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Urteil

7 K 4571/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1023.7K4571.17.00
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Tenor

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Pawlodar (Kasachstan) geboren. Die am 00.00.0000 in Nisknij-Tagil (Russland) geborene Mutter der Klägerin beantragte mit Datum vom 21.02.1995 durch ihren in Deutschland lebenden Vater und Großvater der Klägerin als Bevollmächtigten beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragsformular waren beide Elternteile der Mutter der Klägerin als deutsche Volkszugehörige angegeben. Die Mutter der Klägerin sei ebenfalls deutsche Volkszugehörige und habe im Elternhaus von Beginn an die deutsche Sprache und erst ab dem 7. Lebensjahr die russische Sprache gesprochen. Heute spreche diese selten Deutsch und häufig Russisch. Sie verstehe auf Deutsch fast alles und ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Die Mutter der Klägerin unterzog sich am 18.09.1997 in Pawlodar einem Sprachtest. Hierbei war nach der Bewertung des Sprachtesters ein fließendes Gespräch mit der Klägerin auf Deutsch möglich. Hinsichtlich der Klägerin war hingegen eine Verständigung auf Deutsch nicht möglich. Diese gab an, dass bis zur Scheidung der Eltern im Jahre 1991 im Elternhaus kein Deutsch gesprochen worden sei. Am 17.11.1998 verstarb die Mutter der Klägerin. Eigene Aufnahmeanträge der Klägerin und ihrer Schwester T. (geb. 00.00.0000) lehnte das BVA unter Hinweis auf fehlende deutsche Sprachkenntnisse ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2002 als unbegründet zurück. Die erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit Gerichtsbescheid vom 14.04.2003 ab. Am 13.05.2011 heiratete die Klägerin den deutschen Staatsangehörigen Willi L. und lebt seit dem 07.01.2012 in Neuwied. Mit am 12.02.2015 beim BVA eingegangenem Schreiben teilte die Klägerin diesen Sachverhalt mit und beantragte die Anerkennung als Spätaussiedlerin. Diesen Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 01.03.2016 ab. Die Klägerin habe das Herkunftsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. Der Erteilung eines Aufnahmebescheides stehe die Wohnsitznahme im Bundesgebiet entgegen. Auch eine nachträgliche Erteilung im Härtewege komme nicht in Betracht, weil an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung fehle. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und verwies auf den ihrer Mutter mit Datum vom 05.11.1998 erteilten Aufnahmebescheid, in dem sie und ihre Schwester als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG aufgeführt waren. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2017 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begrünung vertiefte die Behörde ihre Ausführungen zum erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung. Die Klägerin hat am 01.04.2017 Klage erhoben. Aufgrund der Eheschließung und der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland liege ein besonderer Härtefall vor. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, zum Zwecke der Antragstellung nach Kasachstan zurückzukehren und das Verfahren von dort aus zu betreiben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 01.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Verweisung auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtskate und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 01.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Denn gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird ein Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob der Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin bereits der Umstand entgegensteht, dass sie bereits am 07.01.2012 unter Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach Deutschland eingereist ist und damit das Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht erfüllt oder die Voraussetzungen eines Härtefalls vorliegen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Erteilung eines Aufnahmebescheides auch in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen – hier einer (unterstellten) besonderen Härte wegen einer Trennung vom deutschen Ehepartner – einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung voraus. Der durch den Aufnahmeantrag nach außen hin betätigte Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt eines Aufnahmebescheides. Dieser muss auch in Härtefällen im Zeitpunkt der Einreise nach außen hin erkennbar betätigt werden. Dies ist nur möglich durch einen entsprechenden Antrag auf eine Aufnahme als Spätaussiedler. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 - und Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16 -; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2015 - 11 E 809/15 -. An einem solchen zeitlichen Zusammenhang fehlt es bei einem zeitlichen Abstand von mehr als 3 Jahren zwischen der Einreise und der Antragstellung in eindeutiger Weise. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2017 - 11 E 1105/16 - für einen einjährigen Zeitraum. Das Erfordernis zeitnaher Antragstellung knüpft an den im Zeitpunkt der Aussiedlung betätigten Spätaussiedlerwillen an. Zwar mag einem Antragsteller gerade in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen eine gewisse Entscheidungs- und Orientierungsphase zuzubilligen sein. Es liegen aber keine rechtfertigen Argumente dafür vor, diese auf einen Zeitraum von 3 Jahren auszudehnen, zumal die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft, die sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreise richten, mit dem Zeitablauf zunehmend schwieriger wird. Auch ist es einem Antragsteller regelmäßig zuzumuten, sich über die Voraussetzungen einer derart bedeutsamen statusrechtlichen Frage wie derjenigen nach der Spätaussiedlereigenschaft in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Wohnsitznahme im Bundesgebiet Klarheit zu verschaffen. Lässt der Aufnahmebewerber zwischen der Einreise und dem Antrag auf Aufnahme mehr als 3 Jahre verstreichen, spricht dies dafür, dass er gerade nicht als Spätaussiedler, sondern aus anderem Grunde einreisen wollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass ein vorangegangener Antrag der Klägerin bereits Jahre abgelehnt worden war. Denn das Erfordernis des Spätaussiedlerwillens bei Einreise hängt nicht von vorangegangenen Verfahren ab, sondern gründet sich in dem nach außen erkennbar betätigten Willen. Kann dieser - bezogen auf den Einreisezeitpunkt - nicht festgestellt werden, kann er auch dann nicht zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufleben, wenn sich - wie hier durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz - die Rechtslage geändert hat. Ob die Klägerin die materiellen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft erfüllt, kann deshalb dahinstehen. Dessen ungeachtet bestehen daran nicht unerhebliche Zweifel. Denn wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus §§ 4, 6 BVFG. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, juris, Rn. 38. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit rechtsgrundsätzlich geklärt, auf welchen Zeitpunkt bei der Feststellung des Spätaussiedlerstatus abzustellen ist. Es hat entschieden, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet maßgeblich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung oder eines Aufnahmebescheides im Härtewege bzw. ein Verfahren auf Wiederaufgreifen dieser Verfahren handelt. Kommt es folglich für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin auf die 2012 geltende Rechtslage an, so ist für die Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit und damit der Spätaussiedlereigenschaft § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung vor den Änderungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz maßgebend. Das BVFG enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung, welche eine Rückwirkung für Personen anordnet, die vor seinem Inkrafttreten in das Bundesgebiet eingereist sind. Eine Übergangsregelung, vergleichbar mit der des inzwischen aufgehobenen § 100 a Abs. 1 BVFG, hat der Gesetzgeber für das 10. Änderungsgesetz nicht geschaffen. Zweck der Änderungen war es vielmehr, wegen der geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet Erleichterungen für das Aufnahmeverfahren und den Erwerb des Spätaussiedlerstatus für diejenigen Antragsteller zu schaffen, die sich noch im Aussiedlungsgebiet befinden. Eine Verbesserung der Rechtsstellung von Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Bundesgebiet aufgenommen waren, war ersichtlich nicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, juris, Rn. 42. Die für die Spätaussiedlereigenschaft maßgebliche deutsche Volkszugehörigkeit setzte gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2007 unter anderem die Fähigkeit voraus, aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Das BVA hatte diese Voraussetzungen bei der Klägerin zuvor bestandskräftig verneint. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.