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Beschluss

2 L 557/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0418.2L557.19.00
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Leitsätze

1. Eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung ist im Verfahren gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung (hier: zur Errichtung eines Klettergartens) antragsbefugt, wenn das Bauvor-haben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften (hier: u.a. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 BauGB) zugelassen wurde.

2. Hat die Anfechtungsklage einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung gegen eine für die Realisierung des Bauvorhabens erforderliche naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung aufschiebende Wirkung, darf die Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag für das Bauvorhaben unter Geltung der Schlusspunkttheorie nicht davon ausgehen, dass die naturschutzrechtliche Erlaubnis vorliegt.

3. Erteilt die Bauaufsichtsbehörde ungeachtet dessen die beantragte Baugenehmigung für das Bauvorhaben und begehrt die anerkannte Vereinigung daraufhin die Anordnung der aufschie-benden Wirkung der von ihr gegen die Baugenehmigung erhobenen Anfechtungsklage, fällt die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde aus.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1802/19 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 20.11.2018 (Aktenzeichen 00000-00-00) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen der Antragsteller zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zu drei Vierteln. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung ist im Verfahren gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung (hier: zur Errichtung eines Klettergartens) antragsbefugt, wenn das Bauvor-haben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften (hier: u.a. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 BauGB) zugelassen wurde. 2. Hat die Anfechtungsklage einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung gegen eine für die Realisierung des Bauvorhabens erforderliche naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung aufschiebende Wirkung, darf die Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag für das Bauvorhaben unter Geltung der Schlusspunkttheorie nicht davon ausgehen, dass die naturschutzrechtliche Erlaubnis vorliegt. 3. Erteilt die Bauaufsichtsbehörde ungeachtet dessen die beantragte Baugenehmigung für das Bauvorhaben und begehrt die anerkannte Vereinigung daraufhin die Anordnung der aufschie-benden Wirkung der von ihr gegen die Baugenehmigung erhobenen Anfechtungsklage, fällt die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde aus. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1802/19 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 20.11.2018 (Aktenzeichen 00000-00-00) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen der Antragsteller zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zu drei Vierteln. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der Hauptantrag des Antragstellers, festzustellen, dass die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 00.00.0000, 00000-00-00, für die Nutzung des Waldgebiets als Fläche für einen Kletterwald und Aufstellung von zwei Containern in U. , T. , B. . aufgrund der nicht vollziehbaren naturschutzrechtlichen Ausnahmeerlaubnis des S. -T1. -Kreises vom 00.00.0000, 00.00-0.00.00-H. -, nicht vollziehbar ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Unter Berücksichtigung des auf die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung gerichteten Hilfsantrags ist der Hauptantrag dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller allein die Feststellung begehrt, dass die Baugenehmigung vom 00.00.0000 zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vollziehbar ist. Es ist anerkannt, dass auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festzustellen ist, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, wenn ein Verwaltungsakt unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs vollzogen wird oder vollzogen werden soll (sog. faktische Vollziehung). Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2008 - 10 B 616/08 - juris, Rn. 3; weitere Nachweise etwa bei Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80, Rn. 181. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Weder der vom Antragsteller gegen die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung eingelegte Rechtsbehelf im Verfahren Az. 14 K 7745/18 noch die vom Antragsteller zeitgleich mit diesem Antrag erhobene Klage Az. 2 K 1802/19 entfalten hinsichtlich der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat die Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn dies durch ein Bundes- oder Landesgesetz vorgeschrieben ist, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Das ist hier der Fall. Einschlägig ist die Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB. Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Die von der Antragsgegnerin erlassene Baugenehmigung stellt die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens dar. Diese wird vom Antragsteller, einem Dritten, im Wege der Anfechtungsklage angegriffen. Entgegen des Vorbringens des Antragstellers ist die Regelung auch unabhängig vom Erfordernis der Einholung weiterer Genehmigungen für die Verwirklichung des Bauvorhabens und deren jeweiliger Vollziehbarkeit anwendbar. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung, der eben keine Ausnahmen für den in der Praxis häufigen Fall des Erfordernisses weiterer Genehmigungen vorsieht. Auch der Zweck der Vorschrift, der in der Verfahrensbeschleunigung bei Bauvorhaben liegt, vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 212a, Rn. 1, erfordert es, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht bereits dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Rechtsbehelf in einem anderen als dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren eingelegt wird. 2. Der Hilfsantrag des Antragstellers, die Vollziehung der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 00.00.0000, 00000-00-00, auszusetzen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG antragsbefugt. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG setzt einen Verwaltungsakt oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, durch den ein anderes als ein in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b genanntes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen wird, voraus. Der Vorhabensbegriff entspricht der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 4 UVPG. Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9526, S. 36; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 88. EL September 2018, § 1 UmwRG, Rn. 103; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 1 UmwRG, Rn. 19. Demnach umfasst er insbesondere gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 lit. b) UVPG auch den hier vorliegenden Fall des Baus einer sonstigen Anlage. Vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 88. EL September 2018, § 1 UmwRG, Rn. 109. Maßgeblich für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist darüber hinaus, dass für die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden sind. Auch das ist hier der Fall. Der Begriff der umweltbezogenen Vorschrift wird in § 1 Abs. 4 UmwRG konkretisiert. Danach handelt es sich bei umweltbezogenen Rechtsvorschriften um Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG) oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG) beziehen. Umweltbestandteile sind demnach insbesondere Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume. Faktoren sind Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt. Demnach beschränken sich umweltbezogene Rechtsvorschriften nicht auf Rechtsvorschriften, in denen der Begriff „Umwelt“ im Titel oder der Überschrift vorkommt. Entscheidender Faktor ist allein, ob sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG bezieht. Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/9526, S. 32; Bay. VGH, Beschluss vom 11.04.2018 - 2 CS 18/198 -, juris, Rn. 8. Nach dieser Lesart können auch Vorschriften des Baugesetzbuchs zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften zählen, soweit diese sich konkret in irgendeiner Weise auf die Umwelt beziehen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.04.2018 - 2 CS 18/198 -, juris, Rn. 9. Im vorliegenden Fall der Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich zählen zu den umweltbezogenen Vorschriften nach diesem weiten Begriffsverständnis auch § 35 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 BauGB, nach denen ein Bauvorhaben im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtigt, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt. Diese Regelungen gelangten bei der Zulassung des Bauvorhabens zur Anwendung. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Verfahren zur Erteilung der Baugenehmigung nach eigener Auskunft auch zumindest das Vorliegen der von der Naturschutzbehörde erteilten naturschutzrechtlichen Ausnahmeerlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 43 Abs. 3 LNatSchG NRW geprüft. Auch diese Vorschriften beziehen sich nach dem dargelegten weiten Begriffsverständnis auf die Umwelt. Eine Verletzung dieser Vorschriften macht der Antragsteller auch entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG geltend. Der Antrag ist auch begründet. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der Umsetzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, diese vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Beigeladenen aus, da die dem Beigeladenen noch auf der Grundlage der BauO 2000 erteilte Baugenehmigung vom 20.11.2018 zur Nutzung eines Waldgebiets als Fläche für einen Kletterwald und zur Aufstellung von zwei Containern nach summarischer Prüfung derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erscheint. Die Baugenehmigung hätte nicht erteilt werden dürfen, nachdem der Antragsteller gegen die für das Bauvorhaben erforderliche naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des S. -T1. -Kreises mit aufschiebender Wirkung am 19.11.2018 Klage erhoben hatte (Az. 14 K 7745/18). Eine Baugenehmigung darf in Nordrhein-Westfalen nur dann erteilt werden, wenn zuvor die Übereinstimmung des Vorhabens unter allen zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000) – gegebenenfalls unter Beteiligung der Fachbehörden – und dem Vorliegen weiterer Genehmigungen festgestellt werden kann. In diesem durch § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2000 eingeschränkten Sinne bildet die Baugenehmigung als umfassende und abschließende Entscheidung den Schlusspunkt der Prüfungsphase. Zwar kommt dem Baugenehmigungsverfahren nach § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2000 keine Konzentrationswirkung zu, das heißt die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt. Jedoch kann nach ständiger Rechtsprechung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Baugenehmigung nicht erteilt werden, solange eine nach anderen Fachgesetzen für ein Bauvorhaben erforderliche weitere Genehmigung fehlt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.09.2003 - 10 A 4694/01 -, juris, Rn. 66; Urteil vom 30.10.2009 - 10 A 1074/08 -, juris, Rn. 102 ff.; Beschluss vom 27.06.2018 - 10 B 676/18 -, juris, Rn. 6; a. A.: OVG NRW, Urteil vom 14.09.2001 - 7 A 620/00 -, juris, Rn. 19 ff. Das gilt auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW 2000. OVG NRW, Urteil vom 11.09.2003 - 10 A 4694/01 -, juris, Rn. 104. Die Kammer folgt in ständiger Rechtsprechung der Rechtsprechung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. VG Köln, Urteil vom 01.09.2017 - 2 K 4709/16 -, juris, Rn. 32 ff., m. w. N., welche die in der Landesbauordnung kodifizierte Schlusspunkttheorie in zutreffender Weise abbildet, vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW 2000. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat die Geltung der Schlusspunkttheorie nunmehr auch in der Gesetzesbegründung zur Neufassung der BauO NRW 2018, LT NRW-Drs. 17/2166, S. 192, ausdrücklich bestätigt. Im vorliegenden Fall war die erforderliche naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung am 00.00.0000 zwar bereits erteilt worden, allerdings hat die gegen sie vom Antragsteller am 19.11.2018 erhobene Klage Az. 14 K 7745/18 aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung der Klage folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie entfällt auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB, da die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung keine bauaufsichtliche Zulassung im Sinne der Vorschrift darstellt. § 212a Abs. 1 BauGB ist als Ausnahmevorschrift zu § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eng auszulegen und umfasst grundsätzlich nicht selbständige Genehmigungsverfahren, die unter Geltung der Schlusspunkttheorie zur Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2008 - 10 B 616/08 -, juris, Rn. 9 ff. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO durfte die Antragsgegnerin nicht vom erforderlichen Vorliegen der Genehmigung zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung ausgehen. Insbesondere in der Literatur ist umstritten, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ein Wirksamkeits- oder ein Vollziehbarkeitshindernis darstellt. Diese Frage muss allerdings vorliegend nicht entschieden werden, da die Antragsgegnerin nach beiden vertretenen Ansichten die angefochtene naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht berücksichtigen durfte. Die Vertreter eines Wirksamkeitshindernisses gehen im Wesentlichen davon aus, dass bis zum Eintritt der Bestandskraft eine Hemmung der Wirksamkeit des angegriffenen Verwaltungsakts eintritt – mit der Folge, dass von dem angegriffenen Verwaltungsakt keinerlei Folgen mehr ausgehen können. Der angefochtene Verwaltungsakt ist demnach einstweilen ohne rechtliche Wirkung. Der Begünstigte verfügt de iure noch gar nicht über die Genehmigung, von der er Gebrauch machen könnte. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 80, Rn. 109; vgl. auch Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80, Rn. 22 ff.; Puttler, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80, Rn. 35; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 80, Rn. 23 ff. Unter Annahme eines Wirksamkeitshindernisses hätte die Antragsgegnerin somit nicht vom Vorliegen der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung ausgehen dürfen. Folglich hätte sie unter Geltung der Schlusspunkttheorie die Baugenehmigung auch nicht erteilen dürfen. Die Vertreter eines Vollziehbarkeitshindernisses hingegen nehmen an, dass der Verwaltungsakt zwar durchgängig existent bleibt, die aufschiebende Wirkung es aber der Behörde verbietet, ausgehend vom Verwaltungsakt Maßnahmen zu treffen, die rechtlich als Vollziehung des wirksamen Verwaltungsakts zu qualifizieren sind. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80, Rn. 10; Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 630. Diesem Ansatz folgt im Grundsatz auch die Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2016 - 9 C 1/15 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17/94 -, juris, Rn. 32. Dabei ist der Begriff der Vollziehung weit zu verstehen. Dies folgt bereits aus § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach auch Rechtsbehelfe gegen rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung haben. Würde unter dem Begriff der Vollziehung nur die behördliche Durchsetzung von Handlungs- und Unterlassungspflichten verstanden, wäre diese Regelung sinnlos, da sich rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte nicht mit Zwangsmaßnahmen durchsetzen lassen. Deswegen umfasst der Begriff der Vollziehung auch laut den meisten Vertretern der Annahme eines Vollziehbarkeitshindernisses über die reine Vollstreckung hinaus sämtliche Maßnahmen, die auf den angefochtenen Bescheid aufbauen und seiner Durchsetzung in einem weiten Sinne dienen. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 12; vgl. zum Erfordernis einer weiten Auslegung des Vollziehungsbegriffs im Rahmen des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter Achtung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch BVerfG, Beschluss vom 14.08.2006 -1 BvR 2089/05 -, juris, Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17/94 -, juris, Rn. 37. Das bedeutet letztlich, dass weder behördliches noch privates Handeln rechtliche oder tatsächliche, unmittelbare oder mittelbare Folgerungen aus dem suspendierten Verwaltungsakt ziehen darf. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 12; vgl. auch Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 631. Unter Berücksichtigung dieser Ansicht hätte die Antragsgegnerin aus dem Vorliegen der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach Eintritt der aufschiebenden Wirkung der Klage Az. 14 K 7745/18 keinerlei Folgerungen ziehen dürfen. Da aber die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung wie bereits festgestellt Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung war, hat sie dies dennoch getan. Dies folgt auch aus ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 10.04.2019, wonach sie das Vorliegen der Ausnahmegenehmigung und ihre Plausibilität überprüft habe. Auch dass die Antragsgegnerin von der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung wohl noch keine Kenntnis hatte, führt nicht zu einer anderen Bewertung, da es insofern allein auf das objektive Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung der Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 ankommt. Letztlich spricht für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers im Rahmen der Interessenabwägung auch, dass der Beigeladene durch diese nicht unzumutbar belastet wird und ihm weiterhin Rechtsschutzmöglichkeiten zur baldigen Projektverwirklichung zur Verfügung stehen. So kann der Beigeladene gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO einen Antrag auf sofortige Vollziehung der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bei der Naturschutzbehörde stellen und im Falle einer negativen Bescheidung auch einen entsprechenden Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht stellen. 3. Der Antrag des Antragstellers zu Ziff. 3, dem Beigeladenen aufzugeben, bereits begonnene Bauarbeiten sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen, hat keinen Erfolg. Für die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen entsprechend § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO bedarf es in jedem Fall eines hinreichend konkreten Grundes. Sicherungsmaßnahmen haben ergänzende Funktion und müssen nicht vorbeugend erlassen werden. Denn es ist in der Regel zu erwarten, dass die Beteiligten eine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Klage auch ohne beigefügte Sicherungsmaßnahmen respektieren. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2015 - 8 B 1108/15 -, juris, Rn. 38 ff. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beigeladene, der auch bisher mit Baumaßnahmen aufgrund des laufenden Eilverfahrens nicht begonnen hat, die mit diesem Beschluss angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers missachten wird oder dass die Antragsgegnerin bei einer Missachtung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht von sich aus Sicherungsmaßnahmen anordnen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Antragsteller mit seinem Hauptantrag und dem Antrag zu Ziff. 3 auf vorläufige Sicherheitsmaßnahmen unterliegt, mit dem Hilfsantrag aber obsiegt und somit auch sein Anliegen der Suspendierung der Baugenehmigung erreicht, erscheint es angemessen, ihm lediglich ein Viertel der Kosten aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nach billigem Ermessen der Kammer nicht für erstattungsfähig erklärt, da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich somit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 34.4 des Streitwertkatalogs des BVerwG vom 18.07.2013. Das Gericht hält vorliegend im Klageverfahren aufgrund des Umfangs des Vorhabens einen Betrag an der unteren Grenze der im Streitwertkatalog genannten Spanne in Höhe von 15.000 Euro für angemessen. Es hat diesen Betrag im Eilverfahren wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte reduziert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.