Urteil
2 K 8046/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0723.2K8046.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger zu 2.) ist Radiologe und betreibt in L. eine radiologische Praxis. Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. –I. , Flur 0, Flurstück 0000 (H. I1. 00). Das Grundstück ist mit einem großzügigen Wohngebäude und einem weiteren Gebäude bebaut, welches zwei Einstellplätze im Erdgeschoss und eine Wohneinheit im Obergeschoss aufweist. Die Wohnfläche beträgt insgesamt ca. 398 m². 3 Das Grundstück H. -I1. 00 liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan der Beklagten ist es als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Weiterhin ist es im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet („Bergische Hochfläche“) ausgewiesen. 4 Mit Schreiben vom 17. November 2016 teilte die Beklagte dem Kläger zu 2.) mit, sie habe festgestellt, dass der Kläger auf dem genannten Grundstück die Firma N. GmbH Gesellschaft für N1. C1. und E. betreibe. Die Änderung einer Wohnnutzung in eine Gewerbeeinheit sei baurechtlich genehmigungspflichtig, der Kläger habe es jedoch versäumt, eine entsprechende Baugenehmigung zu beantragen. Damit sie die Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung nachträglich prüfen könne, bitte sie ihn, innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens näher bezeichnete Bauvorlagen einzureichen. Im Oktober 2017 stellte die Beklagte weiterhin fest, dass im Anwesen H. I1. 00 eine Ferienwohnung betrieben wurde und weitere Firmen unter dieser Anschrift im Stadtbranchenbuch verzeichnet waren. Zur abschließenden Bearbeitung des inzwischen eingeleiteten ordnungsbehördlichen Verfahrens kündigte die Beklagte den Klägern eine Ortsbesichtigung für den 3. Mai 2018 an. Durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. April 2018 lehnten die Kläger die Besichtigung der Örtlichkeit am 3. Mai 2018 ab und baten die Beklagte darum, einen neuen Termin mit ihnen abzustimmen und im Übrigen mitzuteilen, aus welchem konkreten Grund das Anwesen H. I1. 00 in Augenschein genommen werden solle. 5 Nachdem die Kläger einen ersten Bauantrag zwecks Genehmigung der durchgeführten Nutzungsänderung zurückgenommen hatten, stellten sie am 26. April 2018 bei der Beklagten einen weiteren Bauantrag zur nachträglichen Genehmigung einer Teilnutzungsänderung von zwei ehemaligen Kinderzimmern im Obergeschoss ihres Anwesens mit einer Größe von insgesamt ca. 44 m² für freiberufliche Büronutzung/Verwaltungstätigkeiten einer Arztpraxis ohne Publikumsverkehr. Diesen Bauantrag erläuterten die Kläger durch Schreiben ihres Architekten näher dahin, dass die Fläche für die gewerbliche Nutzung durch die N. GmbH genutzt werde. Der Kläger sei Radiologe und betreibe eine große radiologische Praxis in L. . Er sei zugleich Geschäftsführer der N. GmbH. Diese GmbH habe drei externe Arbeitnehmerinnen (eine Schreibkraft und zwei Telefonistinnen) angestellt, die auf dem Grundstück H. I1. arbeiten würden. Die Arbeitnehmerinnen würden den gesamten Arbeitstag auf dem Grundstück verbringen und dieses auch nicht für die Mittagspause verlassen. Bis auf die An– und Abfahrten am Morgen und nach Dienstende fände keinerlei Autoverkehr statt. Die Arbeitszeiten lägen zwischen 8.00 Uhr und 18:00 Uhr und damit außerhalb der besonders lärmempfindlichen Zeiten. Im Übrigen fände kein Kundenverkehr statt. Es würden keinerlei Lärm– bzw. sonstige Immissionen entstehen, die möglicherweise öffentliche Belange beeinträchtigen könnten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass in der unmittelbaren Umgebung ebenfalls gewerbliche Nutzungen ausgeübt würden. 6 Durch Bescheid vom 5. November 2018 lehnte die Beklagte den Bauantrag nach vorheriger Anhörung der Kläger ab. Zur Begründung führte sie aus, das Bauvorhaben sei nach § 35 BauGB unzulässig. Es handele sich um ein nicht privilegiertes Bauvorhaben, dessen Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Es liege im förmlich festgesetzten Landschaftsschutzgebiet, so dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zumindest tangiert seien. Außerdem lasse die beabsichtigte Nutzungsänderung der Wohnräume im Obergeschoss die Verfestigung der bestehenden Splittersiedlung H. I1. befürchten. 7 Die Kläger haben am 3. Dezember 2018 Klage erhoben. 8 Zur Begründung führen sie aus, sie hätten einen Anspruch auf Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung. Ihrem Bauvorhaben ständen nämlich entgegen der Auffassung der Beklagten keine öffentlich–rechtlichen Vorschriften entgegen. Nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans sei es zwar grundsätzlich verboten, im Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen zu errichten oder deren Nutzung zu ändern. Von diesen Verboten könne die untere Landschaftsbehörde jedoch Ausnahmen oder Befreiungen erteilen. Die Erteilung einer solchen Ausnahme sei vorliegend wahrscheinlich. Denn mit ihrem Vorhaben sei keine bauliche Veränderung nach außen verbunden, so dass die Schutzzwecke des Landschaftsschutzes nicht tangiert seien. Mit Blick darauf werde auch die natürliche Eigenart der Landschaft durch das Vorhaben nicht verletzt. Schließlich lasse das Bauvorhaben auch nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Mit dem Bauvorhaben sei keine unerwünschte Zersiedlungswirkung verbunden. Insbesondere besitze das Vorhaben keine weitreichende oder nicht genau übersehbare Vorbildwirkung. Wegen den weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 22. März 2019 und den weiteren Schriftsatz vom 18. Juli 2019 verwiesen. 9 Die Kläger beantragen, 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. November 2018 (Aktenzeichen: 00-0000-X00-0000-0000–XX) zu verpflichten, ihnen die am 26. April 2018 beantragte Baugenehmigung zu erteilen, 11 hilfsweise, 12 die Beklagte zu verpflichten, ihnen auf ihren Antrag vom 26. April 2018 einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, unter Ausklammerung der Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem im betreffenden Bereich maßgeblichen Landschaftsplan. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. 16 Der Berichterstatter hat den Sach– und Streitstand mit den Beteiligten vor Ort erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift vom 4. Juli 2019 verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 20 1. Das Hauptbegehren auf Erteilung einer Baugenehmigung ist zulässig, aber nicht begründet. 21 Die Klage hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Kläger keinen formgerechten Bauantrag bei der Beklagten eingereicht haben. Nach 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 war der Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Den gleichen Inhalt hat heute § 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018. Nähere Vorgaben zu Bauvorlagen zu einem Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren, welches im vorliegenden Fall einschlägig ist, trifft § 10 BauPrüfVO NRW. Bei Bauanträgen auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung ordnet § 10 Abs. 3 Satz 4 BauPrüfVO an, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung sinngemäß gilt. Nach dieser Bestimmung sind einem Bauantrag die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Nach § 6 Nr. 1 BauPrüfVO in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung waren Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung, bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto–Rauminhaltes nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittlichen Rohbauwertsätze je Kubikmeter Brutto–Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten vorzulegen. Im vorliegenden Fall war einschlägig § 6 Nr. 1 1. Alternative der Verordnung, da für die zu errichtenden Gebäude landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze je Kubikmeter Brutto–Rauminhalt festgelegt waren. 22 Vgl. die Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 8. August 2016, MBl. NRW 2016, Seite 491 ff. i.V.m. Nr. 1 der Anlage. 23 Hier fehlt es an der Vorlage der erforderlichen Berechnungen zur Kostenermittlung. Die Kläger haben dazu in ihrem Antrag vom 26. April 2018 keinerlei Angaben gemacht. Auch die in der mündlichen Verhandlung von ihnen nachgereichten Unterlagen verhalten sich zu diesem Punkt nicht. 24 Die Kläger haben im Übrigen auch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil ihrem Bauvorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung öffentlich–rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 74 Abs. 1 BauO NRW 2018). 25 Nach dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers, 26 vgl. Landtagsdrucksache 17/2166 Seite 192, 27 kodifiziert § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 die sogenannte „Schlusspunkttheorie“. Diese besagt, dass eine Baugenehmigung nicht erteilt werden darf, solange eine nach anderen Fachgesetzen für das Bauvorhaben erforderliche weitere Genehmigung fehlt. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, BRS 74 Nr. 166; Urteil vom 11. September 2003 – 10 A 4694/01 -, BRS 66 Nr. 159; VG Köln, Urteil vom 1. September 2017 – 2 K 4709/16 –, juris, Rn. 32 ff. m.w.N. 29 Der Erteilung einer weiteren Genehmigung bedarf es im vorliegenden Fall. Die Antragsfläche liegt in einem Landschaftsschutzgebiet. Wie die Kläger selbst einräumen, ist es nach den Festsetzungen des einschlägigen Landschaftsplans verboten, in diesem Gebiet bauliche Anlagen zu errichten oder deren Nutzung zu ändern, wie es hier geplant ist. Über eine entsprechende landschaftsrechtliche Gestattung in Gestalt einer Ausnahme oder einer Befreiung verfügen die Kläger nicht. 30 Das Bauvorhaben der Kläger ist darüber hinaus auch bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich hier nach § 35 BauGB. Denn das Vorhaben soll im Außenbereich der Beklagten innerhalb der Splittersiedlung H. I1. realisiert werden, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Als sonstiges – weil nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes – Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB kann das Vorhaben allerdings nicht zugelassen werden, weil seine Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigt und die Kläger keine Begünstigungsregelungen im Sinne von § 35 Abs. 4 BauGB für sich in Anspruch nehmen können. Das Vorhaben beeinträchtigt einmal Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, weil es innerhalb eines festgesetzten Landschaftsschutzgebietes ohne landschaftsrechtliche Gestattung ausgeführt werden soll. Weiterhin beeinträchtigt das Vorhaben auch die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten siedlungsstrukturellen öffentlichen Belange. Das Vorhaben der Kläger lässt nämlich die Verfestigung der Splittersiedlung H. I1. befürchten. 31 Eine mit einem Bauvorhaben einhergehende Beeinträchtigung dieses in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belangs ist nicht etwa immer dann zu verneinen, wenn die betreffende bauliche Anlage schon vorhanden ist, Bestandsschutz genießt, äußerlich nicht verändert oder sogar teilweise privilegiert genutzt wird. Auch durch eine bloße Nutzungsänderung der Anlage ohne jede äußere Änderung kann – abhängig von den konkreten Umständen - die Gefahr bestehen, dass sich die Splittersiedlung, zu der sie gehört, verfestigt. Eine Ausnahme von dieser regelhaften Betrachtung ist nur dann geboten, wenn sich die Streubebauung als nicht nur mehrfach vorhandene, sondern herkömmliche Siedlungsform in der Gemeinde darstellt. 32 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, BRS 79 Nr. 113; OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2018 – 10 A 2600/15, juris, Rd. Nr. 41. 33 Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles hat die erkennende Kammer keinen Zweifel, dass das streitige Bauvorhaben die Verfestigung der Splittersiedlung H. I1. befürchten lässt. Dem Vorhaben der Kläger kommt nämlich innerhalb dieses kleinen Siedlungssplitters mit nur wenigen Gebäuden eine nicht hinreichend genau überschaubare Vorbildwirkung zu. Mit dem Bauantrag soll auf dem Anwesen der Kläger erstmals eine gewerbliche Nutzung legalisiert werden. An der Nutzung der Antragsfläche für gewerbliche Zwecke der N. GmbH bestehen nach dem Inhalt des dem Bauantrag zur Erläuterung beigefügten Architektenschreibens vom 24. Februar 2017 keine vernünftigen Zweifel. Bestätigt wird das auch durch den vom Gericht eingeholten aktuellen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Köln (XXX 00000). Danach ist Sitz der N. GmbH das Grundstück H. I1. 00 in 00000 C2. H1. . Gegenstand des Unternehmens ist laut Handelsregisterauszug die Einrichtung und Inbetriebnahme sowie Vermietung/Verpachtung bildgebender diagnostischer Großgeräte (z.B. MRT, PET/CT). Gegenstand der Gesellschaft ist ferner die Vermarktung der neuartigen Methode PET/CT. Weiterer Gegenstand der Gesellschaft ist die Ausarbeitung, Durchführung und Vermarktung von Gesundheitsvorsorge– und Früherkennungsmaßnahmen. Ein derartiges, jedenfalls auch gewerbliche Zwecke verfolgendes, Unternehmen ist im Siedlungssplitter H. I1. bislang ohne Vorbild. Die Nutzung ist auch äußerlich erkennbar, schon wegen des anfallenden Zu- und Abgangsverkehrs der drei Mitarbeiterinnen der GmbH. Die Erteilung einer Baugenehmigung für ein derartiges Vorhaben bedeutete einen Präzedenzfall innerhalb des Siedlungssplitters H. I1. . Die Gefahr, dass ein solches Vorhaben entsprechende oder ähnliche Nachfolgevorhaben nach sich ziehen kann, ist im konkreten Fall nicht von der Hand zu weisen. Ungenehmigte gewerbliche oder vergleichbare Nutzungen haben in dieser Splittersiedlung in der Vergangenheit offensichtlich stattgefunden. Dies belegen die beigezogenen Vorgänge der Beklagten. Danach ist auf dem streitigen Flurstück 0000 die Ferienwohnung „D. H. I1. “ ohne Baugenehmigung weltweit im Internet als „G. im Bergischen Land“ zur Vermietung angeboten worden. Weiterhin ist ein Elektroinstallationsbetrieb unter der Adresse „H. I1. 00“ aktenkundig. Im Übrigen ist die bodenrechtliche Unruhe in diesem Teil von C2. H1. dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt. 34 2. Das Hilfsbegehren der Kläger auf Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheids unter Ausklammerung der Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem im betreffenden Bereich maßgeblichen Landschaftsplan hat ebenfalls keinen Erfolg. 35 Der Antrag ist schon deshalb unbegründet, weil der Antrag der Kläger vom 26. April 2018 nicht den formellen Anforderungen gemäß § 16 BauPrüfVO entspricht. § 16 Satz 2 BauPrüfVO bestimmt, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung entsprechend gilt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 36 Der geltend gemachte Anspruch steht den Klägern im Übrigen auch deshalb nicht zu, weil ihrem Begehren öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 77 Abs. 1 Satz 4, 74 Abs. 1 BauO NRW 2018). Ihr nicht privilegiertes Vorhaben ist nämlich bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil es - wie oben im Einzelnen dargelegt – die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt und Begünstigungsnormen gemäß § 35 Abs. 4 BauGB nicht einschlägig sind. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 38 Rechtsmittelbelehrung 39 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 40 41 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 42 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 43 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 44 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 45 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 46 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 47 Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 48 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 49 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 50 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 51 Beschluss 52 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 53 6.500,- € 54 festgesetzt. 55 Gründe 56 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Kammer hat insoweit den geschätzten Jahresnutzwert für die streitigen Räumlichkeiten zugrunde gelegt. 57 Rechtsmittelbelehrung 58 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 59 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 60 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 61 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 62 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.