Urteil
7 K 15708/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0211.7K15708.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die 1961 geborene Klägerin erhält aufgrund von Thalidomidschädigungen Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz - ContstiftG -. Bei der festgesetzten Punktzahl von 72,70 sind folgende Schäden berücksichtigt: Fehlen bzw. Funktionslosigkeit des Daumens zweiseitig Langfingerschaden zweiseitig Fehlen bzw. Funktionslosigkeit des 2. Fingers zweiseitig Schwerer Unterarm- mit Ellenbogenschaden zweiseitig Schulterschaden zweiseitig Fehlen des Oberarmknochens zweiseitig Hüftschaden zweiseitig Skoliose Schwere Kieferfehlbildung mit Beeinträchtigung der Kaufähigkeit oder entstellender Wirkung. Mit Schreiben vom 13.07.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen für professionelle Zahnreinigung. Dem Antrag fügte sie die Mitteilung ihrer Krankenversicherung vom 07.07.2016 bei, wonach eine Kostenübernahme für die professionelle Zahnreinigung nicht möglich sei. Ferner übersandte sie eine zahnärztliche Rechnung vom 09.05.2016 in Höhe von insgesamt 194,22 € mit einem entsprechenden Zahlungsnachweis. Die Rechnung bezieht sich auf professionelle Zahnreinigungen im November 2015 (94,12 €) und im Mai 2016 (100,10 €). Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 19.07.2016 auf, bis zum 22.10.2016 etwaige Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung an sie abzutreten. Nachdem eine Reaktion der Klägerin ausgeblieben war, wies die Beklagte im März 2017 die Klägerin auf das Fehlen der Abtretungserklärung hin. Die Klägerin behauptete daraufhin, dem Schreiben vom 13.07.2016 eine Abtretungserklärung beigefügt zu haben. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2017 ab. Die Klägerin habe den Antrag auf Deckung spezifischer Bedarfe aus 2016 nicht bis zum 31.12.2016 vervollständigt. Es fehle die Abtretungserklärung. Mit Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes - 4. ContStiftÄndG - zum 01.01.2017 sei die gesetzliche Grundlage, aufgrund der bisher Leistungen für spezifische Bedarfe auf Antrag gewährt worden seien, weggefallen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2017 zurück. Die Klägerin hat am 13.12.2017 Klage erhoben. Sie hält ihre Behauptung, die Abtretungserklärung bei Antragstellung vorgelegt zu haben, aufrecht. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2019 einen Vergleich geschlossen. Die Beklagte hat den Vergleich entsprechend dem vereinbarten Vorbehalt am 17.01.2019 widerrufen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2017 zu verpflichten, dem Antrag auf Leistungen für eine professionelle Zahnreinigung im Rahmen der spezifischen Bedarfe stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass in dem Schreiben vom 13.07.2016 die Abtretungserklärung nicht erwähnt sei. Nur so mache auch die Aufforderung vom 19.07.2016 Sinn. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, die Kosten professioneller Zahnreinigung zu übernehmen, nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen für spezifische Bedarfe nach § 13 Abs. 1, Abs. 6 ContStiftG in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 26.06.2013 - ContStiftG a.F.- ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Regelungen über Leistungen für spezifische Bedarfe contergangeschädigter Menschen mit dem 4. ContStiftÄndG mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert wurden und Zahlungen fortan in Abhängigkeit vom Stiftungsvermögen ohne Einzelfallprüfung in Form einer Pauschale gewährt werden. Denn Ansprüche hinsichtlich bereits entstandener Bedarfe bleiben nach Auffassung der Kammer von der Gesetzesänderung unberührt, vgl. VG Köln, Urteil vom 22.05.2018 - 7 K 6488/15 -, nicht rechtskräftig. Ob ein solcher Anspruch besteht, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1, Abs. 6 Sätze 1 und 3 ContStifG a.F. i.V.m. §§ 1, 4 Abs. 3, 13 ff. Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen vom 16.07.2013 - RL a.F. -. Aus § 13 Abs. 1 ConStifG a.F. ergibt sich, dass Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe gleichwertig neben die Conterganrente, die Kapitalentschädigung und die jährliche Sonderzahlung traten. Lagen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, bestand im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel grundsätzlich ein Anspruch. Das Gesetz enthielt keine Definition des Begriffs spezifischer Bedarfe im Sinne des Conterganstiftungsrechts. Er ist für sich genommen zu unbestimmt, um einen einheitlichen und vorhersehbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen. Der Begriff „spezifische Bedarfe“ ist für die hier fraglichen Altfälle anhand der Zielsetzung des Gesetzes zu interpretieren. Hierbei sind die RL a.F. Interpretationshilfe. Nach der gesetzlichen Vorgabe von § 13 Abs. 6 Satz 1 und 3 ContStifG a.F. sollten die Richtlinien insbesondere regeln, nach welchen Maßstäben Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zu bemessen waren und wie das Verfahren zur Gewährung dieser Leistungen auszugestalten war. Als bloße Verwaltungsvorschriften entfalten die Richtlinien jedoch nur innerhalb der leistungsgewährenden Verwaltung bindende Wirkung. Zwar dient eine Konkretisierung anhand der Richtlinien angesichts der Vielfalt möglicher individueller Bedarfe auch dem Interesse potentieller Leistungsempfänger an einem gleichmäßigen und vorhersehbaren Verwaltungshandeln. Jedoch sind die Verwaltungsvorschriften im Grundsatz für das Gericht nicht bindend. Da sie als sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften auf die Interpretation eines unbestimmten Rechtsbegriffes zielen, unterliegen sie derselben Kontrolldichte wie der unbestimmte Rechtsbegriff selbst. Die Regelungen der RL a.F. können damit nur insoweit zur Versagung der Leistung herangezogen werden, als sie in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Leistungstatbestandes stehen. Maßnahmen der professionellen Zahnreinigung sind bereits in § 14 Nr. 3 RL a.F. für Personen, die wie die Klägerin orthopädische Schäden an den oberen Extremitäten bzw. schwere Kieferfehlbildungen aufweisen, als spezifischer Bedarf angesprochen. An ihrer Einordnung als spezifischer Bedarf besteht dem Grunde nach kein Zweifel. Einem Anspruch auf Kostenübernahme steht jedoch entgegen, dass die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung etwaige Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung nicht an die Beklagte abgetreten hat. Die Beklagte durfte die Leistungsgewährung von der Abtretung abhängig machen. Das Vorgehen findet in § 11 Nr. 2 ContStiftG a.F. i.V.m. §§ 14, 16 RL a.F. seine Stütze. Nach § 14 RL a.F. waren Leistungen für spezifische Bedarfe nur zu gewähren, soweit sie nicht von einem anderen Kostenträger übernommen wurden. Um dem Vorrang anderweitiger Kostentragung Geltung zu verschaffen, traf § 16 RL a.F. die verfahrensrechtliche Regelung, dass zunächst der für den Berechtigten zuständige Kostenträger über einen Erstattungsantrag zu entscheiden hatte und dessen ablehnender Bescheid an die Beklagte weiterzuleiten war, ehe diese den Leistungsantrag dann bearbeitete. Die Berechtigten mussten etwaige Ansprüche, die ihnen im Zusammenhang mit der Ablehnung gegenüber Kostenträgern womöglich zustanden, an die Beklagte abtreten. Die Beklagte war gehalten, begründete Ansprüche gegenüber den Kostenträgern geltend zu machen. Diese Regelungen stehen mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Leistungstatbestands in Einklang und konkretisieren diesen lediglich, denn das Subsidiaritätsprinzip für Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe war bereits in § 11 Nr. 2 ContStiftG a.F. angelegt. Danach waren Leistungen aus dem Stiftungsvermögen zur Deckung spezifischer Bedarfe nur zu erbringen, soweit sie nicht im Einzelfall von einem anderen Kostenträger übernommen wurden. Die Begrenztheit der der Beklagten zur Verfügung stehenden Mittel und der Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel geboten es, den Vorrang anderweitiger Kostentragung auch in den Fällen durchzusetzen, in denen die Ablehnung des zuständigen Kostenträgers zu Unrecht erfolgt war. Zur Entlastung der Leistungsempfänger sollten entsprechende Rechtsbehelfe jedoch von der Beklagten wahrgenommen werden. Dies erforderte die Abtretung der möglichen Ansprüche. Damit war gleichzeitig im Sinne einer sparsamen Haushaltsführung möglichen Doppelleistungen vorgebeugt. Dass eine Abtretung der Ansprüche, die der Klägerin gegenüber ihrer Krankenversicherung wegen der Versagung einer Kostenübernahme für die professionelle Zahnreinigung zugestanden haben könnten, an die Beklagte unterblieben ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Behauptung der Klägerin, sie habe ihrem Antragsschreiben vom 13.07.2016 eine Abtretungserklärung beigefügt, ist nicht glaubhaft. Der Originalantrag befindet sich in den Verwaltungsvorgängen. Ihm ist lediglich das ablehnende Schreiben der Krankenversicherung vom 07.07.2016 angehängt. Dies entspricht auch der Formulierung im Antragsschreiben selbst. Dort ist als Hinweis auf einen Anhang ausdrücklich und ausschließlich vermerkt: „ – Ablehnung C. “. An diesem Sachverhalt ändert es nichts, dass die Klägerin im weiteren Verlauf des Verfahrens einen erneuten Ausdruck des Schreibens vom 13.07.2016 vorgelegt hat, das hinsichtlich des Hinweises auf einen Anhang nachträglich verändert worden ist und nun auch eine Abtretungserklärung erwähnt. Die Abweichung gegenüber dem Originalschreiben lässt lediglich erkennen, dass hier der Versuch unternommen wurde, eine Vorlage der Abtretungserklärung bei Antragstellung vorzutäuschen. Auch im Nachgang zum Antrag ist eine Abtretungserklärung nicht eingereicht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.