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, bestand grundsätzlich ein Anspruch. Die Leistungsgewährung war nicht in das Ermessen der Stiftung gestellt. Eine Beschränkung des Leistungsvolumens ergab sind jedoch aus § 13 Abs. 1 Satz 2 ContStifG a.F. Die Leistungen waren in ihrer Summe auf den gemäß § 11 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ContStifG jährlich vom Bund zur Verfügung gestellten Betrag von 30 Mio. Euro begrenzt. Individuell waren sie der Höhe nach auf einen Betrag von höchstens 20.000,-- Euro p.a. (§ 13 Abs. 6 Sätze 1 und 3 ContStifG a.F. i.V.m. § 15 Abs. 2 RL a.F.) beschränkt und hingen von der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen im Einzelfall ab. Ein nach diesen Grundsätzen zu bewertender Anspruch ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Regelungen über Leistungen für spezifische Bedarfe contergangeschädigter Menschen mit dem 4. Änderungsgesetz vom 21.02.2017 (BGBl. I S. 263) mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert wurden und Zahlungen fortan in Abhängigkeit vom Stiftungsvermögen entsprechend Anlage 5 der aktuellen RL vom 09.03.2017 ohne Einzelfallprüfung – ausgehend von einem jährlichen Sockelbetrag von 4.800,00 Euro und gestaffelt nach dem Grad der Schädigung – in Form einer Pauschale gewährt werden. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 ContStifG erfolgt die Zahlung dieser jährlichen Pauschale ab dem 01.01.2017. Ein Rückbezug auf bereits vorliegende Anträge für davor liegende Leistungszeiträume ist den Regelungen des 4. Änderungsgesetzes nicht zu entnehmen. So sieht auch die Übergangsvorschrift des § 24 ContStifG eine Anrechnung auf die Pauschalen neuen Rechts nur für die bis zum 31.12.2016 bereits bewilligten, aber erst danach ausgezahlten Leistungen alten Rechts vor, die zur Deckung spezifischer Bedarfe ab dem 01.01.2017 bestimmt sind. Hiermit wird der Bedarfsorientierung der Leistung Rechnung getragen. Sie ist zu dem Zeitpunkt rechtserheblich, zu dem auch der Bedarf besteht. Im Umkehrschluss ist hieraus zu folgern, dass eine Anrechnung von Bedarfen, die vor dem 31.12.2016 entstanden sind, gerade nicht stattfindet. Vermieden werden soll lediglich eine nicht gerechtfertigte Begünstigung durch die andernfalls eintretende Doppelfinanzierung. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des 4. Änderungsgesetzes vom 21.11.2016 (BT-Drs. 18/10378, S. 17). Ein „Verfall“ alter Ansprüche hätte – wenn er denn verfassungsrechtlich zulässig gewesen wäre – zumindest einer gesetzlichen Regelung bedurft. Denn die Leistungen für spezifische Bedarfe alten Rechts wurden, bezogen auf das jeweilige Jahr des Bedarfs, zeitlich unbeschränkt gewährt. Gedeckelt war nur die Leistungshöhe auf 20.000,00 Euro pro Jahr gemäß § 15 Abs. 2 RL a.F. Ein Untergang entstandener Ansprüche durch Zeitablauf fand nicht statt. Hieran hat auch die Gesetzesänderung zum 01.01.2017 nichts geändert. Dem kann nicht mit dem Argument entgegen getreten werden, bei der Verpflichtungsklage komme es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung an. Denn die Frage des maßgeblichen Rechts bestimmt sich in erster Linie aus dem materiellen Recht und nicht aus dem Prozessrecht. Ist diesem keine Bestimmung über den Untergang eines bereits entstandenen Anspruchs, der tatbestandlich an einen bestimmten Zeitpunkt anknüpft, zu entnehmen, kann dieser auch bei späterer Rechtsänderung nicht untergehen, wenn er rechtwidrig nicht erfüllt wurde. Vgl. W.-R. Schenke/R.P. Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar. 23. Auflage 2017, § 113 Rn. 220-230 m.w.N. Jede andere Betrachtung lieferte den entstandenen Anspruch der Beliebigkeit des weiteren Verfahrensverlaufs aus. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch, weil er einen spezifischen Bedarf im Sinne des 3. Änderungsgesetzes nicht beantragt hat. Die Haussteuerungsanlage stellt keinen spezifischen Bedarf dar. Das Gesetz enthielt auch vor der Änderung keine Definition des Begriffs spezifischer Bedarfe im Sinne des Conterganstiftungsrechts. Er wurde vielmehr vorausgesetzt und war und ist daher eigenständig anhand der Zielsetzung des Gesetzes zu interpretieren. Hierbei sind die RL a.F. Interpretationshilfe, nicht aber Interpretationsmaßstab. Denn nach der gesetzlichen Vorgabe des ContStifG soll in Satzung und Richtlinien Näheres zur Leistungsgewährung geregelt werden. Hierbei ist es den Richtlinien vorbehalten insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung dieser Leistungen auszugestalten ist (§ 13 Abs. 6 Satz 3 ContStifG). Damit trifft das Gesetz eine klare Unterscheidung zwischen Leistungsbemessung und Verfahren. Es ermächtigt daher auch zu Regelungen hinsichtlich des Leistungsumfangs. Wäre eine Beschränkung auf bloße Verfahrensregelungen gewollt gewesen, hätte es dieser Differenzierung nicht bedurft. Als bloße Verwaltungsvorschriften entfalten die RL a.F. jedoch nur innerhalb der leistungsgewährenden Verwaltung bindende Wirkung. Dies gilt insbesondere in ihrer Funktion als Interpretationshilfe in Bezug auf unbestimmte Rechtsbegriffe des gesetzlichen Leistungstatbestandes (sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften). Der Begriff „spezifische Bedarfe“ ist für sich genommen zu unbestimmt um einen einheitlichen und vorhersehbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen. Die Vielfalt möglicher individueller Bedarfe erfordert eine Konkretisierung im Einzelfall. Insoweit dienten die Richtlinien auch dem Interesse potentieller Leistungsempfänger an einem gleichmäßigen und vorhersehbaren Verwaltungshandeln. Allerdings sind die Verwaltungsvorschriften im Grundsatz für das Gericht nicht bindend. Da sie auf die Interpretation eines unbestimmten Rechtsbegriffes zielen, unterliegen sie derselben Kontrolldichte wie der unbestimmte Rechtsbegriff selbst. Insbesondere dienen sie nicht der Klärung technischer oder wissenschaftlicher Fachfragen im Sinne antizipierter Sachverständigengutachten, bei denen teils eine Begrenzung richterlicher Kontrolle angenommen wird, vgl. Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 40 VwVfG Rn. 151-176 m.w.N. Die Regelungen der RL können damit nur insoweit zur Versagung der Leistung herangezogen werden, als sie in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Leistungstatbestandes stehen. Denn der Begriff spezifischer Bedarfe ist durch die Besonderheiten des Conterganstiftungsrechts geprägt. Namentlich ist er nicht mit dem sozialrechtlichen Heil- und Hilfsmittelbegriff identisch. Hiervon ging aber offenbar der Leistungskatalog des § 14 Nr. 2 RL a.F. aus, der als Heilmittel Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Beweglichkeit und zur Linderung von Schmerzen, als Hilfsmittel Mobilitätshilfen, Therapieräder, Sehhilfen und Mehrbedarfe bei Hörgeräten ansprach. Bereits dieser Leistungskatalog wollte indes nur beispielhaft verstanden werden, wie sich aus der Formulierung des Eingangssatzes des § 14 RL a.F. ergibt („insbesondere“). Damit benannte § 14 spezifische Bedarfe lediglich in Form von Regelbeispielen. Von der Erstattung vergleichbarer Bedarfe geht auch die RL aus. Dies ergibt sich unzweideutig aus § 16 Abs. 5 RL. Der Begriff spezifischer Bedarfe war damit nicht auf medizinische Bedarfe in einem engeren Sinne, etwa bezogen auf Therapien, Arzneimittel und Medizinprodukte, beschränkt. Wäre eine solche Eingrenzung gewollt gewesen, hätte es nahe gelegen, im ContStifG sogleich auf die sozialrechtlichen Bestimmungen zu verweisen, resp. nicht von spezifischen, sondern von medizinischen Bedarfen zu sprechen. Eine enge Interpretation des Begriffs machte vor dem Hintergrund des relativ großzügig ausgestatteten Budgets auch wenig Sinn, da ein erheblicher Teil derartiger Bedarfe bereits durch andere Kostenträger gedeckt ist und damit der Subsidiarität der Leistungen nach § 14 ContStifG unterfiele. Angesichts dessen konnte die Gesetzesbegründung zu § 4 ContStifG a.F. (BT-Drs. 17/12678), die den Begriff des medizinischen Bedarfs aufgriff, durchaus in einem weiten und eher untechnischen Sinne verstanden werden. Hiervon ging auch die Beklagte in ihrer Entscheidungspraxis zum Teil aus. Die im Internet veröffentlichte Positiv-Liste umfasste z.B. Garagentorantriebe und elektrisch verstellbare Lattenroste. Es handelt sich dabei um Erleichterungen des täglichen Lebens, die den Betroffenen um ihrer thalidomidbedingten Behinderung willen gewährt werden. Sie können als solche aber auch das Leben nicht Behinderter erleichtern und sind ihnen ebenfalls von Nutzen. Das Abgrenzungskriterium eines „medizinischen“ Bedarfs ist für sie untauglich. Dass auch dem allgemeinen Sozialrecht die Gewährung von Leistungen für nicht streng medizinische Bedarfe nicht fremd ist, erhellen z.B. die Leistungen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI. Diese umfassen ebenfalls Maßnahmen, die nicht in einem streng medizinischen Sinne zu verstehen sind und nur vom Leistungsempfänger – dort dem Pflegebedürftigen – selbst genutzt werden können, vgl. hierzu z.B. SächsLSG, Urteil vom 24.05.2015 - L 1 P 27/11 -; Behrend, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 1. Auflage 2014, § 40 SGB XI; VG Köln, Urteil vom 03.11.2015 - 7 K 1382/14 -, n.rk. Eine nicht auf medizinische Bedarfe und Hilfsmittel im Sinne des Sozialrechts beschränkte Interpretation des Begriffs entspricht auch der Zielsetzung des 3. Änderungsgesetzes zum ContStifG vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1847). Mit den deutlichen Leistungsverbesserungen reagierte der Gesetzgeber auf den Erkenntnisfortschritt, der sich durch die Ergebnisse der vom Institut für Gerontologie der Universität Heidelberg durchgeführten Studie „Wiederholt durchzuführende Befragungen zu Problemen, speziellen Bedarfen und Versorgungsdefiziten von contergangeschädigten Menschen“ ergeben hat. Der Gesetzentwurf ging – gestützt auf die Ergebnisse dieser Studie – davon aus, dass die aktuelle Lebenssituation der contergangeschädigten Menschen durch die sehr schmerzhaften Auswirkungen der Behinderung mit Folge- und Spätschäden geprägt ist. Vgl. hierzu ausfürlich: BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 -. Insbesondere zur Milderung von Folgeschäden, die als solche nicht von der Conterganrente erfasst sind, verbot sich daher eine zu enge Interpretation des Begriffs spezifischer Bedarfe. Eine Grenze war und ist jedoch mit dem gesetzgeberischen Hinweis auf den konkreten Bedarf gesetzt, der seinerseits conterganspezifisch sein muss. Ein solcher konkreter Bedarf fehlt bei Sachgesamtheiten und Dienstleistungen, die eine Vielzahl conterganspezifischer und nicht conterganspezifischer Gegenstände umfassen, wie das bei der streitbefangenen Haussteuerungsanlage der Fall ist. Die vorgelegte „Gesamtaufstellung“ der Firma B. mit einem Rechnungsbetrag von 106.189,01 Euro umfasst zahlreiche unterschiedliche Positionen, von denen einige Funktionen der Anlage betreffen, die, wie etwa die optische Vermittlung des Türklingelns, für sich genommen unter den Begriff des spezifischen Bedarfs eines gehörlosen Menschen fallen könnten. Geltend gemacht ist jedoch nicht dieser Bedarf, sondern die Haussteuerungsanlage als solche, die mit der gesamten Unterhaltungselektronik, der witterungsabhängigen Steuerung der Heizung, der Steuerung der Rollläden, verschiedenen Lichtsteuerungen, der Herdüberwachung etc. zahlreiche Funktionen bereithält, die mit der Gehörlosigkeit des Klägers nichts zu tun haben. Das Nebeneinander nicht trennscharf abgrenzbarer Rechnungspositionen macht eine klare Zuordnung zu einem bestimmten Bedarf von vornherein unmöglich. Angesichts der nach altem Recht bestehenden Notwendigkeit einer präzisen Bezifferung des entstandenen Aufwandes verbietet es sich auch anzunehmen, es sei in jedem Fall für die Jahre 2014 und 2015 jeweils ein conterganspezifischer Bedarf zumindest in Höhe von 20.000,00 Euro entstanden. Eine solche Betrachtung bliebe spekulativ. Fehlt es damit bereits an der substantiierten Geltendmachung eines spezifischen Bedarfs, kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsgewährung weitere Umstände entgegenstehen. Insbesondere kann offen bleiben, ob eine Aufteilung des geltend gemachten Bedarfs auf zwei Leistungsjahre mit den Vorgaben des vor dem 01.01.2017 geltenden Recht vereinbar ist, ob ein spezifischer Bedarf dadurch entfallen ist, dass die Beklagte einen Teil des Aufwandes als antragsgemäß kapitalisierte Conterganrente in Höhe von 72.157,79 Euro 2014 gegenüber der Firma B. beglichen hat oder es an der erforderlichen ärztlichen Verordnung resp. Ablehnung des Krankenversicherungsträgers fehlt. Auch kann offen bleiben, ob ein spezifischer Bedarf auch für Investitionen in ein Haus angenommen werden kann, in dem sich der Kläger derzeit nicht zeitlich überwiegend aufhält. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO § 709 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache in Bezug auf die Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen für spezifische Bedarfe contergangeschädigter Menschen nach der bis 31.12.2016 geltenden Rechtslage grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.