Urteil
23 K 11081/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0515.23K11081.16A.00
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Tenor
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00. 1981 in H. , Pakistan geboren, pakistanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Punjabis zugehörig und ehemals sunnitischer Konfessionszugehörigkeit. Ebenfalls nach eigenen Angaben reiste er im März 2008 von Pakistan über Belutschistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland und blieb dort für 4 Jahre. Sodann reiste er nach Italien, Spanien und mit dem Zug über Frankreich nach Deutschland. Am 29. Juli 2013 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 6. August 2013 Asyl. Seinen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Mai 2014 als offensichtlich unbegründet ab. Am 22. September 2016 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Im Rahmen seiner Anhörung trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er inzwischen gesundheitliche Einschränkungen in Gestalt von Depressionen habe, und legte entsprechende Atteste des Dr. med. C. L. , des T. B. Krankenhauses Höxter vom 12. August 2013 und der Ärztin E. G. vom 15. September 2015 vor. Zudem habe er sich am 21. August 2016 für den christlichen Glauben entschieden und sei zum Christentum konvertiert. Er könne in sein Heimatland nicht zurück, da er dort nicht sicher sei. Der Kläger fügte eine Bescheinigung der CLW Internationale Kirche C1. vom 24. August 2016 bei, ausweislich derer er regelmäßig am Gemeindeleben teilnehme und sich für den christlichen Glauben entschieden habe. Er legte zudem einen „First Information Report“ (FIR) der Police Station Civil Line H. vom 5. Januar 2008 über seine Strafanzeige wegen eines bewaffneten Angriffs am 5. Januar 2008 auf ihn vor. Diesen habe er erst jetzt erhalten können. Mit Bescheid vom 4. November 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheids bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen ab (Ziffer 2), forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe auf, drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an (Ziffer 3) und befristete für diesen Fall das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsgebot des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Folgeantrag nach § 71 AsylG sei unzulässig, da die Konversion zum Christentum gemäß § 28 Abs. 2 AsylG nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Die gesetzliche Missbrauchsvermutung habe der Kläger nicht widerlegen können. Ein Abschiebungsverbot ergebe sich nicht aus den vorgelegten Attesten, da sie die Mindestanforderungen für die Belegung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllten. Am 30. November 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass sein Vorbringen beim Bundesamt einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründe, da er als konvertierter Christ in Pakistan verfolgt werde. Er sei nicht konvertiert, um einen Nachfluchtgrund zu schaffen, sondern aus freien Stücken und nach reiflicher Überlegung. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depression. Die dem FIR zugrundeliegende Verfolgung habe er im Erstverfahren als wahren Grund der Flucht nicht richtig darstellen können, da der Dolmetscher ihn nicht richtig verstanden habe. Auf den Eilantrag des Klägers vom 30. November 2016 hin wurde die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 – 23 L 2910/16.A – im Hinblick auf die Ziffern 2 und 3 des Bescheids angeordnet. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2016 zu aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 und 3 des Bescheides vom 4. November 2016 zu verpflichten, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf den angefochtenen Ablehnungsbescheid Bezug. Am 24. April 2017 übersandte der Kläger eine Taufbescheinigung über seine Taufe am 16. April 2017 bei der CLW Internationale Kirche C1. . Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2018 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Beklagte hat den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Unrecht abgelehnt. Auf den Folgeantrag des Klägers hin ist nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ( § 77 Abs. 1 AsylG ) ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, da er hierauf einen Anspruch hat. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist vom Bundesamt auf einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies ist hier der Fall. Die Konversion zum Christentum stellt einen Wiederaufgreifensgrund dar (dazu 1.), der vorgelegte „First Information Report“ (dazu 2.) und die ärztlichen Atteste (dazu 3.) hingegen nicht. Der Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG besteht, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Sachlage muss eingetreten sein und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung muss schlüssig, glaubhaft und substantiiert dargelegt werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 1993 – 2 BvR 2245/92 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 25.07 –, juris Rn. 11. Eine neue Tatsache kann im Verhalten des Adressaten liegen und auch eine innere Einstellung sein. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 95 m.w.N. 1. Aus der vom Kläger vorgetragenen Konversion zum Christentum ergibt sich vorliegend ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Dieser ist auch nicht nach § 28 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen, weil es sich um einen selbst geschaffenen Nachfluchtgrund handelt. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar nicht schlechthin, sondern nur in der Regel ausgeschlossen. Durch die Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylG wird die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betroffene nach Abschluss seines ersten Asylantrags selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die gesetzliche Missbrauchsvermutung ist dann widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingseigenschaft entwickelt oder intensiviert. Wird der Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals (exilpolitisch) aktiv oder intensiviert er seine bisherigen Aktivitäten, muss er gute Gründe anführen, um den Missbrauchsverdacht auszuräumen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 10 B 5/14 -, juris. Damit sich ein Asylbewerber erfolgreich auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung berufen kann, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und dass der neue Glaube nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2017 – 13 A 1120/17.A–, juris Rn. 10, und vom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A –, juris Rn. 8. Der Schutzsuchende muss sich aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben; alleine der formale Übertritt zum Christentum durch eine Taufe genügt grundsätzlich nicht. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass der Konvertierte so fest im Glauben steht, dass er bereit ist, in seinem Herkunftsland für den Glauben selbst schwere Menschenrechtsverletzungen hinzunehmen. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist; welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A –, juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25.August 2015 – 1 B 40/15 –, juris Rn. 14. Auch kann erwartet werden, dass er insoweit schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.August 2015 – 1 B 40/15 –, juris Rn. 14; Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 31; Bay. VGH Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 13a ZB 15.30224 –, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 7. September 2015 – 9 LB 98/13 –, juris Rn. 34; jeweils m.w.N. Das Gericht kommt in der Gesamtschau zu dem Schluss, dass der Glaubenswechsel des Klägers zum Christentum nicht asyltaktisch bedingt ist, sondern aus Überzeugung erfolgt ist. Er hat sich erst nach einer langen, über fast ein Jahr dauernden Beschäftigung mit dem christlichen Glauben entschlossen, sich am 16. April 2017 taufen zu lassen. Nach seinen glaubhaften Angaben und der Bescheinigung der CLW Internationale Kirche C1. vom 24. August 2016 nimmt er regelmäßig an den Gottesdiensten der Gemeinde und dem Gemeindeleben teil. Der Kläger vermochte das Gericht auch davon zu überzeugen, dass er einen seine religiöse Identität prägenden Glaubenswechsel vollzogen hat. Die Angaben zu seiner Motivation, seinen Glauben zu wechseln, waren nachvollziehbar und gut begründet. Der Kläger hat mehrfach und deutlich zu erkennen gegeben, dass er seine bisherige Religion, wie er sie insbesondere im menschlichen Zusammenleben kennengelernt hat, für seinen weiteren Lebensweg ablehnt und stattdessen als Christ weiterleben möchte. Er habe das christliche Zusammenleben, das geprägt sei von Menschlichkeit, Ehrlichkeit und Hilfsbereitschaft, über einen langen Zeitraum kennen- und schätzen gelernt und dies auch zu seiner Überzeugung gemacht. Diese Überzeugung habe der Kläger sogar an zwei weitere Landsleute weitergeben können; diese seien auch zum Christentum konvertiert. Bei seinen Erläuterungen wirkte der Kläger innerlich ruhend und geradezu beseelt von dem Umstand, sein weiteres Leben mit christlichen Werten zu führen. Die glaubhafte Konversion zum christlichen Glauben ist schließlich ein Umstand, der in einem weiteren Asylverfahren eine dem Kläger günstigere Entscheidung zumindest möglich erscheinen lässt, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Zwar begründet die bloße Zugehörigkeit des Klägers zum Christentum keine Verfolgungswahrscheinlichkeit in Pakistan. Einer Gruppenverfolgung sind Christen in Pakistan nicht ausgesetzt. Dabei wird nicht verkannt, dass das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit nicht konfliktfrei ist. In den Jahren 2015 und 2016 gab es in Lahore mehrere gezielt gegen Christen gerichtete terroristische Anschläge mit zahlreichen Opfern. Für die christliche Minderheit in Pakistan, die bislang vor allem unter sozialer Diskriminierung litt und im Vergleich zu anderen Minderheiten nur selten angegriffen wurde, gibt es nunmehr auch eine ernst zu nehmende, latente terroristische Bedrohungslage. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 20. Oktober 2017 (Stand: August 2017), S. 14; siehe zur Lage der Christen in Pakistan insbesondere VG Köln, Urteil vom 5. April 2017 – 23 K 899/16.A –, m.w.N. Trotz dieser schwierigen Situation ist indes nach Auffassung des Gerichts die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche „Verfolgungsdichte“, welche die Regelvermutung einer eigenen Verfolgung rechtfertigt, nicht erreicht. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen" eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Für die Gruppenverfolgung (wie auch für jede Individualverfolgung) gilt weiter, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht (vgl. § 3e AsylG). Diese zum Asylgrundrecht für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze können prinzipiell auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragen werden, wie sie nunmehr durch § 3c Nr. 3 AsylG ausdrücklich als flüchtlingsrechtlich relevant geregelt ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, zur entsprechenden Regelung in § 3c AsylVfG, juris Rn. 30. Allein wegen ihres Glaubens und der Praktizierung ihres Glaubens ist Christen danach nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris Rn. 45 ff. sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 1 B 31/14 –. Dies gilt auch nach einer Konversion vom Islam. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris Rn. 50 ff. sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 1 B 31/14 –. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Auch schränkt die Rechtsordnung nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung. Allerdings bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295 a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295 a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295 b PPC die Entweihung des Koran, § 295 c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber oft wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 20. Oktober 2017 (Stand: August 2017). Die Probleme liegen in erster Linie in der gesellschaftlichen Sphäre. Apostasie ist von der Gesellschaft in keiner Weise akzeptiert. Wie bereits dargelegt, hat sich diese gesellschaftliche Stimmung aber nicht in entsprechenden Gesetzesvorhaben niedergeschlagen. Teilweise stößt eine Konversion in der eigenen Familie des Konvertiten auf strikte Ablehnung, was dazu führen kann, dass der Betreffende aus der Familie verstoßen wird. Vereinzelt ist es hier auch zu körperlichen Übergriffen bis zu Tötungen gekommen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris Rn. 52 sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 1 B 31/14 –. Eine eventuelle Gefahr für Leib oder Leben entsteht nur dann, wenn sich die betroffene Person besonders exponiert. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 18. April 2008 – 2 K 3401/06.A –, juris Rn. 63 mit Verweis auf VG Meiningen, Urteil vom 5. Januar 2007 – 8 K 20087/05 –; Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 20. Oktober 2017 (Stand: August 2017). Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg vom 5. März 2015, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, muss davon ausgegangen werden, dass Personen, die zum christlichen Glauben übertreten und dies auch öffentlich praktizieren, Repressalien ausgesetzt sind. Das Tragen eines muslimischen Vornamens weise dabei darauf hin, dass sein Träger nicht als Christ geboren sei. Vorliegend hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund individueller Umstände bei einer Rückkehr nach Pakistan Verfolgung drohen würde. Bei nicht vorverfolgt ausgereisten Personen ist zu beurteilen, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass er in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden. Diese Beurteilung beruht ausschließlich auf einer konkreten Bewertung der Ereignisse und Umstände dahingehend, ob aufgrund der konkreten Lebensführung des Betroffenen – hier der Religionsausübung – davon auszugehen ist, dass für sein persönliches Verständnis die öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung wesentlich ist und dass er deshalb nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise seinen Glauben leben wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Dass er die Verfolgungsgefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen und damit auf den Schutz, den ihm die Richtlinie mit der Anerkennung als Flüchtling garantieren soll, vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris Rn. 70 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris Rn. 131 und Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris Rn. 33 ff. Gemessen an voranstehenden Maßstäben und tatsächlichen Umständen konnte sich das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass der Kläger eine in der Weise religiös geprägte Persönlichkeit ist, dass er aufgrund seiner individuellen Lage begründete Furcht haben muss, Verfolgungshandlungen in Pakistan zu erleiden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden, bzw. dass der Verzicht auf solche Handlungen eine unzulässige Einschränkung seiner religiösen Identität bedeuten würde. Der Kläger hat während seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung die Gefahren, die ihm in seinem Heimatland bei einer öffentlichen Bekundung seines christlichen Glaubens drohen, als für seine Religionsausübung unerheblich erscheinen lassen. Er hat sogar auf die Nachfrage, ob er sich auch als einziger Christ in seiner Heimatstadt öffentlich betätigen würde oder Gefahren befürchten würde, glaubhaft bekundet, keine Angst zu haben, auch wenn es sein könne, dass er dann schnell umgebracht werde. Der Kläger vermittelte dabei den Eindruck, dass er seiner inneren Überzeugung gemäß agieren will, ohne sich von gegebenenfalls drohenden ernsthaften, lebensbedrohlichen Konsequenzen davon abhalten zu lassen. Gestützt wird diese Einschätzung auch durch die bereits in Deutschland ausgeübten Missionierungen, die er in Pakistan fortführen wolle. Der Kläger war ohne grobes Verschulden außerstande, den Wiederaufnahmegrund der Konversion gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG in dem früheren Verfahren geltend zu machen, und hat den Wiederaufnahmeantrag binnen drei Monaten nach Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt. 2. Die Durchführung eines Folgeverfahrens ist hingegen nicht aufgrund des nunmehr vorgelegten „First Information Reports“ angezeigt. Die von dem Antragssteller vorgetragenen Gründe für seine Furcht vor Verfolgung durch die politischen Gegner seiner Mutter hätten von ihm in das Asylerstverfahren eingebracht werden müssen. Der dazu vorgelegte „First Information Report“ stellt kein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dar. Derartige Schreiben – ihre Echtheit unterstellt – können lediglich beweisen, dass eine Erklärung des Inhalts, wie er in dem jeweiligen Dokument enthalten ist, abgegeben worden ist, nicht aber, dass die darin enthaltenen Angaben der Wahrheit entsprechen. Im Übrigen kommt Dokumenten aus dem Heimatland, die eine behauptete asylrelevante Verfolgung belegen sollen, nur eingeschränkter Beweiswert zu; sie sind wegen der Unmöglichkeit, sie auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, ohne Hinzutreten weiterer Beweismittel oder Erkenntnisquellen nicht geeignet, die Tatsachenbehauptung des Asylbewerbers glaubhaft zu machen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 11. März 2016 – 23 K 49/16.A –, m.w.N. Zudem betrifft der FIR keinen Sachverhalt, den der Kläger bereits im Erstverfahren vorgetragen hat, und kann daher kein „neues Beweismittel“ für „alte Tatsachen“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sein. 3. Auch aus den vorgelegten ärztlichen Attesten und Arztbriefen folgt keine Verpflichtung der Beklagten, ein Folgeverfahren durchzuführen. An Atteste und Arztbriefe zum Nachweis einer PTBS bzw. zur Substantiierung eines auf dieser Erkrankung basierenden Beweisantrags zur Einholung eines Sachverständigengutachtens sind gewisse Mindestanforderungen zu stellen. Aus den Attesten und Arztbriefen muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden; des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Diese Anforderungen ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO) – insbesondere bei Umständen, die in seine eigene Sphäre fallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 15 Diesen Anforderungen genügen die verschiedenen vorgelegten ärztlichen Schriftstücke nicht. Die Bescheinigung der Ärztin für Allgemeinmedizin E. G. vom 15. September 2015 nennt als Diagnose eine PTBS mit schwerer Depression und chronischem Schmerzsyndrom, enthält jedoch keine Angaben zum Diagnoseverfahren und dem bisherigen Behandlungsverlauf. Die ärztliche Bescheinigung des Dr. med. C. L. enthält gar keine Diagnose. Der Arztbrief des T. B. Krankenhauses Höxter benennt neben anderen Erkrankungen allein eine somatisierte Depression ohne jegliche weitere Angaben. Unabhängig davon hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an keinen Depressionen zu leiden. Nachdem die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, erübrigt sich ein Eingehen auf den Hilfsantrag. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen bzw. die Ablehnung auf Abänderung der dazu ergangenen Entscheidung, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris Rn. 21. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.