Urteil
7 K 2536/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0315.7K2536.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt eine Spätaussiedlerbescheinigung. Er wurde am 00.00.0000 in der Sowjetunion (heute Kasachstan) geboren. Unter dem 10.10.1994 wurde er in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau einbezogen. Am 23.12.1994 reiste der Kläger nach Deutschland ein. Mit Bescheid vom 07.05.1996 erteilte die Stadt Hamm seiner Ehefrau die begehrte Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG, in die der Kläger antragsgemäß nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegatte eines Spätaussiedlers eingetragen werden sollte. Die Bescheinigung wurde am 10.05.1996 ausgestellt. Am 30.09.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Bescheinigung als Spätaussiedler, da er von deutschen Volkszugehörigen abstamme und sich immer zur deutschen Kultur und zum deutschen Volk zugehörig gefühlt habe. Er habe bis zur Einschulung nur Deutsch sprechen können, jedoch im Laufe der Jahre seine Deutschkenntnisse verloren. Als er volljährig geworden sei, habe man ihn wie damals üblich nicht nach der gewünschten Nationalität gefragt, sondern diese von der Nationalität des Vaters abgeleitet. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.02.2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG habe, da er eine solche nicht in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Einreise beantragt habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2016 aus den Gründen des Ablehnungsbescheids zurück. Am 01.04.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er die Voraussetzungen der nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigenden Spätaussiedlereigenschaft erfülle. Seine Eltern seien beide deutschstämmig gewesen. Die Beklagte habe die Bescheinigung nicht mangels zeitlichen Zusammenhangs des Antrags mit der Einreise ablehnen können. Denn allein die zeitliche Reihenfolge zwischen Einreise und Antragstellung könne nicht zur Ablehnung eines Härtefalls herangezogen werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2016 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte beantragt aus den Gründen ihrer Ablehnungsentscheidung, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die zugehörigen Beiakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist nicht begründet. Der Bescheid vom 20.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf eine Bescheinigung als Spätaussiedler. Für die Beurteilung des Klagebegehrens ist im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts gilt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 –, juris, Rz. 37 und – 1 C 30.14 –, juris, Rz. 33. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 BVFG in der Fassung vom 20.11.2015 stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen, um als Spätaussiedler anerkannt zu werden. Es kann dahinstehen, ob der Erteilung der begehrten Bescheinigung bereits § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG in der Fassung vom 30.07.2004 entgegensteht. Danach kann die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- und rechtskräftig abgelehnt worden ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 –, juris, Rz. 35; OVG NRW, Urteil vom 09.06.2016 – 11 A 1254/14 –, juris, Rz. 44 ff. Denn der Kläger hat die Bescheinigung nicht in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Einreise beantragt. Wer einen Aufnahmebescheid oder eine Spätaussiedlerbescheinigung begehrt, muss bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen („Spätaussiedlerwille“). Dieser Wille kann nur durch einen entsprechenden Antrag nach außen hin betätigt werden. Andernfalls könnte u.a. nicht mehr festgestellt werden, ob der Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers zum Zeitpunkt der Übersiedlung über erforderliche deutsche Sprachkenntnisse verfügte oder diese in den Jahren seines bereits bestehenden Aufenthalts nacherworben hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 –, juris, Rz. 8 ff., 19; Beschluss vom 04.03.2016 – 1 B 31.16 –, juris, Rz. 6 jeweils zu einem Aufnahmeantrag nach § 27 Abs. 2 S. 1 BVFG; VG Köln, Urteil vom 20.12.2016 – 7 K 4894/16 –, juris, Rz. 19 ff. zu einer Spätaussiedlerbescheinigung; a.A. OVG NRW, Urteil vom 09.06.2016 – 11 A 1254/14 –, juris, Rz. 62. Mit Blick auf die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 2 BVFG ist davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland die Fähigkeit des „Aufnahmebewerbers“ (§ 6 Abs. 2 S. 3 BVFG) feststehen soll, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einreise und der Beantragung der Bescheinigung wäre insbesondere auch dann erforderlich, wenn in einen Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach der Übersiedlung kein Rechtsschutzinteresse an einem nachträglichen Aufnahmebescheid haben sollten, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rz. 21 ff., und somit allein im Bescheinigungsverfahren über die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft, insbesondere in sprachlicher Hinsicht, entschieden werden müsste. Es ist nach dem jeweiligen Verfahrenszweck auch nicht gerechtfertigt, die (lediglich vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft durch Erteilung des Aufnahmebescheides nach anderen Grundsätzen zu beurteilen als die zu diesem Zeitpunkt bereits mögliche (endgültige) Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG selbst. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rz. 29. Der Kläger ist 1994 nach Deutschland eingereist, ohne zeitnah die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung zu beantragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Da das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, war die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).