Urteil
7 K 12401/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0502.7K12401.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am geborene Kläger reiste im Dezember 1999 gemeinsam mit seiner Ehefrau U. als Person im Sinne des § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebengesetzes (BVFG) nach Deutschland ein. Mit Datum vom 22.05.2000 erteilte ihm das Landratsamt Tübingen eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 06.01.2014 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) das Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Hinweis auf die beschlossene Änderung des § 6 BVFG. Das Verfahren sei seinerzeit fehlerhaft geführt worden. Er erfülle die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft. In einem persönlichen Schreiben wies der Kläger darauf hin, dass er mit seiner Ehefrau und deren Familie eingereist sei, um eine längere Trennung zu vermeiden. Seine eigene Familie sei erst später gefolgt. Mit Bescheid vom 03.12.2015 lehnte das BVA den Antrag des Klägers ab. Dieser habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Maßgebend für die Rechtsstellung sei der Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe. Spätere Rechtsänderungen hätten darauf keinen Anspruch. Da der Kläger vor Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes eingereist sei, fänden diese Bestimmungen auf ihn keine Anwendung. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und beantragte die nachträgliche Erteilung eines Härtefall-Aufnahmebescheides. Ein Sprachtest habe mit ihm niemals stattgefunden. Ihm fehlten durch die fehlende Anerkennung als Spätaussiedler sieben Jahre in der deutschen Rentenversicherung. Unterstellt, er wäre nicht im Familienverbund eingereist und würde jetzt einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen, würde er bei geringeren Anforderungen an den Spätaussiedlerstatus einen vollwertigen Rentenanspruch erhalten. Dies könne dem Rechtsfrieden nicht dienen. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2016 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Das Antragsbegehren falle schon unter die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Auch könne ein Aufnahmebescheid im Härtewege nicht erteilt werden, weil es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung fehle. Auch ließen sich die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft in sprachlicher Hinsicht 14 Jahre nach der Einreise nicht mehr zweifelsfrei klären. Zu klären bliebe auch, ob er seinerzeit überhaupt ein rechtserhebliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe. Der Kläger hat am 31.12.2016 Klage erhoben. Er wiederholt das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 03.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2016 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen, hilfsweise, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege komme nicht in Betracht, da es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einreise und Antragstellung fehle. Auch eine Spätaussiedlerbescheinigung könne nicht erteilt werden, weil der Kläger nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens sondern aufgrund ausländerrechtlicher Bestimmungen eingereist sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtskate und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist insgesamt nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 03.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG noch auf die hilfsweise geltend gemachten nachträglichen Erteilung eines Aufnahmebescheides. Hierbei bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Gliederung in Haupt- und Hilfsantrag das Verhältnis von Spätaussiedlerbescheinigung und Aufnahmebescheid in Fällen der vorliegenden Art prozessual zutreffend abbildet. Es kann offen bleiben, ob dem Hauptantrag von vornherein der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügte und am 01.01.2005 in Kraft getretene § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen steht. Danach kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebscheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Ein Aufnahmeverfahren ist für den Kläger zunächst nicht betrieben, sondern erst mit dem Widerspruch Klage beansprucht worden. Vgl. zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf Antragsteller, die vor dem 01.01.2005 eingereist sind: OVG NRW, Urteil vom 09.06.2016 - 11 A 1254/14 -, aber auch Beschluss vom 20.12.2016 - 11 E 733/16 -. Demzufolge handelt es sich bei dem Antrag vom 06.01.2014 der Sache nach auch nicht um einen Antrag auf Wiederaufgreifen eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens, denn der Kläger ist nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens, sondern als nichtdeutscher Familienangehöriger gemäß § 8 Abs. 2 BVFG in das Bundesgebiet eingereist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger nachträglich durch das Landratsamt Tübingen am 22.05.2000 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als einbezogene Person erteilt wurde. Der Kläger erfüllt nämlich die materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVFG nicht. Gemäß § 15 Abs. 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Spätaussiedler eine Bescheinigung aus. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus §§ 4, 6 BVFG. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, juris, Rn. 38. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit rechtsgrundsätzlich geklärt, auf welchen Zeitpunkt bei der Feststellung des Spätaussiedlerstatus abzustellen ist. Es hat entschieden, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet maßgeblich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung oder eines Aufnahmebescheides im Härtewege bzw. ein Verfahren auf Wiederaufgreifen dieser Verfahren handelt. Kommt es folglich für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers auf die 1999 geltende Rechtslage an, so ist für die Beurteilung seiner Volkszugehörigkeit und damit der Spätaussiedlereigenschaft § 4 Abs. 1 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2094) - BVFG 1993 - maßgebend. Schon seinerzeit waren als Spätaussiedler nur solche Personen definiert, die das Herkunftsland im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hatten. Dies ist bei Personen im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG gerade nicht der Fall. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger aus dem verständlichen Wunsch heraus handelte, das Herkunftsgebiet mit der Familie seiner Frau möglichst schnell zu verlassen. Zudem war Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG, dass sich der Betreffende bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärte oder sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannte oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte. Dies war beim Kläger nicht der Fall, weil er in seinem Inlandspass mit russischer Nationalität geführt wurde (vgl. Schreiben des Landratsamtes Tübingen an den Kläger vom 22.05.2000, Bl. 19 der Beiakte 2). Auch kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die nachträglichen Erleichterungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetzes zum Volkstumsbekenntnis an. Es enthält keine abweichende Bestimmung, welche eine Rückwirkung für Personen anordnet, die vor seinem Inkrafttreten in das Bundesgebiet eingereist sind. Eine Übergangsregelung, vergleichbar mit der des inzwischen aufgehobenen § 100 a Abs. 1 BVFG, hat der Gesetzgeber für das 10. Änderungsgesetz nicht geschaffen. Zweck der Änderungen war es vielmehr, wegen der geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet Erleichterungen für das Aufnahmeverfahren und den Erwerb des Spätaussiedlerstatus für diejenigen Antragsteller zu schaffen, die sich noch im Aussiedlungsgebiet befinden. Eine Verbesserung der Rechtsstellung von Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Bundesgebiet aufgenommen oder sonst eingereist waren, war ersichtlich nicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, juris, Rn. 42. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die der Kläger mit dem Verlust von sieben fremdrentenrechtlich anrechenbaren Jahren in diesem Zusammenhang andeutet, fände – wollte man sie überhaupt bejahen – ihre Ursache in den rentenrechtlichen Anknüpfungsbestimmungen, nicht aber im Statusrecht des BVFG. Der Erteilung einer Bescheinigung steht auch entgegen, dass der Kläger sie nicht in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Einreise, sondern erst 15 Jahre später beantragt hat. Wer einen Aufnahmebescheid oder eine Spätaussiedlerbescheinigung begehrt, muss bereits bei Verlassen des Aussiedlungsgebietes Spätaussiedler sein wollen („Spätaussiedlerwille“). Dieser Wille kann nur durch einen entsprechenden Antrag nach außen hin betätigt werden. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein erst Jahre nach der Einreise gestellter Aufnahmeantrag von vornherein keinen Erfolg haben kann, zumal andernfalls eine verlässliche Prüfung der Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft – namentlich in sprachlicher Hinsicht – deutlich erschwert oder gar unmöglich wäre. BVerwG, Urteil vom 06.11.2014 - 1 C 12.14 -; Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 -; Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16 -; Urteil der Kammer vom 20.12.2016 - 7 K 4894/16 -. Nichts anderes gilt für den hinsichtlich seiner materiell-rechtlichen Voraussetzungen vergleichbaren Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Zuletzt: Urteil der Kammer vom 15.03.2017 - 7 K 2536/16 -; a.A. offenbar OVG NRW, Urteil vom 09.06.2016 - 11 A 802/13 -. Der Kläger kann vor diesem Hintergrund auch nicht darauf verweisen, das Verfahren sei seinerzeit falsch betrieben worden. Vielmehr hat er sich bewusst für den Status nach § 8 Abs. 2 BVFG entschieden, um eine schnelle Ausreise zu ermöglichen. Etwaige weitere Ansprüche wären durch den seinerzeit 23-jährigen Kläger in zeitlichem Zusammenhang mit der Einreise bei den zuständigen Behörden und notfalls auf gerichtlichem Wege durchzusetzen gewesen. Auch mit dem Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist ein Härtefallantrag zeitnah zur Aussiedlung zu stellen. Andernfalls fehlt es an der nach außen erkennbaren Betätigung eines Spätaussiedlerwillens. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16 u.a. -. Indem der Kläger 1999 als Person im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG eingereist ist, hat er zu erkennen gegeben, gerade nicht die Eigenschaft als Spätaussiedler in Anspruch nehmen zu wollen. Auch im Jahr 2000 hat er sich mit der Stellung der einbezogenen Person zufrieden gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.