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Urteil

7 K 11854/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0211.7K11854.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die 1961 geborene Klägerin erhält aufgrund von Thalidomidschädigungen Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz - ContStiftG -. Bei der festgesetzten Punktzahl von 72,70 sind folgende Schäden berücksichtigt: Fehlen bzw. Funktionslosigkeit des Daumens zweiseitig Langfingerschaden zweiseitig Fehlen bzw. Funktionslosigkeit des 2. Fingers zweiseitig Schwerer Unterarm- mit Ellenbogenschaden zweiseitig Schulterschaden zweiseitig Fehlen des Oberarmknochens zweiseitig Hüftschaden zweiseitig Skoliose Schwere Kieferfehlbildung mit Beeinträchtigung der Kaufähigkeit oder entstellender Wirkung. Im Mai 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme von Kosten in Höhe von 47,75 Euro für Zahnreinigungsartikel. Dem Antrag war ein Kassenbeleg einer Apotheke über folgende Artikel beigefügt: Gum Periobalance 15,- € (Zahnpflegelutschtabletten) Curaprox UHS 420 Duo Silber 14,50 € (Halter für Interdentalbürste) Curaprox CPS 14 Int 1,5 – 5 mm 7,45 € (Zahnzwischenraumbürste) Curaprox CPS 12 Int 1,3 – 3,2 mm 7,45 € (Zahnzwischenraumbürste) Gum Stimulator 3,35 € (Zahnfleischstimulator) Etwaige Ansprüche gegenüber ihrer Krankenversicherung trat die Klägerin an die Beklagte ab. Der Aufforderung der Beklagten, eine ärztliche Verordnung und einen Ablehnungsbescheid ihres Kostenträgers vorzulegen, kam die Klägerin nicht nach. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.05.2016 ab. Die Antragsunterlagen seien nicht vollständig. Zudem handle es sich bei den Zahnzwischenraumbürsten nicht um Hilfsmittel im Sinne der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen. Sie dienten nicht dazu, den Erfolg einer speziell auf die Art der Behinderung ausgerichteten Behandlung zu sichern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Die Artikel seien auch nicht als vergleichbarer Bedarf einzustufen. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2016 zurück. Die Klägerin hat am 17.12. 2016 Klage erhoben. Zur Klagebegründung macht sie geltend, die Zahnzwischenraumbürsten stellten eine wichtige Ergänzung zur Zahnpflege und damit zur Zahnerhaltung dar. Mit herkömmlichen Zahnbürsten sei sie hierzu aufgrund ihrer erheblichen Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten nicht in der Lage. Gleichzeitig seien Geschädigte aus dieser Gruppe von Kindheit an verstärkt auf den Einsatz ihrer Zähne, etwa beim Öffnen von Flaschen, angewiesen gewesen, was zu einem erheblichen Abrieb und der Zerstörung von Zähnen geführt habe. Im Zuge der notwendigen Zahnsanierung sei eine sorgfältige Zahnreinigung über das übliche Maß hinaus erforderlich. Letztlich sei diese Form der Nachsorge als Bestandteil einer zahnärztlichen Versorgung anzusehen. Sie gehöre damit zum klassischen Bereich der spezifischen Bedarfe. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2019 einen Vergleich geschlossen. Die Beklagte hat den Vergleich entsprechend dem vereinbarten Vorbehalt am 17.01.2019 widerrufen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.05.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2016 zu verpflichten, die Kosten für die beantragten Zwischenzahnraumbürsten zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, spezifische Bedarfe seien nur medizinische Bedarfe, die den Besonderheiten der Conterganschädigung Rechnung trügen. Die Leistungen müssten nicht nur die Folgen der jeweiligen körperlichen Fehlbildung oder Schädigung sondern gerade auch die conterganspezifische Ausprägung kompensieren oder lindern. Dabei sei aus § 11 Satz 2 Nr. 2 ContStiftG abzuleiten, dass es um Bedarfe gehe, die im Regelfall andere Kostenträger übernähmen, die dabei aber der besonderen Situation der contergangeschädigten Menschen nicht ausreichend Rechnung trügen. Bei den hier in Rede stehenden Artikeln handle es sich um Gegenstände, die für jedermann vorteilhaft seien. Soweit darin ein sonstiger Mehrbedarf zu sehen sei, werde er bereits durch die Conterganrente und die jährlichen Sonderzahlungen abgedeckt. Im Übrigen habe die Klägerin weder die medizinische Notwendigkeit dargetan noch nachgewiesen, dass der vorrangige Kostenträger die Kostenübernahme ablehne. Zudem sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das am 01.01.2017 in Kraft getretene 4. Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes - 4. ContStiftÄndG - anwendbar. Danach erhielten contergangeschädigte Menschen ab sofort nur noch einen jährlichen Pauschbetrag, den die Klägerin bereits erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, die Kosten für die Zahnzwischenraumbürsten zu übernehmen, nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen für spezifische Bedarfe nach § 13 Abs. 1, Abs. 6 ContStiftG in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 26.06.2013 - ContStiftG a.F.- ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Regelungen über Leistungen für spezifische Bedarfe contergangeschädigter Menschen mit dem 4. ContStiftÄndG mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert wurden und Zahlungen fortan in Abhängigkeit vom Stiftungsvermögen ohne Einzelfallprüfung in Form einer Pauschale gewährt werden. Denn Ansprüche hinsichtlich bereits entstandener Bedarfe bleiben nach Auffassung der Kammer von der Gesetzesänderung unberührt, vgl. VG Köln, Urteil vom 22.05.2018 - 7 K 6488/15 -, nicht rechtskräftig. Ob ein solcher Anspruch besteht, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1, Abs. 6 Sätze 1 und 3 ContStifG a.F. i.V.m. §§ 1, 4 Abs. 3, 13 ff. Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen vom 16.07.2013 - RL a.F. -. Aus § 13 Abs. 1 ConStifG a.F. ergibt sich, dass Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe gleichwertig neben die Conterganrente, die Kapitalentschädigung und die jährliche Sonderzahlung traten. Lagen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, bestand im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel grundsätzlich ein Anspruch. Das Gesetz enthielt keine Definition des Begriffs spezifischer Bedarfe im Sinne des Conterganstiftungsrechts. Er ist für sich genommen zu unbestimmt, um einen einheitlichen und vorhersehbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen. Der Begriff „spezifische Bedarfe“ ist für die hier fraglichen Altfälle anhand der Zielsetzung des Gesetzes zu interpretieren. Hierbei sind die RL a.F. Interpretationshilfe. Nach der gesetzlichen Vorgabe von § 13 Abs. 6 Satz 1 und 3 ContStifG a.F. sollten die Richtlinien insbesondere regeln, nach welchen Maßstäben Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zu bemessen waren und wie das Verfahren zur Gewährung dieser Leistungen auszugestalten war. Als bloße Verwaltungsvorschriften entfalten die Richtlinien jedoch nur innerhalb der leistungsgewährenden Verwaltung bindende Wirkung. Zwar dient eine Konkretisierung anhand der Richtlinien angesichts der Vielfalt möglicher individueller Bedarfe auch dem Interesse potentieller Leistungsempfänger an einem gleichmäßigen und vorhersehbaren Verwaltungshandeln. Jedoch sind die Verwaltungsvorschriften im Grundsatz für das Gericht nicht bindend. Da sie als sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften auf die Interpretation eines unbestimmten Rechtsbegriffes zielen, unterliegen sie derselben Kontrolldichte wie der unbestimmte Rechtsbegriff selbst. Die Regelungen der RL a.F. können damit nur insoweit zur Versagung der Leistung herangezogen werden, als sie in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Leistungstatbestandes stehen. Der Begriff spezifischer Bedarfe ist durch die Besonderheiten des Conterganstiftungsrechts geprägt. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist er nicht mit dem sozialrechtlichen Heil- und Hilfsmittelbegriff identisch: Er erstreckt sich auf - gleichsam hybride - Gegenstände, die auch nicht behinderten Menschen nutzen können, auf die der behinderte Mensch aber – anders als der nicht behinderte – in besonderer Weise zur Bewältigung des täglichen Lebens angewiesen ist, weil er aufgrund der Behinderung gerade nicht in der Lage ist, eine Verrichtung in gleicher Weise wie ein nicht Behinderter vorzunehmen, vgl. VG Köln, Urteil vom 03.11.2015 - 7 K 1382/14 -, nicht rechtskräftig. Allerdings gebieten die Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Mittel und der Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel eine an den Bedürfnissen des Antragstellers orientierte Einzelfallprüfung. Die Feststellung eines spezifischen Bedarfs hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Behinderung, daneben aber auch von den persönlichen Lebensumständen und weiteren Faktoren ab, die sich einer Generalisierung entziehen. Damit ist eine generelle Aussage dahingehend, dass ein bestimmter Gegenstand erstattungsfähig, ein anderer hingegen nicht erstattungsfähig ist, ausgeschlossen. Das bedeutet, dass eine Erstattungsfähigkeit nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Antragsteller „spezifisch“ auf die damit verbundenen Erleichterungen der Lebensführung angewiesen ist bzw. hiervon in besonderer Weise profitiert, vgl. VG Köln, Urteil vom 03.11.2015 - 7 K 1382/14 -, nicht rechtskräftig. Die Zahnzwischenraumbürsten, für die Klägerin eine Kostenübernahme anstrebt, setzen sich aus einem Aluminiumhalter und aufsteckbaren Interdentalbürsten verschiedener Stärken zusammen (Internetseite t. de). Die Klägerin macht geltend, sie benötige diese Zahnzwischenraumbürsten zur Zahnpflege, weil sie aufgrund ihrer erheblichen Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten mit herkömmlichen Zahnbürsten die erforderliche Zahnpflege nicht betreiben könne. Sie hat zwar nicht im Einzelnen dargelegt, inwiefern ihre Behinderung gerade die gewählte Variante von Zahnzwischenraumbürsten erfordert, die im Vergleich zu herkömmlichen Zahnzwischenraumbürsten kostspieliger ist. Zudem hat die Klägerin auf die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung, die in § 13 RL a.F. zum Nachweis des Bedarfs verlangt wird, verzichtet. Dies könnte in Frage stellen, ob sie infolge ihrer thalidomidbedingten Behinderungen tatsächlich auf diese Gegenstände angewiesen ist. Andererseits mag für eine Eignung als spezifische Hilfe zur Alltagsbewältigung die abgewinkelte Form des Halters sprechen, der einen leichteren Zugang zu den seitlichen Zähnen erlaubt. Zusätzlich können an den beiden Enden des Halters gleichzeitig zwei unterschiedliche Interdentalbürsten für verschieden große Zahnzwischenräume angebracht werden, was die Praktikabilität bei eingeschränkten Greifmöglichkeiten womöglich erhöht. Letztlich kann die Frage, ob die Klägerin einen spezifischen Bedarf hinreichend dargelegt hat, jedoch dahinstehen. Einem Anspruch auf Kostenübernahme steht jedenfalls entgegen, dass die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung nicht dargetan hat, dass die geltend gemachten Kosten nicht durch einen anderen Kostenträger übernommen werden. Die Beklagte durfte die Leistungsgewährung von der Vorlage eines Ablehnungsbescheids des zuständigen Kostenträgers abhängig machen. Das Vorgehen findet in § 11 Nr. 2 ContStiftG a.F. i.V.m. §§ 14, 16 RL a.F. seine Stütze. Nach § 14 RL a.F. waren Leistungen für spezifische Bedarfe nur zu gewähren, soweit sie nicht von einem anderen Kostenträger übernommen wurden. Um dem Vorrang anderweitiger Kostentragung Geltung zu verschaffen, traf § 16 RL a.F. die verfahrensrechtliche Regelung, dass zunächst der für den Berechtigten zuständige Kostenträger über einen Erstattungsantrag zu entscheiden hatte und dessen ablehnender Bescheid an die Beklagte weiterzuleiten war, ehe diese den Leistungsantrag dann bearbeitete. Diese Regelungen stehen mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Leistungstatbestands in Einklang und konkretisieren diesen lediglich, denn das Subsidiaritätsprinzip für Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe war bereits in § 11 Nr. 2 ContStiftG a.F. angelegt. Danach waren Leistungen aus dem Stiftungsvermögen zur Deckung spezifischer Bedarfe nur zu erbringen, soweit sie nicht im Einzelfall von einem anderen Kostenträger übernommen wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.